Beschluss
2 M 22/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0422.2M22.24.00
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Leitsätze
1. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn durch die Änderung andere Emissionsverhältnisse oder sonstige veränderte Auswirkungen begründet werden, an die das Städtebaurecht zugleich andere Folgen knüpft, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit für Nachbarn. (Rn.5)
2. Um den erforderlichen Vergleich zwischen genehmigter und ausgeübter Nutzung anstellen zu können, kommt es maßgeblich auf den Inhalt der bestehenden Baugenehmigung an. Derjenige, der sich auf einen Bestandsschutz für die von ihm ausgeübte Nutzung aufgrund einer früheren Baugenehmigung beruft, ist nicht nur für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, sondern auch für deren Umfang bzw. Inhalt. (Rn.5)
3. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich beim Einschreiten gegen nicht genehmigte Nutzungen auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn durch die Änderung andere Emissionsverhältnisse oder sonstige veränderte Auswirkungen begründet werden, an die das Städtebaurecht zugleich andere Folgen knüpft, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit für Nachbarn. (Rn.5) 2. Um den erforderlichen Vergleich zwischen genehmigter und ausgeübter Nutzung anstellen zu können, kommt es maßgeblich auf den Inhalt der bestehenden Baugenehmigung an. Derjenige, der sich auf einen Bestandsschutz für die von ihm ausgeübte Nutzung aufgrund einer früheren Baugenehmigung beruft, ist nicht nur für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, sondern auch für deren Umfang bzw. Inhalt. (Rn.5) 3. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich beim Einschreiten gegen nicht genehmigte Nutzungen auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. (Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (N-Straße …) unter der Firma A. einen Handel mit aufbereiteten Baumaterialien, im Wesentlichen Ziegelmauersteinen. Darüber hinaus werden Teile eines dort vorhandenen Gebäudes von einer Tischlerei und Holzwerkstatt sowie als Lager- und Abstellräume genutzt. Mit Bescheid vom 29. April 2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, bis zum 30. Juni 2022 für die Nutzung des Grundstücks und durchgeführten Bau-/Umbaumaßnahmen in dem Objekt einen vollständigen und bearbeitungsfähigen Bauantrag einzureichen. Zur Begründung gab sie an, durch Anwohnerbeschwerden sei sie dahingehend informiert worden, dass auf dem Grundstück ein Steinhandel/Baustoffhandel betrieben werde und dies zu Lärmbelästigungen für die Anwohner führe. Nach einer Recherche liege keine Baugenehmigung vor, die diese Nutzung erlaube. Einen möglichen Bestandsschutz habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass dieser zunächst das Ziel habe, den Umfang der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, die Arbeiten am Dachstuhl und die Neuerrichtung der Brandwand abzuklären. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. November 2023 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerblichen Nutzungen auf dem Grundstück, die spätestens zum 20. November 2023 einzustellen sind. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Antragsteller sei in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die von ihm ausgeübte Nutzung baugenehmigungspflichtig sei. Gleiches gelte für die vom Antragsteller vorgenommenen Eingriffe in das Dachtragewerk. Die Frist zur Stellung eines von ihm angekündigten Bauantrages sei auf entsprechende Anträge mehrfach verlängert worden. Sofern hinsichtlich der Nutzung Bestandsschutz geltend gemacht werde, sei dieser nachzuweisen. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 20. November 2023 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 BauO LSA lägen voraussichtlich vor. Die von dem Antragsteller bereits seit Jahren aufgenommene gewerbliche Nutzung sei formell illegal, weil sie baugenehmigungspflichtig sei und der Antragsteller hierfür keine Baugenehmigung eingeholt habe. Das Baugrundstück liege auf dem Gelände einer ehemaligen Schamottefabrik etwa aus dem Jahr 1928. In den 1950/60er Jahren sei es in ein Betonkombinat eines VEB der DDR umgebaut worden. Die danach dort befindliche Betonfirma habe die Nutzung im Jahr 2002 eingestellt. Die Antragsgegnerin habe nach dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. … „Wohnbebauung N-Straße“ die Absicht, das gesamte Gelände überwiegend für eine wohnliche Nutzung und im nördlichen Bereich an der N-Straße für eine gemischte Nutzung zu entwickeln. Nach der Begründung des Planentwurfs habe das Areal seit der Aufgabe der gewerblichen Nutzungen im Januar 2002 brachgelegen und die meisten Gebäude des ehemaligen Betonwerks seien zurückgebaut worden. Ein im Nordosten des Geländes noch vorhandenes leerstehendes Gebäude nutze der Antragsteller offenbar (mindestens) bereits seit 2017 zur Ausübung seines Gewerbes „A.“. Dieses betreibe der Antragsteller nach der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholten Schallimmissionsprognose, die auf die Angaben des Antragstellers in Besprechungen Bezug nehme, üblicherweise von 8.00 bis 16.00 Uhr. Im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes erfolge die Bearbeitung von Mauerwerksteinen, wobei mit einer Steinsäge Vollziegel in Riemchen geschnitten würden. Die Materiallieferung erfolge durch einen LKW mit Paletten auf öffentlicher Straße, die außerhalb des Gebäudes gelagert würden. Auf dem Gelände werde ein Dieselstapler eingesetzt. Im Hofbereich werde für Holzbearbeitung eine Kettensäge eingesetzt. In dem Gebäude befinde sich eine Tischlerei und eine Holzwerkstatt, die mit Transportern beliefert würden. Das Gericht gehe zunächst davon aus, dass es für den Betrieb der Schamottefabrik und des VEB-Betonwerks eine Baugenehmigung gegeben habe. Spätestens aus der Einstellung des Betonbetriebs im Jahr 2002 und dem später erfolgten Abbruch vieler baulichen Anlagen der Fabrik sowie des jahrelangen Leerstands der übrig gebliebenen Gebäude ergebe sich ein dauerhafter Verzichtswillen des Berechtigten in Bezug auf die - unterstellte - genehmigte Nutzung. Das Gelände solle zudem für eine Wohnnutzung und teilweise Mischgebietsnutzung überplant werden. Damit sei die gewerbliche Nutzung wie eine - erstmalige - Nutzungsaufnahme zu bewerten. Die Frage einer etwaigen bloßen Nutzungsintensivierung stelle sich danach nicht. Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedürfe auch die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 BauO LSA nichts anderes bestimmt sei. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergebe sich zudem aus den §§ 29 ff. BauGB. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung ende mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden solle. Wegen der hier anzunehmenden erstmaligen Nutzungsaufnahme bestehe eine bauplanungsrechtliche Genehmigungspflicht. Die Nutzungsuntersagung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Sei die ausgeübte Nutzung - wie hier - formell unzulässig, so mache die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die unzulässige Benutzung untersage. Darauf, ob die Tätigkeit genehmigungsfähig sei, komme es in diesem Verfahren nicht an. Dafür könnte sprechen, dass das Baugrundstück und die darauf noch befindlichen Gebäude der ehemaligen Schamottefabrik dem Grunde nach für eine - auch lärmintensive - Gewerbeausübung unter bestimmten nachbarschützenden Bedingungen aufgeschlossen sein dürfte. Die in der näheren Umgebung befindlichen Wohnhäuser hätten jedenfalls bis zum Abbruch der Gebäude der Schamottefabrik wohl nicht darauf vertrauen dürfen, dass nicht auch eine lärmende, das Wohnen störende Gewerbeausübung wiederaufgenommen werde. Wie sich dies nunmehr nach Abbruch der Gebäude und dem sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplans auswirke, bedürfe in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Denn offensichtlich sei die Genehmigung bereits deshalb nicht zu erteilen, weil kein Bebauungsplan vorliege, der eine entsprechende Nutzung festsetze. Zudem dürfte sich eine lärmintensive Tätigkeit (Kettensägegebrauch im Freien, Lagerung der Paletten, die mittels Stapler bewegt werden) unmittelbar an der Grenze zum Wohngrundstück als nachbarrechtswidrig erweisen. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller wendet ein, er könne sich auf Bestandsschutz berufen. Das Verwaltungsgericht gehe, den (unrichtigen) Angaben der Antragsgegnerin ungefiltert folgend, fehlerhaft davon aus, dass das Betonmischwerk die Nutzung im Jahr 2002 eingestellt habe. Die Antragsgegnerin habe jedoch am 8. Dezember 2012 gegenüber der Voreigentümerin deren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Fabrikgebäudes in ein Wohngebäude abgelehnt und dabei zur Begründung u.a. ausgeführt, bei Änderung der Nutzung des Gebäudes würde das Wohnen weiter an das Gewerbe der Betonmischanlage heranrücken, sodass sich bereits vorhandene bodenrechtliche Spannungen verstärken könnten. Damit habe sie den Betrieb der Betonmischanlage im Jahr 2012 bestätigt. Seit Ende 2012, mithin zu einer Zeit, als auch für die Antragsgegnerin richtigerweise die gewerbliche Nutzung noch existent gewesen und einer beabsichtigten Wohnnutzung entgegengehalten worden sei, habe er auf dem damals noch der Voreigentümerin gehörenden Grundstück sein Gewerbe „A.“ mit der Lagerung, der Verarbeitung und dem Verkauf historischer Steinmaterialien in der gleichen Art und Weise wie heute durchgeführt. Damit sei eine durchgängige gewerblich-industrielle Nutzung in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung, von der aus teilweise die Beschwerden geführt würden, glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragsgegnerin als untere Immissionsschutzbehörde bereits im Jahr 2014 festgestellt habe, dass durch die vorhandenen Arbeiten mit der Steintrennmaschine, sofern sich ihr Standort in mindestens 30 m Entfernung zum benachbarten Wohnhaus befinde, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, sich die besagte Steintrennmaschine aber in mehr als 45 m Entfernung vom nächstgelegenen Wohnhaus des sich beschwerenden Nachbarn befinde und nur innerhalb des Gebäudes bei verschlossenen Türen betrieben werde. Die glaubhaft gemachte durchgängige gewerbliche Nutzung widerspreche den von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. … gemachten Angaben, dass das Plangebiet seit der Aufgabe der gewerblichen Nutzungen im Januar 2002 brachgelegen hätte, sowie der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er sein Gewerbe (erst) seit 2017 ausübe. Mit dem vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen dauerhaften Verzichtswillen aufgrund der fälschlich angenommenen Einstellung des Betonbetriebes im Jahr 2002 korrespondiere auch kein Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen des betroffenen Grundstücks. Es habe insbesondere keinen jahrelangen Leerstand gegeben, sondern eine parallel durch ihn, den Antragsteller, aufgenommene gewerbliche Nutzung. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Dabei kann für die Frage der formellen Baurechtswidrigkeit der vom Antragsteller aufgenommenen Nutzung letztlich offenbleiben, ob der Betrieb des Betonwerks bereits im Jahr 2002 oder erst später eingestellt wurde und sich dadurch eine diesem Betrieb erteilte Baugenehmigung erledigt hat. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angesprochen hat, unterliegt auch eine Nutzungsänderung der Baugenehmigungspflicht (§ 58 Abs. 1 BauO LSA, § 29 Abs. 1 BauGB). § 58 Abs. 1 BauO LSA statuiert die Pflicht, eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine - wenigstens teilweise - neue Zweckbestimmung gegeben wird. Allerdings sollen nur solche Nutzungsänderungen überhaupt bauaufsichtlich behandelt werden, die eine gewisse baurechtliche Relevanz aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; ob tatsächlich eine andere baurechtliche Beurteilung zu erfolgen hat, beeinflusst das Vorliegen einer Nutzungsänderung nicht, dies ist erst das Ergebnis der vorgängigen baurechtlichen Prüfung (Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 - juris Rn. 5, m.w.N.). Eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - juris, Rn. 12, m.w.N.). Dabei ist zwar davon auszugehen, dass es bei der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit einer baulichen Anlage wesentlich auf deren Zuordnung zu einer der Nutzungsarten ankommt, die in den Baugebietsfestsetzungen und den Vorschriften der BauNVO (§§ 1–15) typisiert werden (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 152. EL Oktober 2023, BauGB § 29 Rn. 49). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird aber auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O.) oder wenn durch die Änderung andere Emissionsverhältnisse oder sonstige veränderte Auswirkungen begründet werden, an die das Städtebaurecht zugleich andere Folgen knüpft, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit für Nachbarn (Löhr/Reidt, in: Battis/Krautzberger, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 29 Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 - juris Rn. 56, m.w.N.). So können etwa geänderte Betriebszeiten im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der dem Betrieb zuzurechnenden Lärmimmissionen relevant sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 - 7 A 1670/16 - juris Rn. 29). Um den erforderlichen Vergleich zwischen genehmigter und ausgeübter Nutzung anstellen zu können, kommt es maßgeblich auf den Inhalt der bestehenden Baugenehmigung an. Derjenige, der sich auf einen Bestandsschutz für die von ihm ausgeübte Nutzung aufgrund einer früheren Baugenehmigung beruft, ist nicht nur für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 7 B 47.07 - juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 8. April 2022 - 2 M 14.22 - juris Rn. 3, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - juris Rn. 46, m.w.N.), sondern auch für deren Umfang bzw. Inhalt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2020, a.a.O., Rn. 51). Da der Inhalt der Baugenehmigung, deren Existenz das Verwaltungsgericht unterstellt hat und auf die sich der Antragsteller beruft, nicht bekannt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller aufgenommene Nutzung von einer solchen Baugenehmigung gedeckt ist. Es genügt insoweit nicht, dass sowohl der Betrieb des Antragstellers als auch das stillgelegte Betonwerk unter dieselbe Nutzungsart nach der BauNVO fallen mögen (das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO oder nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO). Denn unklar bleibt insbesondere, wie sich Genehmigungslage in Bezug auf die vom Betonwerk ausgehenden Emissionen darstellte. Dies gilt insbesondere für die Betriebszeiten sowie die Art und die Lage der Emissionsquellen auf dem ehemaligen Betriebsgelände, die für die Zumutbarkeit des Betriebs für die Nachbarschaft von maßgeblicher Bedeutung sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller Lagerräume, Produktionsräume, Werkstätten sowie Hobby- und Proberäume vermietet, was zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr auch außerhalb der Betriebszeiten der Steinaufbereitungsanlage auslösen kann. 2. Der Antragsteller macht geltend, sein Betrieb sei jedenfalls genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht habe selbst ausgeführt, für eine Genehmigungsfähigkeit spreche, dass das Baugrundstück und die darauf noch befindlichen Gebäude der ehemaligen Schamottefabrik dem Grunde nach für eine - auch lärmintensive - Gewerbeausübung unter bestimmten nachbarschützenden Bedingungen aufgeschlossen sein dürfte. Die in der näheren Umgebung befindlichen Wohnhäuser hätten jedenfalls bis zum Abbruch der Gebäude der Schamottefabrik wohl nicht darauf vertrauen dürfen, dass nicht auch eine lärmende, das Wohnen störende Gewerbeausübung auf dem Grundstück der ehemaligen Schamottefabrik wiederaufgenommen werde. Diese Feststellungen seien vor dem Hintergrund, dass das behördliche Verfahren gegen ihn aufgrund nachbarlicher Beschwerden in Gang gesetzt worden sei, von erheblicher Bedeutung. Bei der Betrachtung der nachbarlichen Verhältnisse hätten der Verwaltungsvorgang und gerade auch der Vortrag der Antragsgegnerin einige Aufschlüsse gegeben. Das Gericht habe die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 2. Januar 2024 um Mitteilung gebeten, ob "das Gebäude mit dem roten Dach auf Bl. 40 ff. Teilakte 2" als Wohngebäude genehmigt sei und dort ein Nachbar wohne, der sich beschwert habe. Die Antragsgegnerin habe nur den zweiten Teil der Frage beantwortet, aber erneut keine Aussage über eine genehmigte Nutzung verschiedener Gebäude im streitbefangenen Gebiet und auch für dieses Wohngebäude treffen können. Bereits im Schreiben vom 18. Dezember 2023 habe sie ausgeführt, dass für die Grundstücke N-Straße …, … und … keine belegbaren Informationen zu finden seien. Damit erhärte sich die Vermutung, dass sämtliche Wohngebäude an der N-Straße und der "Eigenen Scholle", die an das streitbefangene Areal angrenzten, über keine Baugenehmigung verfügen. Sofern solche vorliegen sollten, werde deren Rechtmäßigkeit wegen des