Beschluss
2 L 101/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1011.2L101.24.Z.00
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Leitsätze
1. Ein Gehörsverstoß kann unbeachtlich sein, wenn er aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist.(Rn.18)
2. Die Zuschreibung einer politischen Überzeugung aufgrund einer durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgten Äußerung einer bestimmten Meinung, die nicht direkt oder unmittelbar politisch ist, durch Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, setzt jedenfalls voraus, dass dem geschilderten Geschehen in irgendeiner Art und Weise eine politische Bedeutung beigemessen werden kann, sei es anknüpfend an die konkrete Handlung oder geäußerte Meinung oder anknüpfend an die Umstände des Herkunftslandes.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. Juli 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kraft wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gehörsverstoß kann unbeachtlich sein, wenn er aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist.(Rn.18) 2. Die Zuschreibung einer politischen Überzeugung aufgrund einer durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgten Äußerung einer bestimmten Meinung, die nicht direkt oder unmittelbar politisch ist, durch Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, setzt jedenfalls voraus, dass dem geschilderten Geschehen in irgendeiner Art und Weise eine politische Bedeutung beigemessen werden kann, sei es anknüpfend an die konkrete Handlung oder geäußerte Meinung oder anknüpfend an die Umstände des Herkunftslandes.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. Juli 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kraft wird abgelehnt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig mit Bescheid der Beklagten vom 15. August 2023. Sie ist armenische Staatsangehörige und führte bereits im Jahr 2018 erfolglos ein Asylverfahren durch, nach dessen Abschluss sie nach Armenien abgeschoben wurde. Seinerzeit hatte sie vorgetragen, aufgrund der Probleme ihres Sohnes ausgereist zu sein. Ihr Mann sei unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen. Er sei im September 2012 nach einem Überfall auf die Familie, bei welchem die Angreifer einen Aktenkoffer in ihren Besitz hätten bringen wollen, erhängt aufgefunden worden. Zudem sei er in einer Talkshow verunglimpft worden, die noch im Internet zu sehen sei. Auch ihr Sohn sei aufgefordert worden, den gesuchten Aktenkoffer zu übergeben. Ihm sei gedroht worden, anderenfalls erleide er ein ähnliches Schicksal wie sein Vater. Nachdem die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet einreiste, stellte sie am 12. Juli 2023 persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes in Halberstadt unter Vorlage eines Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2023 einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie in dem Schriftsatz ausführte, nach ihrer Rückkehr nach Armenien erneut bedroht worden zu sein. Ihre Erkrankungen hätten sich so verschlechtert, dass nunmehr ein Abschiebungsverbot vorliege. Sie werde in Kürze aussagekräftige Atteste vorlegen. Sie beantragte „zur Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung (Art. 41 EU-Grundrechtecharta) sowie des Rechtsstaatsgebots und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Stellungnahmefrist von drei Wochen vor einer Entscheidung sowie ihre persönliche Anhörung. Die angekündigten Unterlagen legte sie im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vor. Die Beklagte lehnte den Antrag ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 15. August 2023 ab, weil die Klägerin keine Angaben gemacht habe über die Gründe, die zur erneuten Flucht aus Armenien geführt hätten. Sie habe hierzu nicht angehört werden müssen, da eine substantiierte, individuelle Folgeantragsbegründung bereits bei der erneuten Asylantragstellung erforderlich gewesen sei. Nur so könne entschieden werden, ob ein erneutes Verfahren durchzuführen sei. Ein Verweis auf eine spätere Anhörung erfülle das Begründungserfordernis nicht. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Weder die allgemeine Lage in Armenien noch der nicht weiter belegte konkrete Gesundheitszustand der Klägerin genügten für die Feststellung von Abschiebungsverboten. Einer erneuten Entscheidung über die Abschiebungsandrohung bedürfe es insoweit nicht. Die hiergegen gerichtete Klage verband die Klägerin mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Die nach der Rückkehr ins Herkunftsland erlittenen neuen Bedrohungen, das YouTube-Video über die Talkshow, in der ihr verstorbener Ehemann verunglimpft worden sei sowie ihr wesentlich verschlechterter Gesundheitszustand seien hinreichende Gründe für einen Folgeantrag. Sie werde im Herkunftsland erneut von den Männern gesucht und ihr Bruder dahingehend bedroht, dass er ihren Aufenthaltsort verraten müsse. Das YouTube-Video lasse ihre Glaubhaftigkeit in einem neuen Licht erscheinen. Aussagekräftige Atteste zu ihrem Gesundheitszustand werde sie in Kürze vorlegen. Die Tatsache, dass sie den Aktenkoffer, der offenbar von großer Bedeutung sei, nicht herausgebe, dürften ihre Verfolger als Akt politischer Opposition auslegen. Ausweislich eines im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kurzarztbriefes vom 3. September 2023 des C-Klinikums S-Stadt GmbH leidet die Klägerin unter einem exazerbierten Schmerzsyndrom/Coxalgie, einer hypertensiven