Beschluss
2 R 37/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0920.2R37.23.00
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Leitsätze
Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dar; selbst die sich aus einer Versagung der Baugenehmigung und der unvermeidbaren Dauer eines anschließenden Rechtsstreits in mehreren Instanzen ergebende Verzögerung des Bauvorhabens und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Verluste sind grundsätzlich weder als schwere Nachteile noch als andere wichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes „W17 Urbanes Gebiet Piesteritz“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (W-Straße …), das mit einem von der Antragstellerin selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist, sowie der unbebauten Flurstücke …, …, … und …, die sich in östlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite an die W-Straße anschließen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen, am 6. April 2022 bekanntgemachten Bebauungsplans, mit dem die Antragsgegnerin als zulässige Art der baulichen Nutzung ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO festgesetzt und dieses in Teilflächen gegliedert hat. Nach der textlichen Festsetzung TF 1.2 sind in den Teilflächen MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a Wohngebäude unzulässig. In der Festsetzung TF 1.3 werden im gesamten Plangebiet weitere in § 6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen ausgeschlossen. Nach den textlichen Festsetzungen TF 3.1 und TF 3.2 werden Höchstmaße hinsichtlich der bebaubaren Grundfläche und der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen in den Teilgebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5, MU 6, MU 8, MU 9, MU 10, MU 11, MU 12 und MU 13 für die in einer Liste aufgeführten Flurstücke vorgegeben. Die textlichen Festsetzungen TF 7 enthalten Regelungen zum Immissionsschutz (Festverglaste Fenster zum Schutz vor Gewerbelärm in den Teilgebieten MU 1, MU 10 und MU 11 sowie Außenbauteildämmung). Ziel und Zweck der Planung ist es nach der Begründung des Bebauungsplans, die bestehende, historisch gewachsene Gemengelage zwischen dem A.-Chemie Park einerseits und den teilweise schutzbedürftigen Nutzungen im östlich angrenzenden Ortsteil Piesteritz andererseits städtebaulich zu bewältigen und Regeln für Veränderungen aufzustellen. Das Flurstück … befindet sich im Teilgebiet MU 10, die Flurstücke …, …, … und … im Teilgebiet MU 11a des Bebauungsplans. Nachdem der Landkreis Wittenberg bereits mit Bescheid vom 29. Januar 2021 den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf den Flurstücken … und … unter Hinweis auf eine von der Antragsgegnerin beschlossene und zweimal verlängerte Veränderungssperre abgelehnt hatte, versagte er mit weiteren Bescheiden vom 13. Juni 2022 erneut die Erteilung eines solchen Vorbescheides sowie eines weiteren Vorbescheides zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf den Flurstücken … und …, nunmehr mit der Begründung, dass die Errichtung von Wohngebäuden auf diesen Flächen der Festsetzung TF 1.2 des Bebauungsplans widerspreche. Am 5. April 2023 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt (2 K 32/23) und zur Begründung u.a. ausgeführt: Sie sei antragsbefugt und habe auch ein Rechtsschutzinteresse. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ließen es als möglich erscheinen, dass sie sowohl in ihrem drittschützenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange als auch in ihrem Eigentumsrecht in Bezug auf die Grundstücke Flurstücke …, …, …, … und … verletzt werde. Der Bebauungsplan führe mit der Festsetzung der Urbanen Gebiete MU 10 und MU 11a für die Flurstücke …, …, …, … und … in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen TF 7.1 und TF 7.2 zum Immissionsschutz zu einer einseitigen Herabzonung der bisher zulässigen Art der baulichen Nutzung und einseitigen Belastung mit einem hinzunehmenden Störgrad. Für die Flurstücke …, …, … und … verhindere der Bebauungsplan die von ihr beabsichtigte Errichtung von Wohngebäuden. Auf die Erteilung eines entsprechenden positiven Vorbescheids hätte sie ohne den Bebauungsplan und den darin festgesetzten Ausschluss von Wohngebäuden nach § 34 Abs. 2 BauGB einen Anspruch. Für das Flurstück … werde das Maß der baulichen Nutzung mit einer absoluten Grundfläche von 110 m2 und zwei Vollgeschossen schematisch flurstücksbezogen herabgezont und gleichheitswidrig auf unabsehbare Zeit eingefroren. Neben formellen Fehlern rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Eigentümerbelange in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung und den Lärmschutz, Belange von Natur und Landschaft sowie Belange des Artenschutzes unzureichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Am 10. April 2023 hat die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Bezüglich der Dringlichkeit einer Außervollzugsetzung macht sie geltend, ihr drohten bei Vollzug des Plans konkrete Nachteile, da die Flurstücke …, …, … und … für Wohnzwecke ihrer Kinder und ihrer 76-jährigen Mutter, die aus gesundheitlichen Gründen für ihre Versorgung Unterstützung benötige, genutzt werden sollten. Ferner bestehe seit dem 21. März 2018 eine langandauernde (auch faktische) Bausperre für die Grundstücke und das Plangebiet. Sie müsse zudem befürchten, dass ihre beiden Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides wegen der Festsetzungen des Plans MU 11a abgelehnt werden ohne dass die Zulässigkeit ihrer Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werde, so dass sie dann ein ggf. langwieriges verwaltungsgerichtliches Klageverfahren führen müsste, was mit weiteren Nachteilen verbunden wäre. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei schon deshalb nicht geboten, weil die Antragstellerin keine rechtserheblichen Mängel des Bebauungsplans aufgezeigt habe. II. