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Beschluss

2 L 119/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1121.2L119.24.Z.00
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Leitsätze
Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich, wo das Rechtsmittel einzulegen ist.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 9. August 2024 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 9. August 2024 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt hat. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Die Klägerin hat diese Monatsfrist versäumt. Ausweislich der Gerichtsakte ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. Oktober 2024 zugestellt worden (Blatt 113 der GA VG). Damit endete die Monatsfrist mit Ablauf des 1. November 2024, einem Freitag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch erst am 4. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dass das Fristende auf einen am Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesetzlichen Feiertag fiel, ist für den Fristablauf unerheblich. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich, wo das Rechtsmittel einzulegen ist (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - VI ZA 27/11 - juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 2 A 247/04.AZ - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Rechtsmittel war vorliegend nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG beim Verwaltungsgericht Halle einzulegen. Nach § 2 FeiertG LSA war der 1. November 2024 (Allerheiligen) kein gesetzlicher Feiertag im Land Sachsen-Anhalt, dem Sitz des für die Einlegung des Rechtsmittels maßgeblichen Gerichts. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).