nicht genehmigungsfähigen Heranrückens an eine damals bestehende, auch lärmintensive gewerblich-industrielle Nutzung und damit an ein zumindest einem Gewerbegebiet entsprechendes Gebiet im unbeplanten Innenbereich zu prüfen sein. Es verdichte sich auch der schon lange bestehende Eindruck, dass die Antragsgegnerin mit zweierlei Maß messe. Auch das Gericht gehe ungefiltert von den behaupteten, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dieser offenbar nicht genehmigten Wohnbebauung aus. Andererseits solle ihm, dem Antragsteller, die Nutzung untersagt werden, weil er angeblich keine belegbare Baugenehmigung vorweisen könne und obwohl die gewerblich-industrielle Nutzung auf dem streitbefangenen Areal bereits aus dem historischen Kontext heraus weitaus wahrscheinlicher sei. Der Verweis auf den noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 186 sei irrelevant. Vielmehr sei die rechtliche Prüfung auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandsschutzes einer auch lärmintensiven gewerblichen Nutzung und des ungenehmigten und somit formell illegalen Heranrückens einer Wohnbebauung zu begrenzen. Zudem liege, obwohl dies ungeprüft vom Verwaltungsgericht postuliert werde, gar keine lärmintensive Nutzung vor. Dies habe weder die untere Immissionsschutzbehörde im Jahr 2014 angenommen, noch ergebe sich dies aus dem Immissionsschutzgutachten zum Bebauungsplan. Auch mit diesen Argumenten vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 - juris Rn. 10, m.w.N, vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Juni 2023 - OVG 10 S 15/23 - juris Rn. 10). Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit lässt sich hier angesichts des mit der umliegenden Wohnbebauung bestehenden Konflikts hinsichtlich der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen nicht feststellen. Die Frage, welche Lärm- und Staubimmissionen die umliegende Wohnbebauung auch im Hinblick auf eine im Zeitpunkt ihrer Errichtung vorhandene Vorbelastung hinzunehmen hat, bedarf vielmehr der näheren Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren. b) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Rahmen der Ermessensausübung berufen. Dem bauordnungsrechtlichen Einschreiten der Behörde können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise nur dann entgegengehalten werden, wenn es an der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keine einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - juris Rn. 28; Beschluss vom 18. April 1996 - BVerwG 4 B 38.96 - juris Rn. 2). Da letztlich das „Willkürverbot“ die Grenze bildet, genügt es, wenn die Behörde einen besonderen Grund hat, weshalb sie gerade gegen ein konkretes Vorhaben einschreitet (Beschluss des Senats vom 25. August 2004 - 2 M 262/04 - juris Rn. 12). Die Bauaufsichtsbehörde darf sich also auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99/98 - juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab erscheint das Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den nicht genehmigten Betrieb des Antragstellers nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil die Genehmigungslage bei einzelnen Wohnhäusern in der näheren Umgebung derzeit (ebenfalls) ungeklärt sein mag. Denn es liegt ein sachlicher Grund vor, weshalb die Antragsgegnerin gerade gegen den ungenehmigten Betrieb des Antragstellers einschreitet. Von dem Betrieb gehen - anders als von den umliegenden (Wohn-)Nutzungen - nicht unerhebliche Lärm- und Staubemissionen aus. Dabei sind nicht nur die Wohngebäude in den Blick zu nehmen, deren Bewohner sich über Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüche beschwert haben. Diese Beschwerden waren zwar Anlass für das Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den Betrieb des Antragstellers. Dies schließt aber nicht aus, dass weitere schutzwürdige (Wohn-)Nutzungen betroffen sind. An die Fläche des ehemaligen Betonwerks schließen sich im Norden der Siedlungsbereich „E-Straße“ und im Westen bzw. Südwesten der (aus den 1990er Jahren stammende) Siedlungsbereich „Am S-Straße“ an (vgl. die Luftbilder von google-maps und die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. … „Wohnbebauung N-Straße“ mit Stand vom Oktober 2023, https://halle.de/fileadmin/Binaries/Bauen_Wohnen/Bauleitplanung/Foermliche_Beteiligung/B_186_Entwurf_Begruendung.pdf). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sämtliche Wohngebäude in diesen Siedlungsbereichen, die aufgrund ihrer Lage von den Lärm- und Staubemissionen des Betriebs des Antragstellers betroffen sein können, ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurden oder erteilte Baugenehmigungen rechtswidrig sind. In Bezug auf das Wohnhaus mit der Straßenbezeichnung „E-Straße …“ hat die Beklagte im Übrigen mitgeteilt, dass für dieses Gebäude eine Baugenehmigung vorliegt. Östlich des Betriebsgeländes befinden sich - teilweise in nicht geringer Entfernung zu den vom Antragsteller genutzten Gebäuden - Kleingärten, denen aufgrund ihrer Erholungsfunktion eine Schutzwürdigkeit in Bezug auf Gewerbelärm ebenfalls nicht abgesprochen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. März 2015 - OVG 2 A 4.15 - juris Rn. 20, m.w.N.). Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin das Gelände der ehemaligen Schamottefabrik derzeit überplant; nach dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 186 „Wohnbebauung N-Straße“, sollen im südlichen Bereich des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet und im nördlichen Teil ein Mischgebiet entstehen. Ist aber damit zu rechnen, dass auch dort künftig eine Wohnnutzung zulässig sein wird, erscheint es nicht willkürlich, wenn die Antragsgegnerin (zunächst) nicht gegen möglicherweise nicht genehmigte Wohnnutzungen einschreitet. Im Gegensatz dazu lässt sich ohne aussagekräftige Bauvorlagen, die auch verbindliche Angaben über die Art und Lage der Emissionsquellen und über die Betriebsabläufe und Betriebszeiten enthalten müssen, voraussichtlich nicht beurteilen, ob die vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen für die umliegende Wohnbebauung zumutbar und damit gebietsverträglich sein werden oder ob diese ggf. durch in Nebenbestimmungen zu regelnde Maßnahmen zu reduzieren sind. Eine solche oder vergleichbare Problematik besteht bei einer ggf. nicht genehmigten Wohnnutzung nicht. Den mehrfachen Aufforderungen, insbesondere im Bescheid vom 29. April 2022, einen vollständigen und bearbeitungsfähigen Bauantrag einzureichen, ist der Antragsteller aber bislang nicht nachgekommen. Nicht zu überzeugen vermag schließlich der Einwand des Antragstellers, nach den Ausführungen der unteren Immissionsschutzbehörde im Jahr 2014 und der im Bebauungsplanverfahren eingeholten Schallimmissionsprognose vom 2. April 2019 liege schon keine lärmintensive Nutzung vor. Die Auffassung der unteren Immissionsschutzbehörde in der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail vom 10. April 2014, es sei „momentan“ nicht davon auszugehen, dass durch die Arbeiten auf dem Betriebsgrundstück die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden, stützte sich auf Angaben des Antragstellers und setzte voraus, dass keine anderen als die vom Antragsteller erwähnten Maschinen eingesetzt werden und die Steintrennmaschine sich in mindestens 30 m Entfernung vom benachbarten Wohnhaus befindet. Auch die vom Antragsteller benannte Schallimmissionsprognose vom 2. April 2019 (Bl. 59 ff. des Verwaltungsvorgangs) beruht auf Angaben des Antragstellers (vgl. S. 17 f.) im Rahmen von Besprechungen; danach erfolge der Betrieb „üblicherweise“ von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und die Bearbeitung der Mauerwerksteine mit einer Steinsäge erfolge im Gebäude und bei ständig geschlossenen Toren während der Sägearbeiten. Nach den vorliegenden Beschwerden finden allerdings die Be- und Entladevorgänge durch Stapler von früh bis teilweise in die Abendstunden hinein statt, die Steinsägearbeiten erfolgten teilweise bei offener Tür. Daher bedarf es, um eine verlässliche Aussage über die Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft treffen zu können, - wie bereits ausgeführt - einer Konkretisierung des Betriebs des Antragstellers durch eine dem Bauantrag beizufügende Betriebsbeschreibung oder ggf. eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie hoch der sich aus dem Nutzungsverbot für den Antragsteller ergebenden Schaden bzw. die damit verbundenen Aufwendungen sind (vgl. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), legt der Senat - wie die Vorinstanz - den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).