Beschluss
2 L 99/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0925.2L99.22.Z.00
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Leitsätze
Die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten alten Rechte und alten Befugnisse beziehen sich nur auf Gewässerbenutzungen und machen nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. August 2022 - 4 A 127/21 HAL - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten alten Rechte und alten Befugnisse beziehen sich nur auf Gewässerbenutzungen und machen nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich.(Rn.23) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. August 2022 - 4 A 127/21 HAL - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis oder Befreiung für die Errichtung einer Schwimmsteganlage in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Jahr 1974 errichteten die Kläger auf einem von ihnen vom Rat der Gemeinde (M.) gepachteten Grundstück auf der Grundlage einer dem Kläger zu 2 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung des Wasserstraßenamtes Halle vom 10. April 1974 bei Stromkilometer 96,5 - heute Stromkilometer 85,0 - am rechten Ufer der S. u.a. einen Bootssteg. Im Jahr 2007 erwarben sie je zur Hälfte das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung (M.), Flur …, Flurstück …. Hierbei handelt es sich um eine Teilfläche des zuvor von ihnen gepachteten Grundstücks. Zwischen dem Grundstück der Kläger und dem S-Ufer liegt das im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Grundstück Gemarkung (M.), Flur …, Flurstück …. Den im Jahr 1974 errichteten Bootssteg hatten die Kläger Anfang der 1990‘er Jahre zurückgebaut. An gleicher Stelle wollen sie nunmehr eine Schwimmsteganlage, bestehend aus zwei Teilstegen mit den Maßen 3,0 m x 1,5 m sowie einer Zugangsbrücke mit den Maßen 2,0 m x 0,70 m, errichten. Der mit Schreiben vom 7. Februar 2019 gestellte und mit Schreiben vom 3. April 2019 geänderte Antrag der Kläger wurde vom Beklagten als Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“, hilfsweise auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG für die Errichtung einer Schwimmsteganlage am rechten Ufer der S. in der Gemeinde (P.), OT M., Stromkilometer 85,0, Gemarkung (M.), Flur …, Flurstück …, ausgelegt und mit Bescheid vom 15. Juli 2019 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit zwei Widerspruchsbescheiden des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. April 2020 zurückgewiesen. Am 5. Juni 2020 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Landkreises Saalkreis über das Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“, hilfsweise, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Errichtung einer Schwimmsteganlage am rechten Ufer der S. in der Gemeinde (P.), OT M., Gemarkung (M.), Flur …, Flurstück …, Flusskilometer 85,0, zu erteilen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass die unter dem 10. April 1974 erteilte wasserrechtliche Zustimmung des Wasserstraßenamtes Halle zur TGB Nummer 422/VI/GO/PL weiterhin gültig ist und die Errichtung eines Bootssteges am rechten Ufer der S. in der Gemeinde (P.), OT M., Gemarkung (M.), Flur …, Flurstück …, am ehemaligen Stromkilometer 96,5 - heute Stromkilometer 85,0 - keiner Erlaubnis/Genehmigung des Beklagten bedarf, soweit der Bootssteg in seiner Ausführung der erteilten Zustimmung entspricht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. August 2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage habe weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Landkreises Saalkreis über das Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“ vom 25. Mai 2004 (LSG-VO) sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Die von ihnen geplante Errichtung einer Bootssteganlage sei erlaubnisbedürftig, aber nicht erlaubnisfähig. Das Vorhaben sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 LSG-VO erlaubnisbedürftig. Es liege im Geltungsbereich der LSG-VO. Die geplante Steganlage sei eine bauliche Anlage i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO. Darüber hinaus handele es sich um eine Maßnahme an beziehungsweise in einem Gewässer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO. Bedenken gegen die Wirksamkeit der LSG-VO seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Errichtung der streitgegenständlichen Schwimmsteganlage unterfalle dem Erlaubnisvorbehalt des § 5 LSG-VO. Dem könnten die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bereits vor Errichtung des geplanten Schwimmstegs ein auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Gestattung errichteter Bootssteg vorhanden gewesen sei. Die Erlaubnisfreiheit der geplanten Steganlage folge insbesondere nicht aus der dem Kläger zu 2 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung des Wasserstraßenamtes Halle vom 10. April 1974. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese wasserrechtliche Zustimmung nach § 18 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 fortbestehe. Es spreche einiges dafür, dass das dem Kläger zu 2 durch die wasserrechtliche Zustimmung verliehene Altrecht bereits deshalb erloschen sei, weil am 1. Juli 1990 tatsächlich keine Anlagen zur Ausübung der aufgrund des Altrechts erlaubten Gewässerbenutzung mehr vorhanden gewesen seien. Dass zum genannten Stichtag noch ein funktionsfähiger Bootssteg vorhanden gewesen sei, sei unwahrscheinlich, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hätten, dass der Bootssteg alsbald nach seiner Errichtung im Jahr 1974 funktionslos geworden und schließlich Anfang der 1990‘er Jahre zurückgebaut worden sei. Dies könne jedoch offenbleiben. Denn selbst im Fall einer Fortgeltung der wasserrechtlichen Zustimmung aus dem Jahr 1974 könnten die Kläger hieraus das geltend gemachte Recht auf Errichtung eines neuen Bootssteges nicht herleiten. Die geplante Steganlage stimme nicht mit der im Jahr 1974 genehmigten Anlage überein. Darüber hinaus lasse sich aus der wasserrechtlichen Zustimmung vom 10. April 1974 unabhängig von der geplanten Ausführung des Bootssteges, d.h. selbst für den Fall, dass die nunmehr zu errichtende Bootssteganlage mit der ursprünglich errichteten Anlage übereinstimme, kein Bestandsschutz im vorliegenden naturschutzrechtlichen Kontext herleiten. In der wasserrechtlichen Zustimmung vom 10. April 1974 werde unter 2. ausdrücklich ausgeführt, dass sie nicht von der Verpflichtung zum Einholen etwa sonst erforderlicher Genehmigungen, wie z.B. beim Fischereiberechtigten oder bei der Bau- oder Gewerbeaufsicht, entbinde. Es könne auch offenbleiben, ob der Bootssteg im Zeitpunkt seiner Errichtung dem damals geltenden Recht entsprochen habe. Denn jedenfalls folge aus der wasserrechtlichen Zustimmung vom 10. April 1974 nicht auch eine derzeitige naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Selbst für den Fall, dass man aus der wasserrechtlichen Zustimmung vom 10. April 1974 einen auch naturschutzrechtlich geltenden Bestandsschutz herleiten wollte, wäre dieser jedenfalls erloschen. Die Kläger wollten eine Steganlage neu errichten, nachdem die zuvor vorhandene Steganlage entfernt worden sei. Ihnen gehe es um aktiven Bestandsschutz. Es bestehe jedoch keine gesetzliche Regelung, die ihnen einen aktiven Bestandsschutz gewähre. Aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG könnten sie diesen nicht ableiten, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BNatSchG am 1. März 2010 sei ein Steg der Kläger nicht mehr vorhanden gewesen. Die geplante Steganlage sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 LSG-VO erlaubnisfähig. Die Klage sei auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages unbegründet. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Befreiung nach § 67 BNatSchG sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Die Klage habe schließlich auch mit dem zweiten Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klage sei hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die wasserrechtliche Zustimmung vom 10. April 1974 weiterhin gültig sei, unzulässig, weil insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Kläger könnten mit der begehrten Feststellung ihre Rechtsstellung nicht verbessern, da der Errichtung des Bootssteges, selbst wenn dieser in seiner Ausführung der am 10. April 1974 erteilten Zustimmung entspreche, jedenfalls Naturschutzrecht entgegenstehe. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Errichtung eines Bootssteges an Stromkilometer 85,0 keiner Erlaubnis/Genehmigung des Beklagten bedürfe, sofern der Bootssteg in seiner Ausführung der am 10. April 1974 erteilten Zustimmung entspreche. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind zwar grundsätzlich dann gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen aber dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 9). So liegt es hier. Selbst wenn das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag zu Unrecht angenommen haben sollte, die Klage sei wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehrten, dass die wasserrechtliche Zustimmung vom 10. April 1974 weiterhin gültig sei, erweist sich das Urteil gleichwohl im Ergebnis als richtig, soweit die Klage mit dem zweiten Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Die Kläger richten sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung allein gegen die Abweisung ihres zweiten Hilfsantrags. Sie berufen sich auf die vom Wasserstraßenamt Halle am 10. April 1974 erteilte wasserrechtliche Zustimmung und einen daraus vermittelten Bestandsschutz. Der Beklagte bestreite den Fortbestand der von ihnen behaupteten Altrechte, woraus sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Fortbestehens der wasserrechtlichen Zustimmung herleiten lasse. Das Verwaltungsgericht habe ihnen zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise begehrte Feststellung des Fortbestehens der am 10. April 1974 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung abgesprochen, weil diese ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, die ihnen einen aktiven Bestandsschutz gewähre, weshalb es auf das Fortbestehen der wasserrechtlichen Zustimmung nicht ankomme. Das sei unzutreffend. § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und § 6 LSG-VO gewährten ihnen den nötigen aktiven Bestandsschutz. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gelte das grundsätzliche Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen nicht für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse errichtet oder geändert würden. Gemäß § 6 LSG-VO blieben bestehende behördliche Genehmigungen, bestehende rechtmäßige Nutzungen, entsprechende Verwaltungsakte sowie rechtskräftige Verordnungen von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten der Verordnung unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt sei. Feststellungen über den Fortbestand der wasserrechtlichen Zustimmung sowie darüber, inwieweit die Errichtung des Bootssteges dem zum damaligen Zeitpunkt geltendem Recht entsprochen habe, hätten daher vom Verwaltungsgericht getroffen werden müssen. Aus der im Jahr 1974 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung lasse sich auch ein Bestandsschutz im naturschutzrechtlichen Kontext herleiten. Aus Nr. 2 der wasserrechtlichen Zustimmung könne nicht geschlossen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt eine naturschutzrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben benötigt worden sei. Der Beschluss des Rates des Bezirkes Halle vom 11. Dezember 1961 (Beschluss Nr. 116-30/61) zur Erklärung des Landschaftsschutzgebietes „S.“ nebst den zugehörigen Kartenausschnitten (GA Bl. 151 ff.) spreche gegen das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis zum damaligen Zeitpunkt. Mit der LSG-VO habe der Landkreis Saalkreis Teile seines Gebiets zum Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“ erklärt. Die Verordnung sei nach § 10 Abs. 1 LSG-VO am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Saalkreiskurier vom 16. Juni 2004 in Kraft getreten. Gleichzeitig seien gemäß § 10 Abs. 2 LSG-VO der Beschluss des Rates des Bezirkes Halle vom 11. Dezember 1961 zur Erklärung des Landschaftsschutzgebietes „S.“ und nachfolgende Änderungsverordnungen außer Kraft getreten. Die dem Beschluss des Rates des Bezirkes Halle vom 11. Dezember 1961 zugehörigen Kartenausschnitte ließen nicht erkennen, dass der Bereich, in welchem sie die Schwimmsteganlage errichten wollten, bereits vor Inkrafttreten der LSG-VO einem Landschaftsschutzgebiet zugehörig gewesen sei. Soweit die wasserrechtliche Zustimmung fortbestehe und diese den damaligen Vorschriften entsprochen habe, sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG LSA von einer Erlaubnisfreiheit auszugehen, soweit sie eine Schwimmsteganlage errichten wollten, die in Art und Ausführung der am 10. April 1974 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung entspreche. Hiermit können die Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die am 10. April 1974 erteilte wasserrechtliche