Beschluss
2 L 56/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1128.2L56.24.Z.00
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Leitsätze
Kommt der Empfänger von Fördermitteln der Pflicht zur Mitteilung des nicht fristgerechten Verbrauchs ausgezahlter Fördermittel nicht nach und bemüht er sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf der Grundlage oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 22. April 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 43.875,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt der Empfänger von Fördermitteln der Pflicht zur Mitteilung des nicht fristgerechten Verbrauchs ausgezahlter Fördermittel nicht nach und bemüht er sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf der Grundlage oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 22. April 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 43.875,30 € festgesetzt. I. Mit Bescheiden vom 21. November 2017, 4. Dezember 2018 und 3. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte für die Maßnahme „Kernstadt L-Stadt – Gartenstadt M.“ für die Programmjahre 2017 bis 2019 Städtebaufördermittel in Höhe von 1.050.000 €, 1.098.000 € und 402.000 €. Für die Landesförderprogramme konnten von den bewilligten Mitteln in den Haushaltsjahren 2018 bis 2020 folgende Mittel in Anspruch genommen werden: Programm 2017 Programm 2018 Programm 2019 Haushaltsjahr 2018 355.500 € Haushaltsjahr 2019 132.700 € 280.000 €, Haushaltsjahr 2020 217.400 € 439.100 € 203.000 € Des Weiteren wurde in den Bewilligungsbescheiden bestimmt, dass die in den Haushaltsjahren verfügbaren Städtebaufördermittel spätestens bis 30. Oktober des jeweiligen Jahres beim Beklagten anzumelden sind und die Bewilligung der bis zu diesem Datum nicht zur Auszahlung angemeldeten Städtebaufördermittel ohne nochmalige Anhörung widerrufen werden kann. Mit den im Bescheid vom 21. November 2017 bewilligten Mitteln konnte u.a. die Einzelmaßnahme "W-Straße … und F-Straße …, ‚Alte P.‘ 1. BA Umbau und Modernisierung Gebäude" durchgeführt werden. Mit den im Bescheid vom 4. Dezember 2018 bewilligten Mitteln konnte u.a. die Einzelmaßnahme "W-Straße …-…. und F-Straße …, ‘Alte P.‘ - 2. BA Umbau und Modernisierung Gebäude und Errichtung Terrasse über Garagen" durchgeführt werden. Die drei Bescheide enthalten jeweils die Nebenbestimmung, dass für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 3 und 4 VwVfG Zinsen in Höhe von derzeit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB erhoben werden können, wenn Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungszweckes verwendet werden und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen wird. Mit Bescheid vom 14. November 2019 erkannte der Beklagte die Kosten des Vorhabens „Umbau und Modernisierung Gebäude ‚Alte P.‘“ dem Grunde nach als förderfähig an. Ferner erkannte er die förderfähigen Kosten der Wohnungswirtschaft L. GmbH bis zu einer Höhe von 6.538.686,23 € und den von der Klägerin beantragten Kostenanteil/Zuschuss bis zu einer Höhe von 3.000.0000 € als förderfähig an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin Fördermittel aus in Höhe von 355.300,00 € mit Wertstellung vom 28. Dezember 2018, in Höhe von 412.700 € mit Wertstellung vom 27. Dezember 2019 und in Höhe von 859.500 € mit Wertstellung vom 28. Dezember 2020. Die Klägerin reichte beim Beklagten für das Haushaltsjahr 2019 Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 18.522,05 € und für das Haushaltsjahr 2020 Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 237.198,74 € ein. Mit Bescheid vom 5. April 2022 forderte der Beklagte von der Klägerin auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG Zinsen in Höhe von 43.875,30 € für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln an. Die Klägerin habe die ihr gewährten Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung und damit nicht alsbald im Sinne von Nr. 8.2.5 VV-GK zu § 44 LHO verwendet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m.§ 49a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG könnten, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werde, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg einwenden, die in Nr. 8.2.5 VV zu § 44 LHO festgelegte Frist von zwei Monaten sei nicht rechtskonform, weil ihr die Einhaltung der Frist angesichts der auferlegten Förderbedingungen nicht möglich gewesen sei. Dieser Einwand sei schon deshalb rechtlich unbeachtlich, weil die Frist von zwei Monaten für die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel in bestandskräftigen Auflagen der Zuwendungsbescheide festgesetzt worden sei. Die Zinsberechnung sei nachvollziehbar. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Ministerium für Infrastruktur und Digitales den Beklagten mit Erlass vom 17. November 2022 angewiesen habe, die Verwendungsfrist für den Bereich der Städtebauförderung auf vier Monate zu verlängern und die verlängerte Verwendungsfrist bei allen aktuellen und künftigen Bewilligungs- und Verwendungsnachweisprüfungen im Bereich der Städtebauförderung zu berücksichtigen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Zinsbescheid deshalb aufzuheben. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieses Erlasses auf Fälle der vorliegenden Art der Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche. Der angefochtene Bescheid lasse auch keinen Ermessensfehler erkennen. Das Ermessen des Beklagten sei für die Fälle der vorliegenden Art durch Nr. 8.5 der VV-GK reduziert. Die entsprechende Intendierung des Ermessens folge auch aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die bei einem Verzicht auf einen Widerruf zur Erhebung von Zinsen zwängen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Hier lägen keine Gründe vor, die eine Ausnahme vom Zinserhebungsgebot zuließen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die bisherige Handhabung im Städtebauförderungsrecht mangelhaft sei. Zwar könne ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers ein außergewöhnlicher Umstand sein, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen möglich erscheinen lasse. Allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel genüge aber nicht, um ein Vertreten müssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen. Der Erlass des Ministeriums habe keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Die von der Klägerin vorgetragenen Verzögerungen begründeten kein fehlendes Verschulden. Ihre Einwände, es sei zu Verzögerungen wegen vorher vorgesehener fachtechnischer Prüfungen sowie Abstimmungen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde, mit Organen der Bauträgerin des geförderten Vorhabens, mit ihrem Stadtrat und wegen Abwarten einer kommunalaufsichtlichen Entscheidung des mit einem erheblichen planerischen Aufwand einhergehenden Großprojektes gekommen, seien nicht geeignet, einen atypischen Sachverhalt darzulegen. Es erschließe sich bereits nicht, weshalb die von der Klägerin beschriebenen Schwierigkeiten letztlich vom Beklagten zu vertreten sein sollten. Der Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Klägerin den Maßnahme-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan selbst aufgestellt habe. Sie habe insoweit ggf. im Voraus Vorsorge für die (alsbaldige) Umsetzung dieser Planung zu treffen. Stelle sich heraus, dass eine Planung nicht umgesetzt werden könne, stehe es ihr frei, Fördermittel nicht abzurufen oder diese zurückzugeben, um einer Zinslast zu entgehen. Das Risiko, dass Zuwendungen am Ende des Haushaltsjahres verfallen, sei typisch und gerade dem Zuwendungsrecht immanent. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände seien nicht atypisch, sondern die Zuordnung und die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Zeitrahmens sei problematisch gewesen. Dass es von vornherein unmöglich sei, die Mittel, die bis zum 30. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres abzurufen gewesen seien, innerhalb von zwei Monaten zu verwenden, sei nicht ersichtlich. Es komme nicht nur darauf an, ob es der Klägerin möglich gewesen sei, die Zuwendung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr habe es der Empfänger einer Leistung auch zu vertreten, wenn er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt habe. Der Beklagte verweise in diesem Zusammenhang zutreffend auf Nr. 5 ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO, wonach der Zuwendungsempfänger verpflichtet sei, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Komme der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach und bemühe sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, habe er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Klägerin rügt, da es sich bei dem Begriff der „alsbaldigen“ Verwendung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, hätten die Gerichte darüber zu entscheiden, ob die Behörde diesen Begriff richtig ausgelegt habe. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich auf die Bezugnahme der Nr. 1.2 und 8.5 der ANBest-Gk, die zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide gemacht worden seien, und Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO verwiesen. Eine eigene Auslegung der „alsbaldigen“ Verwendung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Es habe nicht überprüft, ob die Festlegung auf eine zweimonatige Frist zur Verwendung der Fördermittel mit den Förderbedingungen vereinbar gewesen sei. Die bewilligten Fördermittel müssten stets bis zum 30. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres zur Auszahlung angemeldet werden. Andernfalls könne die Bewilligung der Mittel widerrufen werden. Die zweimonatige Verwendungsfrist sei nicht auf diese Fördervorgaben abgestimmt. Es müsse also ein Abruf der Mittel erfolgen, aber gleichzeitig müssten diese innerhalb von zwei Monaten verwendet werden. Die Städtebauförderrichtlinie ermögliche gerade auch die Förderung von Großprojekten, die regelmäßig förderbedürftiger seien als kleinere Projekte, weil den zuwendungsempfangenden Gemeinden ansonsten die notwendigen Mittel fehlten. Entsprechend dieser Vorgaben sei eine großzügigere Handhabung des Begriffes „alsbald“ geboten. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. In welchem Zeitraum ausgezahlte Mittel noch „alsbald" im Sinne von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG verwendet werden, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich lediglich um Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung aber an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Die Verwendung der Leistung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung ist aber dann nicht mehr eine alsbaldige, wenn eine Frist von zwei Monaten in bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheids festgesetzt worden ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - juris Rn. 23 f., m.w.N.). So liegt es hier. Die Bewilligungsbescheide vom 21. November 2017, 4. Dezember 2018 und 3. Dezember 2019 enthalten jeweils die Nebenbestimmung, dass für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 3 und 4 VwVfG Zinsen in Höhe von derzeit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB erhoben werden können, wenn Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungszweckes verwendet werden und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen wird. Sie erklären ferner die als Anlagen beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) und allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) zu Bestandteilen der Bewilligung. In Nr. 1.2 ANBest-GK und Nr. 1.4 ANBest-P ist bestimmt, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. In der jeweiligen Nr. 8.5 dieser Allgemeinen Nebenbestimmungen wird ferner auf die Möglichkeit der Zinserhebung für den Fall des nicht alsbaldigen Verbrauchs der Zuwendungen nach der Auszahlung hingewiesen. Daraus ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Beklagte in den - bestandskräftigen - Bewilligungsbescheiden geregelt hat, dass die Fördermittel nur dann „alsbald“ verwendet werden, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung geschieht. Den Einwand der Klägerin, dass wegen der für die Anmeldung zur Auszahlung vorgegebenen Frist bis zum 30. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres die Verwendungsfrist von zwei Monaten auf Projekte der vorliegenden Art nicht abgestimmt sei, hätte die Klägerin im Verwaltungsverfahren oder ggf. im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Nebenbestimmung vortragen müssen. b) Die Klägerin macht geltend, das in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Beklagten eröffnete intendierte Ermessen hinsichtlich der Frage, ob Zinsen erhoben werden, habe lediglich zum Gegenstand, dass die Richtung der Ermessensentscheidung durch den Gesetzgeber vorgegeben sei. Das intendierte Ergebnis des Gesetzgebers könne dennoch in atypischen Fällen ausnahmsweise anders ausfallen. Ein Zweck der Regelung des § 49a Abs. 4 VwVfG sei es, eine Vorteilsabschöpfung zu ermöglichen. Der Begünstigte solle aus dem Umstand, dass er die empfangene Leistung nicht alsbald zweckentsprechend verwende, nicht auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehen. Sie habe nie beabsichtigt, Vorteile aus den empfangenen Leistungen zu schöpfen. Seit der Auszahlung der Fördermittel habe sie sich vielmehr mit Nachdruck darum bemüht, die Mittel zweckgerecht zu verwenden und das Vorhaben zu realisieren. Unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles sei wegen des Vorliegens eines atypischen Falles von der Zinsforderung abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe ihr erstinstanzliches Vorbringen zum fehlenden Verschulden nicht hinreichend gewürdigt. Sie habe ausführlich Gründe vorgetragen, die eine fristgerechte Verwendung der Mittel verhindert hätten. In erster Linie habe sie auf die hohen fördertechnischen Vorgaben verwiesen. Die Zuwendung der Mittel erfolge gemäß Abschnitt A Nr. 11 der Städtebauförderrichtlinie nach §§ 23, 44 LHO LSA und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV und dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass des Finanzministeriums vom 6. Juni 2016. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen sei die zuständige Staatshochbauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Ziffer 1.3 der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu beteiligen. Der Beklagte führe als obere Bauaufsichtsbehörde im Bereich des staatlichen Hochbaus die fachtechnische Prüfung und Beratung zu Zuwendungsbaumaßnahmen durch. Erst nach Abschluss der fachtechnischen Prüfung dürfe mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen werden. Ohne die Einhaltung dieser Vorgaben habe keine Verwendung des Geldes erfolgen dürfen. Die Mittel hätten jedoch bis zum 30. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres abgerufen werden müssen. Andernfalls könne ein Widerruf der Bewilligung erfolgen. Die Städtebauförderrichtlinie sei nicht praxisnah ausgestaltet. In der Praxis sei deshalb zumindest ein Absehen von einer Zinserhebung geboten. Dies entspreche dem dargelegten Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG, nur Vorteile abzuschöpfen, aber die verspätete Verwendung nicht zusätzlich zu sanktionieren.Die rechtzeitige Mittelverwendung der Maßnahme „Alte P. – Umbau und Sanierung 1. BA“ sei zusätzlich durch ein Einschalten der Kommunalaufsicht nicht möglich gewesen. Zur Durchführung dieser Maßnahme sei ein Zuwendungsvertrag mit der Bauherrin, der Wohnungswirtschaft L. GmbH, geschlossen worden. Ein entsprechender Beschluss zum Abschluss des Zuwendungsvertrages sei ihrem Stadtrat in seiner Sitzung am 30. Januar 2020 zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieser Beschluss sei mehrheitlich gefasst worden und hätte auch zeitnah umgesetzt werden können. Der entsprechende Zuwendungsvertrag hätte zeitnah abgeschlossen werden können, und auf dieser Grundlage hätten die weiten Planungsschritte dieser Maßnahme beauftragt werden können. Dieser zeitnahen Beauftragung habe allerdings ein an die Kommunalaufsicht des Landkreises gerichteter Antrag der AfD-Fraktion vom 4. Februar 2020 entgegengestanden, in dem Bedenken im Hinblick auf die Finanzlage der Stadt geäußert worden seien. Erst nachdem am 13. Mai 2020 die Kommunalaufsicht mitgeteilt habe, dass keine Gesetzlichkeiten durch das Vorhaben „Alte P.“ verletzt worden seien und ein Eingreifen durch die Kommunalaufsichtsbehörde nicht geboten sei, hätten die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen, um den Stadtratsbeschluss vom Januar 2020 zum Abschluss des Zuwendungsvertrages umsetzen zu können. Am 25. Juni 2020 sei der Vertragsabschluss zwischen ihr und der Bauherrin erfolgt. Auf dieser Grundlage habe die Bauherrin umgehend die Ausführungsphase des Vorhabens eingeleitet. Diese Umstände habe sie nicht vorhersehen können. Auch diese Einwände verfangen nicht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG vor, sind, wenn kein Widerruf des Bewilligungsbescheides erfolgt, in der Regel die in der Vorschrift vorgesehenen Zinsen zu fordern. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lässt, kann fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hinsichtlich des Verschuldens kommt es allerdings nicht nur darauf an, ob es dem Zuwendungsempfänger möglich war, die empfangene Leistung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh angefordert, oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O., Rn. 37 f.). Dem entsprechend genügt allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel unter Berücksichtigung der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz von Eigenmitteln noch nicht, um ein Vertreten müssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen (Beschuss des Senats vom 27. Dezember 2021 - 2 L 92/20.Z - juris Rn. 2). Gemäß Nr. 5.1.4 ANBest-Gk sowie Nr. 5.1.4 ANBest-P, die in den angefochtenen Bescheiden zur deren Bestandteil erklärt wurden, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgeforderten oder ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Kommt der Zuwendungsempfänger dieser Mitteilungspflicht nicht nach und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 31 Abs. 7 VwVfG oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten (VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2022 - 4 A 214/20 MD - juris Rn. 57, m.w.N.). Gemessen daran sind keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, welche die Ermessensausübung des Beklagten als fehlerhaft erscheinen lassen. Die Klägerin hat den nicht fristgerechten Verbrauch der Fördermittel zu vertreten. Die von ihr ins Feld geführten "hohen fördertechnischen Vorgaben" betreffen sämtliche Empfänger von Städtebaufördermitteln und begründen daher keinen außergewöhnlichen Umstand. Die Klägerin hat auch in der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt, weshalb es nicht möglich war, beim Beklagten eine Fristverlängerung oder eine Übertragung der bewilligten Fördermittel in das jeweils nächste Haushaltsjahr zu beantragen, als sich abzeichnete, dass die bewilligten und ausgezahlten Mittel nicht innerhalb der Zweimonatsfrist verbraucht werden können. Die von einer Behörde gesetzte Frist kann nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Bei der in der jeweiligen Nebenbestimmung und in Nr. 5.1.4 ANBest-Gk und Nr. 5.1.4 ANBest-PB formulierten Frist handelt es sich um eine solche verlängerbare Frist nach § 31 Abs. 7 VwVfG und nicht um eine Ausschlussfrist (vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 3063/21 - juris Rn. 68, m.w.N.). 2. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2024 - 2 L 38/24.Z - juris Rn. 13). Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe Gelegenheit zu präzisieren, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „alsbaldigen Verwendung“ auszulegen ist und welche Maßstäbe an seine Anwendung zu stellen seien. Damit vermag die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufzuzeigen, weil diese Fragen so allgemein, wie sie gestellt sind, nicht bestimmt genug und im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich sind. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Verwendung der Leistung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung dann nicht mehr eine alsbaldige, wenn - wie hier - eine Frist von zwei Monaten in bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheids festgesetzt worden ist. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O.).B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).