Beschluss
2 M 32/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0319.2M32.24.00
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Leitsätze
1. Zur Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit in Deutschland lebenden erwachsenen Kindern im Herkunftsland(Rn.14)
2. Die Betreuung von Kindern begründet in der Regel keine Notwendigkeit zur Gestattung des Nachzugs für die Großeltern bzw. einen Großelternteil.(Rn.17)
3. Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis kann aber dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine normale Beziehung zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, sondern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) um eine besondere familiäre Konstellation handelt.(Rn.17)
3. Befasst sich eine ärztliche Bescheinigung nur mit der aus ärztlicher Sicht angezeigten Art und Weise der Behandlung einer Erkrankung eines abgelehnten Asylbewerbers, werden zielstaatsbezogene, vom Bundesamt bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu prüfende Umstände angesprochen.(Rn.21)
4.Damit ist ein krankheitsbedingtes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht dargelegt.(Rn.21)
5. Liegt der Ausländerbehörde eine Mitteilung des Bundesamts nach § 72 Abs. 5 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, steht die Asylfolgeantragstellung einer Abschiebung grundsätzlich nicht mehr entgegen, auch wenn ein Bescheid des Bundesamts über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens dem Antragsteller noch nicht wirksam bekanntgegeben worden ist.(Rn.20)
6. Einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit in Deutschland lebenden erwachsenen Kindern im Herkunftsland(Rn.14) 2. Die Betreuung von Kindern begründet in der Regel keine Notwendigkeit zur Gestattung des Nachzugs für die Großeltern bzw. einen Großelternteil.(Rn.17) 3. Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis kann aber dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine normale Beziehung zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, sondern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) um eine besondere familiäre Konstellation handelt.(Rn.17) 3. Befasst sich eine ärztliche Bescheinigung nur mit der aus ärztlicher Sicht angezeigten Art und Weise der Behandlung einer Erkrankung eines abgelehnten Asylbewerbers, werden zielstaatsbezogene, vom Bundesamt bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu prüfende Umstände angesprochen.(Rn.21) 4.Damit ist ein krankheitsbedingtes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht dargelegt.(Rn.21) 5. Liegt der Ausländerbehörde eine Mitteilung des Bundesamts nach § 72 Abs. 5 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, steht die Asylfolgeantragstellung einer Abschiebung grundsätzlich nicht mehr entgegen, auch wenn ein Bescheid des Bundesamts über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens dem Antragsteller noch nicht wirksam bekanntgegeben worden ist.(Rn.20) 6. Einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen.(Rn.23) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die am … 1971 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2019 gemeinsam mit ihrer am 1. Januar 2004 geborenen Tochter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre am 22. Juli 2019 gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Februar 2020 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auf den von der Antragstellerin am 25. April 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen teilte ihr die Antragsgegnerin mit Anhörungsschreiben vom 8. November 2023 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Am 10. Januar 2024 sollte die Antragstellerin in die Türkei abgeschoben werden. Am selben Tag stellte sie beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag, und mit Schreiben ebenfalls vom 10. Januar 2024 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass ein weiteres (Asyl-)Verfahren nicht durchgeführt werde, die Ausländerin noch einen förmlichen Bescheid erhalte und der Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung gestellt worden sei. Noch am selben Tag hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Ihren Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnisanträge zu untersagen, sie abzuschieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. Verfahrensduldung für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stehe bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG entgegen. Einen zur Überwindung dieser Sperre erforderlichen strikten Rechtsanspruch habe die Antragstellerin nicht, weil diese Vorschrift der Behörde einen Ermessensspielraum einräume. Ob andere Normen des 6. Abschnitts des AufenthG in Betracht kämen, könne offenbleiben, da die Antragstellerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht erfülle. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG und habe voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine Abschiebung sei ferner nicht aufgrund eines gebotenen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 ERMK rechtlich unmöglich. Das Gericht gehe zugunsten der Antragstellerin von einer gelebten Beistandsgemeinschaft mit ihrer erwachsenen Tochter und ihren drei erwachsenen Söhnen aus. Diese Bindung genieße auch Grundrechtsschutz, und die Abschiebung greife in diese grundrechtlich geschützte Familienbeziehung ein. In der grundrechtlich gebotenen Abwägung dürfe dem Verhältnis von Eltern zu erwachsenen Kindern jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als dem Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da diese nicht auf den elterlichen Beistand im Bundesgebiet angewiesen seien. Bei Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen geböten es die grundrechtlichen Schutzwirkungen daher regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Die 20-jährige Tochter sei auch nicht mehr auf die Unterstützung der Mutter angewiesen, auch wenn sie sich noch in Ausbildung befinde. Ob eine bloße Unterhaltsgewährung ausreiche, könne offenbleiben, da die Antragstellerin eine solche nicht leiste. Auch sei die Tochter mit 20 Jahren in einem Alter, in dem sie aus der Familie herauswachsen und ein eigenständiges Leben führen könne. Besondere Gründe, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sei, seien nicht substantiiert geltend gemacht. Zudem halte sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Vater der Tochter im Bundesgebiet auf, zu dem sie ein gutes Verhältnis unterhalte. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, sie selbst sei auf eine wesentliche Lebenshilfe ihrer Tochter, der weiteren Kinder und ihrer Geschwister angewiesen, da sie weder lesen noch schreiben und daher kein eigenständiges Leben führen könne, stelle diese behauptete familiäre Unterstützung keine wesentliche Lebenshilfe dar, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lasse. Zudem erscheine dieser erstmals nach dem zweiten fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch erhobene Vortrag wenig glaubhaft. Ausweislich des Ablehnungsbescheides des Bundesamts vom 21. Februar 2020 habe die Antragstellerin im Asylverfahren noch vorgetragen, sie habe in ihrer Heimat, der Türkei, ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Demnach habe die Antragstellerin in der Türkei ein eigenständiges Leben führen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen können. Auch aus den behaupteten multiplen chronischen Erkrankungen sowie den Angststörungen und Panikattacken ergebe sich nicht, dass die Antragstellerin auf eine wesentliche Unterstützung durch ihre Familie angewiesen sei. Insoweit fehle es bereits an einem substantiierten Vortrag, welche wesentliche Lebenshilfe die Familienangehörigen im Zusammenhang mit den behaupteten Krankheiten überhaupt leisten und warum sich auch diese Hilfe nur hier im Bundesgebiet erbringen lassen solle. Die Antragstellerin, ihre Tochter und ihr Sohn Mehmet verfügten sämtlich über die türkische Staatsangehörigkeit, sodass es ihnen grundsätzlich zumutbar wäre, die familiäre Beistandsgemeinschaft in ihrem Herkunftsstaat zu leben. Ihren Sohn Ibrahim, den sie im gerichtlichen Verfahren als Zeugen anbiete, erwähne sie in ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht, so dass seine Staatsangehörigkeit nicht bekannt sei. Gründe dafür, dass eine Ausreise der volljährigen Kinder und ein gemeinsames Leben mit der Mutter in der Türkei nicht zumutbar sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die der Tochter erteilte Aufenthaltsgenehmigung nach § 25a AufenthG stelle lediglich ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet dar, es hindere sie nicht daran, ihre Mutter in der Türkei zu unterstützen. Auch die behauptete Betreuung des deutschen Enkelkindes (Tochter ihres Sohnes Ömer Faruk Aslan) führe nicht zu einem Anspruch auf Aufenthalt. Das Nachzugsrecht gelte allgemein nur für die Kernfamilie, also für Ehegatten, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Einen außergewöhnlichen Härtefall, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte, habe die Antragstellerin in Bezug auf ihr Enkelkind nicht glaubhaft gemacht. Sie sei nicht sorgeberechtigt, sondern unterstütze lediglich zusammen mit ihrer Tochter und der vom Jugendamt gestellten ambulanten Hilfe ihren berufstätigen Sohn bei der Betreuung der fünfjährigen Enkeltochter, die zudem tagsüber eine Kita besuche. Persönlichen Kontakt zur Enkeltochter könne die Antragstellerin auch von der Türkei aus aufrechterhalten. Durch Telefon, Whatsapp oder Skypeverbindungen sei in der heutigen Zeit eine Kontaktpflege auch ohne persönliche Nähe möglich und zumutbar, zumal auch Besuche mit einem entsprechenden Visum nach Ablauf des sechsmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich seien. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK begründe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Antragstellerin drohe bei einem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland keine Entwurzelung. Es sei ihr zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie sei erst im Alter von 48 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem sie ihr gesamtes Leben in der Türkei verbracht und dort Erziehung und Sozialisierung erhalten habe. Sie habe dort nach eigenen Angaben im Asylverfahren ein Bekleidungsgeschäft geführt. Schützenswerte Bindungen in Deutschland bestünden nicht. Hinsichtlich der Beziehung zu ihren Kindern und ihrem Enkelkind werde auf die im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG gemachten Ausführungen verwiesen. Die Antragstellerin verfüge angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in der Türkei über hinreichende Kenntnisse der dortigen Sprache, Örtlichkeiten und Lebensweise und sei zudem auch mit 53 Jahren in einem tatkräftigen Alter, so dass ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zugemutet werden könne. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, sie könne in der Türkei allein nicht überleben, zielstaatsbezogene Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG anspreche, sei für eine solche Prüfung die Antragsgegnerin nicht zuständig, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen. Die Antragstellerin habe des Weiteren ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Schreiben des Dr. med. Thomas Arndt vom 13. November 2023 und des Arztes R. Rached vom 1. Dezember 2023 erfüllten nicht die Anforderungen, die nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an eine qualifizierte ärztlich Bescheinigung zu stellen seien. So sei bereits nicht bekannt, unter welchen „multiplen chronischen Erkrankungen“ die Antragstellerin leide; sie würden weder benannt noch werde dargestellt, wie sich diese Erkrankungen auf die Reisefähigkeit auswirken. Auch das Vorliegen einer „extremen Angststörung mit Panikattacken“ werde von den Ärzten lediglich mit einem Satz behauptet. Bei den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihrer Tochter handele es sich um Selbsteinschätzungen, die im Hinblick auf die Beurteilung einer Reisefähigkeit eine ärztliche Diagnose nicht ersetzten. Vor diesem Hintergrund und der Mitteilung der Bundespolizei, dass die beim ersten Abschiebungsversuch aufgrund einer Panikattacke herbei gerufenen Rettungssanitäter festgestellt hätten, dass alle Vitalwerte der Antragstellerin in Ordnung seien, stünden gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegen. Zudem habe die Antragsgegnerin bereits bei den Abschiebeversuchen am 19. Dezember 2023 und 10. Januar 2024 vorsorglich eine ärztliche Begleitung auf den Reiseweg in die Türkei angeordnet. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft eine solche bereitstellen werde. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seien erfüllt. Insbesondere sei die Antragstellerin seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vollziehbarkeit werde hier auch nicht dadurch beseitigt, dass die Antragstellerin beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Dieses habe mit Schreiben vom 10. Januar 2024 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, folglich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Fehle es an einem Wiederaufgreifensgrund, sei, um Zeitverzögerungen zu vermeiden, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG der Vollzug einer bereits eingeleiteten Abschiebung fortzusetzen bzw. es könne eine erneute Abschiebung erfolgen. Sollte die Antragstellerin gegen den - noch zu erlassenen - Ablehnungsbescheid des Bundesamtes über ihren Asylfolgeantrag Klage erheben, komme dieser nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. II. A. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin wendet ein, das Verwaltungsgericht vermenge, soweit es auf die Visumerteilung abstelle, Hauptsacheverfahren und einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch dann erteilt werden, wenn das Visumverfahren nachgeholt werde. In aller Regel erteile die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung. Eine vorläufige Regelung würde dies ermöglichen, da über die beantragte Aufenthaltserlaubnis bislang nicht entschieden sei, so dass die Schaffung der Voraussetzungen erreichbar sei. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Nachholung des Visumverfahrens die vorherige Ausreise der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet voraussetzt, was sie mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag gerade verhindern will. Ein Visum wird im Regelfall vor der Einreise in das Bundesgebiet bzw. in die Schengen-Staaten von der zuständigen Auslandsvertretung und nur in - hier offensichtlich nicht vorliegenden - Ausnahmefällen (vgl. Art 35 der Verordnung [EG] 810/2009 - Visakodex) von der Grenzbehörde (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 AufenthG) erteilt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 4 Rn. 56). 