Beschluss
2 L 135/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0731.2L135.23.Z.00
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Leitsätze
Gegenüber der Auslandsvertretung wird eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne des § 68 Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch dann abgegeben, wenn sie zwar unmittelbar an den betroffenen Ausländer oder einen in seinem Namen handelnden Dritten adressiert, aber zur Vorlage bei der Auslandsvertretung bestimmt ist und von dem Dritten dort vorgelegt wird. Der Dritte fungiert dann als Überbringer einer fremden Willenserklärung (Erklärungsbote). (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 16. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 2.341,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenüber der Auslandsvertretung wird eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne des § 68 Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch dann abgegeben, wenn sie zwar unmittelbar an den betroffenen Ausländer oder einen in seinem Namen handelnden Dritten adressiert, aber zur Vorlage bei der Auslandsvertretung bestimmt ist und von dem Dritten dort vorgelegt wird. Der Dritte fungiert dann als Überbringer einer fremden Willenserklärung (Erklärungsbote). (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 16. Oktober 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 2.341,27 € festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 (Beiakte B, Bl. 142) verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Erstattung von Kosten, die er im Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 für den Lebensunterhalt eines jordanischen Staatsangehörigen aufgewandt hatte. Dieser war zwecks Teilnahme an einem Trainingslager in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, anschließend aber nicht zurückgereist, sondern vor Ort geblieben, um einen Asylantrag zu stellen, der im Ergebnis erfolglos blieb. Zu dem Trainingslager hatte der Kläger das jordanische Team des Ausländers mit Schreiben vom 27. Mai 2019 eingeladen und darin folgende Erklärung abgegeben: „Der Verein A. übernimmt sämtliche Kosten (volle Kostenübernahmeverpflichtung) im Rahmen der §§ 66 – 68 Aufenthalt G für alle Schengen Staaten.“ Die erforderlichen Visa für die Einreise hatte die deutsche Auslandsvertretung den Teilnehmern nach Vorlage dieses Einladungsschreibens erteilt. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 16. Oktober 2023 abgewiesen. Zu der Kostenerstattung habe der Beklagte den Kläger zu Recht herangezogen, weil sich dieser in seinem Einladungsschreiben gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Kostenübernahme verpflichtet habe. Die Voraussetzung, dass die Erklärung nach dieser Vorschrift gegenüber der Auslandsvertretung abgegeben werden muss, sei hier deshalb erfüllt, weil das Team Jordanien durch die Vorlage des Schreibens bei der Auslandsvertretung als Erklärungsbote des Klägers gehandelt habe. Die Erklärung sei mangels entsprechender zeitlicher Begrenzung auch so auszulegen, dass sie nicht nur für die Dauer des Trainingslagers, sondern, wie in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehen, für fünf Jahre gelte. Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheide aus, weil es an einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung und einem nach dieser Vorschrift beachtlichen Irrtum fehle. II. I. Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Kläger macht geltend: Die Verpflichtungserklärung in seinem Einladungsschreiben habe er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegenüber der Auslandsvertretung, sondern nur gegenüber dem Team Jordanien abgegeben. Das Einladungsschreiben sei eindeutig und ausschließlich an dieses Team adressiert. Dieses könne auch nicht als Erklärungsbote angesehen werden. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob, wann und wie er - der Kläger - das Team Jordanien dazu ermächtigt habe, eine Erklärung für ihn abzugeben. Ohne eine solche Legitimation habe das Team nicht als sein Erklärungsbote auftreten können. Allein das Bewusstsein des Klägers, wofür das Team die Erklärung nutzen würde, könne hierfür nicht ausreichen. Richtig sei allein, dass die Erklärung nur für das Team Jordanien als Empfänger bestimmt gewesen sei. Wenn dieses Team das Schreiben dann gegenüber einer Behörde benutze, gebe es eine eigene Erklärung ab. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass er solche Einladungen schon häufiger an ausländische Teams verschickt habe. Soweit er die §§ 66 bis 68 AufenthG zitiert habe, könne daraus auch nicht geschlossen werden, dass er als juristischer Laie diese Vorschriften kenne. Ein bloßes Einladungsschreiben begründe gerade keine Haftung. Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger in seinem Einladungsschreiben eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hat. aa) Dies gilt zum einen in inhaltlicher Hinsicht. Mit der Erklärung, „sämtliche Kosten (volle Kostenübernahmeverpflichtung) im Rahmen der §§ 66 – 68 Aufenthalt G“ zu übernehmen, hat der Kläger zu verstehen gegeben, gerade eine Kostenübernahmeverpflichtung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeben zu wollen. Die unter Nennung der einschlägigen Vorschriften erfolgte Erklärung bringt in ihrer eindeutigen und unmissverständlichen Diktion einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Ausdruck und lässt keinen geheimen Vorbehalt erkennen. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Kenntnis über die von ihm zitierten Vorschriften gehabt. Der Inhalt seiner Äußerung wird durch den Begriff Kostenübernahmeverpflichtung hinreichend deutlich. Da er zudem die einschlägigen Vorschriften genannt hat, darf der Rechtsverkehr nach dem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass es sich um eine Erklärung gerade im Sinne dieser Vorschriften handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person, sondern um einen Sportverband handelt, der trotz seiner geringen Größe und seiner Führung durch ehrenamtliche Mitglieder auf internationaler Ebene am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein Rechtsbindungswille fehlt auch nicht deshalb, weil der Kläger die Erklärung in einem bloßen Einladungsschreiben abgab. Das Schreiben erschöpft sich seinem Inhalt nach nicht in der an das Team Jordanien gerichteten Einladung, auch wenn diese für sich betrachtet rechtlich unverbindlich sein mag. Vielmehr umfasst sie in Gestalt der darin enthaltenen Kostenübernahmeverpflichtung eine Erklärung, die nicht den Charakter der Unverbindlichkeit hat und auch nicht nur für das Team Jordanien bestimmt ist, sondern erkennbar auf eine Rechtswirkung des Inhalts gerichtet ist, dass das Team Jordanien diese zwecks Erhalts von Einreisevisa bei einer Auslandsvertretung vorlegen kann. bb) Die Erklärung gab der Kläger auch gegenüber der Auslandsvertretung und nicht nur gegenüber dem Team Jordanien ab. Dem steht nicht entgegen, dass sie Teil der ausschließlich an das Team Jordanien adressierten Einladung ist. Gegenüber der Auslandsvertretung wird eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann abgegeben, wenn sie zwar unmittelbar an den betroffenen Ausländer oder - wie hier - einen in seinem Namen handelnden Dritten adressiert, aber zur Vorlage bei der Auslandsvertretung bestimmt ist und von dem Dritten dort vorgelegt wird. Der Dritte fungiert dann als Überbringer einer fremden Willenserklärung (Erklärungsbote). Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe das Team Jordanien nicht zur Weiterleitung der Erklärung ermächtigt. Eine solche Ermächtigung hat er zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent erteilt. Es war dem Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falles klar, dass das Team Jordanien die Erklärung gerade dazu benötigte, um sie bei der deutschen Auslandsvertretung zum Zwecke der Beschaffung von Einreisevisa vorzulegen. Mit dieser Vorlage gab das Team keine eigene Erklärung ab, sondern reichte die fremde Erklärung des Klägers weiter. b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die Erklärung nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren, sondern nur für die Dauer des geplanten Aufenthalts abgegeben. Die Erklärung enthält zwar keine ausdrücklichen Angaben darüber, für welche Zeit sie gelten soll. Eine fünfjährige Gültigkeit ergibt sich auch nicht allein aus dem von ihm verwendeten Begriff „volle Kostenübernahmeverpflichtung“, weil dieser, wie der Kläger zurecht einwendet, anstatt in einem quantitativ-zeitlichen auch in einem qualitativ-inhaltlichen Sinne verstanden werden kann. Die Verpflichtung zur Übernahme der Lebensunterhaltskosten für einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt sich aber aus der Bezugnahme auf § 68 AufenthG. Mit dem Zitieren auch dieser Vorschrift hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er eine Erklärung im Sinne dieser Regelung abgeben will, die ihrerseits eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für fünf Jahre festlegt. Eine zeitliche Beschränkung auf die Dauer des Aufenthalts hätte er angesichts dessen ausdrücklich in seine Erklärung aufnehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als er im folgenden Absatz seiner Einladung ausgeführt hat, sämtliche Teilnehmer würden „für die Dauer des Aufenthaltes“ u.a. kranken- und haftpflichtversichert. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass seine zuvor erklärte Kostenübernahmeverpflichtung eine solche zeitliche Beschränkung nicht enthalten soll. c) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit seinem Vorbringen, er habe die streitgegenständliche Erklärung jedenfalls wirksam angefochten. Seine gegenteilige Auffassung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass es sowohl an der nach § 121 Abs. 1 BGB einzuhaltenden Anfechtungsfrist als auch an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB fehlt. Der Kläger habe die Anfechtung nicht unverzüglich nach Kenntnis seines Irrtums darüber erklärt, dass der betroffene Teilnehmer des Trainingslagers nach dessen Ende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und hier um Asyl nachsuchen werde. Im Übrigen handele es sich insoweit auch nicht um einen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 BGB, sondern lediglich um einen für die Anfechtung unbeachtlichen Motivirrtum. Bei dem mithin vom Verwaltungsgericht angeführten Mangel der Anfechtungsfrist und des Anfechtungsgrundes handelt es sich um zwei selbständig tragende Begründungen, die jeweils für sich genommen einer wirksamen Anfechtung entgegenstehen. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser beiden Begründungen zu wecken. aa) Mit Bezug auf die Anfechtungsfrist hat der Kläger lediglich geltend gemacht, eine Anfechtung habe er konkludent mit seinem Widerspruch erklärt, was deshalb möglich sei, weil auch der Beklagte als richtiger Anfechtungsgegner angesehen werden könne. Diese Argumentation lässt eine Auseinandersetzung mit der nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts versäumten Anfechtungsfrist vermissen. Selbst wenn in dem Widerspruch eine Anfechtungserklärung läge und der Beklagte richtiger Anfechtungsgegner wäre, wäre damit nicht gesagt, dass diese Anfechtung auch im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB fristgemäß, das heißt unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erfolgte. bb) Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes hat der Kläger geltend gemacht, Grund für seine Anfechtung sei nicht ein Irrtum darüber, wann der Betroffene ausreisen werde, sondern dass seine Erklärung entgegen seiner Intention als zeitlich unbeschränkte und nicht wie von ihm gewollt als auf den Aufenthalt befristete Erklärung zu verstehen sein solle. Hierbei handle es sich um einen klassischen Erklärungsirrtum, das heißt einen Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung. Der Senat kann offenlassen, ob dieses Argument Zweifel an der Richtigkeit der zweiten Begründung des Verwaltungsgerichts weckt. Fehlt es bereits an einem hinreichenden Vorbringen hinsichtlich der ersten Begründung, das heißt mit Bezug auf die Anfechtungsfrist, kann dahinstehen, ob der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Anfechtungsgrundes vorgebracht hat, weil bereits die erste Begründung, wie ausgeführt, selbständig tragend ist. d) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen, weil Verwaltungsbehörden und Auslandvertretungen - wie der Kläger geltend macht - nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen grundsätzlich keine formlosen Erklärungen, sondern nur Erklärungen auf den hierfür vorgesehenen Formularen annehmen dürften. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen bloße verwaltungsinterne Vorschriften führt nicht zu einer Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Formerfordernis. Mit dem Argument, dass es an einer formularmäßigen Erklärung fehle, hat der Kläger insbesondere keinen Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend gemacht. Ergibt sich deshalb aus seinem Vorbringen keine Unwirksamkeit seiner Erklärung wegen der Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form, ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Kläger, wie er geltend macht, als kleiner und von ehrenamtlichen Mitgliedern geführter Verein nicht so behandelt werden dürfe wie ein großer und professionell agierender Verband, sondern eines gewissen Schutzes vor unbeabsichtigten rechtlichen Auswirkungen seiner Erklärungen bedürfe, wie sie gerade bei der Herausgabe von Formularen bezweckt sei. Bei der streitgegenständlichen Erklärung kommt es rechtlich darauf an, ob sie wirksam ist oder ob ihrer Wirksamkeit Gründe entgegenstehen. Ein eingetragener Verein wie der Kläger ist eine rechts- und geschäftsfähige juristische Person, die sich im Rechtsverkehr als solche behandeln lassen muss. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen hängt nicht von den rechtlichen Kenntnissen, einer rechtlichen Qualifikation oder einer besonderen Geschäftserfahrung der in ihrem Namen handelnden Mitglieder ab. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. a) Für klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob das Abweichen einer Behörde von eindeutigen Verwaltungsanweisungen zu Lasten des Erklärenden einer gegenüber einer Behörde abzugebenden Erklärung im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes gehen kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob die streitgegenständliche Verpflichtungserklärung wirksam ist. Dies hängt davon ab, ob die Erklärung den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen des § 68 AufenthG, entspricht, während es auf eine Übereinstimmung mit verwaltungsinternen Vorschriften ohne Außenwirkung insoweit nicht ankommt. Die Maßgeblichkeit des Gesetzes im Gegensatz zu bloßen Verwaltungsvorschriften ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). b) Grundsätzlich bedeutsam ist auch nicht die Frage, ob formlose Einladungsschreiben an Ausländer überhaupt als Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde angesehen werden können. Diese Frage kann entgegen dem Antragsvorbringen aus dem Gesetz beantwortet werden. Bei der Erklärung muss es sich in entsprechender Anwendung der §§ 116 ff. BGB um eine gültige, das heißt auf Rechtswirkung nach außen gerichtete Willenserklärung handeln. Eine solche Erklärung kann auch im Rahmen einer Einladung erfolgen, die als solche diesem Kriterium nicht entspricht. Die Erklärung muss darüber hinaus einer gesetzlich vorgeschriebenen Form, hier dem Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, genügen. Ein Klärungsbedarf ist angesichts dessen nicht ersichtlich. c) Zuzulassen ist die Berufung auch nicht wegen der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, wem gegenüber die Anfechtung einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG erklärt werden kann. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil eine wirksame Anfechtung nach der erstinstanzlichen Entscheidung auch an der Versäumung der Anfechtungsfrist scheitert und der Kläger diese selbständig tragende Begründung nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).