Beschluss
2 M 83/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0925.2M83.25.00
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Leitsätze
Handelt es sich bei einem Campingplatz um eine eigene bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung, liegt es in der Natur der Sache, dass sich deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit auch auf die Anlagen und Einrichtungen erstreckt, die dem Campingplatz als Bestandteile und Ausstattungsgegenstände zuzuordnen sind.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit 2011 (Mit-)Eigentümer verschiedener Grundstücke auf dem Campingplatzareal „Großer Sch-See“ in W-Stadt. Das Gelände grenzt an das nordöstliche Ufer des Großen Sch-Sees und wird spätestens seit Anfang der 1990er Jahre als Campingplatz betrieben. Pächterin war im Zeitraum 2011 bis 2024 die M. Camping- und Gastro-GmbH, die auf dem Gelände umfangreiche bauliche Änderungen vornahm. Diese umfassten die Entfernung eines Schilfgürtels im Uferbereich und die Errichtung einer Gaststätte nebst Kiosk und von 20 Mobilheimen zum dauerhaften Wohnen. Ortsfest errichtet sind auf dem Gelände auch vier Finnhütten und 45 eingehauste Wohnwagen für Dauercamper. Ein Sanitärgebäude wurde bereits im Jahre 1992 errichtet. Mit Bescheid vom 17. März 2023 untersagte der Antragsgegner der M. Camping- und Gastro-GmbH die Nutzung des Geländes als Campingplatz, für den es jedenfalls in seiner seit dem Jahre 2011 veränderten Gestalt an einer Genehmigung fehle. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos (VG B-Stadt, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 B 70/23 MD – und OVG LSA, Beschluss vom 13. März 2024 – 2 M 110/23 – juris). Mit Mail vom 17. Mai 2024 teilte die M. Camping- und Gastro-GmbH mit, sie habe die Nutzung des Campingplatzes aufgegeben, das Gewerbe abgemeldet und die Pacht- und Mietverträge mit den Nutzern gekündigt. Mit den zwei streitgegenständlichen Bescheiden vom 23. Mai 2024, die sich auf verschiedene Flurstücke beziehen, erließ der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs eine weitere Untersagungsverfügung, und zwar nunmehr gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer der betroffenen Fläche. Im Einzelnen untersagte er dem Antragsteller, das Grundstück als Campingplatz zu nutzen (Nr. 1) oder an Dritte zur Nutzung als Campingplatz zu verpachten oder dieses Dritten zum Zwecke des Campens zu überlassen (Nr. 2). Die Nutzung sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einzustellen (Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er dem Antragsteller ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte er aus, auf dem Gelände finde trotz der mit Bescheid vom 17. März 2023 angeordneten Untersagung weiterhin eine ortsfeste und dauerhafte Nutzung verschiedener Wohnwagen und Finnhütten statt. Hierfür sei der Antragsteller als Zustandsstörer verantwortlich. Mit Allgemeinverfügung vom (ebenfalls) 23. Mai 2024, die er in seinem Amtsblatt vom 29. Mai 2024 bekanntgab, trug der Antragsgegner den Nutzern des Campingplatzes unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, die gegenüber der M. Camping- und Gastro-GmbH und dem Antragsteller angeordneten Nutzungsuntersagungen zu dulden. Mit Bescheiden vom 3. Juli 2024 (Beiakte A, VV 09/2024 – 01449: Bl. 14 und VV 09/2024 – 01454: Bl. 18) setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die angedrohten Zwangsgelder mit der Begründung fest, der Campingplatz werde entgegen seinen Untersagungsverfügungen vom 23. Mai 2024, die inzwischen bestandskräftig seien, weiter als solcher genutzt. Gleichzeitig drohte er die Festsetzung weiterer Zwangsgelder an. Mit Mail vom 2. August 2024 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er den Nutzern des Campingplatzes mit Schreiben vom selben Tag die Nutzung untersagt habe (Beiakte A, VV 09/2024 – 01449: Bl. 23 f. und VV 09/2024 – 01454: Bl. 43 f.). Mit Bescheid vom 15. August 2024 (Beiakte A, VV 09/2024 – 01449: Bl. 35 bis 37) stellte der Antragsgegner daraufhin die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes ein (Nr. 1) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass die Nutzung nicht bis spätestens zum 31. August 2024 eingestellt sei (Nr. 2). Eine entsprechende Androhung verfügte er mit Allgemeinverfügung vom 14. August 2024, die er in seinem Amtsblatt vom 15. August 2024 bekanntgab, auch gegenüber den Nutzern des Campingplatzes. Gegen den Bescheid vom 15. August 2024 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2024 Widerspruch. Am 2. April 2025 wandte der Antragsgegner den in seinem Bescheid vom 15. August 2024 angedrohten unmittelbaren Zwang in der Weise an, dass er die einzelnen Nutzungseinheiten und das Eingangstor des Campingplatzes versiegelte. Nachdem es mehrfach zu Siegelbrüchen gekommen war, nahm der Antragsgegner am 25. Mai 2025 eine Neuversiegelung vor. Außerdem