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Urteil

2 K 77/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1206.2K77.22.00
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche i.S.d. § 9 Abs 2a BauGB. (Rn.88) 2. Ein Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an die Verkaufsfläche anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage des § 9 Abs 2a BauGB und des § 1 Abs 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig. (Rn.115)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB)“ sowie Änderung der Bebauungspläne 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13-1, 13-2, 14, 16, 17, 20, 30, 32, 34, 36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 52, 54, 62 sowie VEP 25, VEP 27 (tw) und VEP 41, der am 2. Dezember 2021 beschlossen und am 10. Dezember 2021 im Amtsblatt (Stadtanzeiger) der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche i.S.d. § 9 Abs 2a BauGB. (Rn.88) 2. Ein Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an die Verkaufsfläche anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage des § 9 Abs 2a BauGB und des § 1 Abs 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig. (Rn.115) Der Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB)“ sowie Änderung der Bebauungspläne 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13-1, 13-2, 14, 16, 17, 20, 30, 32, 34, 36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 52, 54, 62 sowie VEP 25, VEP 27 (tw) und VEP 41, der am 2. Dezember 2021 beschlossen und am 10. Dezember 2021 im Amtsblatt (Stadtanzeiger) der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antrag wurde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt. Der angefochtene Bebauungsplan wurde am 10. Dezember 2021 bekanntgemacht. Der Antrag auf Normenkontrolle ging am 15. Juli 2022 beim erkennenden Gericht ein. Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 - juris Rn. 4). Hiernach ist die Antragstellerin jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihren Grundstücken Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen. 1. Der Bebauungsplan als gemeindliche Satzung bedarf der Ausfertigung (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2023, § 10 BauGB Rn. 104). Ausfertigung bedeutet, dass der Bebauungsplan nebst einem die Identität des Plans bestätigenden Text von dem hierfür zuständigen Organwalter mit Datum des Ratsbeschlusses versehen und unterschrieben wird (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 10 Rn. 36). Hierdurch bezeugt er, dass der bekannt zu machende Planbeschluss dem Willen des rechtsetzenden Organs der Gemeinde (Authentizität des Plans) entspricht. Die Ausfertigung stellt also die Identität der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Rechtsnorm mit der Fassung der zu verkündenden Rechtsnorm sicher, hat also eine sog. Identitätsfunktion; mit der Ausfertigung ist damit eine Prüfpflicht verknüpft. Zugleich muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Ausfertigung muss daher nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung geschehen und durch ein entsprechendes Datum auf der Planurkunde ausgewiesen sein (HessVGH, Urteil vom 3. November 2022 - 4 C 2933/19.N - juris Rn. 36). Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung, ob die Ausfertigung einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen bedarf, die Unterschrift also durch die Wiedergabe des ausgeschriebenen Familiennamens auszuweisen ist, während die Beifügung einer bloßen Paraphe - eines den Namen abkürzenden Handzeichens - nicht genügt (SächsOVG, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 - juris Rn. 32 m.w.N.). Die auf den 6. Dezember 2021 datierte Ausfertigung der Urschrift des Bebauungsplans Nr. 65 wurde mittels Unterschrift durch die damalige stellvertretende Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vorgenommen. Die Ausfertigung der Urschrift des Bebauungsplans entspricht damit den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA, nach dem Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen sind. Eine Unterschrift ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist (FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 10 K 3436/18 KV - juris Rn. 27 m.w.N.). Für eine Unterschrift erforderlich, aber auch ausreichend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 - juris Rn. 11 f.). Gemessen daran stellt sich der Schriftzug, mit dem die Ausfertigung der Urschrift des Bebauungsplans vorgenommen wurde, entgegen der Auffassung der Antragstellerin als Unterschrift und nicht lediglich als Paraphe dar. Es handelt sich ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Öffentlichen Bekanntmachung vom 3. Dezember 2021, die an der für eine Unterschrift vorgesehenen Stelle einen gleichartigen Schriftzug enthält, um die von der damaligen stellvertretenden Bürgermeisterin Wendler verwendete handschriftliche Signatur, die durchaus individuelle Merkmale aufweist und als die Wiedergabe ihres Namens anzusehen ist und nicht etwa eine bewusste und gewollte Abkürzung darstellt. 2. Es kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - das Planaufstellungsverfahren durch eine fehlerhafte Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung gekennzeichnet war, weil die Bekanntmachungsanordnung am 3. Dezember 2021 vor der am 6. Dezember 2021 vorgenommenen Ausfertigung erfolgte. a) Ein etwaiger Mangel wäre inzwischen geheilt, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in ihrem Amtsblatt vom 1. Dezember 2023 und damit nach der Ausfertigung erneut öffentlich bekannt gemacht hat. Die Möglichkeit der Heilung ergibt sich aus § 214 Abs. 4 BauGB, wonach Verstöße gegen Verfahrens- und Formverstöße nach dem BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behebbar sind. Auch eine fehlerhafte Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung ist heilbar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 219). Eine erneute Ausfertigung vor der Neubekanntmachung war nicht erforderlich, weil der bestehende Verfahrensmangel allein auf der zeitlichen Abfolge des Verfahrens beruhte, ohne dass der Ausfertigungsakt als solcher zu beanstanden gewesen wäre (OVG Bln-​Bbg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 - juris Rn. 46 m.w.N.). Hierfür spricht auch der Umstand, dass eine Ausfertigung zeitnah zur Beschlussfassung zu erfolgen hat, was im Rahmen einer Neubekanntmachung ggf. nicht mehr gewährleistet werden könnte. b) Unschädlich ist auch der Zeitraum von knapp zwei Jahren zwischen der Ausfertigung und der Neubekanntmachung. Eine zeitliche Grenze für die Nachholung fehlerhafter Verfahrensschritte nach § 214 Abs. 4 BauGB besteht grundsätzlich nicht. Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht mehr nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - juris Rn. 10 ff. zu § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. c) Schließlich ist auch die in der Neubekanntmachung angeordnete Rückwirkung des Bebauungsplans zum 10. Dezember 2021 nicht zu beanstanden. Zwar darf die rückwirkende Inkraftsetzung nicht über den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens zurückwirken. Eine Rückwirkung bis zu diesem Tage ist jedoch nicht zu beanstanden, da der Bebauungsplan bei rechtzeitiger Ausfertigung zu diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam geworden wäre (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 - a.a.O. Rn. 58; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 257). 3. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Bebauungsplanentwurf habe nach der Änderung der Planzeichnung durch die Einfügung der Flächen A sowie der textlichen Festsetzung Nr. 9 durch Einfügung der Nr. 9.3 erneut ausgelegt werden müssen. Zwar ist der Entwurf eines Bauleitplans nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Das gilt nicht nur, wenn er in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, sondern auch bei weniger grundlegenden Änderungen oder Ergänzungen. Eine erneute Auslegung ist jedoch entbehrlich, wenn eine Änderung lediglich klarstellende Bedeutung hat, weil sich am Planentwurf dann inhaltlich nichts ändert. Entscheidend für die Frage, ob der Entwurf eines Bauleitplans erneut ausgelegt werden muss, ist der materielle Regelungsgehalt einer Änderung (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2022 - 4 BN 46.21 - juris Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - juris Rn. 21; Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - juris Rn. 7). Gemessen daran verstößt das Planaufstellungsverfahren nicht gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. a) Bei der Ausweisung der dem Außenbereich zugehörigen Flächen A in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans sowie der Ergänzung der textlichen Festsetzungen um die textliche Festsetzung Nr. 9.3 dürfte es sich zwar um eine inhaltliche Änderung des ursprünglich ausgelegten Planentwurfs handeln, da hiermit der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans neu abgegrenzt wurde. Gleichwohl war eine erneute Auslegung wegen dieser Änderung nicht geboten, weil sie zur Klarstellung der vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erfassten Außenbereichsflächen vorgenommen wurde und insoweit auf einer Stellungnahme der Antragstellerin vom 3. Mai 2021 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung beruht. Auch wurden Dritte durch diese Änderung nicht abwägungsrelevant berührt, da die Eigentümer der entsprechenden Grundstücke hiermit von den (beschränkenden) Festsetzungen des Bebauungsplans ausgenommen wurden und hierdurch keine Nachteile erlitten. b) Die Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ machte ebenfalls eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Diese Streichung bewirkte keine Änderung der Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Entscheidend hierfür ist, dass die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 7 BauGB unter Verwendung der in Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) dargestellten Planzeichen in der Planzeichnung eindeutig dargestellt werden. Damit übereinstimmend wird in der Begründung des Bebauungsplans zur Abgrenzung zum Außenbereich ausgeführt (S. 86): „Die äußere Grenze des Innenbereiches nach § 34 BauGB gegenüber dem Außenbereich ab dem Siedlungsrand der Kernstadt in die Feldflur hinein erfolgt durch die zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes im Planbild. Diese verläuft entlang der grundbuchmäßigen Flurstücksgrenzen gemäß ALK-Plangrundlage, die dem Planbild zugrunde liegt. Die Abgrenzung erfolgt damit parzellenscharf, d.h. grundstücksscharf. Der Geltungsbereich und damit zugleich die Abgrenzung des Innenbereiches (§ 34 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) ist damit eindeutig bestimmt.