2. Die Antragstellerin trägt vor, „das Gleiche“ gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts). Sie sei zwar derzeit auf staatliche Hilfe angewiesen, eine Änderung im Hinblick auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis sei aber möglich, da über den Antrag noch nicht entschieden sei. Ungeachtet dessen könne von einem gesicherten Lebensunterhalt abgesehen werden, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung und der fehlenden Lese- und Schreibfähigkeit zum Arbeiten nicht in der Lage sei. Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Unabhängig davon ist nicht näher dargelegt, weshalb sich an dem Befund, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert ist, durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etwas ändern könnte. Im Übrigen dürfte eine dauerhafte Erkrankung, die einer lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeit entgegensteht, nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich allein noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls begründen, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Absehen von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 19 ZB 23.870 - juris Rn. 26, m.w.N.). 3. Die Antragstellerin macht geltend, eine Ausreise sei aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet mit dort aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorliege. Zu Unrecht erwarte das Verwaltungsgericht, dass die Kinder, deren Aufenthalt in Deutschland bereits verfestigt sei, die Beistandsgemeinschaft mit ihr in der Türkei leben sollen, was darauf hinauslaufe, dass auch diese ausreisen sollten, obwohl ihre Tochter eine Ausbildung absolviere und einer ihrer Söhne ein deutsches Kind habe. Das Gericht lasse offen, wie ihre in Ausbildung befindliche Tochter sie in der Türkei praktisch unterstützen solle. Erforderliche Reisen seien bereits aus finanziellen Gründen unmöglich. Zudem sei zu erwarten, dass ihre Tochter nach Abschluss der Ausbildung einen Anschlussaufenthalt erhalten könne. Dass sie, die Antragstellerin, im Osten der Türkei ein Bekleidungsgeschäft betrieben habe, bedeute nicht, dass sie dort auch alleine leben könne, weil sie krank sei. Hinsichtlich der Betreuung ihres deutschen Enkelkindes sei darauf hinzuweisen, dass ein gesetzliches Umgangsrecht zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern bestehe und die Amtspflegschaft nur aufgrund ihres Betreuungsbeitrages aufgehoben worden sei. Eine Aufrechterhaltung des Kontakts zur Familie über das Handy oder die sozialen Medien zu verlangen, sei unzumutbar und für sie nicht möglich, da sie nicht in der Lage sei, ein Handy zu bedienen und eine Kommunikation über soziale Medien nicht möglich sei, da sie weder lesen noch schreiben könne. Auch diese Einwände greifen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus der familiären Beziehung der Antragstellerin zu ihren volljährigen Kindern aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK nach bisherigem Sach- und Streitstand kein Ausreise- oder Abschiebungshindernis nach §§ 25 Abs. 5 Satz 1, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt. a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG können schutzwürdige Belange einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegenstehen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt; unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 - Rn. 18, juris). Eine spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe liegt allerdings nicht bei jedem Betreuungsbedarf vor; erst wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 38). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann; auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 18, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei zumutbar ist, ist auch von Bedeutung, in welchem Alter der Ausländer und die anderen Mitglieder der familiären Lebensgemeinschaft nach Deutschland eingereist sind und inwieweit sie ein schützenswertes Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland entwickeln konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2013, a.a.O., Rn. 19). Auch der Umstand, dass das betreffende Familienmitglied über einen Aufenthaltstitel verfügt, führt nicht zwangsläufig zur Unzumutbarkeit der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland. Eine Zumutbarkeit kann selbst dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, aber auch er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O. Rn. 19, juris). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ggf. erforderliche Beistandsleistungen der erwachsenen Kinder nicht zwingend in Deutschland erbracht werden müssen, sondern eine Rückkehr der Antragstellerin mit einem oder mehreren ihrer Kinder zumutbar ist. Dies gilt zunächst für die 20-jährige Tochter der Antragstellerin, die im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bereits 15 Jahre in der Türkei gelebt und dort einen Großteil ihrer Sozialisierung erfahren hat. Dass sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass sie sich in einer Ausbildung befindet. Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, der Tochter der Antragstellerin sei es wegen der begonnenen Ausbildung nicht zuzumuten, mit ihrer Mutter in die Türkei zurückzukehren, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es auch keinem ihrer Söhne zumutbar ist, ihr in der Türkei den erforderlichen Beistand zu leisten. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht durchgreifend auseinander. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes" Wahlrecht zwischen betreuungsfähigen nahen Angehörigen hat; stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete Familienangehörige zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (Beschluss des Senats vom 8. September 2010 - 2 M 91/10 - juris Rn. 23, m.w.N.). b) Ein aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK folgendes rechtliches Ausreise- oder Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus der Beziehung der Antragstellerin zu ihrer fünfjährigen Enkeltochter. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst zwar der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - juris Rn 21 ff.). Auch werden Enkel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von dem Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 - juris). Ferner haben die Großeltern gemäß § 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Gesichtspunkte sind auch bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. So sind bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Rahmen der Abwägung des persönlichen Interesses des Ausländers an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet nicht notwendigerweise nur die Belange der Mitglieder der Kernfamilie des Ausländers (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) zu berücksichtigen; nach den Umständen des Einzelfalls können auch weitere Verwandte wie Großeltern oder Enkel maßgeblich sein, sofern zu diesen von familiärer Verbundenheit geprägte enge Beziehungen bestehen (vgl. OVG MV, Urteil vom 18. Juni 2021 - 4 LB 443/19 OVG - juris Rn. 20). Auch bei der Frage, ob die Beziehung des Ausländers zu seinem Enkelkind ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründet, dürfen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht außer Acht gelassen werden. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Betreuung von Kindern begründet in der Regel keine Notwendigkeit zur Gestattung des Nachzugs für die Großeltern bzw. einen Großelternteil, und zwar selbst dann nicht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung aufgrund der Berufstätigkeit nicht leisten können; anderes kann im Einzelfall gelten, wenn ein Elternteil nicht mehr zur Kinderbetreuung in der Lage ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2023 - 10 ZB 23.1136 - juris Rn. 8, m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - OVG 11 S 10.14 - juris Rn. 6). Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis kann dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine „normale“ Beziehung zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, sondern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK um eine besondere familiäre Konstellation handelt, etwa wenn die Großmutter in den Jahren nach der Geburt ihres Enkelkindes nicht nur faktisch, sondern in gewisser Weise auch in rechtlicher Hinsicht - als Vormund - gleichsam die Mutterrolle für ihr Enkelkind übernommen hat und eine zentrale Bezugsperson darstellt und dargelegt ist, dass sie aufgrund der Versorgung und Betreuung des Kindes mit diesem eine sehr enge familiäre Beziehung geführt hat und führt (OVG Bln-Bbg. Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 12 M 17.11 - juris Rn. 6) oder wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 11 S 57.15 - juris). Das "an die Stelle treten" setzt einen entsprechend intensiven Kontakt voraus, z.B. dass die Großmutter das Kind regelmäßig mehrfach in der Woche vom Kindergarten abholt und danach Zeit mit ihm verbringt oder das Kind auch häufiger an den Wochenenden bei seiner Großmutter übernachtet (VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 27 L 1434/22 - juris Rn. 35 - 36). Gemessen daran lässt sich auch nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus der Beziehung der Antragstellerin zu ihrem deutschen Enkelkind nicht herleiten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Eltern des Kindes zu dessen Betreuung nicht in der Lage wären oder die Antragstellerin quasi an die Stelle der Eltern getreten ist. Ihr Einwand, sie sei aufgrund fehlender Fähigkeit zum Lesen und Schreiben nicht in der Lage, zur Wahrung des Kontakts zu ihrem Enkelkind ein Handy zu bedienen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es ihr zuzumuten ist, sich zur Kontaktherstellung über elektronische Medien, wie etwa Skype, fremder Hilfe zu bedienen, zumal - wie oben bereits ausgeführt - sie auf eine Rückkehr in die Türkei mit einem oder mehreren ihrer Kinder verwiesen werden kann. 4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Abschiebung stünden auch gesundheitliche Gründe entgegen, da sie nach der vorgelegten qualifizierten ärztlichen Bescheinigung eines Facharztes psychisch schwer erkrankt sei. Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind allerdings die Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2023 - 2 L 82/22.Z - juris Rn. 36, m.w.N.). Hiernach ist ein inlandsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis weiterhin nicht dargelegt. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Arndt vom 23. Februar 2024 genügt dafür nicht. Unabhängig davon, ob diese Bescheinigung den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspricht, lässt sich ihr nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Hinsichtlich der Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, wird in der Bescheinigung ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht die weitere kontinuierliche Behandlung der Antragstellerin für mindestens zwei Jahre und die langfristige Unterstützung durch ihre Familie notwendig und unabdingbar sei, um ihre psychische Krankheit adäquat behandeln und ihre Defizite entsprechend ausreichend ausgleichen zu können; ein Leben ohne ihre Familie in ihrer alten Heimat sei ihr absehbar nicht möglich. Mit diesen Ausführungen zu der aus ärztlicher Sicht angezeigten Art und Weise der Behandlung der Erkrankung werden zielstaatsbezogene, vom Bundesamt bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfende Folgen einer Abschiebung angesprochen, nämlich ob sich im Fall der Rückkehr der Antragstellerin in die Türkei aufgrund der dortigen Verhältnisse (ohne familiäre Unterstützung vor Ort) eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Erkrankung einstellen wird. Zu der hier entscheidenden Frage, inwieweit durch die Abschiebung als solche eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten kann, enthält die Bescheinigung keine verwertbare Aussage. 5. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe bis heute noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid des Bundesamtes über den Asylfolgeantrag erhalten. Es liege eine unvertretbare Vorwegnahme der Sachverhaltswürdigung und Voreingenommenheit vor. Das Bundesamt habe auch Abschiebungshindernisse zu prüfen. Auch mit diesem Vorbringen vermag sie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine rein behördeninterne Maßnahme; eine unmittelbare Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Asylfolgeantragsteller ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz verlangt nur die Mitteilung an die Ausländerbehörde, der Vollzug durch die Ausländerbehörde ist aber im Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erst zulässig, wenn auch der Asylbewerber entsprechend unterrichtet ist und Gelegenheit zur Anrufung des Verwaltungsgerichts erhalten hat. Über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens ergeht auch in diesem Fall - gleichzeitig oder später - ein förmlicher Bescheid (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 43, m.w.N.). Liegt die Mitteilung vor, steht die Asylfolgeantragstellung einer Abschiebung grundsätzlich nicht mehr entgegen, auch wenn ein Bescheid des Bundesamts über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens dem Antragsteller noch nicht wirksam bekanntgegeben worden ist; einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (OVG Brem, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 5, m.w.N.). Da das Bundesamt der Antragsgegnerin bereits am 24. Januar 2024 mitgeteilt hat, dass kein neues Asylverfahren durchgeführt wird, und die Antragstellerin mittlerweile auch Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes erlangt und damit Gelegenheit erhalten hat, gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, hindert die nach ihren Angaben noch nicht erfolgte Bekanntgabe eines Ablehnungsbescheides nicht die Abschiebung. 6. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellten eine vorweggenommene Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, was nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sein könne; vielmehr sei zunächst die Ausländerbehörde dazu berufen, den Sachverhalt zu ermitteln und über den Antrag zu entscheiden und nicht das Gericht. Dabei übersieht die Antragstellerin, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein (vorläufiges) Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- oder Aussetzungsfiktion nach § 81 Abs. 3 VwGO ausgelöst hat, sodass sie auch schon vor einer Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag gemäß § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, scheidet in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung und der darauf gerichtete Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus; von diesem Grundsatz kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. In einem solchen Fall ist eine - im Einzelfall ggf. umfassende - Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis angezeigt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).