RR-Entgleisung unter Schmerzen, einer Varikosis mit Thrombose der Varize der V.s. Parva li. sowie AMI-Ausschluss. Empfohlen wurde eine orthopädische Behandlung der Coxarthrose, Physiotherapie, Schmerztherapie und gegebenenfalls eine Operation sowie konsequente RR-Kontrolle und Medikamente. Die zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt erbat unter dem 5. Mai 2023 hausärztliche Mitbehandlung bei Hypertonie und Thrombose. Die Private Arzt- und Psychotherapie-Praxis Dr. med. I., B-Stadt, bescheinigte unter dem 15. Februar 2024 das „Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung“ seit dem 15. Februar 2024 auf einem Formular. Danach leide die Klägerin unter den „Dauerdiagnosen ICD-10 F 32.2, F 43.1, F 41.1 und F 45.4 infolge Verfolgung/Bedrohung in Heimatland“. Erforderlich sei eine kontinuierliche medizinische Versorgung mittels Agomelatin 25 mg, ein Ende der Dauerbehandlung sei nicht absehbar. Die Patientin sei behandlungs- und schutzbedürftig. Sie sei nicht reisefähig, eine ärztliche Begutachtung sei vor der Abschiebung dringend notwendig, um einer Retraumatisierung zu entgehen. Angaben zur Anamnese, Diagnostik oder der Behandlungsdauer in der Praxis enthält die von einem Arzt und zwei Psychologinnen gezeichnete Bescheinigung nicht. Mit Beschluss vom 22. September 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und verwies unter anderem darauf, dass aus dem Länderinformationsblatt (LIB) Armenien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich vom 20. April 2023, Seite 30, ersichtlich sei, dass Bemühungen, staatliche Hilfe vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu bekommen, derzeit in Armenien nicht von vornherein erfolglos bleiben müssen. Der Klägerin stehe insoweit hinreichender staatlicher Schutz vor rechtswidrigen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zur Verfügung. Im Übrigen könne auch ein Umzug Abhilfe schaffen (unter Bezugnahme auf AA, Lagebericht Armenien vom 25. Juli 2022, Seite 13). Hinweise darauf, dass die Erkrankungen der Klägerin in Armenien nicht behandelbar seien oder sie die notwendige Behandlung aufgrund der Kosten nicht erhalten könne, seien nicht ersichtlich. Die medizinische Grundversorgung sei in Armenien flächendeckend gewährleistet (unter Bezugnahme auf das LIB Armenien vom 20. April 2023, S. 40 m. w. N.). Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte das Verwaltungsgericht eine Liste der Erkenntnismittel für das Asylverfahren von Asylbewerbern aus Armenien - Stand: Mai 2024 -, in dem darauf hingewiesen wird, dass bei der Entscheidung des Verfahrens unter anderem die angegebenen Erkenntnismittel berücksichtigt werden können. Das LIB Armenien des BFA Österreich vom 20. April 2023 ist auf dieser Liste nicht aufgeführt. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin aus, sich nach ihrer Rückkehr nach Armenien in einem Dorf eingemietet zu haben. Ihr Bruder habe sie nur gelegentlich besucht. Er habe jedoch erfahren, dass er von ihren Verfolgern gesucht werde, die auch sie suchten. Danach habe sie ihre Wohnung gekündigt und sich an verschiedenen Orten aufgehalten, um nicht von den Verfolgern gefunden zu werden. Ihr Bruder sei dann nach Russland gezogen. Sie fürchte nunmehr, dass die Leute sie irgendwo antreffen könnten und von ihr verlangten, dass sie den Aufenthaltsort ihres Sohnes preisgebe. Sie fürchte auch, deshalb von diesen Leuten gefoltert zu werden. Sie habe hohen Blutdruck, hohe Cholesterinwerte und eine Thrombose in der Hüfte. Sie habe Schwierigkeiten beim Laufen und Herzprobleme und bekomme häufig keine Luft. Ihre Nachbarn hätten erzählt, dass unbekannte Personen um ihre Wohnung geschlichen seien. Wie ihre gesundheitliche Situation sich in Armenien entwickle, daran wolle sie gar nicht denken. Sie stellte vier Beweisanträge, die der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung ablehnte und die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu zu Protokoll nahm. Mit Urteil vom 4. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere zur inländischen Fluchtalternative und der gesundheitlichen Grundversorgung in Armenien. Ferner wurde die Ablehnung der Beweisanträge weiter begründet. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, liegt nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Verfahrensmängel zeigen die Erforderlichkeit der Zulassung der Berufung nicht auf. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (siehe auch die §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO) und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - juris Rn. 17). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 39). Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45, m.w.N.). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bietet aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 - juris Rn. 6). Daraus, dass das Gericht der Sichtweise eines Beteiligten nicht gefolgt ist, lässt sich jedenfalls nicht zwingend auf eine mangelnde Berücksichtigung von dessen Vorbringen schließen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 4). Gemessen daran lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem für seine Entscheidung wesentlichen Vorbringen der Klägerin zu den Gründen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens befasst. Dass es dabei nicht auf sämtliche von der Klägerin schriftsätzlich vorgebrachten Argumente eingegangen und im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahren nicht zusteht. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, § 71 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG. In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, § 71 Abs. 3 AsylG. Danach liegen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Antragsbegründung die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag, dass ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs, hier vom 12. Januar 2023 (C-280/21), einen Folgeantragsgrund darstellen könne, nicht befasst. In diesem Urteil werde eine sehr weite Auslegung des Begriffs der politischen Überzeugung vertreten. Hierauf habe sie mit Schriftsätzen vom 19. September und 31. August 2023 hingewiesen. Wenn die Klägerin den Aktenkoffer, der für ihre Verfolger offenbar von großer Bedeutung sei, nicht herausgebe, könne das - nach diesem neuen Maßstab - von den Verfolgern als Akt politischer Opposition verstanden werden. Daher sei die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens angezeigt. Ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Januar 2023 (C-280/21, juris) hinsichtlich der weiten Auslegung des Begriffs der politischen Überzeugung einen „neuen Umstand“ oder ein „neues Element“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d bzw. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 und damit einen tauglichen Grund für den Folgeantrag der Klägerin darstellt, kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an dem weiteren Erfordernis, dass das neue Element erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass die Klägerin als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C -921/19 - juris Rn. 37; Urteil vom 8. Februar 2024 - C 216/22 - juris Rn.31). Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich mit diesem Argument der Klägerin auseinandersetzt und insofern auch die Inbezugnahme der Gründe des angefochtenen Bescheides nicht genügt, da dieser sich mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht befassen konnte, weil es erst mit der Klagebegründung vorgebracht wurde. Gleichwohl liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, weil das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgeht, dass die Gründe für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens, d.h. die Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Folgeverfahren ergibt, bereits bei der Antragstellung darzulegen sind. Das Erfordernis, den Asylfolgeantrag persönlich zu stellen, dient der Verfahrensbeschleunigung, indem die Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter Durchbrechung der Bestandskraft der bereits erfolgten Entscheidung eines vorangegangenen Verfahrens sogleich umfassend dargelegt werden, mögliche Rückfragen sofort erfolgen können und umgehend über den Antrag entschieden werden kann (Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, BeckOK, 42. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 71 Rn. 10). Ging das Verwaltungsgericht danach davon aus, dass grundsätzlich die im Folgeantrag dargelegten Gründe die Grundlage für die behördliche Entscheidung über dessen Zulässigkeit bilden, kam es auf die nachträgliche Behauptung der Klägerin, möglicherweise auch politisch verfolgt worden zu sein, für diese Entscheidung nicht an. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Antragstellung am 12. Juli 2023 gänzlich ungenügende Angaben gemacht, indem zu den Fluchtgründen lediglich pauschal auf eine „erneute Bedrohung“ ohne nähere Angaben dazu, durch wen oder weswegen die Bedrohung erfolgte, verwiesen wurde. Sie hat zur Begründung ihres Antrags bei dem Bundesamt überhaupt keine konkreten Umstände vorgetragen, die für die Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags sprechen würden. Sie kann insofern auch nicht darauf verweisen, diesen Vortrag in einer weiteren persönlichen Anhörung in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten nachholen zu wollen. Denn nach den, der Verfahrensbeschleunigung dienenden, Vorgaben des § 71 AsylG dient eine mögliche persönliche, informatorische Anhörung der Antragsteller nur der Klärung solcher Fragen, die sich aus den hinreichend dargelegten Gründen, benannten Tatsachen und Beweismitteln ergeben, nicht hingegen der erstmaligen Darlegung prüfungsfähiger Gründe. Ergeben sich aus dem Antrag deshalb keine Fragen, weil dieser - wie vorliegend - lediglich völlig unspezifizierte Aussagen enthält, ist es demnach auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte wie hier ihr Ermessen dahingehend ausübt, von einer Anhörung abzusehen. Dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat, ergibt sich aus der Darstellung der Abwägung, dass die von der Klägerin schriftlich vorgetragene Begründung, nachdem ihr bei der persönlichen Antragstellung Gelegenheit zur (weiteren) Stellungnahme gegeben wurde, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlass bietet. Auch für das folgende Verfahren gerichtlichen Rechtsschutzes ist aber die Notwendigkeit, sich ausführlich mit der geltend gemachten politischen Verfolgung der Klägerin wegen der verweigerten Herausgabe eines Aktenkoffers zu befassen, nicht erkennbar. Der insoweit ausschließlich schriftliche Vortrag mit der Klagebegründung und ergänzend dem Schriftsatz vom 19. September 2023 stellt nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in dem dieser Sachverhalt überhaupt keine Erwähnung findet, kaum den Kern ihres Tatsachenvortrags dar. In den von der Klägerin geschilderten Vorfällen ist von dem Koffer