“ Die textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 ändern den durch die Planzeichnung bestimmten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht. Insbesondere ist diesen Festsetzungen nicht (eindeutig) zu entnehmen, dass - abweichend von der Darstellung in der Planzeichnung - die im Einzelfall bei der Anwendung des Bebauungsplans zu bestimmenden Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich auch für die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans maßgeblich sein sollen. Allerdings können die textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 als eine Regelung des sachlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans in dem Sinne aufgefasst werden, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nur für Grundstücke und Grundstücksteile gelten sollen, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gelegen sind (Nr. 9.1), aber nicht für Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind (Nr. 9.2), obwohl sie innerhalb des durch die Planzeichnung festgesetzten räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Die Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ könnte vor diesem Hintergrund eine Änderung von einer statischen in eine dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt der Anwendung des Bebauungsplans bestehenden Grenzen des Innenbereichs bewirken mit der Folge, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplans - im Sinne der Geltung der textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 - nicht (mehr) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, sondern auf den Zeitpunkt der Anwendung des Bebauungsplans im Einzelfall ankommt. Auch bei diesem Verständnis der (Änderung der) textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 war eine erneute Auslegung entbehrlich. Die Änderung wurde als Reaktion auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 3. Mai 2021 vorgenommen, mit der diese u.a. geltend gemacht hatte, eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehende Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei unwirksam, da sie eine zukunftsorientierte Anwendung des Bebauungsplans nicht zulasse; zulässig sei lediglich eine dynamische Bestimmung des Geltungsbereichs. Die als Reaktion auf diesen Einwand vorgenommene Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans hat - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - keine nachteilige Wirkung auf andere Grundstücke. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans besteht kein Unterschied in der Wirkung der ursprünglich vorgesehenen und der beschlossenen Fassung. Für Grundstücke, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dem Außenbereich zuzuordnen sind und deshalb aus dem (sachlichen) Geltungsbereich des Bebauungsplans herausfallen, hat dieser keine Wirkung mehr. Für Grundstücke, die nachträglich dem Innenbereich zuzurechnen sind und damit in den (sachlichen) Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen werden, hat die Änderung ebenfalls keine nachteiligen Wirkungen, da die nachträgliche Lage im Innenbereich lediglich eine Verbesserung von Wert und Nutzbarkeit des Grundstücks bewirkt. II. Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht zu beanstanden. 1. Der Bebauungsplan ist weder hinsichtlich seines räumlichen noch seines sachlichen Geltungsbereichs zu unbestimmt. Der Bebauungsplan unterliegt als Rechtsnorm dem Gebot formeller Bestimmtheit. Dies gilt u.a. auch für den räumlichen Geltungsbereich. Maßstab hierfür ist § 9 Abs. 7 BauGB. Danach setzt der Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest. Hieraus ist das Erfordernis abzuleiten, den Geltungsbereich vollständig zu umgrenzen. Die in dieser Hinsicht getroffenen Festsetzungen müssen aus sich heraus klar und unmissverständlich sein. Der Gemeinde steht es frei, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Aus § 2 PlanZV ergibt sich, dass sie nicht strikt an die Planzeichen gebunden ist, die in der Anlage zu dieser Verordnung enthalten sind. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung und kann auch beide Elemente miteinander kombinieren. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Maßgeblich ist, ob der mit der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck sich auch mit dem von ihr gewählten Mittel erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 - juris Rn. 6). Gemessen daran genügt der angegriffene Bebauungsplan den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Insbesondere lässt er die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs hinreichend deutlich erkennen. Es ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 7 BauGB unter Verwendung der in Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) dargestellten Planzeichen in der Planzeichnung zeichnerisch eindeutig - und abschließend - dargestellt werden. Das gilt auch für die durch die mit der zeichnerischen Darstellung der Flächen A ausgeklammerten Außenbereichsflächen. Denn dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass - hiervon abweichend - die im Einzelfall bei der jeweiligen Anwendung des Bebauungsplans zu bestimmenden Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich auch für die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans maßgeblich sein sollen. Diese Form der Darstellung der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans entspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Bebauungsplan lässt auch die Grenzen seines sachlichen Geltungsbereichs hinreichend deutlich erkennen. Die textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 können - wie bereits ausgeführt - als eine Regelung des sachlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans in dem Sinne aufgefasst werden, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nur für Grundstücke und Grundstücksteile gelten sollen, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gelegen sind (Nr. 9.1), aber nicht für Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind (Nr. 9.2), obwohl sie innerhalb des durch die Planzeichnung festgesetzten räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Die Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ könnte zudem eine dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt der Anwendung des Bebauungsplans bestehenden Grenzen des Innenbereichs bewirkt haben mit der Folge, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplans - im Sinne der Geltung der textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 - auf den Zeitpunkt der Anwendung des Bebauungsplans im Einzelfall ankommt. Diese Festlegung der Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans dürfte dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen (a.A. SächsOVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 6/11 - juris Rn. 54 sowie VG Dresden, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 K 812/09 - juris Rn. 55, die allerdings nicht zwischen räumlichem und sachlichem Geltungsbereich des Bebauungsplans unterscheiden). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die zur Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs einer (Baumschutz-)Satzung verwendete Formulierung „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ nicht den Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Da die Formulierung dem in § 34 BauGB verwendeten Begriff zur Abgrenzung von Außenbereich und unbeplantem Innenbereich entspricht, der dem Bestimmtheitsgebot genügt, ist nicht einzusehen, wieso dieser Begriff für den Bereich einer Satzung zu unbestimmt sein soll (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 - juris Rn. 11). Dies dürfte auf die Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB übertragbar sein mit der Folge, dass die hier verwendete Regelungstechnik der Unterscheidung von räumlichen und sachlichem Geltungsbereich des Bebauungsplans und einer entsprechend differenzierten Regelung rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin unwirksam ist, soweit er - wie die Antragstellerin geltend macht - innerhalb der mit den Darstellungen in der Planzeichnung festgelegten Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs Flächen enthält, die dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen sind. Eine Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB, beispielsweise in Form eines planerischen Einzelhandelsausschlusses, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, soweit sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB bezieht. Der Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB kann nicht Gegenstand von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB sein (OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2019 - 10 D 56/17.NE - juris Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 242a). Es kann offen bleiben, ob der vorliegende Bebauungsplan diesen Maßgaben entspricht. Zwar umfasst das Plangebiet offenbar auch Flächen, die als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu qualifizieren sind, sodass insoweit § 35 BauGB Anwendung findet. Nach den Angaben der Antragstellerin sind beispielsweise das Flurstück … der Flur … der Gemarkung H-Stadt, die Flurstücke …, … und … der Flur … der Gemarkung H-Stadt und das über 6.000 m² große Flurstück … der Flur … der Gemarkung H-Stadt dem Außenbereich zuzuordnen. Weitere dem Außenbereich zuzuordnende Flächen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, hat die Antragstellerin durch Vorlage verschiedener Auszüge aus dem „Sachsen-Anhalt Viewer“ in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Eine Kennzeichnung dieser Außenbereichsflächen als Fläche A erfolgte gleichwohl nicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ist sie auf die Frage, ob es sich bei den von der Antragstellerin im Einzelnen bezeichneten Flurstücken tatsächlich um Außenbereichsflächen handelt, nicht näher eingegangen. Allerdings können die textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 - wie bereits ausgeführt - als eine Regelung des sachlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans in dem Sinne aufgefasst