Beschluss
2 L 126/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0624.2L126.23.Z.00
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Leitsätze
Eine Befreiung von einer planerischen Festsetzung über eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastenden Fläche nach § 9 Abs 1 Nr 21 BauGB zur Erschließung von Hinterliegegrundstücken in Gestalt einer Änderung des Verlaufs der Zuwegung kommt nicht in Betracht, wenn der Verlauf im Angesicht des Falles genau so gewollt war in der irrigen Annahme, ein dort vorhandenes Gebäude würde zeitnah beseitigt. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 21. September 2023 wird abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Befreiung von einer planerischen Festsetzung über eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastenden Fläche nach § 9 Abs 1 Nr 21 BauGB zur Erschließung von Hinterliegegrundstücken in Gestalt einer Änderung des Verlaufs der Zuwegung kommt nicht in Betracht, wenn der Verlauf im Angesicht des Falles genau so gewollt war in der irrigen Annahme, ein dort vorhandenes Gebäude würde zeitnah beseitigt. (Rn.15) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 21. September 2023 wird abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung B-Stadt. Das Flurstück … ist mit einem an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze errichteten Gebäude und mit an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze errichteten Garagengebäude bebaut. Auf dem Flurstück … befindet sich ein weiteres an der östlichen Grundstücksgrenze errichtetes Gebäude. Im Norden grenzt eine im Eigentum der Beigeladenen stehende unbebaute Grundstücksfläche an (Flurstück …). Bei allen Grundstücken handelt es sich um Hinterliegergrundstücke. Sie sind von der südlich verlaufenden G-D-Straße aus über einen Weg zu erreichen, der über das an der Straße liegende Flurstück … und das dahinterliegende Flurstück … führt, die beide im Eigentum der Eheleute A. stehen. Auf den Grundstücken des Klägers verläuft der Weg in einer Verschwenkung um das auf dem Flurstück … vorhandene Gebäude zum Grundstück der Beigeladenen und weiter in nördliche Richtung. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1999 hatten die Eheleute A. und eine weitere Person mit den Rechtsvorgängern des Klägers die Eintragung eines Wege- und Leitungsrechtes zugunsten des Flurstücks … und zu Lasten des Flurstücks … vereinbart. Danach kann der Eigentümer des herrschenden Flurstücks … das dienende Flurstück … jederzeit begehen und mit Fahrzeugen aller Art befahren und zur Verlegung, Belassung, Instandhaltung und Erneuerung aller Ver- und Entsorgungsleitungen benutzen. Das Wege- und Leitungsrecht wurde am 16. März 2000 als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 312-2 „G- D.-Straße/D-Straße“ innerhalb einer darin als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Fläche. Ferner ist eine zugunsten der Anlieger mit einem mit Geh- und Fahrrecht und eine zugunsten der Versorgungsträger mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt, die geradlinig entlang der östlichen Grenze des Plangebiets und der östlichen Grenze der Flurstücke … und … verläuft. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist die Belastung von Flächen mit Geh-, Fahr-und Leitungsrechten im Osten des Plangebietes zur Sicherung der Erschließung einer Wohnbaufläche und von Kleingartenanlagen erforderlich. Zur Erschließung der Wohnbaufläche bestehe keine Alternative, da das Grundstück von einer geschlossenen Wohnbebauung im Osten begrenzt werde und im Westen die Kleingartenanlage direkt angrenze. Bei einer angenommenen Grundstücksbreite von 20 m könnten ca. vier zusätzliche Wohngrundstücke über das Geh-, Fahr-und Leitungsrecht erschlossen werden. Damit sei eine öffentliche Widmung der Erschließung nicht erforderlich. Weiterhin könnten entlang des privaten Erschließungsweges Stellplätze direkt angeordnet werden. Am 14. Januar 2015 beantragte die damalige Eigentümerin des Flurstücks …, die B., Sch. und R. Grundstücks GbR, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung über die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in Gestalt einer Anpassung des Verlaufs der Erschließungsanlage an das grundbuchlich gesicherte