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Beschluss

2 M 102/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1029.2M102.25.00
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Leitsätze
1. Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 EO 61/24 - juris Rn. 51, m.w.N.).(Rn.13) 2. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die Lebensverhältnisse in Deutschland anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (noch) als eher gering anzusehen ist.(Rn.14) 3. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist.(Rn.14) 4. Die Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers können für die Frage seiner Entwurzelung nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG (juris: AsylVfG 1992) an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gebunden ist, da Reintegrationsschwierigkeiten das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC (juris: EUGrdRCh) und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris 35, m.w.N.).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 EO 61/24 - juris Rn. 51, m.w.N.).(Rn.13) 2. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die Lebensverhältnisse in Deutschland anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (noch) als eher gering anzusehen ist.(Rn.14) 3. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist.(Rn.14) 4. Die Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers können für die Frage seiner Entwurzelung nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG (juris: AsylVfG 1992) an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gebunden ist, da Reintegrationsschwierigkeiten das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC (juris: EUGrdRCh) und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris 35, m.w.N.).(Rn.18) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der am … 2003 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und reiste am … 2007 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern nach Deutschland ein. Nach erfolglosen Asylanträgen erhielten die Familienmitglieder zunächst Duldungen, die jeweils befristet verlängert wurden. Mit Urteil vom 14. August 2014 (2 L 115/13) verpflichtete der Senat die Antragsgegnerin, den Familienmitgliedern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, denn die Mutter des Antragstellers habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen ihrer Erkrankung an einer chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung. Auch die übrigen Familienmitglieder hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ihre Abschiebung sei rechtlich unmöglich, weil sie aufgrund der Erkrankung der Mutter des Antragstellers eine gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland nicht führen könnten und ihnen eine alleinige auch nur kurzfristige Rückkehr ohne Begleitung durch die Mutter des Antragstellers ebenfalls nicht zuzumuten sei. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 14. Januar 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt bis zum 21. November 2023 verlängert wurde. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Juni 2025 ab. Zur Begründung gab sie u.a. an, der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 26 Abs. 2 AufenthG entgegen. Diese Vorschrift verdeutliche, dass der Aufenthalt aus humanitären Gründen vom Grundsatz des temporären Schutzes geprägt sei und der Gesetzgeber humanitäre Aufenthalte regelmäßig nicht mit einer langfristigen Perspektive verbinde. Das ursprünglich bestehende Ausreisehindernis, die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern, sei mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers entfallen. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege beim Antragsteller nicht vor. Hiergegen hat der Antragsteller am 17. Juni 2025 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt: Dem Antragsteller stehe nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Er sei als faktischer Inländer anzusehen. Er sei im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Von seinen bislang 21 Lebensjahren habe er den überwiegenden Teil, nämlich fast 18 Jahre, in Deutschland gelebt. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und habe hier seine gesamte Schulzeit verbracht. Er sei ausweislich des Bescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2010, nach dem beim Antragsteller im Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens ein Förderbedarf mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ festgestellt worden sei, am 7. August 2010 in die Förderschule für Geistigbehinderte „H. K.