werden, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nur für Grundstücke und Grundstücksteile gelten sollen, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gelegen sind (Nr. 9.1), aber nicht für Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind (Nr. 9.2), obwohl sie innerhalb des durch die Planzeichnung festgesetzten räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Ob dies ein gangbarer Weg ist, um den von der Antragsgegnerin plausibel aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auf der Ebene der Bauleitplanung angemessen - und rechtskonform - zu reagieren, bedarf hier keiner Vertiefung, da der Bebauungsplan sich aus einem anderen Grund - wie noch auszuführen ist - als insgesamt unwirksam erweist. Soweit der Bebauungsplan wegen Ausdehnung seines räumlichen Geltungsbereichs auf Außenbereichsflächen wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 2a BauGB unwirksam sein sollte, dürfte in Bezug auf diese Flächen regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Bebauungsplan insoweit nur teilunwirksam ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 242a). So dürfte es auch hier liegen. Der Bebauungsplan dürfte auch ohne die (unabsichtlich) einbezogenen Außenbereichsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Auch dürfte die Antragsgegnerin, wenn sie im Planaufstellungsverfahren erkannt hätte, dass es sich bei den einbezogenen Flächen um Außenbereichsflächen handelt, den Bebauungsplan ohne Einbeziehung dieser Flächen beschlossen haben. Aus der Begründung des Bebauungsplans geht hervor, dass die Abgrenzung zwischen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und Außenbereich nach § 35 BauGB nach eingehender Prüfung des Bauamtes der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Börde erfolgte und sich an den städtebaulichen Grenzen des Innenbereiches nach § 34 BauGB orientierte, wobei eingeräumt wird, dass es trotz aller Sorgfalt bei dieser Einzelfallprüfung zu einer abweichenden Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich kommen könne. Hierin kommt zum Ausdruck, dass eine etwaige Einbeziehung von Außenbereichsflächen nicht dem Willen der Antragsgegnerin entsprach. 3. Die Festsetzung Nr. 3.1 enthält - entgegen der Annahme der Antragstellerin - keine Festsetzung eines Sondergebiets für Einkaufszentren i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, die in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB unzulässig wäre. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB können bestimmen, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festsetzen darf (Schrödter/Wallhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 9 BauGB Rn. 274). Durch einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann nicht die bauplanungsrechtliche Grundlage für Vorhaben geschaffen werden. Dies bleibt der Aufstellung von Bebauungsplänen vorbehalten, mit denen Festsetzungen über Baugebiete nach §§ 1 ff. BauNVO getroffen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 242). Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen lautet: „Zulässig ist der Anlagentyp „Einkaufszentrum“. Die Antragsgegnerin weist plausibel darauf hin, dass sie hiermit kein bestimmtes Baugebiet nach Maßgabe der BauNVO festsetzen wollte. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums im Geltungsbereich der nur das Grundstücks der Antragstellerin (Gemarkung H-Stadt, Flur …, Flurstück …) betreffenden textlichen Festsetzung Nr. 3 ergibt sich vielmehr aus § 34 BauGB sowie dem Umstand, dass sich dort bereits ein Einkaufszentrum befindet. Dessen Bestand sollte - in dem derzeit bestehenden Umfang - durch die Regelung festgeschrieben werden. Ein Einkaufszentrum ist eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben, die entweder einheitlich geplant ist oder sich in anderer Weise als „gewachsen“ darstellt. Im Regelfall handelt es sich um einen einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex. Es kann aber auch eine nicht von vornherein als solche geplante und organisierte Zusammenfassung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ein Einkaufszentrum darstellen. Das setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation, etwa durch gemeinsame Werbung unter eine verbindende Sammelbezeichnung, miteinander verbunden in Erscheinung treten (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 - juris Rn. 21; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 49). Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin ein solches Einkaufszentrum befindet. Danach fügt sich dort ein „Einkaufszentrum“ im vorgenannten Sinne nach § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da auch der auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandene Bestand zur vorhandenen Bebauung gehört, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 18). Die Festsetzung Nr. 3 dient vor diesem Hintergrund, wie in der Begründung des Bebauungsplans hervorgehoben wird, der Bestandsfestschreibung (S. 49 ff.), also der Begrenzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit auf den Anlagentyp „Einkaufszentrum“ mit den Bestandteilen „großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe „Läden“. Dies ist nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässig. 4. Die Festsetzung Nr. 3.1 enthält auch keine Kontingentierung, die bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Einkaufszentren nach § 11 BauNVO unzulässig ist. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der baulichen Nutzung darzustellen und festzusetzen. Auf diese Vorschrift kann eine numerische Beschränkung auf ein Einkaufszentrum nicht gestützt werden. Die Zahl von Vorhaben bestimmt nicht den Zweck, dem das Sondergebiet dient. Die numerische Beschränkung setzt auch nicht die Art der baulichen Nutzung fest. Denn sie qualifiziert nicht einen Anlagentyp, sondern quantifiziert Nutzungsoptionen. Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 - juris Rn. 14). Eine hiernach unzulässige Kontingentierung (numerische Beschränkung) auf nur ein Einkaufszentrum enthält die textlichen Festsetzung Nr. 3.1 nicht. Mit ihr wird - wie oben ausgeführt - schon kein Sondergebiet für Einkaufszentren i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt. Sie enthält auch keine Begrenzung der Zahl der zulässigen Einkaufszentren. Bereits der Wortlaut der Festsetzung 3.1 spricht gegen eine Kontingentierung. Die Aussage, zulässig sei der Anlagentyp „Einkaufszentrum“, enthält rein sprachlich keine Begrenzung auf nur ein Einkaufszentrum. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bebauungsplans lediglich zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht wegen der begrenzten Grundstücksfläche von 15.978 m2 dort rein tatsächlich die Unterbringung von zwei Einkaufszentren ausgeschlossen sei (S. 56 ff.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weist sie ergänzend darauf hin, dass der Standort die Besonderheit aufweist, dass er zu allen Seiten von öffentlichen Straßen umgeben und so aufgrund der „Insellage“ faktisch in seiner Erweiterungsmöglichkeit stark eingeschränkt sei. Auch wenn innerhalb dieser Begrenzung grundsätzlich noch Platz für ein weiteres Einkaufszentrum wäre, sei es jedoch praktisch nicht möglich, ein solches Vorhaben umzusetzen, wenn die dafür notwendigen Stellplätze und sonstigen Außenanlagen realisiert werden sollen. Ein planerischer Wille, dass am Standort „Am G-Anger“ nur ein Einkaufszentrum errichtet werden soll, kommt danach in der Festsetzung Nr. 3.1 nicht zum Ausdruck. 5. Die Festsetzung Nr. 3 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Festsetzung von Verkaufsflächenbegrenzungen nicht um eine Nutzungsart oder eine Unterart von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO handelt. Die in Nr. 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen vorgesehene Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente für das Einkaufszentrum insgesamt auf · maximal 360 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente sowie · maximal 2.410 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente, wobei für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt eine Begrenzung auf · maximal 360 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Sortimente sowie · maximal 2.310 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente und für die nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Läden) eine Begrenzung auf · maximal 60 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente vorgesehen ist, ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen im Hinblick auf die Verkaufsflächenorientierung dieser Regelung nicht vorliegen. Bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche - wie hier - handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - juris Rn. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße (Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 - juris Rn. 38 sowie Urteil des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 51/15 - juris Rn. 63). Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind zwar nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen (OVG RhPf, Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 - juris Rn. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 242f). § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch „bestimmte Arten“ im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - a.a.O. Rn. 20; Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 BN 44.19 - juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE - juris Rn. 139). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist mithin dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn.10; Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 - a.a.O. Rn. 38). Ein Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an die Verkaufsfläche anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB und des § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig (Urteil des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 51/15 - a.a.O. Rn. 66; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 183; Schrödter/Wallhäuser, in: Schrödter, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 276). Gemessen daran ist die Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente für das Einkaufszentrum sowie für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt und für die nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Läden) auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig. Die Regelungen in Nr. 3.2 und 3.3 der textlichen Festsetzungen knüpfen schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich an die Verkaufsfläche an, auch wenn diese sich auf den Anlagentyp, „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ beziehen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Überlegung zur Rechtfertigung der Obergrenzen für die Verkaufsflächen für zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente, diese bezögen sich auf die Sortimente, die für die jeweiligen Arten von baulichen Nutzungen zulässig seien, so dass es um Sortimentsbeschränkungen gehe, trägt nicht. Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO müssen - wie bereits ausgeführt - bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. Insoweit kommen zwar auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 4 BN 12.22 - juris Rn. 14). Eine Sortimentsbeschränkung in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es gehe bei Nr. 3.2 und 3.3 der textlichen Festsetzungen nicht um die Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche oder um eine Differenzierung der Unterarten der Nutzungen nach ihrer Größe, sondern um die Begrenzung und Verteilung der zulässigen Sortimente, so mag ihr zuzugestehen sein, dass der Zweck der genannten Festsetzungen - ausweislich der Begründung des Bebauungsplans - darin besteht, die zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente weitgehend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Einkaufsinnenstadt, Nahversorgungszentrum S-Berg) zu konzentrieren und einen weiteren Ausbau der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente im Einkaufszentrum am integrierten Nahversorgungsstandort Am G-Anger zu unterbinden (S. 51 ff.). Mittel dieser Konzentration der genannten Sortimente auf die zentralen Versorgungsbereiche ist jedoch nicht die Beschränkung des Verkaufs außerhalb dieser Bereiche auf bestimmte zentrenrelevante oder nahversorgungsrelevante Sortimente (gemäß der H... Liste), was allein eine „Sortimentsbeschränkung“ darstellen würde, sondern eine Begrenzung der Verkaufsfläche für derartige Sortimente. Hierbei handelt es sich jedoch im Kern um eine unzulässige Verkaufsflächenbegrenzung, die nicht an einen bestimmten Anlagentyp anknüpft. Dass sich die Verkaufsflächenbeschränkung auf zentrenrelevante oder nachversorgungsrelevante Sortimente bezieht, ist dabei ohne Belang. Aus dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit lässt sich keine Erweiterung der bauplanungsrechtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin herleiten. Selbst wenn ein Ausschluss sämtlichen Einzelhandels mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich des integrierten Nahversorgungsstandorts Am G-Anger zulässig wäre, ließe sich daraus nicht die Befugnis ableiten, als milderes Mittel eine Verkaufsflächenbegrenzung für diese Sortimente festzusetzen. Denn die Befugnis zu bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ist durch die in § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO vorgesehenen Formen begrenzt. 6. Die Unwirksamkeit der in der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 und 3.3 enthaltenen Verkaufsflächenbegrenzungen - sowie entsprechender Verkaufsflächenbegrenzungen in den weiteren textlichen Festsetzungen - führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 65 „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB) sowie Änderung der Bebauungspläne 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13-1, 13-2, 14, 16, 17, 20, 30, 32, 34,36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 52, 54, 62, VEP 25, VEP 27 (teilw.) und VEP 41“. Ob der Mangel einzelner Festsetzungen zur Unwirksamkeit weiterer Bestimmungen eines Bebauungsplans führt, bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit entwickelten Maßstäben. Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 - a.a.O. Rn. 16). Danach ist im vorliegenden Fall von einer Gesamtunwirksamkeit auszugehen. Denn eine auf die Verkaufsflächenbegrenzungen beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit wäre jedenfalls nicht von dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen (mutmaßlichen) Willen der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Planung ist der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch die Konzentration zentrenrelevanter und nahversorgungsrelevante Sortimente auf diese Bereiche und die Begrenzung dieser Sortimente an den übrigen Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet. Dieses Ziel lässt sich hier bei einem Wegfall der Verkaufsflächenbegrenzungen nicht mehr erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 6. Dezember 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache unter Heranziehung von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach wird für Normenkontrollverfahren von Privatpersonen gegen einen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan ein Streitwert zwischen 7.500 € und 60.000 € empfohlen. Der Senat hält im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin für die Antragstellerin einen Streitwert von 30.000 € für angemessen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan Nr. 65 „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB) sowie Änderung der Bebauungspläne 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13-1, 13-2, 14, 16, 17, 20, 30, 32, 34,36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 52, 54, 62, VEP 25, VEP 27 (teilw.) und VEP 41“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H-Stadt, Flur …, Flurstück …, welches im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt und auf dem sich der Nahversorgungsstandort „Am G-Anger“ befindet. Dort befinden sich gegenwärtig insbesondere ein E-Markt mit einer Verkaufsfläche von 2.310 m2 sowie eine leerstehende Fläche, die bisher einen A-Markt beherbergte. Das dreiecksförmige Grundstück liegt nördlich der Innenstadt der Antragsgegnerin und des zentralen Versorgungsbereichs „Einkaufsinnenstadt H-Stadt“. Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist eine „Fortschreibung des kommunalen Einzelhandelskonzepts für Haldensleben“ vom 1. Februar 2019 sowie eine „Planungsrechtliche Stellungnahme für die Stadt Haldensleben“ als „Ergänzung der 1. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts 2019“ vom 3. November 2020. Nach dem in der Begründung vom 28. September 2021 dargestellten Planungskonzept sollen mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 65 die mit dem Einzelhandelskonzept 2019 und der Planungsrechtlichen Stellungnahme 2020 empfohlenen Leitlinien und Ziele sowohl für die gesamtstädtische Steuerung des Einzelhandels als auch für einzelne Einzelhandelsstandorte nach Abwägung planungsrechtlich verankert und umgesetzt werden. Hierzu sollen die Einzelhandelsentwicklung sowie die nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimente vorrangig auf den zentralen Versorgungsbereich „Einkaufsinnenstadt“ konzentriert werden, um diesen zu erhalten, zu stärken und weiter zu entwickeln. Zudem sollen zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung die zentralen Versorgungsbereiche (Einkaufsinnenstadt und Nahversorgungszentrum S-Berg) und die städtebaulich integrierten Nahversorgungsstandorte (Am G-Anger, Am B-Wall, H-Süd) erhalten und - sofern mit dem Konzentrationsziel zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche vereinbar - gestärkt und ihre Entwicklungsfähigkeit für nahversorgungsrelevante Sortimente dauerhaft sichergestellt werden (S. 18). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Großteil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin. Er enthält insbesondere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB. Es werden zunächst die zentralen Versorgungsbereiche festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind im zentralen Versorgungsbereich „Einkaufsinnenstadt H-Stadt“ Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „H... Liste“ allgemein zulässig. Zudem sind dort Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „H... Liste“ allgemein zulässig. Neben den zentralen Versorgungsbereichen sind integrierte Nahversorgungsstandorte und Sonderstandorte vorgesehen, insbesondere der als Teilfläche (TF) 3 gekennzeichnete integrierte Nahversorgungsstandort „Am G-Anger“ nördlich des zentralen Versorgungsbereichs „Einkaufsinnenstadt H-Stadt“. Für diesen wird in den textlichen Festsetzungen folgende Regelung getroffen: „3. Integrierter Nahversorgungsstandort Am G-Anger 3.1 Zulässig ist der Anlagentyp „Einkaufszentrum“. 3.2 Zentrenrelevante Sortimente gemäß der „H... Liste“ sind mit einem Gesamtumfang von maximal 360 m² Verkaufsfläche zulässig. Davon in - Anlagentyp „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“: maximal 360 m² Verkaufsfläche - nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben „Läden“: unzulässig. 3.3 Nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der „H... Liste“ sind mit einem Gesamtumfang von maximal 2.410 m² Verkaufsfläche zulässig. Davon in - Anlagentyp „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“: maximal 2.310 m² Verkaufsfläche -nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben „Läden“: insgesamt maximal 60 m² Verkaufsfläche. 3.4 Nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der „H... Liste“ sind allgemein zulässig.“ In der Begründung hierzu heißt es, trotz der hervorgehobenen Bedeutung des Nahversorgungsstandortes sei ein weiterer Ausbau der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente für den Lebensmittelmarkt und das Gesamtensemble des Einkaufszentrums (Lebensmittelmarkt und Läden) zu unterbinden (Bestandsfestschreibung) (S. 51). Für das Einkaufszentrum als Ganzes erfolge eine Bestandsfestschreibung für zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente, d.h. eine Obergrenze · von maximal 2.410 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente sowie · von maximal 360 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente (S. 53). Für den großflächigen Lebensmittelmarkt erfolge eine Bestandsfestschreibung für zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente, d.h. eine Obergrenze · von maximal 2.310 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente sowie · von maximal 360 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Sortimente und für die nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Läden) eine Bestandsfestschreibung für zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente, d.h. eine Obergrenze · von maximal 60 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente sowie · keine erstmalige Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten (S. 54). Zur Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird in den textlichen Festsetzungen folgende Regelung getroffen: „9. 