Beschluss
2 M 63/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0913.2M63.22.00
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Leitsätze
Die Privilegierung eines Gebäudes ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gemäß § 6 Abs 9 S 1 Nr 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) setzt nicht voraus, dass es eigenständig und von dem Hauptgebäude funktional getrennt ist. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2022 - 4 B 144/22 MD - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Privilegierung eines Gebäudes ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gemäß § 6 Abs 9 S 1 Nr 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) setzt nicht voraus, dass es eigenständig und von dem Hauptgebäude funktional getrennt ist. (Rn.13) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2022 - 4 B 144/22 MD - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße … in A-Stadt. Mit Baugenehmigung vom 25. August 2021, geändert durch den 1. Nachtrag vom 21. Dezember 2021, genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Nachbargrundstück A-Straße …. Die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit Prüfeinschränkung gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA erteilt. Gegenstand der Baugenehmigung ist ein zweistöckiges Wohngebäude mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze sowie ein grenzständiger Doppelcarport und ein ebenfalls grenzständiger, sowohl an das Hauptgebäude als auch an den Carport angebauter Raum mit einer Größe von 6,93 m². In diesem Raum, der über ein Fenster verfügt, soll neben der Mehrsparteneinführung für die Wasser- und Stromversorgung auch eine Erdwärmepumpe nebst Wasserspeicher mit einem Volumen von 200 l installiert werden. Der Raum verfügt sowohl über einen Zugang zum Carport als auch über einen Zugang zum Hauptgebäude. Mit Schreiben vom 12. April 2022 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, da das geplante Wohnhaus an der Grundstücksgrenze einen ca. 3 m x 3 m großen Vorbau habe, der als Hausanschlussraum diene und somit Bestandteil des Wohngebäudes sei. Diese Grenzbebauung verstoße gegen § 6 BauO LSA. Am 31. Mai 2022 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, gegen die Beigeladene auf dem Grundstück Kantstraße 119 in A-Stadt eine sofortige Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des Baus eines Einfamilienhauses mit einem ca. 6,93 m² großen Raum im Abstandsbereich zwischen 0 und 3 m zu ihrem Grundstück zu verhängen für die Zeit, bis über ihren Antrag auf Einschreiten gegen den Raum im Abstandsbereich inklusive dessen Einrichtung als Hausanschlussraum mit Wärmepumpeninneneinheit und Mehrsparteneinführung rechtskräftig entschieden ist. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 A 144/22 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Wenn die Baugenehmigung - wie hier - im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei, müsse der Nachbar, wenn er gegen den Bau vorgehen wolle, die Baueinstellung nach § 78 Abs. 1 BauO LSA verlangen mit der Folge, dass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sei. Es fehle jedoch an einem Anordnungsanspruch. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA sei nicht ersichtlich. Hiernach seien Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume auch ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m aufwiesen. Ohne Belang sei, ob das nach § 6 Abs. 9 BauO LSA privilegierte Gebäude an ein anderes Gebäude angebaut sei. Es komme lediglich darauf an, dass es sich nicht um Aufenthaltsräume handele. Das sei vorliegend der Fall. Es sei auch ohne Belang, dass es einen Zugang in das Gebäude gebe. Der Gebäudeteil, um den es sich vorliegend handele, diene funktional als Raum, der nicht dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sei, vergleichbar einem Heizraum. Es sei nicht ausschlaggebend, ob das Haus ohne diesen Raum sinnvoll bewohnt werden könne. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Norm, wie sich auch daran zeige, dass Gebäude mit Feuerstätten in den Abstandsflächen erlaubt seien. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller machen geltend, der streitgegenständliche Raum von 6,93 m² unterfalle nicht der Privilegierung gemäß § 6 Abs. 9 BauO LSA und sei damit im Abstandsbereich unzulässig. Er sei als Aufenthaltsraum geeignet und könne jederzeit dazu umgewidmet werden. Er verfüge über ein eigenes Fenster und damit über das notwendige Tageslicht. Der Umstand, dass der Raum einen Zugang zum Wohngebäude und zur Garage habe, spiele bei der Gesamtabwägung eine Rolle und könne gegen die Zulässigkeit des Gebäudes/Gebäudeteils im Abstandsbereich sprechen. Der Raum laufe auch dem mit dem Abstandsflächenrecht bezweckten Feuerschutz zuwider. Zwar sei eine Wärmepumpe keine Feuerstätte. Das Innenmodul der Wärmepumpe umfasse jedoch mit Wärmetauscher und umfassender Elektrik zur Steuerung eine Brandlast. Der Raum unterfalle jedenfalls deshalb nicht der Ausnahme gemäß § 6 Abs. 9 BauO LSA, weil er funktional zum Haupthaus gehöre. Da sich in dem Raum das Innenmodul der Wärmepumpe und die Mehrsparteneinführung befinde, durch die Wasser, Strom und Telekom in das Wohnhaus eingeführt werde, könne das Haus nicht ohne diesen Raum genutzt werden. Ein von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA privilegiertes Gebäude müsse jedoch ein Nebengebäude