“ in A-Stadt eingeschult worden und habe die Schullaufbahn nach 12-jährigem Schulbesuch im Juli 2021 beendet. Mit Beendigung der dortigen schulischen Ausbildung erhielten die Schüler lediglich ein Abschlusszeugnis, welches für eine Berufsausbildung nicht anerkannt werde. Aufgrund der langjährigen schulischen Ausbildung in Deutschland sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die deutsche Sprache gut beherrsche, wobei sich auch den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Schulzeugnissen keine Anhaltspunkte für auf Sprachbarrieren beruhende Kommunikationsprobleme entnehmen ließen. Nach dem Abschluss seiner Schulzeit habe er im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 5. August 2022 an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen. Ausweislich der Bescheinigung von Versicherungszeiten der AOK Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2024, der vom Antragsteller eingereichten Gehaltsabrechnungen und Arbeitsverträge sowie dem durch die Deutsche Rentenversicherung vom 24. Januar 2025 mitgeteilten Versicherungsverlauf habe der Antragsteller nach Abschluss der berufsvorbereitenden Maßnahme regelmäßig Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern aufgenommen, die jedoch nach wenigen Monaten geendet hätten, wobei die Kündigungen nach Angaben des Antragstellers aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung erfolgt seien. Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung habe unter anderem Beschäftigungszeiten vom 6. September 2021 bis 28. Juli 2022, 12. September 2022 bis 14. November 2022, 12. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023, 13. November 2023 bis 31. Dezember 2023, 10. Januar 2024 bis 28. Januar 2024, 29. Januar 2024 bis 15. Februar 2025, 16. Februar 2024 bis 18. Juni 2024, 11. Juli 2024 bis 17. Juli 2024 und 31. Juli 2024 bis 9. August 2024 ausgewiesen. Wenngleich dem Antragsteller eine eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts bislang lediglich phasenweise gelungen sei, ließen die zahlreichen kurzzeitigen Arbeitsverhältnisse erkennen, dass er sich trotz seiner geistigen Behinderung und des hierdurch verursachten fehlenden Schulabschlusses im Rahmen seiner Möglichkeiten erheblich bemüht habe, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Seine bisherigen Schwierigkeiten im Berufsleben und bei der eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts dürften nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sein. Eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts für die Zukunft scheine nicht von vornherein aussichtslos. Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2014 habe der Antragsteller über eine zuletzt bis 21. November 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügt und sich insoweit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Auch sei der Antragsteller mangels entgegenstehender Erkenntnisse bislang nicht straffällig geworden. Ob der Antragsteller außerhalb seiner Kernfamilie über Kontakte verfüge, sei nicht bekannt. Angesichts des jungen Alters, in dem der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in seinem Heimatland verwurzelt gewesen sei. Allein der Umstand, dass er - wie von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ausgeführt - in einer kosovarischen Familie aufgewachsen sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass er mit den Gegebenheiten seines Heimatlandes hinreichend vertraut sei, wobei hier auch die gesundheitliche Situation der Mutter des Antragstellers, die an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide, zu berücksichtigen sei, die sich auch auf die familiäre Situation erheblich ausgewirkt haben dürfte. Ob der Antragsteller über hinreichende Sprachkenntnisse der in seinem Heimatland gesprochenen Sprache(n) verfüge, sei nicht bekannt. Die Eltern des Antragstellers und dessen Geschwister lebten in Deutschland, sodass er im Falle einer Rückkehr voraussichtlich auf sich alleine gestellt wäre. Über weitere Verwandte im Kosovo verfüge er nach eigenen Angaben nicht. Angesichts der geistigen Behinderung des Antragstellers sei nicht zu erwarten, dass er sich ohne Probleme und insbesondere ohne familiäre Unterstützung vor Ort in die dortigen, ihm bislang unbekannten Lebensverhältnisse im Staat seiner Staatsangehörigkeit integrieren und in diese „hineinwachsen“ könnte. Eine Rückkehr in die Republik Kosovo dürfte dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten sein. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe auch nicht die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG entgegen. Danach dürfe zwar eine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen seien. Eine Verlängerung könne nach dieser Norm jedoch nicht auch in Fällen ausgeschlossen sein, in denen sich - wie vorliegend - ein Ausreisehindernis aus anderen Gründen als solchen, die bisher zum Bestehen eines Ausreisehindernisses geführt haben, ergebe. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus bestimmten Gründen könne nicht zu einer Sperrwirkung führen, wenn diese mittlerweile zwar entfallen seien, nunmehr aber andere Gründe vorlägen, aus denen sich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise ergebe. II. A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsgegnerin macht geltend, beim Antragsteller handele es sich ganz offensichtlich nicht um einen „faktischen Inländer“. Eine aufenthaltsrechtliche Verankerung sei nicht feststellbar. Obwohl die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zumindest ab Januar 2025 und die privilegierten Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG vorgelegen hätten, sei es dem Antragsteller nicht gelungen, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass sich das bisherige Aufenthaltsrecht lediglich aus einem humanitären Aufenthaltsrecht der Eltern abgeleitet habe und spätestens ab Eintritt der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte angestrebt werden müssen. Bemühungen für eine aufenthaltsrechtliche Verankerung seien jedoch nach Aktenlage nicht festzustellen. Um die Eigenschaft eines „faktischen Inländers“ zu erlangen, müsste quantitativ betrachtet ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen. Dem Antragsteller sei aber erstmals am 14. Januar 2020 ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden, allein aufgrund der Beziehung des damals minderjährigen Antragstellers zu seinen Eltern. Abgesehen von den Zeiten des Asylverfahrens vom 11. September 2007 bis zum 6. Dezember 2007 habe sich der Antragsteller vorher lediglich geduldet im Bundesgebiet aufgehalten, was keinen rechtmäßigen (ordnungsgemäßen) Aufenthalt begründet habe. Daher könne eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit dann auch eventuell schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte, grundsätzlich nicht erfolgen. In diese Richtung gehe auch die Rechtsprechung des EGMR, wonach die Vertragsstaaten zum einen im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügten und die Vertragsstaaten zum anderen das Recht hätten, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. Nach dieser Rechtsprechung dürfe Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe. Im Übrigen habe der EGMR bei seinen Entscheidungen regelmäßig jeweils maßgeblich auf ein bestehendes bzw. auf ein fehlendes Aufenthaltsrecht abgestellt und darauf hingewiesen, dass Personen, die - ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen - die Behörden eines Vertragsstaats mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontierten, im Allgemeinen nicht erwarten könnten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen werde (sog. prekärer Aufenthalt). Dies gelte grundsätzlich auch, wenn sich der Ausländer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nur für sehr kurze Zeit innegehabt habe. Zu berücksichtigen seien insoweit lediglich die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts, also vom 14. Januar 2020 bis heute, in denen es der Antragsteller gerade nicht vermocht habe, die Eigenschaft eines „faktischen Inländers“ zu erlangen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe erst im Jahr 2020 erfolgen können, da ein Reisepass bis dahin nicht vorgelegen habe. Aber selbst bei einem angenommenen mehr als 10-jährigen legalen Aufenthalt des Antragstellers seien keine signifikanten Integrationsleistungen erbracht worden, die es rechtfertigen, im Rahmen der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK überhaupt in eine umfassende Interessen- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einzutreten. Bejahe man einen Eingriff in den Schutzbereich des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens, dürfe allein damit noch kein Abschiebungsverbot bejaht werden, denn in diesem Fall müsse noch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Abwägung stattfinden, bei der die Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen sei. Im Rahmen einer danach vorzunehmenden Gesamtabwägung sei dann maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der betroffene Ausländer darauf habe einstellen müssen, das Bundesgebiet wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet habe hoffen können. Jedenfalls in diesem Zusammenhang spiele dann die rechtliche Natur des bisherigen Bleiberechts (wieder) eine maßgebliche Rolle und habe ein erhebliches Gewicht. Eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, rechtfertige jedenfalls noch nicht den Schluss, dass eine Entfernung aus dem Bundesgebiet unzumutbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht auf den 12-jährigen Besuch der H.-K.