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Beschluss

2 L 69/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0219.2L69.23.Z.00
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Leitsätze
1. Nach §§ 53, 54 und 59 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) ist die Ersatzvornahme rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen.(Rn.10) 2. Eine Ersatzvornahme kann vor ihrer Ausführung gesondert festgesetzt werden.(Rn.12) 3. Reicht die Vollziehbarkeit für die zwangsweise Durchsetzung aus, würde dieses Kriterium unterlaufen, wenn man während eines Rechtsbehelfsverfahrens ohne aufschiebende Wirkung statt auf die Vollziehbarkeit auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abstellen würde.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 26. April 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.445,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 53, 54 und 59 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) ist die Ersatzvornahme rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen.(Rn.10) 2. Eine Ersatzvornahme kann vor ihrer Ausführung gesondert festgesetzt werden.(Rn.12) 3. Reicht die Vollziehbarkeit für die zwangsweise Durchsetzung aus, würde dieses Kriterium unterlaufen, wenn man während eines Rechtsbehelfsverfahrens ohne aufschiebende Wirkung statt auf die Vollziehbarkeit auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abstellen würde.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 26. April 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.445,95 Euro festgesetzt. I. Mit für sofort vollziehbar erklärter bauaufsichtlicher Verfügung vom 9. August 2016 gab der Beklagte dem Kläger auf, eine schadhafte Mauer auf einem ihm gehörenden Grundstück vor dem Herabfallen loser Steine zu sichern. Gleichzeitig drohte er die Ersatzvornahme an. Die voraussichtlichen Kosten bezifferte er mit 2.500 Euro. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 setzte der Beklagte die Ausführung der Ersatzvornahme fest und informierte den Kläger darüber, dass er ab November 2016 eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen werde. Der Kläger konnte dies dadurch verhindern, dass er die Mauer in Absprache mit dem Beklagten vorläufig selbst sicherte. Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme ein weiteres Mal fest. Die vorgenommene Sicherung sei zur dauerhaften Beseitigung der Steinschlaggefahr nicht geeignet. Die Ersatzvornahme werde er deshalb nunmehr ab März 2017 durchführen. Die von ihm daraufhin beauftrage Firma schloss die Arbeiten im Mai 2017 ab. Hierfür stellte sie einen Betrag in Höhe von 6.842,50 Euro in Rechnung. Der Kläger hatte gegen alle drei Bescheide Widerspruch erhoben. Im Juli 2017 äußerte er gegenüber dem Beklagten seine Zufriedenheit mit den Arbeiten und nahm die Widersprüche zurück. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. August 2018 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten in Höhe von 7.445,95 Euro heran. Der Betrag setzt sich zusammen aus Auslagen in Höhe von 6.842,50 Euro, Gebühren in Höhe von 600,00 Euro und ausgelegten Portokosten in Höhe von 3,45 Euro. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Klageverfahren hatte ursprünglich das Aktenzeichen 4 A 324/18 MD und ist nach zwischenzeitlichem Ruhen unter dem Aktenzeichen 4 A 28/22 MD fortgeführt worden (vgl. Bl. 19 f. und Bl. 35 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Mit Urteil vom 26. April 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Am 9. Juni 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 10. Juli 2023 begründet. II. I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zurecht angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenheranziehung nur auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dieser zugrundeliegenden bauaufsichtlichen Sicherungsanordnung ankommt. Nach §§ 53, 54 und 59 SOG LSA ist die Ersatzvornahme rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 34 f.; vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 - juris Rn. 35 und 38 und vom 10. Februar 2022 - 2 M 151/21 - juris Rn. 15). Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Position auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1964, auf verschiedene Stimmen in der Literatur und auf höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die genannten Voraussetzungen bei dem hier anzuwendenden SOG LSA eindeutig aus den genannten Vorschriften ergeben. b) Fehl geht auch der klägerische Einwand, die Rücknahme seines Widerspruchs gegen die Ausgangsverfügung dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er habe diese Rücknahme nur deshalb erklärt, weil ihm der Beklagte treuwidrig verschwiegen habe, dass sich die Kosten der Ersatzvornahme entgegen seiner ursprünglichen Angabe nicht auf lediglich 2.500 Euro, sondern mit 7.445,95 Euro auf nahezu das Dreifache beliefen. Dieses Vorbringen ist nicht erheblich. Setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und der darauf beruhenden Kostenheranziehung nicht eine bestandskräftige, sondern nur eine - hier vorliegende - wirksame und vollziehbare Ausgangsverfügung voraus, kommt es für diese Rechtmäßigkeit weder darauf an, ob der Kläger gegen die Ausgangsverfügung Widerspruch erhob, noch darauf, ob und aus welchen Gründen er diesen Rechtsbehelf später wieder zurücknahm. c) Gleiches gilt für die Rücknahmen der Widersprüche gegen die beiden Festsetzungsbescheide. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenheranziehung ist es auch nicht entscheidend, dass der Kläger auch gegen diese Bescheide Widersprüche erhob und diese Rechtsbehelfe später wieder zurücknahm. Eine Ersatzvornahme muss, wie sich aus einem Vergleich zwischen § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 1 SOG LSA ergibt, nicht durch Bescheid festgesetzt, sondern kann ohne derartige Festsetzung direkt ausgeführt werden. Andererseits verbietet es das Gesetz nicht, die Ersatzvornahme - wie hier mit den Bescheiden des Beklagten vom 19. Oktober 2016 und vom 12. Januar 2017 geschehen - vor ihrer Ausführung gesondert festzusetzen. In diesen Fällen gilt dann aber § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, wonach Rechtsbehelfe gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit der Kläger dem entgegenhält, § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA sei bei verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dahin auszulegen, dass er nur für das zwingend durch Verwaltungsakt festzusetzende Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 56 SOG LSA), aber nicht für die durch Realakt ausführbaren Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SOG LSA) und des unmittelbaren Zwangs (§§ 54 Abs. 1 Nr. 3, 58 SOG LSA) gelte, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Das Recht der Zwangsmittel dient der effektiven Durchsetzung vollziehbaren Rechts. Dieser Gesetzeszweck kommt auch in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA zum Ausdruck. Die zwar nicht erforderliche, aber zulässige Festsetzung einer Ersatzvornahme hat eine über die Androhung hinausgehende und diese ergänzende Informations-, Appell- und Warnfunktion. Kein Zweck einer solchen Festsetzung ist es aber, dem Adressaten die Möglichkeit einzuräumen, die Durchsetzung durch Einlegung eines Widerspruchs vorläufig zu verhindern. Dies würde nämlich dem genannten Ziel der effektiven Rechtsdurchsetzung zuwiderlaufen. Entgegen einem entsprechenden Einwand des Klägers hat der Beklagte in seinen Festsetzungsbescheiden vom 19. Oktober 2016 und vom 12. Januar 2017 auch auf die Vorschrift des § 53 Abs. 4 SOG LSA und das darin angeordnete Fehlen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen hingewiesen. d) Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Ersatzvornahme sei nicht erforderlich gewesen, weil er die Mauer mit seiner Sicherungsmaßnahme im November 2016 bereits in einen hinreichend sicheren Zustand gebracht habe. Stattdessen hat die Vorinstanz aus den Lichtbildern auf den Seiten 75 bis 85 der Beiakte A zurecht den Schluss gezogen, dass die daraus ersichtlichen Vorkehrungen noch nicht zur Sicherung ausreichten und jedenfalls keinen Zustand herbeigeführt hatten, wie ihn der Beklagte dem Kläger mit seiner bauaufsichtlichen Verfügung vom 9. August 2016 aufgegeben hatte. Verpflichtet war der Kläger nach dieser Verfügung, die „bereits aufgebrachte notdürftige Sicherung mittels beschwerter Dachpappe von der östlichen, an die öffentliche Straße grenzenden Bruchsteinwand zu entfernen und anschließend die Mauerkrone mittels Mörtelschlags zu sichern“ (vgl. Beiakte A, Bl. 46). Aus den am 21. Dezember 2016 angefertigten Lichtbildern auf den Seiten 75 bis 85 der Beiakte A wird stattdessen deutlich, dass die Mauerkrone zu diesem Zeitpunkt nicht mittels Mörtelschlags befestigt, sondern nach wie vor nur notdürftig mit einer durch Ziegelsteine und Drähte befestigten Dachpappe abgedeckt war. Auch geht aus den Lichtbildern hervor, dass die Mauer schadhafte Stellen und Lücken aufweist und von Wurzeln durchzogen ist. Die Lichtbilder bestätigen damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gefahr des Herunterfallens loser Steine zu diesem Zeitpunkt noch nicht beseitigt war. e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen geweckt, der Beklagte habe sich mit seiner Ersatzvornahme in Widerspruch gesetzt zu einer mit ihm - dem Kläger - zuvor, nämlich am 8. November 2016, getroffenen „Stundungsvereinbarung“. An diesem Tag erklärte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger mit der von ihm sodann ausgeführten vorläufigen Sicherungsmaßnahme einverstanden (vgl. Beiakte A, Bl. 70 f.). Der Kläger meint, er habe damit einen Aufschub der Anordnung vom 9. August 2016 bewirkt, den der Beklagte nicht bereits mit seinem Festsetzungsbescheid vom 12. Januar 2017 (Beiakte A, Bl. 86) und damit noch im laufenden Winter habe aufkündigen dürfen. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht zurecht nicht gefolgt. Aus der in der Beiakte A dokumentierten Korrespondenz geht zwar hervor, dass sich der Beklagte in der Tat mit der vorläufigen Sicherung einverstanden erklärte. Dieses Einverständnis ist aber - wie der Kläger selbst einräumt - nicht dahin zu verstehen, dass der Beklagte damit seine ursprüngliche Anordnung zur dauerhaften Sicherung mittels Mörtelschlags zurücknehmen wollte. Das wird insbesondere aus dem Festsetzungsbescheid vom 12. Januar 2017 deutlich, in dem der Beklagte ausführt, dass die derzeitige Sicherung zur dauerhaften Beseitigung der Gefahr nicht geeignet sei. f) Der Kläger hat darüber hinaus geltend gemacht, dass der von dem beauftragten Betrieb angesetzte Rechnungsbetrag überhöht gewesen sei. Unnötig seien die Kosten für die Entsorgung der provisorischen Sicherung. Die hierfür verwendeten Materialien hätten vielmehr auf dem Grundstück verbleiben können. Unangemessen hoch sei auch die Pauschale u.a. für die Entfernung und Entsorgung der Überreste des Stampflehmmauerwerks in Höhe von 3.000,00 Euro. Da er die losen Teile bereits selbst entfernt habe, sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Teile noch hätten entsorgt werden müssen. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Behörde ist nicht an einen vertretbaren Kostenerstattungsbetrag gebunden. Die Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richtet sich auch dann nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme, wenn der im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagte Kostenbetrag später - wie hier - wesentlich überschritten wird (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 - juris Rn. 51). Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Kosten offensichtlich überdimensioniert oder in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der angeordneten Ersatzvornahme standen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Entfernung und damit auch ordnungsgemäße Entsorgung der Materialien zur vorläufigen Sicherung zum Auftragen des Mörtels auf die Mauerkrone erforderlich war. Auch ist es nachvollziehbar, dass sich zwischen der vorläufigen Sicherung im November 2016 und der Durchführung der Ersatzvornahme im Mai 2017 weitere Teile aus der Mauer gelöst haben können. g) Ohne Erfolg bleibt auch der klägerische Einwand, der angefochtene Kostenbescheid sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz wegen der erheblichen Steigerung der in der Androhung veranschlagten Kosten rechtlich zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 - juris Rn. 50), dass eine derartige Steigerung der Kosten zwar eine Nebenpflicht zur entsprechenden Unterrichtung des Ordnungspflichtigen auslöst, deren Nichtbeachtung auch Amtshaftungsansprüche auslösen kann, aber kein Grund ist, der zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme oder des Erstattungsanspruchs führt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Für klärungsbedürftig hält er die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme lediglich eine sofort vollziehbare Grundverfügung oder auch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung voraussetzt, wenn im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme die Grundverfügung wegen eines noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist. Dieser Frage kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt und in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Wie oben unter 1.a) ausgeführt, folgt aus den §§ 53, 54 und 59 SOG LSA, dass die Ersatzvornahme rechtmäßig ist, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 34 f.; vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 - juris Rn. 35 und 38 und vom 10. Februar 2022 - 2 M 151/21 - juris Rn. 15). Das Abstellen auf die Vollziehbarkeit der Grundverfügung macht deutlich, dass es gerade nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt. Etwas Anderes gilt auch nicht während des laufenden Verfahrens eines gegen die Grundverfügung erhobenen Rechtsmittels. Die Vollziehbarkeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Reicht die Vollziehbarkeit für die zwangsweise Durchsetzung aus, würde dieses Kriterium unterlaufen, wenn man während eines Rechtsbehelfsverfahrens ohne aufschiebende Wirkung statt auf die Vollziehbarkeit auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abstellen würde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).