Beschluss
2 L 108/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0928.2L108.22.Z.00
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Leitsätze
Bei Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist eine gesonderte Anfechtung der Festsetzung der Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) - und auch der in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostengrundentscheidung - entbehrlich, wenn diese Anfechtung allein mit der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides begründet wird.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2022 - 4 A 108/21 MD - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist eine gesonderte Anfechtung der Festsetzung der Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) - und auch der in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostengrundentscheidung - entbehrlich, wenn diese Anfechtung allein mit der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides begründet wird.(Rn.14) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2022 - 4 A 108/21 MD - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257,98 € festgesetzt. I. Der Kläger richtet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Börde vom 20. Juni 2017 zurück, soweit hierin Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 15.373.04 € festgesetzt wurden. Im Tenor des Widerspruchsbescheides hieß es unter Nr. 4: „Die Kosten meiner Entscheidung über Ihren gegen den Leistungsbescheid zu den ausgeführten Ersatzvornahmen eingelegten Widerspruch haben Sie zu tragen.“ Die am 24. August 2020 gegen den Bescheid des Landkreises Börde vom 20. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. Juli 2020 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2022 - 4 A 16/21 MD - abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 25. September 2023 - 2 L 107/22.Z - abgelehnt. Bereits zuvor hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28. April 2021 angekündigt, einen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen zu wollen, mit dem er Kosten für den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2020 in Höhe von 257,98 € festsetzen wolle. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2021 machte der Beklagte den Kläger auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - aufmerksam. Hiernach erstrecke sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Anfechtungsstreit gegen die Sachentscheidung nicht auf die Verwaltungskostenentscheidung, weshalb diese gesondert angefochten werden müsse. Der Kläger hat daraufhin am 26. Mai 2021 erneut beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Kostenentscheidung sei rechtswidrig, da der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Börde vom 20. Juni 2017 rechtswidrig sei. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 - 4 A 108/21 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es möge zwar grundsätzlich zulässig sein, auch Kostengrundentscheidungen anzufechten. Es könne auch offen bleiben, ob der Senat in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - tatsächlich die Ansicht vertreten habe, die Kostengrundentscheidung könne oder müsse angefochten werden, wenn später die Kostenfestsetzung angefochten werden solle, wobei diese Interpretation der Entscheidung zweifelhaft sei. Die Entscheidung betreffe wohl eher die Kostenfestsetzung. Die Klage sei jedenfalls nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA. Danach werde für die Verteilung der Kosten allein auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs abgestellt. Sei ein Widerspruch erfolglos, trage der Widerspruchsführer die Kosten. Dies sei hier der Fall. Der Widerspruch sei in Bezug auf die Kosten der Ersatzvornahme erfolglos gewesen. Die Frage der Erfolglosigkeit unterliege auch keinem Wandel, wenn der Widerspruchsbescheid durch ein Gericht als rechtswidrig erkannt und aufgehoben werde. Vielmehr sei das Kriterium der „Erfolglosigkeit“ nicht gleichbedeutend mit dem Kriterium der „Rechtmäßigkeit“ der getroffenen Entscheidung. Bei einer Aufhebung der Widerspruchsentscheidung verbleibe es gleichwohl nicht bei der einmal getroffenen Kostenentscheidung, denn § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA sehe die Verpflichtung zur Rückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vor. Soweit sich die Widerspruchsentscheidung als rechtswidrig erweise, sei eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen. Auch dies spreche dafür, dass zunächst nur die Erfolglosigkeit des Widerspruchs von Bedeutung sei. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wendet gegen das Urteil ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA nur im Fall der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts gelte, wie sich aus der Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA ergebe. Zudem sei nach § 13 Abs. 4 Satz 3 VwKostG LSA eine Rückzahlung ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen worden sei. Hiermit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rückzahlung der Gebühr für den Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA waren nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2020 die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA sei, die allein die Erfolglosigkeit des Widerspruchs voraussetze, die hier gegeben sei. Dies hat der Kläger nicht angegriffen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA waren demgegenüber nicht entscheidungstragend, sondern dienten lediglich als ergänzendes Argument zum Verständnis der Regelung des § 13 Abs. 2 VwKostG LSA. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 2 m.w.N.). Gemessen daran hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt, soweit er auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - hingewiesen und geltend gemacht hat, hiernach sei unklar, ob eine Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid angefochten werden könne oder müsse, wenn später die Kostenfestsetzung angefochten werden solle. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob eine Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid angefochten werden kann oder muss, und in welchem Sinne der Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - zu verstehen ist, ausdrücklich offen gelassen. Vor diesem Hintergrund fehlt der vom Kläger aufgeworfenen Frage die notwendige Klärungsfähigkeit. Es fehlt auch die Klärungsbedürftigkeit. Die Aussage, die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Verwaltungskostenentscheidung müsse gesondert angefochten werden, solle sie nicht in Bestandskraft erwachsen (Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - juris Rn. 14), bezieht sich erkennbar auf den Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem die Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA festgesetzt werden, und nicht auf die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine gesonderte Anfechtung der Festsetzung der Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA - und auch einer in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostengrundentscheidung - entbehrlich ist, wenn diese Anfechtung allein mit der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides begründet wird. Denn soweit die Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Erfolg hat, werden dem Kläger die bereits gezahlten Widerspruchsgebühren unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbescheides, mit dem die Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA festgesetzt wurden, erstattet. Es kann dahinstehen, ob in diesem Fall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, gestützt auf § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA, besteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 - juris Rn. 6; ebenso Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - a.a.O. Rn. 14), oder ob § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA - wie der Kläger unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA geltend macht - auf Drittanfechtungen beschränkt ist oder nur die Gebühr für den Ausgangsbescheid betrifft. Denn jedenfalls besteht gemäß § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Ans. 1 VwGO ein prozessualer Erstattungsanspruch des im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides obsiegenden Klägers, da zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens gehören. Hierzu zählen auch die vom Träger der Widerspruchsbehörde erhobenen Widerspruchsgebühren (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 7. März 2007 - 6 K 5016.04.We - juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 162 Rn. 16 m.w.N.; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 162 Rn. 67; a.A. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 96). Ein isoliertes Verfahren gegen die Widerspruchsgebühr ist nur dann sinnvoll, wenn der Kläger spezielle Einwände gegen die Gebührenerhebung geltend macht, etwa, weil er die festgesetzte Gebühr für zu hoch erachtet (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 7. März 2007 - 6 K 5016.04.We - a.a.O. Rn. 5). Eine Notwendigkeit, gegen die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung vorzugehen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).