Zustimmung des Wasserstraßenamtes Halle weiterhin gültig ist und die Errichtung eines Bootssteges am rechten Ufer der S. in der Gemeinde (P.), OT M., Gemarkung (M.), Flur …, Flurstück …, am ehemaligen Stromkilometer 96,5 - heute Stromkilometer 85,0 - keiner Erlaubnis/Genehmigung des Beklagten bedarf, soweit der Bootssteg in seiner Ausführung der erteilten Zustimmung entspricht. a) Die von den Klägern geplante Schwimmsteganlage unterfällt dem landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Landkreises Saalkreis über das Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“ vom 25. Mai 2004 (LSG-VO) i.V.m. § 1 der Verordnung des Beklagten über die Bestätigung der Beschlüsse und Verordnungen über die Naturdenkmale, die Geschützten Landschaftsbestandteile, die Landschaftsschutzgebiete und die Geschützten Parks des mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgelösten Landkreises Saalkreis als neues Kreisrecht vom 15. November 2010. Hiernach bedarf u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO LSA im Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“ der vorherigen schriftlichen Erlaubnis durch den Beklagten, auch wenn hierfür keine baurechtliche Genehmigung oder Anzeige notwendig ist oder die bauliche Anlage vom sachlichen Anwendungsbereich der BauO LSA ausgenommen ist. Zudem ist die Anlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO erlaubnispflichtig, da es sich um eine Maßnahme an und in Gewässern handelt. Dass die Errichtung der von den Klägern geplanten Schwimmsteganlage wegen ihrer Lage im Landschaftsschutzgebiet „S-Tal“ grundsätzlich einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LSG-VO bedarf, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies gilt im Grundsatz auch für die Errichtung eines Bootssteges, der in seiner Ausführung der am 10. April 1974 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung entspricht. b) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich jedoch auch bei fortbestehender Gültigkeit der wasserrechtlichen Zustimmung des Wasserstraßenamtes Halle vom 10. April 1974 keine Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 5 LSG-VO. (1) Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG LSA lässt sich eine derartige Freistellung nicht herleiten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 WHG ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen waren. Gemäß § 26 Abs. 1 WG LSA bestimmen sich Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse, wenn sie auf besonderem Titel beruhten, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG ist auf Gewässerbenutzungen i.S.d. § 9 WHG beschränkt. Insbesondere beziehen sich die in dieser Vorschrift angesprochenen alten Rechte und alten Befugnisse nur auf derartige Gewässerbenutzungen und machen nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. März 2012 - 3 S 150/21 - juris Rn. 14; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand: Februar 2022, § 20 WHG Rn. 16). Das bedeutet, dass selbst dann, wenn es sich bei der dem Kläger zu 2 durch das Wasserstraßenamt Halle am 10. April 1974 erteilten wasserrechtliche Zustimmung „für die Nutzung durch bauliche Anlagen“ nach § 18 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 (Wassergesetz DDR 1963, GBl. I S. 77) um ein „nach den Landeswassergesetzen“ erteiltes „Recht“ zur Benutzung eines Gewässers i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG handeln sollte (vgl. hierzu Zöllner, a.a.O., § 20 WHG Rn. 26), sich hieraus nur eine Freistellung von einer gemäß § 8 WHG notwendigen Erlaubnis oder Bewilligung für die entsprechende Gewässerbenutzung ergeben würde, nicht aber eine Freistellung von der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 5 LSG-VO. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob es sich bei einer Zustimmung zur Errichtung baulicher Anlagen in, an, unter und über den oberirdischen Gewässern gemäß § 18 Wassergesetz DDR 1963 um ein Recht (zur Gewässerbenutzung) handelt, welches „nach den Landeswassergesetzen“ erteilt wurde, wozu im Gebiet der neuen Bundesländer grundsätzlich auch Entscheidungen auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) zählen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 WHG Rn. 22). Es bedarf ebenfalls keiner Vertiefung, ob der im Jahr 1974 errichtete Bootssteg an dem nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG maßgeblichen Stichtag - dem 1. Juli 1990 - „rechtmäßig“ vorhanden war. Der Umstand, dass der Bestandsschutz nach § 20 Abs. 1 WHG an den bloßen zeitweiligen (rechtmäßigen) Anlagenbestand (am 1. Juli 1990) anknüpft und unabhängig von der Erhaltung irgendeiner baulichen Substanz dauerhaft gewährt wird (vgl. hierzu Zöllner, a.a.O., § 20 WHG Rn. 52 ff.), ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang. Es bedarf weder der Aufklärung, ob der im Jahr 1974 von den Klägern errichtete Bootssteg am 1. Juli 1990 noch (funktionstüchtig) vorhanden war, noch, ob der Beschluss des Rates des Bezirkes Halle vom 11. Dezember 1961 (Beschluss Nr. 116-30/61) zur Erklärung des Landschaftsschutzgebietes „S.“ der Errichtung dieses Bootsstegs im Jahr 1974 entgegenstand. (2) Eine Freistellung von der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 5 LSG-VO lässt sich auch nicht aus § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG herleiten. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dürfen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gilt Absatz 1 nicht für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden. Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG nimmt damit lediglich bestimmte bauliche Ablagen von dem Verbot des § 61 Abs. 1 BNatSchG aus. Eine Freistellung von der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 5 LSG-VO ist damit nicht verbunden. (3) Eine Freistellung von der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 5 LSG-VO folgt schließlich auch nicht aus der Regelung des § 6 LSG-VO. Nach § 6 LSG-VO bleiben bestehende behördliche Genehmigungen, bestehende rechtmäßige Nutzungen, entsprechende Verwaltungsakte sowie rechtskräftige Verordnungen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten dieser Verordnung unberührt. Ein Bestandsschutz für bestehende rechtmäßige Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Nutzung des im Jahr 1974 errichteten Bootsstegs im Sinne des § 6 LSG-VO rechtmäßig war, denn der in dieser Vorschrift geregelte, bestimmte Vorhaben u.a. von dem Erlaubnisvorbehalt des § 5 LSA-VO ausnehmende Bestandsschutz gewährleistet lediglich das Recht, eine bestimmte Nutzung - etwa eine bauliche Anlage - wie bisher aufrecht zu erhalten, rechtfertigt aber nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks (vgl. OVG MV, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 1 L 92/16 - juris Rn. 8 zum Bestandsschutz von baulichen Anlagen in einem Nationalpark). Hiernach liegt eine Freistellung von der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 5 LSG-VO aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 6 LSG-VO nicht vor, da es eine bestehende rechtmäßige Nutzung als Grundlage des Bestandsschutzes infolge des Rückbaus des Bootsstegs Anfang der 1990‘er Jahre nicht (mehr) gibt. Die Kläger können die Erlaubnisfreiheit ihres Vorhabens auch nicht aus § 6 LSG-VO herleiten, soweit hiernach bestehende behördliche Genehmigungen von den Erlaubnisvorbehalten der LSG-VO unberührt bleiben. Es spricht nichts dafür, dass der Bestandsschutz für bestehende behördliche Genehmigungen nicht - wie für bestehende rechtmäßige Nutzungen - auf den vorhandenen Bestand beschränkt ist, sondern darüber hinaus auch nach Beseitigung einer genehmigten Anlage die Errichtung eines Ersatzbaus von dem Erlaubnisvorbehalt des § 5 LSG-VO ausnehmen soll, da dies den Zielen der Landschaftsschutzverordnung erkennbar zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist ein aktiver Bestandsschutz dergestalt, dass wegen des Schutzes, den eine vorhandene bauliche Anlage genießt, auch die Möglichkeit einer Neuerrichtung besteht (sog. aktiver oder überwirkender Bestandsschutz), nur auf der Grundlage einer eindeutigen gesetzlichen Regelung anzunehmen (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Mai 2020 - 5 S 437/18 - juris Rn. 44 m.w.N.), an der es hier fehlt. 2. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Kläger haben diesen Berufungszulassungsgrund in ihrer Begründung vom 11. November 2022 zwar erwähnt, hierzu aber - abgesehen von einem Hinweis auf die gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts - nichts näher ausgeführt. Das reicht für eine Zulassung der Berufung auf Grund einer sog. Aufklärungsrüge nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).