veranlasste er am 5. Juni 2025 gegenüber dem Stromversorger, der A. AG, die Einstellung der Stromversorgung. Bereits am 2. April 2025 erhob der Antragsteller gegen die Ziffern 1 bis 3 der Bescheide des Antragsgegners vom 23. Mai 2024 Widerspruch. Am selben Tag hat er beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2025 abgelehnt. Mit seiner am 23. Juli 2025 erhobenen Beschwerde hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagungen des Antragsgegners vom 23. Mai 2024 wiederherzustellen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, die am 2. April 2025 eingeleitete Vollstreckung auf den Grundstücken des Antragstellers sofort und einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, die am 5. Juni 2025 gegenüber der A. AG als Stromversorger veranlasste Einstellung der Stromversorgung der Grundstücke des Antragstellers aufzugeben. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und die angeordneten Zwangsmaßnahmen. II. I. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. 1. Mit Bezug auf die angefochtenen Nutzungsuntersagungen vom 23. Mai 2024 hat die Vorinstanz ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der erst am 2. April 2025 erhobene Widerspruch trotz der Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wegen einer möglicherweise fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung zulässig sei (BA, S. 7); jedenfalls überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers deshalb nicht das öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügungen, weil sich diese nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erwiesen (BA, S. 7 ff.). Die hiergegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. a) Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der formellen Illegalität des streitgegenständlichen Campingplatzes und den einzelnen dort errichteten Gebäuden unterschieden. Dies gelte insbesondere für das Sanitärhaus, das aufgrund einer im Jahre 1992 erteilten Baugenehmigung errichtet worden sei und deshalb von der Nutzungsuntersagung nicht umfasst sein dürfe. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. aa) Regelungsgegenstand der angefochtenen Nutzungsuntersagungen sind nicht einzelne Gebäude, sondern der Campingplatz als solcher. Dieser kann in seiner Gesamtheit schon deshalb Gegenstand einer Nutzungsuntersagung sein, weil es sich insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO LSA um eine eigene bauliche Anlage handelt, die nach § 58 Abs. 1 BauO LSA als solche einer – hier nicht vorliegenden – Baugenehmigung bedarf (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 13. März 2024 – 2 M 110/23 – juris Rn. 7). Ist aber der Campingplatz eine eigene bauliche Anlage, kann deren formelle Illegalität nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass für das auf dem Campingplatz errichtete Sanitärhaus eine Baugenehmigung vorliege, weil eine solche Einzelgenehmigung für ein einzelnes dort errichtetes Gebäude nicht die Genehmigung für die Gesamtanlage „Campingplatz“ ersetzen kann. Kommt es auf diese Einzelgenehmigung bereits aus diesem Grund nicht an, bedarf es auch keiner Prüfung, ob die vorgelegte Baugenehmigung trotz ihrer insoweit bestehenden Unbestimmtheit überhaupt geeignet ist, die formelle Rechtmäßigkeit gerade des streitgegenständlichen Sanitärhauses nachzuweisen. bb) Die angefochtenen Nutzungsuntersagungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie keine Regelung des Inhalts enthalten, dass das Sanitärgebäude wegen der hierfür möglicherweise erteilten Baugenehmigung von der Nutzungsuntersagung ausgenommen ist. Handelt es sich bei einem Campingplatz um eine eigene bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung, liegt es in der Natur der Sache, dass sich deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit auch auf die Anlagen und Einrichtungen erstreckt, die dem Campingplatz als Bestandteile und Ausstattungsgegenstände zuzuordnen sind. Denn eine bauliche Gesamtanlage, wie sie ein Campingplatz darstellt, umfasst das Gelände und die damit im Zusammenhang stehenden einzelnen baulichen Anlagen insgesamt mit der Folge, dass eine Trennung zwischen dem Platz als solchem und den auf ihm errichteten baulichen und sonstigen Anlagen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2021 – OVG 10 B 1.18 – juris Rn. 44). Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass die Rechtmäßigkeit solcher Einzelanlagen die Rechtmäßigkeit der Gesamtanlage auch dann voraussetzt, wenn für sie eine gesonderte Genehmigung erteilt wurde. Anders mag es liegen, wenn eine Einzelanlage nach ihrem Erscheinungsbild und/oder ihrer Funktion als eigenständige, das heißt nicht zu dem Campingplatz und seinen Bestandteilen gehörige Anlage zu werten ist. Dies ist aber bei dem streitgegenständlichen Sanitärgebäude nicht der Fall. Ein solches Gebäude gehört als Funktionsbau, der gerade dazu dient, den Campern sanitäre Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, zur notwendigen und typischen Ausstattung eines Campingplatzes. cc) Die angefochtenen Nutzungsuntersagungen sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht rechtswidrig, soweit sie sich auf die auf dem Campingplatz errichteten 45 eingehausten Wohnwagen, 20 Mobilheime und vier Finnhütten beziehen. Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass die vier Finnhütten in Anwendung der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung Bestandsschutz genössen, weil sie bereits zu DDR-Zeiten errichtet worden seien, und auch die anderen ortsfesten Wohnanlagen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz einer gesonderten Überprüfung bedurft hätten. Auf eine solche Überprüfung von Amts wegen kann sich der Antragsteller bereits deshalb nicht berufen, weil er für einen von ihm geltend gemachten Bestandsschutz beweispflichtig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2024 – 2 M 110/23 – juris Rn. 9). Ist Gegenstand der Nutzungsuntersagung, wie ausgeführt, der Campingplatz als Gesamtanlage, hängt deren formelle und materielle Baurechtmäßigkeit im Übrigen nicht davon ab, ob einzelne, ihr zuzuordnende Einzelanlagen genehmigt wurden oder aus anderen Gründen Bestandsschutz genießen. Die ortsfeste Errichtung oder Aufstellung dieser Einzelanlagen steht ihrer Zugehörigkeit zu dem Campingplatz nicht entgegen, weil sie nach ihrer Art, Größe und Ausstattung keine eigenständigen Wohngebäude, sondern typische Campinganlagen darstellen, auf dem Campinggelände aufgestellt sind und an der Versorgung durch die Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärhaus und Gaststätte/Kiosk) teilnehmen. b) Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist auch frei von Ermessensfehlern. aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Nutzung des Campingplatzes untersagte, obwohl dieser bereits spätestens seit Anfang der 1990er Jahre betrieben wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. November 2006 – 2 M 264/06 – juris Rn. 9), auf die das Verwaltungsgericht zurecht Bezug genommen hat (BA, S. 13), ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, auch dann noch gegen (formell) rechtswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat, während das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht hindert. Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. (1) Allein die lange Dauer von 30 Jahren stellt einen solchen Umstand nicht dar. Dies gilt umso mehr, als der Campingplatz, dessen Nutzung der Antragsteller mit den angefochtenen Bescheiden untersagte, mit dem Campingplatz Anfang der 1990er Jahre nicht identisch ist, sondern nach 2011 umfangreich geändert wurde. Das stellt der Antragsteller auch nicht überzeugend in Abrede. (2) Ein besonderer Umstand liegt auch nicht in der im Jahre 1992 durch das Landratsamt Staßfurt erteilten Baugenehmigung für ein Sanitärgebäude. Es mag zutreffen, dass das Landratsamt Staßfurt mit der Erteilung dieser Baugenehmigung konkludent zum Ausdruck brachte, von der Rechtmäßigkeit des Campingplatzes als Gesamtanlage auszugehen. Eine solche Unterstellung ist aber nicht mit einer konkludenten Erteilung einer Baugenehmigung gleichzusetzen und kann auch kein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil die erforderliche Genehmigung für eine Gesamtanlage gegenüber derjenigen für eine Einzelanlage nach Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstand ein „Mehr“ darstellt und deshalb nicht von dieser umfasst sein kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Gesamtanlage, wie hier, seit der Erteilung der Genehmigung für die Einzelanlage umfassend geändert wurde und deshalb selbst dann nicht mehr an einem Vertrauensschutz teilnehmen könnte, wenn dieser seinerzeit begründet worden wäre. (3) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers für die Infrastruktur und Errichtung der Erschließungsanlagen zu Beginn der 1990er Jahre Fördermittel durch den Bund und das Land Sachsen-Anhalt ausgereicht wurden. Diese Zuwendung dürfte in der Annahme einer formellen Rechtmäßigkeit der Anlage erfolgt sein, kann diese aber nicht selbst herbeiführen. Im Übrigen handelt es sich auch insoweit um einen Umstand, der die damalige Anlage, nicht aber diejenige in ihrer jetzigen Gestalt betrifft. (4) Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, den Campingplatz in seiner jetzigen Gestalt weiter nutzen zu dürfen, ist für den Antragsteller auch nicht aufgrund eines nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens der Gemeinde Wolmirsleben aus dem Jahre 2008 entstanden. Dadurch, dass der Antragsgegner dieses Bebauungsplanverfahren nicht zum Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten nahm, hat er kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, in Zukunft nicht gegen den