-Schule (Förderschule) hinweise, sei zu berücksichtigen, dass dieser ohne einen erforderlichen Schulabschluss geendet habe. Der Antragsteller sei während des Besuchs auch nicht in eine nächste Klassenstufe versetzt worden. Art. 8 EMRK erfordere jedoch einen erfolgreichen Schulbesuch, um eine feste Verwurzelung ausmachen zu können. Der Tatbestand sehe keinerlei Ausnahmetatbestände aufgrund intellektueller Defizite vor. Der Antragsteller habe auch nie einen Berufsabschluss im Bundesgebiet erworben und sich offenbar nicht einmal um einen Ausbildungsplatz bemüht. Allein seine Behauptung, er habe nach Beendigung des Schulbesuchs an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen und fortan regelmäßig Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen, welche durch die jeweiligen Arbeitgeber aufgrund der körperlichen und geistigen Verfassung des Antragstellers gekündigt worden seien, die durch den vormaligen Arbeitgeber weder bestätigt noch widerlegt worden sei, könne nicht zu der Annahme einer festen Verwurzelung im Bundesgebiet führen. Im Hinblick auf die bisherigen (Nicht-)Integrationsleistungen des Antragstellers und vor dem Hintergrund des fortdauernden Bezugs von Sozialleistungen durch die gesamte Familie sei eher von einer entsprechenden, eine zügige Kündigung erfordernden Arbeitseinstellung des Antragstellers auszugehen. Auch während der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse habe er immer wieder Sozialleistungen bezogen. Eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts habe nie vorgelegen. Ohnehin sei die behauptete geistige Behinderung nicht aktenkundig nachgewiesen. Zu beachten wäre aber auch bei Vorliegen einer geistigen Behinderung, dass diese nicht pauschal zur Annahme der Eigenschaft eines „faktischen Inländers“ führen könne. Es bedürfte einer konkreten Betrachtung dahingehend, inwieweit der Ausländer aufgrund seiner intellektuellen Beeinträchtigungen bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt - gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben - verdienen könnte. Dafür sei eine fachärztliche Aussage erforderlich, die hierüber differenziert Aufschluss gebe. Ferner müsste in den Blick genommen werden, weshalb der Antragsteller gegebenenfalls nicht eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI beantragt habe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine solche Erwerbsminderung weder nachgewiesen noch erkennbar. Letztendlich lägen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine fundierten Erkenntnisse zugrunde, sondern lediglich nicht nachgewiesene Annahmen zugunsten des Antragstellers. Allein die durch das Verwaltungsgericht zu erkennen geglaubten „Bemühungen zur Integration in den Arbeitsmarkt“ könnten die Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK nicht bewirken. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts scheine für die Zukunft nicht von vornherein aussichtslos, könne dies keinesfalls die Eigenschaft des Beschwerdegegners als „faktischen Inländer“ belegen. Vielmehr müssten die entsprechenden Integrationsleistungen in der Vergangenheit und Gegenwart erfolgt sein. Eine Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder seiner hier aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen sei nicht nachgewiesen. Die vorgetragene, jedoch nicht nachgewiesene geistige Behinderung könne nicht derart schwerwiegend sein, da es dem Antragsteller offenbar möglich gewesen sei, jeweils zumindest Beschäftigungsverhältnisse anzustreben, auch wenn diese nie von Dauer gewesen seien. Eine feste soziale Integration mit entsprechenden Bindungen bzw. intensiven Kontakten außerhalb der Kernfamilie, ehrenamtlichen Aktivitäten oder z. B. einer Vereinsmitgliedschaft sei nicht aktenkundig vorgetragen oder nachgewiesen. Hingegen erscheine ein Hineinwachsen in die Umstände des Herkunftsstaates für den noch sehr jungen Antragsteller durchaus realistisch. Aufgrund seiner familiären Herkunft sei davon auszugehen, dass sich weitere Verwandte im Heimatland aufhielten. Auch von adäquaten Sprachkenntnissen sei auszugehen, da die deutsche Sprache nicht die Muttersprache des Antragstellers sei. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass er nach seiner Geburt nicht die Muttersprache seiner Eltern als Erstsprache erlernt habe. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Muttersprache weiterhin innerhalb der Familie gepflegt werde. Die Republik Kosovo biete umfangreiche Unterstützungsleistungen für aus anderen Ländern zurückkehrende eigene Staatsangehörige an. Das Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt ergreife in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gemeinde alle erforderlichen Maßnahmen, um bedürftigen Rückkehrern im Einklang mit dem geltenden Recht soziale Unterstützung zu gewähren. Die Sozialhilfe im Kosovo umfasse in erster Linie monatliche Geldleistungen für arme Familien, Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kinder, Rentner, die gemäß den geltenden Gesetzen Anspruch auf eine Rente hätten, sowie Kategorien von Kriegsinvaliden und Familien von Gefallenen. Um Sozialhilfe zu erhalten, sollten die Antragsteller in den Zentren für Sozialarbeit vorstellig werden und prüfen, ob sie vom Ministerium für Arbeit und Soziales einen Anspruch haben. Die Zentren befänden sich in jeder Gemeinde des Kosovo. Die Antragsteller müssten das nächstgelegene Zentrum für Sozialhilfe aufsuchen, um weitere Informationen zu erhalten und ihre Unterlagen einzureichen. Wenn Personen zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt würden, werde die Abteilung für Migration und Asyl vom Herkunftsland über ihre Ankunft informiert und gebe diese Informationen an die Abteilung für die Wiedereingliederung von Rückkehrern (DRRP) weiter. Das DRRP informiere die Herkunftsgemeinde über das Case Management System und die regionalen Koordinatoren. Das DRRP-Team am internationalen Flughafen von Pristina nehme die rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft in Empfang, prüfe ihre unmittelbaren Bedürfnisse, stelle die erforderliche Unterstützung bereit (vorübergehender Aufenthalt und Unterbringung, medizinische Versorgung, Transport in die Herkunftsgemeinde) und erfasse sie im CMS. Nach der Ankunft in der Kommune wendeten sich die Mitarbeiter des kommunalen Amtes für Rückkehr und Gemeinschaften an die rückgeführte Person, um sie über die verfügbaren Hilfen zu informieren und eine gründlichere Bedarfsermittlung vorzunehmen. Die Gemeinden böten auch grundlegende kommunale Dienstleistungen wie Beratung, Einwohnermeldeamt, Wohnung, Bildung, Sozialhilfe und Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und medizinische Behandlung für Repatriierte gemäß der jeweiligen Gesetzgebung an. Die repatriierte Person fülle das Antragsformular für Unterstützung aus und reiche den Antrag bei der Zentralen Reintegrationskommission (CEC) ein. Der Antrag werde dann innerhalb der in der geltenden Verordnung festgelegten Frist geprüft, und wenn er erfolgreich sei, werde die Hilfe gewährt. In einigen Fällen könnten repatriierte Personen von Geberprogrammen für die „freiwillige Rückkehr“ profitieren, die von Organisationen wie der IOM finanziert würden. Das von Deutschland finanzierte Reintegrationsprojekt URA biete im Rückkehrzentrum Pristina Rückkehrern aus Deutschland ein umfassendes Betreuungsangebot an, das auf den drei Säulen Sozialberatung, Arbeitsvermittlung und psychologische Betreuung beruhe. Ziel sei eine nachhaltige Wiedereingliederung in die Republik Kosovo. Das Projekt werde von Bund und mehreren Bundesländern gemeinsam finanziert und im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) durchgeführt. So könne URA unter anderem bei der Wohnungssuche, der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung oder bei Behördengängen unterstützen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht aus den das Reintegrationsprojekt URA kofinanzierenden Bundesländern stammten, könnten ggf. Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch die Rückkehrerprojekte der NRO „Diakonie K.“ (Sitz in M-Stadt) oder der Arbeiterwohlfahrt (AWO) N-Stadt (Sitz in P-Stadt und P-Stadt) erhalten (bei freiwilliger Rückkehr). Es sei offensichtlich, dass eine Integration des Antragstellers in die Verhältnisse des Herkunftsstaates erfolgen könne. Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht durchzudringen. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen, ob der Antragsteller als "faktischer Inländer" anzusehen ist, mit der Folge, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 20 ff.). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (zum Ganzen: Beschluss vom 25. September 2025 - 2 M 74/25 - juris Rn. 17, m.w.N.). Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten (ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 EO 61/24 - juris Rn. 51, m.w.N.). Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zwar (noch) als eher gering anzusehen ist, weil er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet und nachfolgend im Berufsleben aber nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sind und er sich - etwa durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote - darum bemüht, weitere Fortschritte zu erzielen bzw. sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und diese Bemühungen nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen sind. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, er Deutschland als sein Heimatland ansieht, offenbar keinen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit hat, seine gesamte Familie in Deutschland lebt, er auch sonst in seinem Heimatland niemanden kennt, er über keine ausreichenden Kenntnisse der dortigen Sprache verfügt, so dass es ihm - auch aufgrund einer Lernschwäche - kaum gelingen kann, sich in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 16. September 2014 - 2 O 81/14 - juris Rn. 8 f., m.w.N.