Leitungs- und Wegerecht und an die vorhandene Nutzung bzw. die vorhandene Bebauung. Mit Bescheid vom 15. April 2015 erteilte die Beklagte die beantragte Befreiung mit der Auflage, dass der Eigentümer des Flurstücks … (bzw. dessen Rechtsnachfolger) die Erschließungsanlagen auf dem Flurstück … entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes 312-2 herstellt und an die Privatstraße auf dem Flurstück … anbindet, sobald hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Der vom Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 25. August 2016 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den Befreiungsbescheid aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei dahingehend auszulegen, dass die Beigeladene zwar von der in Rede stehenden Festsetzung befreit werde, aber nur solange, bis der Kläger die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung des Flurstücks … als Zuwegung schaffe; dann seien die Beigeladenen verpflichtet, die Erschließungsanlage auf ihrem Grundstück wieder zu ändern, bis dahin aber könne sie unverändert genutzt werden. Damit sei in der Sache eine Aussetzung der Gültigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans beschieden worden. Dementsprechend werde auch in dem „Beiblatt" zu dem streitbefangenen Bescheid ausgeführt, dass die Umsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit der Zulassung der Befreiung nicht verhindert werde, da die Auflage sicherstelle, dass der Bebauungsplan umgesetzt werde, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen worden seien. Eine solche Aussetzung der Gültigkeit der Regelungen eines Bebauungsplans sehe § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar könnten auch Befreiungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, allerdings dürfe gemäß § 36 Abs. 3 VwVfG die Nebenbestimmung dem Verwaltungsakt nicht zuwiderlaufen. Dies sei hier der Fall, weil die Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Mit der Änderung der Erschließungsanlage ändere die Beklagte das planerische Grundkonzept der Führung der Zuwegung am Rand der Grundstücke. Die zeitweise Führung über ein anderes Grundstück durch bebautes Gebiet sei wesentlich. Auch die sog. Zwischennutzung könne einen Grundzug der Planung berühren. Letztlich hänge die Einhaltung des Bebauungsplans hier davon ab, dass ein Dritter, der nicht Adressat des Verwaltungsaktes sei, etwas tue oder lasse, was einen sehr langen Zeitraum betreffen könne. In diesem schon aufgrund seiner ungewissen Länge ins Gewicht fallenden Zeitraum werde ein die Grundzüge der Planung berührender Zustand herbeigeführt. Die Befreiung führe letztlich zur teilweisen, zeitlichen Aufhebung der Gültigkeit des Bebauungsplans bis zu einem Zeitpunkt, der in der Hand des Klägers liege und völlig ungewiss sei. Dies widerspreche den Grundsätzen der Planungssicherheit. Auf diese Weise umgehe die Beklagte die möglicherweise notwendige Änderung ihres Bebauungsplans bzw. die Prüfung, ob der Plan nicht auf andere Weise umgesetzt werden könne. Sie umgehe die ggf. notwendige neue Abwägung der Interessen der betroffenen Eigentümer, nachdem sie habe bemerken müssen, dass die Gebäude auf dem Flurstück … entgegen ihrer Annahme weiter genutzt werden. Die Befreiung verletze den Kläger auch in seinen Rechten, da die Änderung der Straßenführung auf dem Flurstück … dazu führe, dass bauplanwidrig das Grundstück … als Zuwegung genutzt werde, was einen Eingriff in das Eigentum des Klägers am Flurstück … darstelle. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger dieses Grundstück ohnedies zivilrechtlich zur Verfügung stellen müsse. Denn nach der streitigen Festsetzung seien neue Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Flurstück … einzutragen mit der Folge, dass dann auch zivilrechtlich nicht mehr auf das Flurstück … zugegriffen werden könne. Letztlich führe der Bescheid auch zu einer Art Erpressung des Klägers, da er die Nutzung seines Flurstücks … dulden müsse, bis er bereit sei, das Flurstück … zur Verfügung zu stellen. II. 1. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind grundsätzlich dann gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Bieten einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aber auch dann nicht vor, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 9). Die Beigeladenen wenden ein, die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans würde der Absicht und der Planungshoheit der Beklagten zuwiderlaufen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor. Das Verwaltungsgericht habe den Befreiungsbescheid fehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass dieser zwar von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreie, aber nur so lange, bis der Kläger die Möglichkeit zur Nutzung des Flurstückes … als Zuwegung schaffe. Tatsächlich sei der Bescheid an den Voraussetzungen für eine Befreiung des § 31 Abs. 2 BauGB zu messen, wobei sämtliche drei angeführten Fallgruppen einschlägig seien. Der Befreiungsbescheid sei in zulässiger Weise verfassungskonform auszulegen unter Abwägung der nachbarlichen, mithin öffentlichen Belange bei Vermeidung einer unzumutbaren Härte für sie, die Beigeladenen. Die Erklärung des Klägers in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23. März 2016, dass er mit der Befreiung nicht einverstanden sei, könne nicht mit einem Widerspruch gleichgesetzt werden. In Anbetracht seines an das Bauordnungsamt der Beklagten gerichteten Schreibens vom 9. März 2015, in welchem er erklärt habe, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Befreiung erheben würde, sei das Schreiben des Klägers vom 23. März 2016 ungeachtet des konkreten Inhalts der Formulierung rechtlich unerheblich. Anders als das Verwaltungsgericht meine, übten nicht sie auf den Kläger, sondern der Kläger auf sie Druck aus, und zwar in der Weise, dass sie unter Erdulden von Nachteilen auf eine Bebauung verzichten, dem Kläger eine rechtlich nicht geschuldete Geldzahlung zur Realisierung der Bebauung anbieten oder das Grundstück mit erheblichem Verlust wieder verkaufen müssten. Dem Zweck des Bebauungsplans, der eine Bebauung nach dem Bedarf in der Region zum Ziel habe, würde dies zuwiderlaufen. Sie hätten den Befreiungsbescheid als bestandskräftig angesehen ungeachtet der Erklärung des Klägers, dass sein Schreiben vom 23. März 2016 als Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid anzusehen sei. Tatsächlich sei aus ihrer Sicht über einen langen Zeitraum hinweg nichts geschehen, so dass sie auf den Bestand der Befreiung vertraut hätten. Die Klageerhebung sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Bebauung auf ihrem Grundstück zu verhindern, obwohl die grundbuchrechtlichen gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wirksam vereinbart und dinglich im Grundbuch begründet worden seien. Sie befürchteten, einer unangemessenen finanziellen Forderung ausgesetzt zu werden, um ihr geplantes Bauvorhaben realisieren zu können. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen habe, habe sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung annehmen müssen, dass die Bebauung auf dem Flurstück … abgerissen werde und nicht bestandsgeschützt sei. Die Zufahrt werde durch die Befreiung in ihren Grundzügen nicht bzw. nur unerheblich verändert. Sie hätten das Grundstück im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Befreiung käuflich erworben und erhebliche finanzielle Nachteile dadurch erlitten, dass der nicht absehbare Rechtsstreit die vertragsgemäße und geplante Nutzung des Grundstücks blockiere. Die Beklagte habe zutreffend abgewogen zwischen der im Ergebnis nicht vorhandenen Beeinträchtigung des Klägers unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme und der massiven Einschränkung ihres Eigentumsrechts. Im Falle der Bebauung sei der zu erwartende Verkehr bei Nutzung als Zufahrt als maßvoll anzusehen und hinzunehmen. Es sei weder eine messbare Zunahme an Emissionen noch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Nachbargrundstücke durch Anliegerverkehr zu erwarten. Die Befreiung liege daher im Wohl der Allgemeinheit. Die Durchführung des ursprünglichen Bebauungsplans würde nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für sie zu einer nicht beabsichtigten Härte führen, da sie aufgrund nicht gesicherter Erschließung eine Bebauung auf ihrem Grundstück verhindere. Hierdurch sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, der nicht kompensiert werden könne