9.1 Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 erstrecken sich nur auf Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gelegen sind. 9.2 Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind, werden von den textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nicht erfasst. 9.3 Die Flächen A sind dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen und nicht Gegenstand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65.“ In der Begründung wird hierzu ausgeführt, die Abgrenzung des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB vom Außenbereich gemäß § 35 BauGB sei durch die zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Planbild erfolgt. Diese verlaufe entlang der grundbuchmäßigen Flurstücksgrenzen gemäß ALK-Plangrundlage, die dem Planbild zugrunde liege. Die Abgrenzung erfolge damit parzellenscharf, d.h. grundstücksscharf. Sie sei nach eingehender Prüfung des Bauamtes der Stadt Haldensleben in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Börde erfolgt und orientiere sich an den städtebaulichen Grenzen des Innenbereichs nach § 34 BauGB zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Bebauungsplans, den Innenbereich vom Außenbereich rechtssicher zu trennen. Daher bleibe weiterhin eine Einzelfallprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Trotz aller Sorgfalt könne es bei dieser Einzelfallprüfung zu einer abweichenden Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich kommen. Für hierdurch abweichend „entstehende“ Innenbereichsflächen seien die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 ebenfalls anzuwenden. Abweichend „entstehende“ Außenbereichsflächen seien von den textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nicht erfasst. Innerhalb des unbeplanten Innenbereichs seien im Siedlungsgebiet auch sogenannte Außenbereichsinseln vertreten. Da § 9 Abs. 2a BauGB nur Festsetzungen für den unbeplanten Innenbereich legitimiere, seien diese Außenbereichsinseln aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls auszuklammern. Zeichnerisch sei dies durch eine Umgrenzung der Flächen mit der Liniatur der Geltungsbereichsabgrenzung erfolgt. Zur Klarstellung werde mit der textlichen Festsetzung Nr. 9.3 bestimmt, dass diese Flächen (Flächen A) nicht Gegenstand des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans seien. Die Abgrenzung der Außenbereichsinseln sei ebenfalls nach eingehender Prüfung des Bauamtes der Stadt Haldensleben in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Börde erfolgt und orientiere sich an den städtebaulichen Grenzen des Innenbereichs nach § 34 BauGB zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes. Auch für diese Flächen könne es trotz aller Sorgfalt bei der konkreten Einzelfallprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu einer abweichenden Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich kommen. Mit der textlichen Festsetzung 9.2 werde auch für diesen Fall vorsorglich klargestellt, dass Außenbereiche nach § 35 BauGB durch den Geltungsbereich nicht erfasst werden sollten (S. 85 ff.). Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB hatte die textliche Festsetzung Nr. 9 noch folgenden Wortlaut: „9. 9.1 Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 erstrecken sich nur auf Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB gelegen sind. 9.2 Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind, werden von den textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nicht erfasst.“ Der Zusatz „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ wurde auf Grund der Einwendungen der Antragstellerin gestrichen. Die Antragsgegnerin geht nunmehr im Hinblick auf die Bestimmung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans von einer dynamischen Verweisung auf den im Zeitpunkt der Anwendung des Bebauungsplans jeweils bestehenden Bebauungszusammenhang aus. Der Bebauungsplan wurde von der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2021 als Satzung beschlossen, am 6. Dezember 2021 ausgefertigt und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 3. Dezember 2021 am 10. Dezember 2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin (Stadtanzeiger) bekannt gemacht. Am 1. Dezember 2023 wurde der Bebauungsplan erneut im Stadtanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10. Dezember 2021 in Kraft gesetzt. Am 15. Juli 2022 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei bereits wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung rechtswidrig. Aufgrund der inhaltlichen Änderung der Regelung des Geltungsbereiches hätte der Planentwurf neu ausgelegt werden müssen. Da dies unterblieben sei, liege ein beachtlicher Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Bei den Änderungen der textlichen Festsetzung Nr. 9 zur Bestimmung des Geltungsbereiches durch die Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ werde der materiell-rechtliche Gehalt der Festsetzung von einem statischen Verweis in einen dynamischen Verweis geändert. Auch die nachträglich in die Planzeichnung aufgenommenen Außenbereichsinseln (Flächen A) seien eine Änderung des Planentwurfs. Durch die Aufnahme der Außenbereichsinseln erhalte die Planzeichnung eine zusätzliche planerische Entscheidung, da der Geltungsbereich (gekennzeichnet durch weitere Blocklinien) geändert werde. Es handele sich um eine inhaltliche Regelung, mit der die betreffenden Außenbereichsinseln ausdrücklich - auch zeichnerisch - von dem Geltungsbereich ausgenommen worden seien. Die Beschreibung des Geltungsbereichs sei zu unbestimmt. Durch die ausdrückliche Aufnahme von Außenbereichsinseln in der Planzeichnung und der textlichen Festsetzung Nr. 9.3 sei mit Blick auf die Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 nicht erkennbar, ob sonstige oder künftige Außenbereichsflächen, die in der Planzeichnung nicht durch „A“ gekennzeichnet seien, vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst würden. Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs sei in erster Linie die Planzeichnung. Die Planbetroffenen müssten nicht damit rechnen, dass diese nicht geeignet sei, den Geltungsbereich - hier in Bezug auf die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich - zuverlässig zu bestimmen. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Planzeichnung durch eine textliche Festsetzung zu ergänzen bzw. zu konkretisieren, jedoch müsse sich diese Funktion explizit aus der Festsetzung ergeben, ihr mithin ein Mehrwert zu der Planzeichnung zukommen. Dies sei bei den textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 nicht der Fall. Bei diesen handele es sich lediglich um eine deklaratorische Wiederholung dessen, was sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB und der Planzeichnung ergebe. Aus Sicht eines verständigen Empfängers sei anhand der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.2 davon auszugehen, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Flächen ausschließlich dem Innenbereich zuzuordnen seien. Hierfür spreche auch die Festsetzung Nr. 9.3. Diese erwecke den Eindruck, dass die Grundstücke bzw. Flurstücke, die dem Außenbereich zuzuordnen seien, abschließend durch das Planzeichen „A“ in der Planzeichnung gekennzeichnet worden seien, mithin im Übrigen die innerhalb des zeichnerisch dargestellten Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen seien. Dies treffe aber nicht zu. So seien beispielsweise das Flurstück … der Flur … der Gemarkung H-Stadt, die Flurstücke …, … und … der Flur … der Gemarkung H-Stadt und das über 6.000 m² große Flurstück … der Flur … der Gemarkung H-Stadt dem Außenbereich zuzuordnen. Eine Kennzeichnung mit „A“ sei gleichwohl nicht erfolgt. Gleichzeitig werde mit der Festlegung der Außenbereichsinseln zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. Inkrafttretens des Bebauungsplans über die Festsetzung Nr. 9.3 wieder eine statische Bestimmung eingeführt. Soweit sich in Zukunft die tatsächlichen Umstände änderten und innerhalb des Geltungsbereiches neue Außenbereichsinseln entstünden, müsse der Rechtsanwender aufgrund der Regelungssystematik der Festsetzung Nr. 9 davon ausgehen, dass diese Außenbereichsinsel gleichwohl zum Innenbereich gehörten, da diese nicht als Außenbereichsinseln („A“) in der Planzeichnung gekennzeichnet seien. Mithin sei nicht auszuschließen, dass künftig weitere Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen würden. Eine dynamische Regelung des Geltungsbereichs einer Satzung genüge zwar grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot. Diese müsse jedoch klar zum Ausdruck bringen, dass es auf den Zeitpunkt der Anwendung der Satzung ankomme. Das sei hier nicht der Fall. Die Festsetzung Nr. 3.1 sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe hiermit ein Sondergebiet für Einkaufszentren i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt. Damit habe sie den Rahmen der nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Regelungen überschritten. Diese Vorschrift ermächtige nicht zur Festsetzung eines Baugebiets i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO, sondern nur zu der Regelung, dass bestimmte Arten der an sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig seien oder nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Weitergehende Festsetzungen könnten nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht getroffen werden. Die Festsetzung eines Sondergebietes könne nur über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO in einem einfachen Bebauungsnach nach § 30 Abs. 3 BauGB, einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB oder einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen. Die Festsetzung Nr. 3.1 enthalte zudem eine Kontingentierung, die bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Einkaufszentren gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO unzulässig sei. Die Festsetzung beziehe sich auf das bestehende Einkaufszentrum. In der Begründung des Bebauungsplans werde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass auf dem Grundstück nur ein Einkaufszentrum zulässig sei. Damit enthalte die Festsetzung eine unzulässige Kontingentierung. Es sei für die Zukunft nicht ausgeschlossen, dass das Gebäude zurückgebaut und durch zwei oder mehr Einkaufszentren - eventuell auch mit Tiefgarage - ersetzt werde. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin dies nicht wolle. Die Festsetzung Nr. 3 sei auch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Festsetzung von Verkaufsflächenbegrenzungen nicht um eine Nutzungsart oder eine Unterart von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO handele. Die Beschreibung von Anlagentypen mittels einer bestimmten Verkaufsfläche sei nicht von der Ermächtigung des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB seien an die „Typenlehre“ der BauNVO gebunden. Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB sei an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO und die dortigen Gliederungsmöglichkeiten angelehnt. Der Begriff „bestimmte Arten der baulichen Nutzungen“ entspreche der Regelungsmöglichkeit des § 1 Abs. 9 BauNVO. Zulässig sei daher nicht nur eine Bezugnahme auf bestimmte Nutzungsarten, sondern es könnten im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB auch Nutzungsunterarten von in der Baunutzungsverordnung aufgelisteten Nutzungen durch die Festsetzung erfasst und damit die Nutzungen einer Feingliederung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO unterworfen werden. Allerdings müsse auch in diesem Fall die Festsetzung hinreichend bestimmt sein. Das heißt, die Planungsfreiheit der Gemeinde hinsichtlich der Festsetzungen in Bezug auf Einzelhandelsbetriebe sei dahingehend begrenzt, dass sich die Feingliederung auf bestimmte Anlagentypen beziehen müsse. Es sei erforderlich, dass die typisierte Unterart der Branche „Einzelhandel“ bereits in der sozialen und ökonomischen Realität vorhanden sei.Es könne daher mit Blick auf die Zulassung eines bestimmten Anlagentyps nicht allein auf die Verkaufsfläche abgestellt werden. Danach könne die Regelungstechnik - etwa bei der Festsetzung Nr. 3, aber auch bei anderen Festsetzungen - einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern beispielsweise der Anlagentyp „großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ (Festsetzung Nr. 3.3) mit einer Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 2.310 m² einen anderen Anlagentyp darstelle als ein „großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ mit einer Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 2.311 m². Es fehle insoweit an der notwendigen Typisierung, da letztlich allein auf den konkreten, einzelfallspezifischen Bestand abgestellt werde. Die Festsetzung Nr. 3 bewege sich daher - auch unter Berücksichtigung der Feingliederungsmöglichkeit entsprechend § 1 Abs. 9 BauNVO - außerhalb der Typologie der BauNVO und damit des § 9 Abs. 2a BauGB. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Festsetzung sei deswegen zulässig, weil das bestehende Einkaufszentrum in seinem Bestand nach § 34 BauGB zulässig sei und damit Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB sein könne, sei unzutreffend. Im Rahmen der Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sei die konkrete Verkaufsfläche kein Kriterium des Einfügens. Es komme allein auf die Nutzungsarten an. Der Rückschluss, dass aufgrund des Bestands genau dieses Einkaufszentrum eine Nutzungsunterart der Nutzungsart „Einkaufszentrum“ darstelle, mithin von der Feingliederungsmöglichkeit gedeckt sei, gehe fehl. An ihrem Standort sei grundsätzlich auch ein Einkaufszentrum mit einer größeren Verkaufsfläche nach § 34 BauGB denkbar. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil er nicht richtig ausgefertigt bzw. bekannt gemacht worden sei. Das Ausfertigungserfordernis verlange die Identität der anzuwendenden Normen und ihres Inhaltes mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Damit komme der Ausfertigung neben einer sogenannten Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folge, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens geprüft werden müsse, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimme; die Vornahme dieser Prüfung müsse auch erkennbar sein. Es bedürfe einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen, während eine Paraphe nicht genüge. Die Beifügung einer bloßen Paraphe - eines den Namen abkürzenden Handzeichens - werde der mit der Ausfertigung bezweckten Beurkundungsfunktion nicht gerecht. Die Unterschrift sei vielmehr durch die Wiedergabe des ausgeschriebenen Familiennamens auszuweisen. Fehle es an einer Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Namen, liege ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Mangel vor. Im Übrigen verlange das Bundesrecht nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet werde. Die Ausfertigung setze daher (bundes-)rechtlich voraus, dass die/der zuständige Organwalter/-in den Bebauungsplan mit Datum des Beschlusses und der Ausfertigung versehe und unterschreibe. Es müsse ein Ausfertigungsvermerk (Text) auf der Originalurkunde angebracht werden, der die Identität der Satzung mit der beschlossenen Satzung bezeuge. Diese Anforderung sei vorliegend nicht erfüllt, denn auf der Urschrift des Bebauungsplans, die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, sei der Ausfertigungsvermerk vom 6. Dezember 2021 nicht mit einem vollständigen Familiennahmen unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe abgezeichnet worden. Selbst wenn die Ausfertigung vom 6. Dezember 2021 ordnungsgemäß sein sollte, sei die Bekanntmachung fehlerhaft. Ausweislich der Verfahrensvermerke sei die Ausfertigung zwar nach der Beschlussfassung am 2. Dezember 2021 erfolgt. Der Bebauungsplan sei jedoch deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachungsanordnung für den Bebauungsplan bereits am 3. Dezember 2021 erfolgt sei. Damit verstoße die Vorgehensweise gegen die zwingend notwendige Reihenfolge: 1. Beschlussfassung über die Satzung, 2. Ausfertigung und damit Erstellung der Originalurkunde der Satzung, 3. Bekanntmachungsanordnung (als Beginn des Bekanntmachungsaktes) und schließlich Bekanntmachung. Die Ausfertigung müsse zwingend vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt. Der Bebauungsplan Nr. 65 sei zwar am 10. Dezember 2021 im Stadtanzeiger bekannt gemacht worden, die Bekanntmachungsanordnung sei jedoch bereits am 3. Dezember 2021, d.h. vor der Ausfertigung des Bebauungsplans am 6. Dezember 2021, erfolgt. Für die Prüfung der Frage, ob die Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung eingehalten worden sei, sei maßgeblich auf den Beginn des Bekanntmachungsaktes abzustellen. Der Bekanntmachungsakt beginne mit der Bekanntmachungsanordnung. Mit der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung veranlasse der zuständige Organwalter den technischen Vorgang der Bekanntmachung, indem der Bekanntmachungstext an das entsprechende Verkündungsmedium (hier das Amtsblatt) übermittelt werde. Dabei könne es unschädlich sein, wenn der Ausfertigungsvermerk und die Bekanntmachungsanordnung am selben Tag unterschrieben würden, da davon auszugehen sei, dass diese Vorgänge in der Praxis einheitlich am selben Tag abliefen. Der Organwalter versichere sich, dass die ihm vorgelegte Satzung mit dem Stadtratsbeschluss übereinstimme und bestätige dies durch seine Unterschrift, um dann anschließend das Bekanntmachungsverfahren einzuleiten, damit die Satzung rechtswirksam gemacht werden könne. Es sei also grundsätzlich nicht erforderlich, dass zwischen der Ausfertigung und der Bekanntmachungsanordnung ein Tag Abstand bestehe. Im Umkehrschluss bedeute dies aber, dass bei einer Bekanntmachungsanordnung vor Ausfertigung der Satzung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die zeitliche Abfolge eingehalten sei und damit die Ausfertigung ihre Gewährleistungs- und Beurkundungsfunktion erfüllen könne. Mit der Bekanntmachungsanordnung sei die Bekanntmachung in die Wege geleitet und könne in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Stelle sich später bei der Ausfertigung heraus, dass die Satzung, deren Bekanntmachung angeordnet worden sei, nicht der Satzung entspreche, die beschlossen worden sei, sei eine Behebung dieses Fehlers in der Regel nicht mehr möglich. Dies gelte insbesondere dann, wenn zwischen der Ausfertigung und der Bekanntmachung im Amtsblatt nur wenige Tage lägen. Der vorliegende Zeitablauf bestätige diese Überlegung: Es sei davon auszugehen, dass die Bekanntmachungsanordnung am 3. Dezember 2021 gerade noch vor Redaktionsschluss des Amtsblattes erfolgt sei, worauf auch die anderen bekanntgemachten Beschlüsse im Amtsblatt hindeuteten, da keiner der sonstigen Beschlüsse nach dem 3. Dezember 2021 datiert worden sei. Hätte sich am 6. Dezember 2021 bei der Ausfertigung herausgestellt, dass der Bebauungsplan, der bekannt gemacht werden sollte, nicht dem entsprochen habe, was durch den Stadtrat beschlossen worden sei, hätte dieser Fehler bis zum Erscheinen des Amtsblattes vier Tage später nicht mehr behoben werden können, mithin der „richtige“ Bebauungsplan nicht mehr bekanntgemacht werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass unmittelbar nach dem 3. Dezember 2021 mit dem Druck der Amtsblätter begonnen worden sei. Der bekanntgemachte Bebauungsplan könne daher nicht mehr auf der Ausfertigung beruhen, wenn die Ersatzbekanntmachung der Satzung bereits vor der Ausfertigung, also der Herstellung der Originalurkunde, veranlasst worden sei. Die Einleitung des Bekanntmachungsaktes mit Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung sei daher zu früh erfolgt und die notwendige Reihenfolge von Ausfertigung vor Veranlassung der Bekanntmachung nicht mehr gewahrt. Die Bekanntmachungsanordnung stelle auch nicht zugleich den Ausfertigungsvermerk dar, da diese einen unterschiedlichen Aussagegehalt aufwiesen. Ein Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsmangel sei auch stets beachtlich. Einer entsprechenden Rüge bedürfe es im Hinblick auf die Beachtlichkeit eines Ausfertigungsmangels nach dem sachsen-anhaltinischen Landesrecht nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA). Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB)“ sowie Änderung der Bebauungspläne 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13-1, 13-2, 14, 16, 17, 20, 30, 32, 34, 36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 52, 54, 62 sowie VEP 25, VEP 27 (tw) und VEP 41, der am 2. Dezember 2021 beschlossen und am 10. Dezember 2021 im Amtsblatt (Stadtanzeiger) der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Bebauungsplan leide nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Aufgrund der Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“, der Einfügung der textlichen Festsetzung Nr. 9.3 und der entsprechenden zeichnerischen Ausweisung der dem Außenbereich zugehörigen Flächen in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans nach der Offenlage sei keine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen. Bei der Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ handele es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung bzw. um eine klarstellende Festsetzung. Das gleiche gelte für die Einfügung der Nr. 9.3 der Festsetzungen und die entsprechende zeichnerische Ausweisung der dem Außenbereich zugehörigen Flächen in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans. Bei der Änderung des statischen Verweises auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans in einen dynamischen Verweis handele es sich um eine Reaktion auf die Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Änderung habe keine nachteilige Wirkung auf andere Grundstücke.Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehe kein Unterschied zwischen der ursprünglich vorgesehenen Festsetzung und der nach Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ beschlossenen Fassung. Nach Streichung des besagten Zusatzes könnten jedoch Grundstücke, die derzeit noch im Außenbereich nach § 35 BauGB oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lägen, zu einem späteren Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Bebauungsplans fallen und umgekehrt Grundstücke, die aktuell im unbeplanten Innenbereich lägen, zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausfallen. Diese Möglichkeit der Veränderung stelle jedoch keine nachteilige Auswirkung für diese Grundstücke dar. Grundsätzlich seien Auswirkungen durch die dynamische Verweisung nur denkbar, wenn ein Grundstück nachträglich in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen werde. Grundstücke, die den Geltungsbereich des Bebauungsplans verließen, erführen keine nachteiligen Auswirkungen durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans, da dieser für sie keine Wirkung mehr entfalte. Grundstücke könnten nur in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen werden, wenn sie durch tatsächliche Änderungen der städtebaulichen Situation Teil des unbeplanten Innenbereichs würden. In diesem Fall fehle es aber an einer nachteiligen Auswirkung. Wenn ein Grundstück aus dem Außenbereich in den Innenbereich „rücke“, werde es das erste Mal bebaubar und müsse nicht mehr grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Im Innenbereich dürfe es dann ohnehin nur nach § 34 BauGB bebaut werden, eine freie Bebaubarkeit bestehe also in keinem Fall. In jedem Fall besserten sich aber der Wert und die Nutzbarkeit des Grundstückes. Durch die Streichung des Zusatzes „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans“ werde auch nicht in den öffentlichen Aufgabenbereich anderer Träger öffentlicher Belange eingegriffen. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs entspreche dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es seien weder Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, noch seien diese abschließend in den zeichnerischen Darstellungen gekennzeichnet worden. Dies gelte auch für Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans zum unbeplanten Innenbereich gehörten und erst später durch Veränderungen der tatsächlichen Situation in den Außenbereich fielen. Der Geltungsbereich erstrecke sich ausdrücklich nur auf die Flächen des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB, nicht auf die des Außenbereichs. Dies gelte unabhängig vom Zeitpunkt, ab dem die betreffenden Flächen dem Außenbereich zuzuordnen seien. Die Festsetzungen seien nur auf die im Zeitpunkt der Rechtsanwendung dem unbeplanten Innenbereich zugehörigen Flächen anzuwenden. Bei der Festsetzung Nr. 9.3 handele es sich nicht um eine abschließende Kennzeichnung der Außenbereichsinseln. Hiernach seien nicht alle Außenbereichsflächen mit „A“ gekennzeichnet worden, sondern lediglich alle mit „A“ gekennzeichneten Flächen dem Außenbereich zuzuordnen. Es sei dem Wortlaut hinreichend klar zu entnehmen, dass nicht alle Außenbereichsflächen mit „A“ gekennzeichnet worden seien. Die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs sei hinreichend bestimmt. In den Festsetzungen der Nr. 9 seien hinreichend konkrete Auslegungsmaßstäbe enthalten, um anhand der parzellenscharfen zeichnerischen Darstellung den räumlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Nach sorgfältiger Ermittlung seien Außenbereichsinseln aus dem Geltungsbereich explizit ausgenommen worden. Aus den textlichen Festsetzungen ergebe sich, dass sich die Festsetzungen Nr. 1 bis 8 nur auf solche Flächen beziehen sollten, die auch nach einer konkreten Einzelfallprüfung dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen seien. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren könne anhand dessen ohne Weiteres geprüft werden, ob ein Vorhaben unter die Festsetzungen falle. Grundsätzlich habe sie eine parzellenscharfe Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgenommen. Dass möglicherweise Flächen einbezogen worden seien, die bei einer Prüfung im Einzelfall dem Außenbereich zuzuordnen seien, sei ohne Belang. Eine detailliertere Darstellung des Geltungsbereichs sei praktisch nicht möglich. Bei Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB liege es in der Natur der Sache, dass es zu gewissen Ungenauigkeiten bei der Abgrenzung zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich kommen könne, da die Abgrenzung nicht anhand von Grundstücksgrenzen erfolge, sondern sich an der tatsächlichen Bebauung orientiere. Da von der Ermächtigung des § 9 Abs. 2a BauGB für den kompletten unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde Gebrauch gemacht werden dürfe, sei klar, dass eine hundertprozentig korrekte Abgrenzung nicht schon auf Planungsebene erfolgen könne und insbesondere an den Randbereichen im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die entsprechenden Flächen zum Innen- oder Außenbereich gehörten. Zudem gehe aus der Begründung des Bebauungsplans hervor, dass die Kennzeichnung der Außenbereichsflächen in der zeichnerischen Darstellung nur eine Momentaufnahme sei. In der Öffentlichkeitsbeteiligung habe die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es einer parzellenscharfen zeichnerischen Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans bedürfe. Die Kennzeichnung der Flächen „A“ in der zeichnerischen Darstellung trage zu einer parzellenscharfen zeichnerischen Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs bei. Eine zeichnerische Herausnahme von Außenbereichsinseln aus dem räumlichen Geltungsbereich sei dem Planungsträger aber nur anhand der Außenbereichsinseln möglich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans existierten. Der Planungsträger könne im Aufstellungsverfahren nicht wissen oder vorhersehen, welche Flächen künftig in den Außenbereich fielen. Daher könne er nur solche Außenbereichsflächen kennzeichnen, die während des Aufstellungsverfahrens schon bestünden. In der Planbegründung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es trotz aller Sorgfalt bei der konkreten Einzelfallprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu einer abweichenden Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich kommen könne. Damit habe sie verdeutlicht, dass es sich bei der Kennzeichnung der Außenbereichsflächen nicht um eine abschließende Kennzeichnung handele, die in jedem Fall vollständig und unabänderlich die tatsächlich bestehenden Außenbereichsinseln abbilde. Eine solche Kennzeichnung könne das Instrument der Bauleitplanung auch gar nicht leisten. Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei immer eine Frage der konkreten baulichen Situation und müsse grundsätzlich für jedes Grundstück einzeln geprüft werden. Das Planaufstellungsverfahren stoße dabei an seine Funktionsgrenzen. Es sei im Rahmen einer gebietsbezogenen großflächigen Planung nicht möglich, die Anforderungen an die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich für jedes Grundstück, auf das sich die Planung erstrecke, quadratmetergenau einzuhalten. Die Klärung solcher Fragen könne auf die nachgelagerte Verfahrensebene, in diesem Fall das Baugenehmigungsverfahren, verlagert werden. Im Genehmigungsverfahren müsse ohnehin in jedem Fall zusätzlich geprüft werden, ob die entsprechenden Flächen tatsächlich (noch) dem Innenbereich zuzuordnen seien oder nicht. Selbst wenn die Innenbereichsqualität im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den Quadratmeter genau überprüft und fehlerfrei bewertet worden sei, bleibe stets das Erfordernis einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren. Denn es könnten sich seit Inkrafttreten des Bebauungsplans die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, so dass Flächen, die im Plan ursprünglich korrekt als Innenbereichsflächen ausgewiesen worden seien, nachträglich in den Außenbereich gefallen seien. Wegen dieser Möglichkeit sei ein dynamischer Verweis auf die Innenbereichsqualität erforderlich. Selbst wenn bei der räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einzelne Flächen des Außenbereichs in unzulässiger Weise dem Innenbereich zugeordnet worden sein sollten, führe das nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die textliche Festsetzung Nr. 3 enthalte keine unzulässige Kontingentierung der Einkaufszentren am Standort „Am G-Anger“. Vielmehr enthalte sie eine deklaratorische numerische Limitierung der Anzahl der zulässigen Vorhaben. In der Planbegründung werde ausgeführt, dass am Standort „Am G-Anger“ lediglich ein Einkaufszentrum realisiert werden könne. Daraus ergebe sich nicht, dass eine numerische Kontingentierung der zulässigen Anlagen erfolge. Es handele sich vielmehr um eine Einschätzung im Hinblick auf die tatsächlichen Grenzen der Bebaubarkeit des Standorts. Der Standort weise die Besonderheit auf, dass er zu allen Seiten von öffentlichen Straßen umgeben und so aufgrund der „Insellage“ faktisch in seiner Erweiterungsmöglichkeit stark