bzw. der Suche danach keine Rede mehr. Die Zuschreibung einer aktuellen politischen Verfolgung anknüpfend an die seit 2012 verweigerte Herausgabe eines nicht existenten Koffers beruht allein auf dem, an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anknüpfenden weiteren Begriff der „politischen Verfolgung“, und stellt mithin eine Rechtsfrage dar. Die möglicherweise unzureichende Bearbeitung einer Rechtsfrage kann jedoch einen Gehörsverstoß nicht begründen, wenn sie deshalb unbeachtlich ist, weil sie sich auf das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits mit Sicherheit nicht auswirken kann, weil bereits im Verfahren über die Berufungszulassung feststeht, dass auch eine Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, auf das sich der Gehörsverstoß bezieht, nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen kann (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26/20 - juris Rn. 21). Denn nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 144 Abs. 4 VwGO, dessen Rechtsgedanke nicht auf das Revisionsverfahren beschränkt und im Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend anwendbar ist, soll ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, wenn der Verstoß mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 183/18.A – juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 13a ZB 24.30413 - juris Rn. 7 m. w. N.). So liegt es hier. Denn auch wenn der EuGH entschieden hat, dass auch die durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgte Äußerung einer bestimmten Meinung, die nicht direkt und unmittelbar politisch ist, die Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, je nach dem spezifischen Kontext des Herkunftslandes dazu veranlassen kann, einer solchen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung den Charakter einer „politischen Überzeugung“ zuzuschreiben (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-280/21 – juris Rn. 34), ist dafür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Denn eine solche Zuschreibung setzt jedenfalls voraus, dass dem geschilderten Geschehen in irgendeiner Art und Weise eine politische Bedeutung beigemessen werden kann, sei es anknüpfend an die konkrete Handlung oder geäußerte Meinung oder anknüpfend an die Umstände des Herkunftslandes. Dafür ist nach dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich, geht doch die von ihr geschilderte Verfolgung zunächst schon nicht von staatlichen Akteuren aus. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure knüpfte nach ihrem Vortrag zunächst an Schwierigkeiten ihres verstorbenen Ehemannes beim Lämmerhandel an, eine politische Dimension hat die Klägerin dem nicht beigemessen, sie ist auch sonst nicht erkennbar. Die daneben geschilderte Verweigerung der Herausgabe eines Aktenkoffers, dessen Bedeutung sie nicht kenne, und den ihr Ehemann gar nicht besessen habe, so dass sie ihn auch nicht herausgeben könne, wäre danach als einziger Anknüpfungspunkt für die Annahme einer politischen Verfolgung selbst bei Anlegung eines weiten Begriffs der „politischen Überzeugung“ eher ungeeignet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon nicht erkennbar und von der Klägerin substantiiert vorgetragen wäre, wer eine solche politische Überzeugung in die Verweigerung der Herausgabe eines Koffers hineindeuten sollte, so dass darin eine politische, d.h. regelhaft von staatlicher Seite erfolgende Verfolgung gesehen werden könnte. Denn nach ihrem Vortrag im ersten Asylverfahren, an den sie hier inhaltlich anknüpft, gingen die Probleme vom Bruder des seinerzeitigen Präsidenten S. aus. Dieser ist jedoch seit 2018 nicht mehr Präsident Armeniens, so dass eine politische Dimension konkreter darzulegen gewesen wäre als durch die bloße Behauptung, ein aus Sicht der Klägerin gänzlich unpolitisches Verhalten könnte von „den Verfolgern“ (auch heute noch) als ein „Akt politischer Opposition“ angesehen werden. 2. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, das Verwaltungsgericht beziehe sich für die Annahme hinreichenden staatlichen Schutzes mit dem LIB Armenien des BFA Österreich vom 20. April 2023 auf ein Erkenntnismittel, das es nicht in das Verfahren eingeführt habe und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse (OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05 - juris Rn.19). Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt aber der Vortrag eines Gehörsverstoßes nicht allein. Vielmehr ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A - juris Rn.12; Seeger in Kluth/Heusch, Ausländerrecht BeckOK, 42. Edition Stand 1. Juli 2024, AsylG § 78 Rn. 31, beck-online). Danach liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Zwar trifft es zu, dass dieses Erkenntnismittel auf der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht aufgeführt ist. Diese wurde aber auch ausdrücklich nicht als abschließende Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt, sondern enthielt den Hinweis darauf, dass „unter anderem“ die dort aufgeführten Erkenntnismittel bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere, insbesondere bereits in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel herangezogen werden können. So liegt es hier. Das Länderinformationsblatt vom 20. April 2023 war schon Gegenstand des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (S. 4 des Beschlussabdrucks), wie des angefochtenen Bescheides, der Klägerin folglich nicht unbekannt. Hatte die Klägerin mithin Gelegenheit, dieses Erkenntnismittel zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, ist für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer „Überraschungsentscheidung“ nichts ersichtlich. Darüberhinaus lässt die Antragsbegründung auch nicht erkennen, was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn sie mit der Erkenntnismittelliste erneut auf das Länderinformationsblatt Armenien vom 22. April 2023 als mögliche Entscheidungsgrundlage hingewiesen worden wäre. 3. Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Grundsätzlich verletzt die Nichtberücksichtigung erheblicher, d. h. solcher Beweisanträge, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dafür genügt nicht die aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages, sondern die Gehörsrüge setzt voraus, dass aus den konkret angegebenen Gründen ein Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Dem Beteiligten muss durch eine im Ergebnis untragbare Ablehnung die Möglichkeit abgeschnitten worden sein, auf die Tatsachengrundlage des Gerichts durch die gewünschte Beweiserhebung einzuwirken (Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 138 VwGO Rn. 13, beck-online). a) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Beweisantrag zu 1., zum Beweis der Tatsache, dass eine Person, die einflussreich ist und der armenischen Politik und/oder der organisierten Kriminalität nahesteht, vom Aufenthaltsort einer Rückkehrerin nach Armenien mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % innerhalb einiger Monate überall in Armenien erfahren wird, ein Sachverständigengutachten der schweizerischen Flüchtlingshilfe oder von Amnesty international einzuholen, zu Unrecht abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Erkenntnisse, die sich allein aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 25. Juli 2022 ergäben, seien als einzige Informationsquelle nicht mehr ausreichend aktuell. Das Gericht dürfe nur auf Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse entscheiden. Der Lagebericht gehe zudem nicht ausreichend spezifisch auf die konkrete Gefahrensituation der Klägerin ein. Es fänden sich dort keine Angaben zu der konkret unter Beweis gestellten Frage. Die ausschließliche Würdigung des Lageberichts genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies sei auch entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht gehe von der Zulässigkeit des Folgeantrags aus, da der Umstand, dass die Klägerin erneut gesucht und ihr Bruder dahingehend bedroht worden sei, dass er den Aufenthaltsort der Klägerin verraten solle, neues Vorbringen darstelle (Seite 4 des Urteils). Daher sei der gesamte Vortrag zu berücksichtigen. Der Verweis auf inländischen staatlichen Schutz verfange zudem nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht schon nach dem Tenor des Urteils nicht davon ausgeht, dass der Folgeantrag der Klägerin zulässig ist, denn für diesen Fall hätte es den angefochtenen Bescheid aufheben müssen. Ist danach schon die Prämisse des Einwands der Klägerin unzutreffend, gilt gleiches für ihre Annahme, das Verwaltungsgericht dürfe „nur auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse entscheiden“. Die hinreichende Aktualität der für die Bewertung der Lage im Herkunftsland herangezogenen Erkenntnismittel ist zur Sicherstellung ihrer Aussagekraft natürlich wesentlich. Eine „tagesaktuelle“ Erkenntnislage ist dafür aber nicht stets Voraussetzung. Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung fordert dies nicht. Vielmehr führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris Rn. 10 f.), „dass sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten müssen und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 11). Bloße Verweisungen auf - auch nur Monate zurückliegende - frühere Entscheidungen oder Quellen werden dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten, wenn diese sich auf neuere relevante Dokumente berufen, nicht gerecht (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie können auch die Gefahr einer Art. 2 Abs. 2 GG verletzenden Abschiebung in ein Land begründen, in dem eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und Probleme im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylG, Art. 19 Abs. 4 GG aufwerfen. Daraus folgt die Pflicht, die Entwicklung der Sicherheitslage in dem betroffenen Zielstaat der Abschiebung unter Beobachtung zu halten und relevante neuere Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Aus der Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage folgt jedoch für das Verwaltungsgericht nicht eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder von den Verfahrensbeteiligten angeführten Erkenntnisquelle ausdrücklich zu befassen. Maßgeblich ist, dass das Gericht inhaltlich auf die relevanten und die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingeht. Ob es neue Erkenntnismittel in diesem Sinne für relevant hält oder nicht, unterliegt seiner vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung.“ Eine möglichst tagesaktuelle Tatsachengrundlage ist danach in den Ländern und zu den Fragen erforderlich, in denen sich die tatsächlichen Umstände häufig und erheblich ändern und die Sicherheitslage daher einem steten Wandel unterliegt. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 25. Juli 2022 stützen durfte. Armenien ist nach den Lageberichten ein politisch weitgehend stabiles Land, von einer besonderen Dynamik der dortigen Entwicklung, insbesondere in den hier relevanten Fragen ist den Erkenntnismitteln nichts zu entnehmen. Diese sind hinsichtlich der zu bewertenden Frage einer sicheren inländischen Fluchtalternative hinreichend aktuell und im Übrigen nicht durch neuere und insbesondere abweichende Erkenntnisse im jüngeren Lagebericht vom 5. März 2024 überholt. Das macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie hat daneben auch nicht erläutert, wieso davon auszugehen sein sollte, dass ihr Verfolgung durch eine „Person, die einflussreich ist und der armenischen Politik und/oder der organisierten Kriminalität nahesteht“ drohen sollte. Soweit sie hierfür an den erweiterten Begriff der politischen Verfolgung anknüpfen wollte, wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. b) Die Klägerin rügt weiter, auch den Beweisantrag zu 2., zum Beweis der Tatsache, dass eine Person wie die Klägerin, die im Alter von über 60 Jahren als alleinstehende, erkrankte Frau nach Armenien zurückgekehrt, ohne dort über ein Einkommen oder ein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk zu verfügen, in der Regel nicht in der Lage ist, in Armenien ihr Existenzminimum zu sichern, eine Auskunft von UNHCR einzuholen, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt. Diese Frage sei sowohl für die Prüfung des internen Schutzes im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Prüfung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und eine drohende unmenschliche Behandlung nach § 3 EMRK relevant. Das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag ebenfalls unter Verweis auf ausreichende Erkenntnisse abgelehnt, beziehe sich dabei aber allein auf Seite 13 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 25. Juli 2022. Dort fänden sich keine Angaben zu der konkret unter Beweis gestellten Frage. Der Beweisantrag sei entscheidungserheblich für die Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Insoweit verweise das Verwaltungsgericht lediglich auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides und führe keine weiteren Erkenntnisse an. Der Bescheid beziehe sich im Wesentlichen auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus 2022 sowie das Länderinformationsblatt des BFA vom 20. April 2023, das jedoch nicht in das Verfahren eingeführt worden sei. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11). Zu den Umständen und Faktoren gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären oder freundschaftlichen Verbindungen des Betroffenen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (NdsOVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 52). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019, a.a.O.). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019, a.a.O. mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – 36417/16 –, X v. Sweden, Rn. 50). Gemessen an diesen hohen Maßstäben droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK niedergelegten Menschenrechte, ohne dass es für diese Einschätzung der Einholung einer Auskunft von UNHCR im Sinne des Beweisantrags zu 2. bedurfte. In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nicht immer 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert. Die durchschnittliche Wasserversorgung in der Hauptstadt dürfte bei etwa 95 % liegen, dies entspricht 23 Stunden täglich. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Der Großteil der Armenierinnen und Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25. Juli 2022, S. 18). Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Ausreise nach Armenien ihren Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – sichern könnte. Sie hat den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht, ist also mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie arbeitsunfähig erkrankt wäre. Auch wenn sie nach ihren Angaben im ersten Asylverfahren bislang nur als Hausfrau ohne eigenen Beruf gelebt hat, kann sie Gelegenheitsarbeiten annehmen. Auch wenn, wie sie vorträgt, ihre Familienangehörigen inzwischen alle im Ausland leben, ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass sie die Klägerin nicht bei ihrem Leben in Armenien unterstützen können und werden. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Existenzsicherung der Klägerin umfassend auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides bezogen, der seinerseits ausführlich unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel die allgemeine Lebenssituation in Armenien und insbesondere die möglichen Hilfeleistungen darstellt. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander, sie legt vor allem nicht dar, dass in Ansehung der Ausführungen zur allgemeinen Lebenssituation in Armenien im Falle gerade der Klägerin ein solch außergewöhnlicher Einzelfall vorliegen sollte, dass - sogar schlechtere humanitäre Umstände unterstellt, als hier anzunehmen sind - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu befürchten wäre. Dass sich die in dem angefochtenen Bescheid und Urteil in Bezug genommenen Erkenntnismittel nicht jeweils mit den konkreten Lebensumständen gerade der Klägerin befassen, führt nicht dazu, dass diese nicht hinreichend aussagekräftig wären. Denn Prüfungsmaßstab ist hier die Wahrscheinlichkeit, mit der die Klägerin in der armenischen Gesellschaft unter den dort für alle geltenden Lebensumständen ihre Existenz sichern kann. Letztlich stellt in Ansehung der vorliegenden Erkenntnisse zu den Lebensumständen