Campingplatz einzuschreiten. (5) Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Gemeinde Wolmirsleben die Betriebsgrundstücke im Jahre 2011 an den Antragsteller verkaufte (notarieller Kaufvertrag vom 5. November 2011, vorgelegt als Anlage AB 1 [GA Bl. 19 ff.]). Es liegt nahe, dass die Vertragsbeteiligten bei dem Abschluss des Kaufvertrags von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Campingplatzes ausgingen, der als solcher einschließlich Zubehör Gegenstand des Kaufvertrages war. Darauf, dass dieser privatrechtliche Kaufvertrag eine fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung ersetzen könne und dies auch nach einer umfangreichen Umgestaltung der Fall sein würde, konnte der Antragsteller aber nicht schutzwürdig vertrauen. Entsprechendes lässt sich auch nicht der Kaufvertragsurkunde entnehmen. (6) Kann sich der Antragsteller mithin nicht auf einen ihm zustehenden Vertrauensschutz berufen, kann er aus einem solchen entgegen seinem Beschwerdevorbringen auch nicht ableiten, es sei ermessensfehlerhaft, das Areal als Außenbereich einzustufen und auf diesen Gesichtspunkt die angefochtene Nutzungsuntersagung zu stützen. bb) Ermessensfehlerhaft sind die angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügungen auch nicht im Hinblick auf die darin angenommenen brandschutzrechtlichen Mängel. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsgegner auf diese Mängel nicht sein Ermessen zum Erlass der Nutzungsuntersagung, sondern nur zur Anordnung des Sofortvollzugs gestützt hat. Im Übrigen bestreitet der Antragsteller diese Mängel nicht, sondern macht lediglich geltend, dass diese zum großen Teil beseitigt worden seien. cc) Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner die Nutzung des Campingplatzes insgesamt untersagte, ohne dabei das Sanitärhaus auszuklammern. Für eine solche Ausklammerung gab es keinen Anlass, weil es sich bei dem Sanitärhaus um einen wesentlichen Bestandteil des Campingplatzes handelt, der nach seiner Funktion und seinem Nutzungszweck gerade auf das Vorhandensein eines betriebenen Campingplatzes angewiesen ist. Die bloße Behauptung des Antragstellers, das Sanitärgebäude wäre auch für ein Strandbad genehmigt worden, bleibt ohne Substanz. 2. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, die am 2. April 2025 eingeleitete Vollstreckung auf den Grundstücken des Antragstellers sofort und einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Insoweit macht er geltend, die Ausübung unmittelbaren Zwangs in Gestalt einer Versiegelung des Geländes habe der Antragsgegner ihm, dem Antragsteller, gegenüber nicht rechtmäßig angedroht. Eine entsprechende Androhung habe er zwar unter Ziffer 2 seiner Bescheide vom 15. August 2024 ausgesprochen. Adressat dieser Androhung sei aber nicht er selbst (der Antragsteller), sondern nur die Nutzer des Campingplatzes. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vor seiner Anwendung anzudrohen. Eine solche Androhung enthält der Bescheid vom 15. August 2024 (Beiakte A, VV 09/2024 – 01449: Bl. 35 bis 37). Diese Androhung erfolgte auch gegenüber dem Antragsteller, weil er Adressat des Bescheides ist. Soweit in der Begründung des Bescheides davon die Rede ist, dass es nunmehr erforderlich sei, Maßnahmen unmittelbar gegen die Nutzer zu ergreifen, hat der Antragsgegner damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass durch die Zwangsmaßnahme der Versiegelung faktisch weniger der Antragsteller, sondern eher die Nutzer betroffen sind. 3. Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Antragsteller weiter hilfsweise beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, die am 5. Juni 2025 gegenüber der A. AG als Stromversorger veranlasste Einstellung der Stromversorgung der Grundstücke des Antragstellers aufzugeben. a) Der Antragsteller macht geltend, dass diese Zwangsmaßnahme nicht erforderlich sei, weil es nicht zutreffe, dass der Campingplatz nach der Nutzungsuntersagung von einzelnen Nutzern weiter genutzt werde. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar und aus Sicht des Senats überzeugend vorgetragen, es stelle gerade ein Indiz für die Weiternutzung dar, dass sich der Antragsteller um die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und die Stromversorgung bemühe und Nutzungsentgelte einnehme. b) Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass die Einstellung der Stromversorgung unverhältnismäßig sei, soweit sie das seinerzeit genehmigte Sanitärhaus betreffe. Das Sanitärhaus musste der Antragsteller aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht von der Maßnahme der Stromabschaltung ausnehmen, weil dieses bei einem Wegfall der Campingplatznutzung, wie oben bereits ausgeführt, seinen bestimmungsgemäßen Nutzungszweck verliert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung (§§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).