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich die Frage, ob der Antragsteller als "faktischer Inländer" zu behandeln ist, auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Grad der Verwurzelung des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland eher gering ist. Er hält sich zwar seit 18 Jahren in Deutschland auf, sein Aufenthalt ist aber erst seit dem 14. Januar 2020 und damit erst seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass er nicht ohne weiteres damit rechnen konnte, dass die ihm erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aus denselben Gründen verlängert wird, die für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgebend waren. Auch wenn man dem Antragsteller zugute zu hält, dass es ihm seine Behinderung erschwert, eine Berufsausbildung zu erlangen und er sich im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat, dürfte eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nicht gelungen sein, zumal auch soziale Beziehungen außerhalb der Kernfamilie nicht ersichtlich sind. Mit der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland seit dem vierten Lebensjahr geht zwar eine Entwurzelung des Antragstellers von den Verhältnissen im Kosovo einher. Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich gegenwärtig aber nicht zuverlässig einschätzen, welchen Grad diese Entwurzelung erreicht hat. Beizupflichten ist der Antragsgegnerin zwar darin, dass der Antragsteller mit der Sprache seines Heimatlandes vertraut sein dürfte, da die Sprache der Eltern üblicherweise zumindest auch in der Familie gesprochen wird. Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, ob der Antragsteller mit seinem niedrigen Bildungsstand in seinem Herkunftsstaat in einer Weise (re)integriert werden kann, dass ihm die Schaffung einer einfachen Lebensgrundlage möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 19). Dabei ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang er dort Unterstützung von Verwandten oder Freunden der Familie oder auch von Hilfsorganisationen erwarten kann (ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024, a.a.O., Rn. 58). Dies ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig. Während der Antragsteller vorträgt, im Kosovo lebten weder Verwandte noch sonstige Personen, von denen er Hilfe erwarten könnte, geht die Antragsgegnerin davon aus, dass "aufgrund der familiären Herkunft" des Antragstellers sich weitere Verwandte in seinem Heimatland aufhalten, allerdings ohne dies weiter zu begründen. Ob die vom Antragsteller geltend gemachten Schwierigkeiten seine Rückkehr in sei Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen, wird - unabhängig von dort vorhandenen familiären Kontakten - auch davon abhängen, inwieweit der Antragsteller Unterstützung durch Hilfsorganisationen bei der Reintegration erlangen kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024, a.a.O., Rn. 60). Auch dies bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Antragsgegnerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass im Kosovo verschiedene Programme für Rückkehrende existieren, die eine Reintegration ermöglichen sollen, etwa das von Deutschland finanzierte Reintegrationsprojekt URA oder Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch Rückkehrerprojekte der NRO „Diakonie K.“ oder der Arbeiterwohlfahrt (AWO) N-Stadt mit Sitz in P-Stadt und P-Stadt. Ob die insoweit angebotenen Hilfen für den Antragsteller nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner geistigen Behinderung, genügen, um ihm die Schaffung einer einfachen Lebensgrundlage zu ermöglichen, lässt sich jedoch im Rahmen der summarischen Prüfung nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen. Der von der Antragsgegnerin zitierte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Juli 2023 (S. 21) und auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2025 (S. 20 f.) beschreiben zwar das Betreuungsangebot, das aus Deutschland (freiwillig) Zurückkehrende im Kosovo erhalten können. Es bleibt aber unklar, inwieweit Geistigbehinderte darauf zurückgreifen können und in welchem Umfang ihnen Unterstützung gewährt wird. Zu Menschen mit geistiger Behinderung wird auf Seite 21 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2025 lediglich ausgeführt, dass die Betreuung von Personen mit geistiger Behinderung in den Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums falle, es eine Betreuungseinrichtung für Geistigbehinderte in S-Stadt (Kapazität für 56 Personen) gebe, allerdings mit langer Warteliste. In der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2019 ist