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Beschluss

2 M 111/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0206.2M111.22.00
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Leitsätze
Die Ausstellung einer Duldung mit dem Zusatz für "Personen mit ungeklärter Identität“ dürfte konstitutive Bedeutung für dessen Stellung als „Inhaber“ einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und damit für den Eintritt der Rechtfolge des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) haben. Allein die Nennung der Rechtsgrundlage - § 60b AufenthG (juris: AufenthG 2004) - in der Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ohne Beifügung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ dürfte hierfür nicht ausreichen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausstellung einer Duldung mit dem Zusatz für "Personen mit ungeklärter Identität“ dürfte konstitutive Bedeutung für dessen Stellung als „Inhaber“ einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und damit für den Eintritt der Rechtfolge des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) haben. Allein die Nennung der Rechtsgrundlage - § 60b AufenthG (juris: AufenthG 2004) - in der Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ohne Beifügung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ dürfte hierfür nicht ausreichen.(Rn.8) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Der am (…) 1997 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Gambia und Inhaber einer bis zum 20. September 2022 gültig gewesenen „vorläufigen Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gem. § 60b i.V.m. § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ des Antragsgegners vom 30. Juni 2022 (BA Bl. 495). Die Bescheinigung enthält den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, nicht aber den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“. Nachdem der Antragsteller am 21. Juli 2022 eine Einstellungszusage der R-D GmbH & Co. KG für eine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter ab dem 1. August 2022 erhalten hatte, beantragte er mit Schreiben vom 27. Juli 2022 bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, die dieser u.a. mit dem Hinweis darauf ablehnte, dass der Antragsteller bereits zwei Abschiebungsversuche durch renitentes Verhalten vereitelt habe. Als Ermessenserwägung wurde angeführt, dass dem Antragsteller keine weitere Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zugestanden werden solle, damit dies eine Abschiebung nicht erschwere oder gar verhindere. Es bestünden auch keine Gründe für eine weitere Duldung des Antragstellers. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 1 B 405/22 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, einem Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stehe entgegen, dass der Antragsteller im Besitz einer Duldung nach § 60b AufenthG sei. Mangels Suspendierung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG gälten die Rechtsfolgen des § 60b Abs. 5 AufenthG mit der Folge, dass dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht gestattet werden könne. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 13). Nach der hier einschlägigen Alternative des § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit). Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bereits die Vorschrift des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Es ist zweifelhaft, ob der Antragsteller Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Gemäß § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist dem Ausländer in den Fällen des § 60b AufenthG die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (vgl. BT-Drs. 10/10047, S. 37 f.). Die Art und Weise der Ausstellung der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist unter Nr. 14 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu § 60b des Aufenthaltsgesetzes ( https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/60b/BMIanwh60bAufenthG.pdf ) näher geregelt. Nach Nr. 14.3 der Anwendungshinweise sollte der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auf dem Etikett der Duldung sowie auf dem Trägervordruck nach Maßgabe der dort vorgegebenen Lösungen angebracht werden. Eine Angabe der Rechtsgrundlage - § 60b AufenthG - sei nicht erforderlich. Sofern aus technischen Gründen (Ausfüllprogramm) gleichwertige, abweichende Lösungen zur Anbringung des Vermerks genutzt werden sollten, bestünden keine Bedenken. Der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ sei gesetzlich vorgegeben; Abkürzungen oder andere Formulierungen könnten daher nicht gewählt werden. Da es sich bei dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 28 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60b AufenthG Rn. 12), dürfte die „Ausstellung“ einer Duldung mit diesem Zusatz im Sinne einer Bekanntgabe an den Ausländer (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 263 [365]) konstitutive Bedeutung für dessen Stellung als „Inhaber“ einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität i.S.d. § 60b AufenthG und damit für den Eintritt der Rechtfolgen des § 60b Abs. 5 AufenthG haben. Allein die Nennung der Rechtsgrundlage - § 60b AufenthG - in der Bescheinigung ohne Beifügung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ - wie hier - dürfte für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 60 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend sein. Es liegt voraussichtlich auch kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 AufenthG begrenzt die in § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV enthaltene Befugnis der Ausländerbehörde, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Duldungsinhaber (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2022, § 32 BeschV Rn. 7). Eine Verpflichtung zur Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis nach diesen Vorschriften liegt hier jedoch voraussichtlich nicht vor. Das vom Antragsgegner angeführte renitente Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ist kein Umstand, der dazu führt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden können. Der Antragsteller hat selbst darauf hingewiesen, dass dies eine Abschiebung nicht hindert, weil die Weigerung ggf. durch Zwangsmaßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überwunden werden können. Auch die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sind geklärt. Etwas anderes wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Schließlich wird dem Antragsteller vom Antragsgegner auch nicht vorgeworfen, seinen Mitwirkungspflichten, etwa bei der Passbeschaffung, nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Der Antragsteller hat aber deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, weil diese im Ermessen des Antragsgegners steht und dieser die Erteilung im vorliegenden Fall mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ablehnen kann. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer gemäß §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei die Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten gemäß § 32 Abs. 1 BeschV regelmäßig kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt. Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint (Beschlüsse des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 24 und vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 - juris Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier - bei summarischer Prüfung - der Fall. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. September 2022 vorgetragen, 1. der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig, 2. für den Antragsteller liege ein Reisedokument vor, 3. ein neuer Abschiebungstermin werde in naher Zukunft, spätestens in 6 bis 8 Wochen, gebucht und 4. der Antragsteller sei auch mit diesem Dokument in der Lage, freiwillig die Bundesrepublik zu verlassen. Es kann offenbleiben, ob hiernach - wie der Antragsgegner geltend macht - bereits ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entfallen ist, denn jedenfalls erscheint eine tatsächliche Abschiebung des Antragstellers in absehbarer Zeit möglich. Die Abschiebung des Antragstellers dürfte - soweit derzeit ersichtlich - nicht daran scheitern, dass kein wirksames Reisedokument vorliegt. Der Antragsgegner ist im Besitz eines von den Behörden der Republik Gambia ausgestellten Emergency Passports für den Antragsteller vom 5. Februar 2019 (BA Bl. 450). Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 9. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 B 119/22 HAL (BA Bl. 447 f.) handelt es sich dabei um ein Dokument, das für die Abschiebung eines gambischen Staatsangehörigen vorgesehen ist. Aus diesem ergebe sich auch keine zeitlich befristete Geltungsdauer. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, so dass die Abschiebung des Antragstellers in absehbarer Zeit möglich erscheint. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Ausdruck der Website der Gambia High Commission London geltend macht, das „Notreisezertifikat“ werde nur für die freiwillige Ausreise ausgestellt und sei auch nur dreißig Tage ab dem Ausstellungsdatum gültig (BA Bl. 399 f.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da sich die vom Antragsteller zitierte Aussage auf ein „Emergency Travel Certificate“ bezieht und nicht auf einen „Emergency Passport“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ein Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € anzusetzen. Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 29). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).