in Armenien der Beweisantrag einen Antrag „ins Blaue hinein“ dar, der zudem unterstellt, dass - abweichend von den Aussagen des Lageberichtes und des Länderinformationsblattes zu den grundsätzlichen familiären Unterstützungsnetzwerken - gerade im Fall der Klägerin eine familiäre Unterstützung durch die nach den Angaben der Klägerin ebenfalls ins Ausland geflohenen Familienangehörigen nicht stattfinden wird. c) Der Einwand der Klägerin, der Beweisantrag zu 3., zum Beweis der Tatsache, dass in Armenien die Therapie eines exazebierten Schmerzsyndroms/Coxalgie, einer hypertensiven RR-Entgleisung unter Schmerzen, einer Varikosis mit Thrombose der Varize der V. S. Para li, AMI-Ausschluss, einer schwerwiegenden depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer PTSD, einer generalisierten Angststörung und einer anhaltenden Schmerzstörung nicht existiert bzw. dass einer alleinstehenden Frau mit diesen Erkrankungen und ohne familiäres oder soziales Unterstützungsnetz der Zugang zu einer hinreichenden Behandlung in Armenien regelmäßig nicht möglich ist und Medikamente häufig mangelhaft sind, eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe oder von Amnesty International einzuholen, sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgelehnt worden, führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht habe für die Annahme einer ausreichenden medizinischen Versorgung auf das Länderinformationsblatt vom 20. April 2023 verwiesen sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2024. Ersteres sei in das Verfahren nicht eingeführt, aus letzterem ergebe sich, dass Medikamente nur für bestimmte Krankheiten bzw. bei bestimmten Kategorien von Menschen kostenlos seien, andere Personen müssten Zuzahlungen leisten. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssten in geringem Umfang zuzahlen. Es sei aber weder aus dem Lagebericht noch aus dem Urteil ersichtlich, wie die Klägerin die erforderlichen Medikamente finanzieren solle, um faktisch Zugang zur Behandlung zu erhalten. Auch gehe aus dem Lagebericht hervor, dass nicht immer alle Medikamente vorhanden seien, jedoch nicht, welche Medikamente dies betreffe. Der Lagebericht sei danach nicht spezifisch genug, um zu beantworten, ob gerade die Erkrankungen der Klägerin mit den erforderlichen Medikamenten behandelt werden könnten. Hinsichtlich des Länderinformationsblatts Armenien vom 20. April 2023 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dieses war bereits im Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eingeführt. Dass sich die Aussage des Verwaltungsgerichts inhaltlich darauf nicht stützen lässt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2024 ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien grundsätzlich kostenfrei und in regionalen Polikliniken oder ländlichen Behandlungszentren flächendeckend gewährleistet ist. Dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden (dauernde Schmerzen in der Hüfte, Bluthochdruck, Krampfadern im linken Bein) eine darüberhinausgehende Behandlung in einer meist, jedoch nicht immer kostenpflichtigen Spezialklinik erfordern, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Keine dieser Erkrankungen ist zudem lebensbedrohlich. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten psychischen Beschwerden sind - unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt beachtlich sind, da das hierzu vorgelegte Attest die Anforderungen an die Darlegung einer psychischen Erkrankung (Beschluss des Senats vom 30. August 2016 - 2 O 31/16 - juris Rn. 9) verfehlt - nach der Auskunftslage in Armenien für armenische Staatsbürger kostenlos sowohl stationär wie ambulant behandelbar. Insbesondere wird auf die mit gutem Standard gewährleistete und kostenlose Behandlung von PTBS und Depressionen hingewiesen. Dem Bericht sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Zugang zu medizinischer Behandlung „regelmäßig“ schwierig ist oder dass Medikamente, insbesondere die von der Klägerin benötigten, „häufig mangelhaft“ sind. Irgendwelche Anknüpfungspunkte für diese Behauptungen hat die Klägerin auch mit der Antragsbegründung nicht dargestellt. Ihre Einwendungen verfangen daher nicht. d) Zuletzt dringt die Klägerin auch mit ihren Einwendungen gegen die Ablehnung des Beweisantrags zu 4., zum Beweis der Tatsache, dass a) die Klägerin an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, b) die Erkrankung der Klägerin dringend (auch medikamentös) behandlungsbedürftig ist, c) ein Behandlungsabbruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung der Klägerin führen würde, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, nicht durch. Sie macht geltend, die zu ihren Erkrankungen vorgelegten Atteste hätten hinreichend Anlass gegeben, weitere Amtsermittlungen vorzunehmen. Die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG gälten für die hier auch einschlägige Prüfung des § 3e AsylG, § 60 Abs. 5 AufenthG, § 34 AsylG nicht. Es seien Gutachten einzuholen, wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme bestehen, bzw. gälten Atteste als Anscheinsbeweis. Das Verwaltungsgericht sei auf diese Aspekte nicht eingegangen, sondern habe den Beweisantrag abgelehnt, weil die vorgelegten Atteste den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht genügten, um die vermutete Reisefähigkeit der Klägerin zu erschüttern. Damit vermag die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht aufzuzeigen, sondern rügt der Sache nach zunächst eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet aber grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (Beschluss des Senats vom 28. Juli 2020 - 2 L 114/19 - juris Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 A 1148/19.A - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 15 ZB 22.30730 - juris Rn. 8). Auch die Ablehnung des Beweisantrags begegnet keinen Bedenken und begründet keine Gehörsverletzung. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, der Beweisantrag zu 4. sei auch abzulehnen, weil die Klägerin die übrigen ihr ärztlich attestierten Erkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in Armenien behandeln lassen kann, setzt sie sich schon nicht auseinander. Ihr Vorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe ihre psychische Erkrankung mit der ärztlichen Bescheinigung vom 15. Februar 2024 nicht in einer den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügenden Form dargelegt, führt nicht zu einer Gehörsverletzung. Die Frage des Gesundheitszustands der Klägerin kann zwar, worauf sie zutreffend hinweist, auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK relevant sein. Jedoch ist auch hier die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Erheblichkeitsschwelle zu beachten, dass diese Bestimmungen der Abschiebung oder Überstellung einer schwer kranken Person entgegenstehen, für die unmittelbare Lebensgefahr bestehen oder bei der es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit einem tatsächlichen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu ihr einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60 Rn. 87, beck-online). Dies behauptet die Klägerin auch mit ihrem Beweisantrag nicht. Sie spezifiziert darin in keiner Weise, welche der von ihr mittels Attesten geltend gemachten Krankheiten hier zu einer für die Erheblichkeitsschwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG relevanten Gefährdung führen soll. Insofern kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin meint, die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an ärztliche Bescheinigungen, die die Vermutung der Reisefähigkeit erschüttern sollen, nicht für die hier auch einschlägige Prüfung des § 3e AsylG, § 60 Abs. 5 AufenthG, § 34 AsylG gelten. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, Aussagen dazu zu treffen, ob im Zielstaat oder einem Teil des Zielstaats die erforderliche angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dies muss sich aus den für die Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit heranzuziehenden Erkenntnismitteln ergeben. Im Einzelfall ist es jedoch zur sachgerechten Einschätzung der Auskunftslage oder zur Einholung weiterer Auskünfte erforderlich, dass in einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung Aussagen zur erforderlichen individuellen Therapie und Medikation getroffen werden, um den Gefahren, die mit einer Abschiebung einhergehen könnten, in effektiver Weise entgegenzuwirken (Gordzielik/Huber in Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60a Rn. 50, beck-online). Diese erste qualifizierte ärztliche Bescheinigung beizubringen, ist Aufgabe der Klägerin und kann nicht mittels einen Beweisantrags ohne Anknüpfungspunkt an den bisherigen, hinreichend substantiierten Sachvortrag Gegenstand der Aufklärungspflicht des Gerichts werden. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15). Warum diese Anforderungen hier nicht gelten sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. Juni 2023 - C-280/21; zum Begriff der politischen Überzeugung, s.o.) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 9. März 2010 - Appl. no. 41827/07) sind hierzu unergiebig. Letzteres knüpft dezidiert an den Einzelfall eines iranischen Folteropfers an, der ein ärztliches Attest zum Nachweis der Folterspuren vorgelegt hatte. Dieses soll nach der Entscheidung des EGMR als „prima-facie-Beweis“ auch dann genügen, wenn es nicht von einem spezialisierten Gutachter erstellt worden ist. Anknüpfend daran sei es Aufgabe der Behörde, Zweifel an der Darstellung des Antragstellers, dass es sich um Folterspuren handele, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auszuräumen. Die generelle Aussage, jedes die gesetzlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG verfehlende ärztliche Attest gelte gleichwohl als Anscheinsbeweis, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Unergiebig ist schließlich der Hinweis der Klägerin darauf, selbst § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verweise lediglich auf § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Denn gerade diese beiden Sätze legen die Anforderungen an die qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen fest, auf die sich die hier angefochtene Entscheidung bezieht. Dass es für die Beantwortung der Frage, ob von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, weil dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, auf die vermutete Reisefähigkeit, § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, nicht ankommt, ist nachvollziehbar, führt aber vorliegend nicht weiter. 4. Hat das Verwaltungsgericht den Asylfolgeantrag der Klägerin nach alledem im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen, kommt es auf ihre Einwendungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nicht mehr an. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 7. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).