die Situation von Menschen mit geistiger Behinderung detaillierter dargestellt. Darin heißt es u.a. (Abschnitt 2.1), der im Mai 2019 veröffentlichte Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zu Kosovo stelle fest, dass es seit der Veröffentlichung des entsprechenden Berichts im Vorjahr nur wenige Fortschritte bezüglich der Rechte von Personen mit Behinderungen gegeben habe. Die Integration von Menschen mit Behinderungen in die kosovarische Gesellschaft bleibe aufgrund eingeschränkter Unterstützung, unangemessener Gesundheitsdienstleistungen und mangelhaften Zugangs zu vorhandenen Dienstleistungen eine Herausforderung. Unter anderem sei der gesetzliche Rahmen bezüglich der geistigen Gesundheit unvollständig. Zwar sehe das Law No. 03/L-019 on Vocational Ability, Rehabilitation and Employment of People with Disabilities (2009) in Artikel 12 vor, dass staatliche Behörden, Arbeitgebende im privaten und öffentlichen Sektor und Nichtregierungsorganisationen Menschen mit Behinderungen einstellen müssten. Laut den Angaben einer Expertenperson, die eine Nichtregierungsorganisation zur Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen in Kosovo vertrete, vom 16. September 2019 gegenüber der SFH gebe es aber bisher keine Hinweise, dass Artikel 12 dieses Gesetzes umgesetzt werde. Nur sehr wenige Menschen mit Behinderungen in Kosovo hätten eine Arbeitsstelle. In Abschnitt 3.4 heißt es weiter, dass es nur geringe finanzielle Unterstützung durch den Staat gebe und die meisten Familien von Menschen mit geistigen Behinderungen in extremer Armut lebten. Ob sich die Lebensbedingungen für Menschen mit geistiger Behinderung seither verbessert haben, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Lebensbedingungen im Kosovo können für die Frage der Entwurzelung des Klägers nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsgegnerin gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2007 hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gebunden ist. In den Blick zu nehmen sind drohende Beeinträchtigungen solcher Belange des Ausländers im Herkunftsstaat, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor möglichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. In rechtlicher Hinsicht als unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG sind etwa Reintegrationsschwierigkeiten zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35, und vom 16. November, a.a.O.). Die Antragsgegnerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, eine geistige Behinderung des Antragstellers sei nicht aktenkundig nachgewiesen. Nach dem Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2010 wurde im Ergebnis des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens für den Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ festgestellt und der Besuch und der Unterricht in der Förderschule für Geistigbehinderte „H. K.“ in A-Stadt verfügt. Nach dem Schreiben des Schulleiters vom 5. Juni 2025 wurde der festgestellte Förderbedarf bis zur Ausschulung am 21. Juli 2021 jährlich bestätigt; der Antragsteller sei ein Mensch mit einer „geistigen Behinderung“. Vor diesem Hintergrund hat der Senat jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen einer geistigen Behinderung. 2. Zutreffend hat die Vorinstanz auch angenommen, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG nicht entgegensteht. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des AufenthG nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Ausgeschlossen ist eine Verlängerung aber nur, wenn nach Wegfall des ursprünglichen Erteilungsgrundes auch keine anderen Erteilungsgründe bzw. sonstige einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe vorliegen (Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 26 Rn. 6; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 26 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Antragsteller stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr darauf, dass seine Ausreise wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern rechtlich unmöglich sei, sondern darauf, dass seine Eigenschaft als faktischer Inländer zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führe. 3. Im Hinblick darauf, dass derzeit ungeklärt ist, ob eine (Re)Integration des Antragstellers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo möglich sein wird, überwiegen seine privaten Interessen, zumindest so lange von einer Abschiebung verschont zu bleiben, bis die noch offenen Fragen, insbesondere die Frage, inwieweit der Antragsteller ausreichende Unterstützung im Kosovo durch Verwandte, Bekannte oder Hilfsorganisationen erwarten kann, geklärt sind (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024, a.a.O., Rn. 63). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).