bzw. eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO und § 23 Abs. 5 BauNVO sein. Andernfalls dürfe jede (Haupt-)Nutzung bis an die Grundstücksgrenze gehen, solange der bebaute Bereich nur 9 m Länge und 3 m Höhe nicht überschreite. § 6 Abs. 9 BauO LSA regele nur Ausnahmen für untergeordnete Gebäude mit untergeordneten Nutzungen, die nicht Teil der Hauptnutzung seien. Danach könne der Anbau eines Nebenraums an ein Hauptgebäude nur zulässig sein, wenn das Gebäude/der Gebäudeteil funktional nicht einen Teil der Hauptnutzung beinhalte. Vorliegend sei der Zweck des Hauptgebäudes das Wohnen. Zu dieser Nutzung gehöre auch die Wasser- und Stromversorgung sowie die Heizung, im vorliegenden Fall mittels Wärmepumpe. Die Mehrsparteneinführung und die Wärmepumpe seien wesentliche Bestandteile des Wohnhauses. Damit sei der Raum mit seiner Nutzung unselbständiger wesentlicher Teil des Hauptgebäudes. Er beherberge alle Versorgungseinheiten für das Wohnhaus. Der Raum stelle damit der Hauptnutzung eine größere Fläche zur Verfügung und diene damit nicht einem Nebenzweck. Hinzu komme die räumliche Lage mit dem unmittelbaren Anbau an das Hauptgebäude und dem Zugang mit einer Tür zum Hauptgebäude sowie der Nutzbarkeit als Aufenthaltsraum mit der Tageslichtbeleuchtung durch das Fenster. Hiermit können die Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der 6,93 m2 große Raum dem Abstandsflächenprivileg des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA unterfällt. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Bei dem streitigen Raum handelt es sich um ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift, das weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten enthält und zusammen mit dem Carport die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebenen Maße nicht überschreitet. Damit ist er in der Abstandsfläche zulässig. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Im Einzelnen: 1. Es handelt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht um einen Aufenthaltsraum. Aufenthaltsräume sind gemäß § 2 Abs. 5 BauO LSA Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Aufenthaltsräume sind danach Räume, in denen sich Menschen regelmäßig mehrere Stunden lang täglich aufhalten. Es handelt sich dann um einen Aufenthaltsraum, wenn dieser zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Damit ist nicht allein von Belang, welchem Nutzungszweck der Raum nach dem subjektiven Willen des Bauherrn dienen soll. Es genügt schon, dass der Raum objektiv zum Aufenthalt geeignet ist, also als Aufenthaltsraum genutzt werden kann (Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, § 2 NBauO Rn. 112). Als Beurteilungskriterium maßgebend ist daher, ob ein Raum „aufenthaltsraumverdächtig“ ist oder nicht. Entscheidend ist insoweit etwa, ob der Raum die für einen Aufenthaltsraum erforderlichen (notwendigen) Fenster hat, ob er über eine Treppe erreichbar ist, ob die Decke unter dem Raum statisch so ausgelegt ist, wie dies für eine Nutzung als Aufenthaltsraum (Verkehrslast) erforderlich ist und ob der Raum innerhalb der nach den Regeln der EnEV wärmegedämmten Gebäudehülle liegt. Ein Raum ist nach seiner Beschaffenheit ein Aufenthaltsraum, wenn die vorgenannten Kriterien vorliegen und es nur eines geringen baulichen Aufwandes bedarf, um ihn endgültig als Aufenthaltsraum nutzbar zu machen (Putz, Fußbodenbelag, Deckenverkleidung, Heizkörper, usw.) (Mann, a.a.O., § 2 NBauO Rn. 114). Als Aufenthaltsräume sind hiernach insbesondere anzusehen: Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Küchen, Hausarbeitsräume, Arbeitsräume aller Art, Versammlungsräume, Gaststättenräume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume, Sport- und Spielräume sowie Werkstätten. Keine Aufenthaltsräume sind hingegen: Flure (außer Wohndielen), Toilettenräume, Bäder, Waschräume, Treppenräume, Vorrats- oder Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen, Garagen, Heizräume, Kesselräume, Maschinenräume sowie Lagerräume, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden (Mann, a.a.O., § 2 NBauO Rn. 115). Nach diesen Kriterien ist der 6,93 m2 große Raum kein Aufenthaltsraum. Zwar verfügt er über ein Fenster und damit über Tageslicht sowie über Zugänge zum Carport und zum Wohnhaus. Es liegt jedoch insbesondere aufgrund seiner geringen Größe fern, anzunehmen, er sei zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet. Vielmehr dient er der Unterbringung der Mehrsparteneinführung sowie der Erdwärmepumpe nebst eines Wasserspeichers mit einem Volumen von 200 l. Es handelt sich mithin um einen Technik- bzw. Hauswirtschaftsraum und nicht um einen Aufenthaltsraum. 2. Der Raum ist auch nicht deshalb vom Abstandsflächenprivileg des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ausgenommen, weil die mit der Unterbringung des Innenmoduls der Wärmepumpe verbundene Brandlast dem mit dem Abstandsflächenrecht bezweckten Feuerschutz zuwiderläuft. Es trifft zwar zu, dass die Regelungen über Abstandsflächen auch dem Feuerschutz dienen (Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 9). Das Abstandsflächenprivileg gemäß § 6 Abs. 9 BauO LSA schließt zum Zweck des Feuerschutzes jedoch allein Gebäude mit Feuerstätten aus, enthält aber kein generelles Verbot der Unterbringung brennbarer Materialien. Feuerstätten sind gemäß § 2 Abs. 8 BauO LSA in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Daran fehlt es, wenn Wärme durch einen anderen Prozess als durch Verbrennung erzeugt wird. Eine Wärmepumpe ist danach keine Feuerstätte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 9 CS 18.2638 - juris Rn. 15). Die Wärmepumpe steht der Privilegierung nach Maßgabe des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA somit nicht entgegen. 