Beschluss
2 L 43/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0911.2L43.25.Z.00
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Leitsätze
§ 82 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) vermittelt dem Begünstigten keinen Anspruch auf Eintragung und Durchsetzung einer Baulast. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 4. März 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 82 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) vermittelt dem Begünstigten keinen Anspruch auf Eintragung und Durchsetzung einer Baulast. (Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 4. März 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Reihenhausgrundstücks mit der Straßenbezeichnung H-Straße … in H-Stadt. In seinem rückwärtig nördlichen Bereich grenzt das Grundstück an ein im Eigentum der Stadt H. stehendes Streifengrundstück (Flurstück …), das die Klägerin nach ihrem Vortrag über zwei weitere Streifengrundstücke, nämlich die Flurstücke … und …, als rückwärtige Erschließung nutzen könnte, wenn eine zulasten des Flurstücks … bereits eingetragene Erschließungsbaulast in der Weise geändert würde, dass sie neben den von ihr begünstigten rückwärtigen Gartengrundstücken auch das Flurstück … begünstigt (vgl. zur Lage und Anordnung der Grundstücke die Liegenschaftskarte in Beiakte E, Blatt 20). Ihre Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Eintragung und Durchsetzung einer entsprechend geänderten Baulast zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 4. März 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage nicht zulässig sei, weil es der Klägerin an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehle. Es sei rechtlich von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die Ablehnung der begehrten Baulast in ihren Rechten verletzt werde. Die Eintragung und/oder Durchsetzung einer Baulast könne von einem Begünstigten nicht verlangt werden, weil die insoweit einschlägige Vorschrift des § 82 BauO LSA lediglich rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers des belasteten Grundstücks regle, aber keinen entsprechenden Anspruch des durch die Baulast Begünstigten begründe. Dies gelte erst recht, wenn der Antragsteller – wie hier – nicht Eigentümer, sondern nur Anlieger des zu begünstigenden Grundstücks sei und deshalb von einer solchen Begünstigung nur faktisch profitieren würde. II. I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein soll. Die fehlende Klagebefugnis der Klägerin hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass § 82 BauO LSA einem Begünstigten keinen Anspruch auf Eintragung oder Durchsetzung einer Baulast vermittelt. Diese entscheidungstragende Begründung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht entkräftet. Sie hat lediglich geltend gemacht, dass und weshalb sie durch eine rückwärtige Erschließung begünstigt würde, dass an einer solchen Erschließung aus Brandschutzgründen auch ein öffentliches Interesse bestehe und sie aus diesem Interesse ein subjektives öffentliches Recht auf Durchsetzung der Baulast ableiten könne. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass § 82 BauO LSA einem durch die Baulast Begünstigten keinen Anspruch auf Eintragung und/oder Durchsetzung einer Baulast vermittelt (vgl. zu entsprechenden Vorschriften in anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 – 4 B 35.90 – juris Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 – 4 TG 2815/91 – juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 B 1476/13 – juris Rn. 8). Die Rechte des Begünstigten beschränken sich nach dieser Vorschrift darauf, dass er vor einem Verzicht angehört werden soll (§ 82 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA). Weitere Rechte des Begünstigten lassen sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass eine Baulast ein öffentliches Interesse voraussetzt (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA), kann ein solcher Anspruch entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht abgeleitet werden. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Die Rechtssache ist weder besonders komplex noch besonders schwierig. Die erforderliche rechtliche Prüfung ist im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob ein (mittelbar) Begünstigter aus § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA einen Anspruch auf Eintragung einer Baulast ableiten kann. Angesichts dessen kommt es für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entgegen der Antragsschrift auch nicht darauf an, wie sich mögliche Erschließungsverhältnisse verschiedener Grundstücke im Einzelnen darstellen und ob insoweit Dritte betroffen sind. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage, die aus Sicht der Klägerin einer Klärung bedarf. Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit auf die Anmerkung, dass über die Drittbetroffenheit eines Grundstücks von einer Baulast zu entscheiden sei, was so in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich behandelt worden sei. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).