Beschluss
2 L 38/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0809.2L38.24.Z.00
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Leitsätze
1. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, ist für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten.(Rn.21)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist. Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung vermögen eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken.(Rn.21)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 28. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, ist für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten.(Rn.21) 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist. Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung vermögen eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken.(Rn.21) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden. (Rn.25) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 28. Dezember 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung einer Ersatzvornahme. Am 12. Januar 2016 stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass der Kläger alleiniger Erbe nach der Erblasserin Frau K., geborene F., geworden ist, die Miteigentümerin des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (B-Straße …) war. Mit Bescheid vom 28. November 2016 gab der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA auf, bis zum 31. Januar 2017 folgende Sicherungsmaßnahmen an dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude durchzuführen: 1. Fachgerechte Instandsetzung des Dachstuhls im rückwärtigen Bereich 2. Wirksames und dauerhaftes Schließen bzw. Abdichten der zum Teil offenen Dachein-deckung einschließlich der Dachflächenfenster 3. Wirksamer und dauerhafter Verschluss aller noch offenen Fenster und Türen 4. Fachgerechte Anbringung einer kompletten, funktionstüchtigen Dachentwässerung. Für den Fall, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht fach- und fristgerecht ausgeführt werden, drohte er Zwangsgelder von jeweils 1.000,00 € hinsichtlich der Maßnahmen unter Ziffer 1 und 2 und von jeweils 500,00 € bezüglich der Maßnahmen unter Ziffer 3 und 4 an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 zurück. Eine Klage hiergegen erhob der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 8. August 2018 verlängerte der Beklagte die Frist zur Durchführung der Maßnahmen bis 12. Oktober 2018. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Februar 2019 setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000,00 € gegen den Kläger fest und drohte die Ersatzvornahme an, sofern der Kläger die Maßnahmen nicht bis zum 10. April 2019 durchführe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Festsetzung der Zwangsgelder sei rechtmäßig. Es liege ein vollstreckbares Handlungsgebot in Gestalt des Bescheids vom 28. November 2016 vor, der auch bestandskräftig geworden sei. Ob der Beklagte den Kläger als Fiskus zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen habe, bedürfe keiner Entscheidung. Denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen komme es rechtlich nicht darauf an, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig sei. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass der Sinn des Fiskalerbrechts in einer geordneten Abwicklung des Nachlasses bestehe und nicht darin, den Nachlassgläubigern einen solventen Schuldner zu verschaffen. Insoweit spreche einiges dafür, die Wertungen des Bundesgerichtshofs zur Einstufung von Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten auch für die Konstellationen anzuwenden, in denen der Fiskus durch seine Erbenstellung (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks geworden sei und aufgrund seiner Eigentümerstellung dem Grunde nach Zustandsstörer werde. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschränkung der Haftung des Fiskus als Zwangserbe in das öffentliche Recht zu übertragen sei, sei jedoch bei der Frage der Störereigenschaft, mithin bei der Heranziehung zu prüfen. Da die Störereigenschaft des Klägers bereits bestandskräftig festgestellt sei, sei dies in dem hier streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung lägen vor. Solle - wie hier - gegen ein Bundesland als staatliche Gebietskörperschaft (Art. 30 GG) vollstreckt werden, bedürfe es keiner Anzeige nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA bei der - hier nicht vorhandenen - „Aufsichtsbehörde“; demgemäß müsse auch die Monatsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA nicht abgewartet werden. Ferner habe der Beklagte sein Vollstreckungsermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere habe er die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der beschränkten Haftung des Fiskuserben zu übernehmen sei, hier nicht ermessenseinschränkend berücksichtigen müssen. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (OVG LSA, Beschluss vom 11. September 2023 - 3 L 34/23 - juris Rn. 44, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Selbst wenn den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen sein sollte, der Kläger wolle geklärt wissen, ob die Kosten der Inanspruchnahme als Zustandsstörer Eigenverbindlichkeiten des Erben oder Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB darstellen, könnte dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankomme, weil sie die Störereigenschaft des Klägers betreffe, die in Grundverfügung bereits bestandskräftig festgestellt worden sei. Darauf geht der Kläger an dieser Stelle nicht ein. Zwar befasst er sich im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Frage, inwieweit die Bestandskraft der Grundverfügung eine Prüfung der Zustandshaftung ausschließt. Aber auch die diesbezüglichen Erwägungen des Klägers verfangen nicht (siehe hierzu unter 3.) 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22.Z - juris Rn. 28, m.w.N.). In der Begründung des Zulassungsantrages fehlen entsprechende Darlegungen, insbesondere auch was die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger für besonders schwierig gehaltenen Frage betrifft. 3. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. a) Der Kläger wendet ein, zwar sei die Grundverfügung vom 28. November 2016 bestandskräftig geworden. Bei der Frage der Störereigenschaft und damit seiner grundsätzlichen Haftung übersehe das Verwaltungsgericht jedoch, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung und des Widerspruchsbescheides die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309/17) zu der beschränkten Haftung des Fiskuserben noch nicht gegeben habe, die auch das Verwaltungsgericht zumindest in der Tendenz für anwendbar halte und zu einer veränderten rechtlichen Bewertung im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens führe. Mit der Grundverfügung sei gemäß der BGH-Rechtsprechung und entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von vornherein nicht der richtige Störer in Anspruch genommen und in der Folge das Zwangsgeld nicht gegen den richtigen Adressaten festgesetzt worden. Durch die von der Rechtsprechung des BGH abweichende Wertung allein auf der Grundlage der Zustandsstörerhaftung werde er mangels Möglichkeit, die Begründung der Störereigenschaft abzuwenden, erheblich benachteiligt. Auch wenn es bei Bestandskraft der Grundverfügung grundsätzlich keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang geben möge, wäre eine Berücksichtigung der vorliegenden atypischen Konstellation, in der die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung auf die Zwangsgeldfestsetzung durchschlage und sich hierin noch vertiefe, jedenfalls im Rahmen des Vollstreckungsermessens geboten gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge die Bezugnahme auf die Ermessenserwägungen in der Grundverfügung sowie dem Widerspruchsbescheid für eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht. Insbesondere bestehe auch die besondere Situation, dass der Fiskus zur Zahlung des Zwangsgeldes herangezogen werde, hierzu jedoch seinerseits nicht legitimiert sei. Damit erscheine auch zweifelhaft, ob es nicht bereits am vollstreckungsfähigen Inhalt der Grundverfügung als Vollstreckungsvoraussetzung gemangelt habe. Gleichzeitig habe er, abgesehen von dem Einwand der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB bzw. der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 781 ZPO, der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erhoben worden sei und hier auch zu berücksichtigen gewesen wäre, keine weitere Handhabe, vor dem Hintergrund der nachträglichen Rechtsprechung des BGH nach Bestandskraft der Grundverfügung gegen die Zwangsgeldfestsetzung vorzugehen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er - wie hier - unanfechtbar ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungsmaßnahme die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte. Es ist deshalb, solange der Verwaltungsakt wirksam ist, für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seien Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben (Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 - 2 M 40/21 - juris Rn. 30). Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 - 5 B 1087/22 - juris Rn. 9; SächsOVG, Beschluss vom 9. August 2016 - 4 B 373/15 - juris Rn. 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist (Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist aber hier nicht mit Blick auf das vom Kläger und vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des BGH vom 14. Dezember 2018 (V ZR 309/17) zu machen. Danach sind, wenn eine Eigentumswohnung in den Nachlass fällt und der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen ist, die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten; Eigenverbindlichkeiten sind sie nur dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte. Unabhängig davon, ob sich aus diesem Urteil ergibt, dass eine Haftung des Fiskus als Zustandsstörer ausscheidet, wenn er ein in den Nachlass fallendes Grundstück - wie hier - nicht für eigene Zwecke nutzt, folgt daraus nicht, dass die Grundverfügung vom 28. November 2016 wegen dieser Rechtsprechung nicht mehr Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein konnte. Eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 - juris Rn. 8, m.w.N.). Auch die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet regelmäßig keine Änderung der Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - juris Rn. 17, m.w.N.). Dem entsprechend vermögen - erst recht - Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken. Soweit der Kläger einwendet, der Fiskus sei zur Zahlung des Zwangsgeldes nicht legitimiert, bleibt offen, worauf er diese Auffassung stützt. Vollstreckungsrechtliche Vorschriften des VwVG LSA stehen jedenfalls der Vollstreckung einer gegenüber einer Gebietskörperschaft ergangenen bestandskräftigen Grundverfügung nicht entgegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Letzteres ist hier in Anbetracht der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder ersichtlich nicht der Fall. Der Kläger greift auch nicht die Auffassung der Vorinstanz an, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA, wonach der Vollstreckungsgläubiger seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, grundsätzlich anzuzeigen hat, keine Anwendung finde, weil eine "Aufsichtsbehörde" über das Land Berlin nicht vorhanden sei. b) Der Kläger macht geltend, überdies dürfte der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung mit einer am 25. Juli 2023 eingetragenen Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes nicht mehr erreichbar sein. Durch Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die spätere Zwangsversteigerung verliere er die Verfügungsgewalt über das Hausgrundstück. Das Zwangsgeld stelle ein Beugemittel und keine Sanktion dar. Nach § 15 Abs. 3 VwVG sei der Vollzug einzustellen, sobald der Zweck erreicht sei. Der Zweckerreichung sei die Unmöglichkeit der Zweckerreichung gleichzustellen, sodass eine etwaige Beitreibung des Zwangsgeldes bereits mit Anordnung der Zwangsversteigerung unzulässig geworden sein dürfte. Jedenfalls werde die mit der Zwangsgeldfestsetzung bezweckte Erfüllung der Grundverfügung mit der Übertragung des Grundstückseigentums im Wege der Zwangsversteigerung mangels Zugriffs auf das Grundstück unmöglich. Auch diese Erwägungen greifen nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 - juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 24. November 2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 11, m.w.N.). Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden (Beschluss des Senats vom 24. November 2014, a.a.O.). Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. September 2022 war die Zwangsversteigerung noch nicht angeordnet. Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht plausibel dargelegt, weshalb die Anordnung der Zwangsversteigerung ihn rechtlich daran hindert, die ihm in der Grundverfügung aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Gemäß § 20 Abs. 1 ZVG gilt der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks, und nach § 23 Abs. 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Nach § 24 ZVG verbleibt die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks dem Schuldner (nur) innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft. In diesen Grenzen darf er Rechtshandlungen und tatsächliche Handlungen vornehmen (Becker, in: Stöber ZVG, 23. Aufl. 2022 § 24 Rn. 5). Zur ordnungsgemäßen Wirtschaft gehören alle Maßnahmen, die nach wirtschaftlichen Überlegungen sinnvoll und vernünftig erscheinen (Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 24 ZVG Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Maßnahmen zur Sicherung eines auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes den in § 24 ZVG vorgegebenen Rahmen überschreiten sollen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).