3. Die Privilegierung eines Gebäudes ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA setzt nicht voraus, dass es eigenständig und von dem Hauptgebäude funktional getrennt ist. Vielmehr genießen auch an das Hauptgebäude angebaute Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten diese Privilegierung, selbst wenn sie mit dem Hauptgebäude funktional verbunden sind. Der Senat folgt nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, dass nur funktional selbständige Gebäude unter das Abstandsflächenprivileg fallen könnten, weil andernfalls das Haupthaus gleichsam in die Abstandsfläche ausgedehnt werde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 1 A 10530/16 - juris Rn. 4 m.w.N. zu § 8 BauO PR). Der Umstand, dass ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten an das Haupthaus angebaut ist, ist bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ohne Belang. Dies kommt in der Formulierung (indirekt) zum Ausdruck, nach der Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten auch, wenn sie „nicht […] an das Gebäude angebaut werden“, in den Abstandsflächen zulässig sind. Die Verbindung zwischen einem Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit dem Hauptgebäude durch einen Zugang ist für die Privilegierung nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ebenfalls unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verbindung einer Grenzgarage durch einen Zugang zu einem anderen Gebäude, insbesondere zu einem Gebäude der Hauptnutzung, zulässig (Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 9). Das gilt in gleicher Weise für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genannten Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Durch einen baulich unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt als durch ein selbständiges Gebäude in denselben Maßen und mit derselben Funktion; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Garage oder einen Gebäudeteil oder ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten handelt (Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. zu einer Grenzgarage). Die Privilegierung gilt schließlich auch dann, wenn das Gebäude ohne Aufenthaltsraum und Feuerstätten funktional Teil der Hauptnutzung ist. Die Regelungen über Abstandsflächen dienen der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung, aber auch dem störungsfreien Wohnen. § 6 Abs. 9 BauO LSA befasst sich mit der Zulässigkeit untergeordneter baulicher Anlagen in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen. Eine Gefährdung abstandsflächenrechtlicher Schutzgüter ist nach der Einschätzung des Gesetzgebers bei derartigen untergeordneten baulichen Anlagen nicht zu besorgen (LT-Drs. 4/2252, S. 213). Die Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA begünstigt abstandsflächenrechtlich Garagen und Gebäude in den dort genannten Abmessungen. Die Privilegierung erstreckt sich auf Garagen und Gebäude unabhängig davon, ob diese räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind, da dies abstandsflächenrechtlich unerheblich ist (LT-Drs. 4/2252, S. 213). Hiernach muss der Nachbar ein Bauen in der Abstandfläche als ihm zumutbar hinnehmen, solange die dort genannten Maße eingehalten werden. Es ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift unerheblich, ob die Garagen oder die Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Gebäudeteil eines anderen Gebäudes darstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommen ist, ist die Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht davon abhängig, ob die privilegierten Baulichkeiten räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 9). Gemessen daran ist es für die Privilegierung des streitgegenständlichen 6,93 m2 großen Raums gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ohne Belang, dass er sowohl an den Carport als auch an das Hauptgebäude angebaut ist und über Zugänge zu diesen Nachbargebäuden verfügt. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass er funktional dem Hauptgebäude dient, weil insbesondere die in dem Raum untergerbachte Wärmepumpe für die bestimmungsgemäße Nutzung des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken erforderlich ist. Allein maßgeblich ist, dass es sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten handelt und die in § 6 Abs. 9 BauO LSA genannten Maße nicht überschritten werden. Es kann daher dahinstehen, ob es sich aufgrund der funktionalen Verbindung zwischen dem Hauptgebäude und dem 6,93 m2 großen Raum um ein einheitliches Gebäude handelt, weil die beiden Gebäudeteile nicht selbständig nutzbar sind (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 9. November 2016 - 2 L 10/15 - juris Rn. 36). Selbst wenn es sich wegen der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit der beiden Gebäudeteile um ein einheitliches Gebäude handeln sollte, wäre der 6,93 m2 große Raum nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA privilegiert. Ebenso unerheblich ist, ob es sich bei dem Raum um einen Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).