eingeschränkt sei. Auch wenn innerhalb dieser Begrenzung grundsätzlich noch Platz für ein weiteres Einkaufszentrum wäre, sei es praktisch nicht möglich, ein solches Vorhaben umzusetzen, wenn die dafür notwendigen Stellplätze und sonstigen Außenanlagen realisiert werden sollten. Die Antragstellerin gehe zu Unrecht davon aus, dass es nicht ihrem Willen entspreche, dass mehrere Einkaufszentren am Standort „Am G-Anger“ realisiert werden könnten. Dass sie in der Planbegründung zutreffend davon ausgehe, dass aus Platzgründen nur ein Einkaufszentrum realisiert werden könne, zwinge nicht zu dem Schluss, dass sie eine Realisierung von zwei Einkaufszentren ablehne. Der Bebauungsplan enthalte keine numerische Beschränkung der zulässigen Einkaufszentren. Die textliche Festsetzung Nr. 3.1 sei keine Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO. Sie habe mit Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen kein bestimmtes Baugebiet nach Maßgabe der BauNVO festsetzen wollen. In Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen gehe es nicht um die Festlegung der allgemeingebietlichen Nutzungsweise in ihrem Geltungsbereich. Es werde zwar ausgeführt, dass der Anlagentyp „Einkaufszentrum“ zulässig sei. Dies stelle jedoch keine abschließende Festsetzung der zulässigen Nutzungsart dar. Die Festsetzung sage nur aus, dass neben anderen zulässigen Nutzung auch die Nutzung des Anlagentyps „Einkaufszentrum“ zulässig sei. Keinesfalls stelle dieser Anlagentyp die einzig zulässige Nutzung in dem betreffenden Gebiet dar. Das lasse sich aus den Festsetzungen in Nr. 3 herauslesen. In Nr. 3.2 Satz 2 Spiegelstrich 2 werde geregelt, dass zentrenrelevante Sortimente in nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben „Läden“ unzulässig seien. Daraus sei zu schließen, dass nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe, also Läden, in dem betreffenden Gebiet grundsätzlich zulässig seien, wenn auch ohne zentrenrelevante Sortimente. Die Festsetzung sei auch nicht so zu verstehen, dass solche Läden nur als Teil eines Einkaufszentrums zulässig seien. Eine vergleichbare Regelung finde sich in Nr. 3.3 Satz 2 Spiegelstrich 2 der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf nahversorgungsrelevante Sortimente. Es könne sich somit nicht um die Festsetzung eines Sondergebietes für Einkaufszentren handeln, weil in einem solchen grundsätzlich nur Einkaufszentren zulässig seien. Auch sei nicht gesagt, dass nicht auch andere Gewerbebetriebe (kein Einzelhandel) in dem Gebiet zulässig sein könnten, wenn sie sich nach § 34 BauGB in den Bebauungszusammenhang einfügten. Auch aus der Gesamtbetrachtung der Festsetzungen in den Nr. 1 bis 8 des Bebauungsplans gehe hervor, dass Nr. 3.1 keine Festsetzung eines Sondergebietes sei. Diese Festsetzungen verfolgten denselben Zweck: Sie zielten darauf ab, den Einzelhandel für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente zu steuern und die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen. Die Festsetzung Nr. 3.1 sei von § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. § 9 Abs. 2a BauGB lasse die Festsetzung bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zu. Die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums am Standort „Am G-Anger“ werde durch das bestehende Einkaufszentrum als Bebauungsrahmen nach § 34 BauGB begründet. Es handele sich somit um eine bestimmte Art der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Nutzung. Sie habe daher auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB festsetzen dürfen, dass diese bestimmte Art der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen im entsprechenden Gebiet zulässig sei. Mit Nr. 3.2 und 3.3 der textlichen Festsetzungen habe sie zulässigerweise auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB Begrenzungen für die Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente aufgestellt. Mit einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB könnten bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen ausgeschlossen oder für nur ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Erforderlich sei, dass es sich um Nutzungen handele, die ohne den Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein oder ausnahmsweise zulässig seien. Die Festsetzung Nr. 3 entspreche diesen Grundsätzen. Festgesetzt sei der Anlagentyp „Einkaufszentrum“. Daneben würden Verkaufsflächenbegrenzungen für die Anlagentypen „großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ und „Läden“ als Teile des Einkaufszentrums festgesetzt. Diese Anlagentypen seien nach § 34 BauGB grundsätzlich im betroffenen Gebiet zulässig, da das bestehende Einkaufszentrum den Bebauungsrahmen für solche Anlagentypen vorgebe. Arten von Nutzungen seien jedenfalls die in den Gebietsvorschriften der BauNVO typisierten Nutzungen. Über § 9 Abs. 2a BauGB könnten nicht nur die in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten, sondern auch Unterarten hiervon ausgeschlossen werden, solange sie hinreichend bestimmt seien. Mit den Anlagentypen „Einkaufszentrum“, „Einzelhandelsbetriebe“ und „Läden“ würden in den Gebietsvorschriften der BauNVO ausdrücklich genannte Nutzungen in Bezug genommen. Mit dem Anlagentyp „großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ werde eine Unterart der Nutzungsart „Einzelhandelsbetrieb“ in die Festsetzung aufgenommen. Bestimmte Arten von zulässigen baulichen Nutzungen lägen nur vor, wenn sie sich nach rechtlichen, sozialen oder ökonomischen Kriterien hinreichend von anderen Nutzungen unterschieden. Zwar genüge es nicht, wenn lediglich auf die Größe der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben abgestellt werde. Es entspreche aber den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB, wenn sich die Festsetzungen auf die Unterscheidung zwischen groß- und kleinflächigem Einzelhandel oder auch auf ortstypische Dorfläden, Nachbarschaftsläden oder sog. Convenience Stores bezögen. Die Zulässigkeit könne daher auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet würden. Für die Anlagentypen „großflächiger Einzelhandelsbetrieb Lebensmittelmarkt“ und „Läden“ würden in Nr. 3.2 und 3.3 der textlichen Festsetzungen Beschränkungen im Hinblick auf die Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemacht. Durch Flächenbeschränkungen würden zwar grundsätzlich keine Unterarten von Nutzungen definiert. Die Festsetzung Nr. 3 differenziere aber zwischen großflächigen und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben. Mit dieser Differenzierung würden zutreffend Unterarten der Nutzung „Einzelhandelsbetriebe“ beschrieben, die in der ökonomischen und sozialen Realität existierten. Außerdem sei im Rahmen von § 9 Abs. 2a BauGB die Etablierung von Sortimentsbeschränkungen für den Einzelhandel möglich, wenn die Beschränkungen marktüblichen Gegebenheiten entsprächen. Denkbar sei sowohl ein „Positivkatalog“ der innerhalb des Plangebietes oder in Teilen davon zulässigen Sortimente als auch ein „Negativkatalog“ der Sortimente, die im gesamten Plangebiet oder in Teilen davon unzulässig seien. Die Verkaufsflächenbeschränkungen bezögen sich auf bestimmte Sortimente, die in der „H-Liste“ aufgeführt seien. Im Gebiet sollten zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkt werden. Dies werde mithilfe der Verkaufsflächenobergrenzen für diese Sortimente erreicht. Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Größe der Verkaufsfläche kein nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässiges Differenzierungskriterium sei, könne der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden. Der Rechtsprechung des Senats hätten Bebauungspläne zugrunde gelegen, die nach der maximalen Verkaufsfläche differenziert hätten, ohne einen Sortimentsbezug. Dagegen erfolge die Beschreibung der großflächigen- und kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe durch Begrenzung der zulässigen Verkaufsflächen in dem hier angegriffenen Bebauungsplan nicht durch die Festlegung der Größe. Die Festsetzungen bezögen sich vielmehr auf die Sortimente, die für die jeweiligen Arten von Nutzungen zulässig seien. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass auf eine weitergehende Größenfestlegung verzichtet werde, so dass etwa eine Vergrößerung der Verkaufsfläche für nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente möglich bleibe. Bei den Festsetzungen gehe es somit in erster Linie um eine Sortimentsbeschränkung. Unterteilt werde in zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente. Diese verschiedenen Sortimente würden in Nr. 3.2 und 3.3. der textlichen Festsetzungen den Nutzungsarten zugeordnet. Es gehe dabei nicht um die Begrenzung der Verkaufsflächengröße oder um eine Differenzierung der Unterarten der Nutzungen nach ihrer Größe, sondern um die Begrenzung und Verteilung der zulässigen Sortimente. Eine Differenzierung der Arten und Unterarten von Nutzungen nach den Sortimenten sei nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässig. § 9 Abs. 2a BauGB ermächtige grundsätzlich auch zum Ausschluss sämtlichen Einzelhandels zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Als milderes Mittel könne daher nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nur ein teilweiser Ausschluss von Nutzungen festgesetzt werden. Sie hätte einen kompletten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben am Standort „Am G-Anger“ festsetzen können. Das gleiche gelte für Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Dann müsse sie auch berechtigt sein, Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur teilweise auszuschließen, wenn ein vollständiger Ausschluss zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche nicht erforderlich sei. Eine Beschränkung der zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für die unterschiedlichen Arten von Einzelhandelsbetrieben anstelle eines vollständigen Ausschlusses sei daher als milderes Mittel verhältnismäßig und zulässig. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsmängel seien durch die am 1. Dezember 2023 in ihrem Amtsblatt veröffentlichte Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 65, durch die dieser im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10. Dezember 2021 in Kraft gesetzt worden sei, geheilt worden. Die Bekanntmachungsanordnung sei am 27. November 2023 und somit nach der Ausfertigung vom 6. Dezember 2021 erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.