und sich in Zukunft weiter vergrößern werde, sollte das angefochtene Urteil Bestand haben. Der Kläger habe lediglich vorgerichtlich angeführt, er würde bei Bestandskraft der Befreiung finanzielle Nachteile und Einschränkungen in der Nutzung erleiden, habe diese Einwendungen aber nicht näher begründet. Vor dem Hintergrund der Gesamtkonzeption der Planung erscheine die gewährte Befreiung geboten. Aus diesem über weite Teile rechtlich ungeordneten Vorbringen ergeben sich nach dem oben dargelegten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Im Einzelnen: a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beigeladenen, das Schreiben des Klägers vom 23. März 2016 könne nicht als Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid behandelt werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs. Er muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich, der Widerspruch muss auch nicht begründet sein (zum Ganzen Porsch, in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 69 Rn. 4, m.w.N.). Gemessen daran haben die Beklagte, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und die Vorinstanz das Schreiben des Klägers vom 23. März 2016 zu Recht als Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid behandelt. Darin kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Kläger sich gegen die Befreiung wendet und eine Überprüfung begehrt. Er gab an, er wolle sein Schreiben vom 9. März 2015, in welchem er erklärt habe, dass „planungsrechtlich alles so bleiben solle wie es ist“, dahingehend konkretisieren, dass er der Befreiung nicht zustimme. b) Der Widerspruch des Klägers war auch nicht verfristet oder verwirkt. Da ihm der Befreiungsbescheid nicht förmlich zugestellt wurde, begann für ihn die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO von einem Monat nicht zu laufen. Allerdings kann einem Nachbarn, dem eine Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben wurde, der aber gleichwohl sichere Kenntnis von ihr erlangt hat oder hätte erlangen müssen, nach Treu und Glauben die Berufung auf die fehlende Bekanntgabe versagt sein. Dann beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Widerspruchs in dem Zeitpunkt, in dem er von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen. Sofern ihm - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - juris Rn 25 ff.). Für einen Widerspruch gegen die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch für den Kläger galt hier mangels Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch nicht abgelaufen war. Zwar kann zusätzlich eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts in Betracht kommen, die nicht an die Fristen der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO gebunden ist, und deshalb je nach den Umständen des Einzelfalles auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann, insbesondere wenn der Bauherr aus aktivem Tun des Klägers oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf dessen Einverständnis schließen kann (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 4 B 28.89 - juris Rn. 6, m.w.N.). Zudem kann - im Gegensatz zum verfahrensrechtlichen Widerspruchsrecht - das materielle Recht, ein Vorhaben abwehren zu können, auch durch ein Verhalten verwirkt werden, das (ganz oder zum Teil) unabhängig von der Erteilung bzw. zeitlich vor der Erteilung einer Baugenehmigung liegt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 18; NdsOVG, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 1 LA 207/08 - juris Rn. 16). Bei Anknüpfung an ein vor der Erteilung der Baugenehmigung liegendes Verhalten muss der Nachbar allerdings von den entscheidungserheblichen Details genaue Kenntnis haben und sich daraufhin unmissverständlich in einer Weise geäußert haben, die beim Bauherrn das berechtigte und sodann auch betätigte Vertrauen hervorrufen durfte, der Nachbar werde sich gegen sein Vorhaben nicht (mehr) zur Wehr setzen, wenn es so ausgestaltet genehmigt werde (NdsOVG, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 KN 87/16 - juris Rn. 33, juris). Eine solches Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er in seinem Schreiben vom 9. März 2015 (Bl. 42 der Beiakte A) nicht - wie die Beigeladenen vortragen - sein Einverständnis mit der Befreiung erklärt, sondern ausgeführt, er stimme keiner Änderung des Bebauungsplans zu, bauplanungsrechtlich solle alles so bleiben wie es ist. c) Dem Verwaltungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - darin zu folgen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1.) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder (2.) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3.) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BBauG (Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 69.70 - juris Rn. 28 f.) rechtfertigt sich das Institut der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen einerseits dem Regelungsinhalt und andererseits dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führt. Eine Regelung, die nicht für einen konkreten Fall erfolgt, läuft immer Gefahr, mit ihren Aussagen besonders gelagerten Fällen - d.h. Sachverhalten, die aus tatsächlichen Gründen "aus der Regel fallen" - nicht gerecht zu werden. Um im Einzelfall diesem Mangel abhelfen zu können, kennt das Baurecht die Möglichkeit einer Befreiung. Ihre Bewilligung setzt daher stets voraus, dass es sich um einen - aus welchem Grunde auch immer - "an sich" dem Schutzgut der Norm entzogenen (Sonder-)Fall handelt. Daraus ergibt sich für planerische Festsetzungen, dass die für das Wesen der Befreiung kennzeichnende Entgegensetzung von Regel- und Sonderfall ein Mindestmaß an Verallgemeinerung oder Abstraktion voraussetzt. Eine solche Abstraktion oder Verallgemeinerung ist auch bei planerischen Festsetzungen nicht selten gegeben, wie etwa bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Es gibt jedoch auch Festsetzungen, bei denen das Festgesetzte nicht auf eine Verallgemeinerung oder Abstraktion zurückgeht, sondern "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt ist. Wo das zutrifft, ist für eine Befreiung kein Raum. Wenn in einem solchen Fall gegen die Festsetzung - etwa wegen der mit ihr verbundenen Härte - Bedenken begründet sind, kann daraus nur folgen, dass bei der zugrundeliegenden Abwägung die Bedeutung der von der Planung betroffenen privaten Belange verkannt wurde. Bei dieser Konstellation bedarf es daher auch keiner Befreiung, weil das, was zu ihr Anlass geben könnte, in Wahrheit zur Unwirksamkeit der Festsetzung führt. Die Befreiungsvorschriften bieten deshalb keine Handhabe dafür, eine defizitäre oder sonst fehlerhafte Planung im Nachhinein zu korrigieren (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 4 NB 5.95 - juris Rn. 4, m.w.N.). Der Grundsatz, dass „im Angesicht des Falles“ getroffene Festsetzungen nicht befreiungsfähig sind, gilt auch nach Einführung des Erfordernisses des Nichtberührtseins der Grundzüge der Planung in § 31 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung vom 27. August 1997 fort, unabhängig davon, ob er als eine Art ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die einzelnen Befreiungstatbestände hineinzulesen ist oder ob er darüber Eingang in die Dogmatik des § 31 Abs. 2 BauGB findet, dass auch detailbezogene Planungsabsichten der Gemeinde zu den Grundzügen der Planung gehören, wenn sich die Gemeinde über einen bestimmten Anwendungsfall ihrer Festsetzungen einen dezidierten Willen gebildet hat (NdsOVG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 1 LA 77.16 - juris Rn. 12; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 27, m.w.N.). Gemessen daran kommt hier eine Befreiung von der Festsetzung über die Belastung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) nicht in Betracht, weil es dieser Festsetzung an der für eine Befreiung erforderlichen Abstraktion oder Verallgemeinerung fehlt, die Form der Erschließung der in dem allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücke vielmehr vom Plangeber genau so und nicht anders gewollt war, offenbar in der irrigen Annahme, dass das Gebäude auf dem Flurstück … zeitnah abgerissen würde. Scheidet daher bereits aus diesem Grund die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aus, gehen die Ausführungen der Beigeladenen zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und zur Abwägung der nachbarlichen und öffentlichen Belange ins Leere. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).