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Die Antragstellerin hat die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Als Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken kann sie geltend machen, durch Regelungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei hiernach bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10). Etwas Anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn sich durch die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 - juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Bei einer Außervollzugsetzung könnte die Erteilung eines positiven Vorbescheides oder einer Baugenehmigung zur Errichtung der von der Antragstellerin geplanten Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung versagt werden, ihr stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Dass die einzelnen Vorhaben auch bei Anwendung des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig wären, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Der von ihr erhobene Normenkontrollantrag ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden. 2. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 22. November 2016 - 2 R 86/16 - juris, Rn. 29, m.w.N.). Im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift wie hier der Satzung über den Bebauungsplan und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Bln. Bbg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - OVG 10 S 51/21 - juris Rn. 19, m.w.N.). Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 7 B 337/23.NE - juris Rn. 4). Gemessen daran ist die beantragte einstweilige Anordnung hier nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Dabei kann offenbleiben, ob der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, drohen der Antragstellerin durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, die eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheinen lassen. Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar; selbst die sich aus einer Versagung der Baugenehmigung und der unvermeidbaren Dauer eines anschließenden Rechtsstreits in mehreren Instanzen ergebende Verzögerung des Bauvorhabens und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Verluste sind grundsätzlich weder als schwere Nachteile noch als andere wichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 NE 22.1687 - juris Rn. 12, m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 9 MN 40/05 - juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 4 NG 2283/02 - juris). Eine Unaufschiebbarkeit der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans hat das OVG Berlin-Brandenburg zwar angenommen in dem von der Antragstellerin ins Feld geführten (Ausnahme-)Fall, in dem plausibel bei voraussichtlicher Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrages bezüglich des Grundstücks der dortigen Antragstellerin dargelegt wurde, dass aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Antragstellerin eine zeitnahe Realisierung ihres Bauwunsches geboten war (OVG Bln. Bbg, Beschluss vom 13. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 58). Dem lag folgende Fallkonstellation zugrunde (vgl. Rn. 2): Die Mutter der dortigen Antragstellerin und ihr Stiefvater waren Miteigentümer eines im rückwärtigen Teil mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Nachdem die Mutter der Antragstellerin verstorben war und sich eine Demenzerkrankung ihres Stiefvaters abzeichnete, schlossen der Stiefvater sowie die Antragstellerin und ihr Bruder einen notariellen Überlassungsvertrag. In diesem vereinbarten sie die Teilung des 1.100 m2 großen Flurstücks in das rückwärtige, ca. 600 m2 große Grundstück 1, das unter Einräumung eines Wohnrechts an dem aufstehenden Haus zugunsten des Stiefvaters auf den Bruder übertragen wurde, sowie das zur Straße gelegene, ca. 500 m2 große Grundstück 2, das mit einem weiteren Flurstück unter Einräumung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für das Grundstück 1 auf die Antragstellerin übertragen wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück 2 beabsichtigt und ein entsprechender Bauantrag gestellt worden, welcher im Lauf des nachfolgenden Planverfahrens zurückgenommen wurde. Die dortige Antragstellerin hatte aufgrund des Überlassungsvertrages keine Verfügungsmöglichkeit mehr über den bebauten Grundstücksteil, sondern war, um (weiterhin) in der Nähe ihres unbestritten pflegebedürftigen Stiefvaters wohnen zu können, auf die baldige Errichtung des zweiten Einfamilienhauses auf dem vorderen Grundstücksteil angewiesen. Eine damit vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Der Vortrag der Antragstellerin, dass ihre Mutter 76 Jahre alt sei, aus gesundheitlichen Gründen für ihre Versorgung Unterstützung benötige, und sich der Gesundheitszustand eines alten Menschen (Augenerkrankung) nicht verbessere, genügt nicht, um einen schweren Nachteil bei nicht zeitnaher Verwirklichung des Bauvorhabens der Antragstellerin begründen zu können. Die Antragstellerin hat nicht näher dargelegt, weshalb die Unterstützung ihrer Mutter die Neuerrichtung eines in der Nähe gelegenen Gebäudes erforderlich macht, etwa dass und weshalb das Bestandsgebäude, in welchem die Antragstellerin wohnt, dafür nicht geeignet ist. Die Schaffung von Wohnraum für die Kinder der Antragstellerin begründet ebenfalls offenkundig keine besondere Dringlichkeit einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin. Dasselbe gilt für den Umstand, dass bereits durch die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung eine Verwirklichung der Vorhaben der Antragstellerin verhinderte, vermag eine besondere Dringlichkeit einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin nicht zu begründen. Der Erlass einer Veränderungssperre und deren Verlängerung ist in Bebauungsplanverfahren der vorliegenden Art keine Besonderheit. Ob die Verlängerung um ein weiteres Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB rechtmäßig erfolgte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat entsprechend der Empfehlung in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Danach beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,00 € und 60.000,00 €. Innerhalb diese Rahmes hält der Senat hier einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 € für angemessen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren ist. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).