Beschluss
2 O 39/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0524.2O39.23.00
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Leitsätze
Ist bei einer Streitwertbeschwerde ein bestimmter Antrag nicht gestellt worden, so ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls in der Höhe erstrebt, bei der der Beschwerdewert erreicht ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdefüh-rer anwaltlich nicht vertreten ist.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. März 2023 geändert. Der Streitwert wird auf 253,51 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist bei einer Streitwertbeschwerde ein bestimmter Antrag nicht gestellt worden, so ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls in der Höhe erstrebt, bei der der Beschwerdewert erreicht ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdefüh-rer anwaltlich nicht vertreten ist.(Rn.4) Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. März 2023 geändert. Der Streitwert wird auf 253,51 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil erstinstanzlich der Kammervorsitzende als Einzelrichter den Streitwert festgesetzt hat. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt wurde. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG bedarf es keiner Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Diese Bestimmungen gehen als speziellere Vorschriften der allgemeinen Regelung des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO über den Vertretungszwang vor (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 8 C 21.2664 - juris Rn. 6, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 1 E 919/21 - juris Rn. 6). b) Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger trotz Aufforderung des Berichterstatters keine Angaben dazu gemacht hat, in welcher Höhe der Streitwert aus seiner Sicht richtigerweise festzusetzen ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 28. März 2023 - 9 C 23.21 - juris Rn. 3: Zulässigkeit offengelassen). Zwar sollte die Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, wenn anders nicht festgestellt werden kann, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebenden Betrag von 200 € übersteigt (vgl. Oestreich, in: Hellstab/Schneider/Otto GKG/FamGKG, § 68 GKG Rn. 18; Meyer GKG/FamGKG, 17. Aufl., § 68 GKG Rn. 11, m.w.N.). Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben; Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den die vom Beschwerdeführer zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2021 - 2 O 139/20 - juris Rn. 3, m.w.N.). Ist ein bestimmter Antrag nicht gestellt worden, so ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ergibt, jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls ist der Höhe erstrebt, bei der der Beschwerdewert erreicht ist (vgl. Oestreich, a.a.O.; Meyer, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - anwaltlich nicht vertreten ist. In diesem Sinne lässt sich der nicht weiter begründete Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24. April 2023 verstehen, der Beschwerdegegenstand übersteige 200 €. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auch nicht so niedrig festgesetzt, dass das Erreichen des Beschwerdewerts des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ausgeschlossen wäre. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 € fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 483 € an, die sich aus der Multiplikation der insoweit maßgebenden Gebühr von 161 € nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG mit dem Gebührensatz von 3,0 für Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) errechnen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG und Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG beträgt bei einem Streitwert bis 500 € eine Gebühr 38 €. Bei dem anzuwendenden Gebührensatz von 3,0 gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses würden Gerichtsgebühren in Höhe von lediglich 114 € anfallen. Die für den Beschwerdewert maßgebliche Differenz beträgt hiernach 369 €. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Vorliegend bestimmt sich der Streitwert nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Das sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Interesse an der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2021 bemisst der Berichterstatter nach den voraussichtlichen Kosten für die von der Beklagten geforderten Beräumung des Gehweges von Schnee durch eine vom Kläger beauftragte Person. Dafür bieten die von der Beklagten veranschlagten Kosten für eine Ersatzvornahme in Höhe von 200 € einen hinreichenden Anhalt. Hinzu kommen die für den Erlass der Ordnungsverfügung erhobenen Verwaltungskosten in Höhe von 53,51 €, die der Kläger ebenfalls angegriffen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 4 A 3346/18 - juris Rn. 9; SächsOVG, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 3 E 34/19 - juris Rn. 5). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind bei der Streitwertfestsetzung hingegen nicht zu berücksichtigen, da es sich um Verfahrenskosten (§ 162 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO) handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. September 1998 - 24 C 98.2059 - juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 O 49/13 - juris Rn. 4). II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).