Beschluss
2 M 57/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0713.2M57.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde.(Rn.24)
2. Maßgebend ist insoweit eine konkrete Betrachtungsweise, die die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nimmt.(Rn.28)
3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen.(Rn.38)
4. Ob eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.(Rn.48)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde.(Rn.24) 2. Maßgebend ist insoweit eine konkrete Betrachtungsweise, die die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nimmt.(Rn.28) 3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen.(Rn.38) 4. Ob eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.(Rn.48) Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine bauplanungsrechtliche Befreiung und eine Baugenehmigung für den Neubau einer Kläranlage. Zum Sachverhalt hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 - folgendes ausgeführt: „Der Beigeladene, ein Abwasserzweckverband, plant den Neubau einer Kläranlage inmitten der Ortslage von K. auf dem Grundstück Gemarkung K., Flur A, Flurstück 84/39, mit der Straßenbezeichnung K-Straße. Es handelt sich um das Gelände des ehemaligen Bauhofs von K.. Das Grundstück befindet sich im Überschwemmungsgebiet der Großen Sch.. Der Abstand zur nächstgelegenen Bebauung beträgt etwa 20 m. Der Ortsteil K. der Stadt A-Stadt wird derzeit über eine Containerkläranlage entwässert, die sich von 2002 bis 2008 auf dem Vorhabengrundstück befand und dann auf das nahe gelegene Flurstück 90/41 versetzt wurde. An diese Containerkläranlage, die etwa 900 EW aufnehmen kann, sind derzeit 660 Einwohner angeschlossen. An die neue Kläranlage, die eine Ausbaugröße von 1.100 EW erhalten soll, sollen weitere 330 Einwohner angeschlossen werden. Anders als die Containeranlage soll die neue Kläranlage eine Abdeckung und einen Biofilter erhalten. Mit Bescheid des Landkreises Burgenlandkreises vom 18. September 2018, geändert durch Bescheid vom 16. Mai 2019, wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus der öffentlichen Kläranlage K. in die Große Sch. erteilt. Am 5. August 2019 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kläranlage in K.. Eine Geruchsimmissionsprognose des TÜV Nord vom 26. August 2019 gelangte zu dem Ergebnis, dass die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) unbedenklich sei. Die Kläranlage werde nach dem BIOCOS®-Verfahren errichtet. Das Rohabwasser durchströme zunächst einen Rechen und einen Sandfang. Das Rechen sei in einem geschlossenen Gebäude untergebracht und werfe das Rechengut in einen Container ab. Anschließend durchströme das vorgereinigte Rohwasser einen Sandfang, der als gedeckelter Schacht ausgeführt sei, in dem kleine schwere Partikel abgeschieden würden. Beide Anlagenteile seien über eine Rohrleitung an die Absauganlage des Biofilters angeschlossen. Das mechanisch vorgereinigte Abwasser werde dem Belebungsbecken zugeführt. Dort werde das Wasser-Belebtschlamm-Gemisch mit Sauerstoff versorgt und umgewälzt. Die nachfolgenden Sedimentations- und Umwälzbecken (SU-Becken) durchliefen jeweils 3 Phasen, die Umwälz-, Vorabsetz- und Abzugsphase. Das Belebungsbecken entspreche geruchlich einem Belebungsbecken einer üblichen Kläranlage. Die SU-Becken seien mit ihrer - bis auf die kurze Umwälzphase - ruhigen Oberfläche ohne Lufteintrag einem Nachklärbecken vergleichbar. Auf die Kläranlage K. träfen im Hinblick auf die Geruchsemissionen keine ungünstigen Randbedingungen zu, da sie von ihrer Bemessungsgröße um einen Faktor 10 unterhalb von üblichen Kläranlagen liege. Das Rechenhaus und der Sandfang seien an eine Absaugung angeschlossen, die dafür sorge, dass die Strömungsrichtung immer in die Räume gerichtet sei. Dadurch könnten diese Bereiche nicht als Geruchsquelle in Erscheinung treten. Die Abluft werde im Biofilter behandelt. Auch das Belebungsbecken sei an die Absaugung angeschlossen, so dass es nicht als Geruchsquelle anzusehen sei. Die SU-Becken würden zwar nicht abgesaugt, die freigesetzte Geruchsmenge sei jedoch vernachlässigbar. Die Abluft der anderen Kläranlagenbereiche werde dem Biofilter zugeführt, der in der Lage sei, die Geruchsstoffkonzentrationen abzubauen. Biofoltergerüche seien schon in geringer Entfernung immissionsseitig nicht mehr wahrnehmbar. An Containerfiltern auf Kläranlagen seien Gerüche nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmungsöffnung wahrnehmbar, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr. Das geklärte Abwasser fließe über einen Überfall in den Ablaufschacht. Dieser entspreche geruchlich einer Stufe in einem kleinen Bachlauf und sei nur direkt am Schacht wahrnehmbar. Temporäre Geruchsquellen bei der Abholung des Belebtschlamms aus dem Schlammspeicher seien irrelevant. Der Schlammspeicher der Kläranlage K. habe eine Kapazität von 160,8 m³. Damit sei bei der anfallenden Schlammmenge eine Speicherzeit von 96 Tagen möglich, weshalb der Schlammspeicher auf der Anlage 4-mal im Jahr geleert werden müsse, wobei für eine Leerung 7 bis 8 LKW-Fahrten benötigt würden. Diese könnten maximal einen Geruchszeitanteil an den benachbarten Immissionsorten von 0,3 % der Jahresstunden bewirken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie gelte eine Häufigkeit von bis zu 2 % der Jahresstunden als irrelevant. Am 10. September 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Am 7. November 2019 erteilte der Landkreis Burgenlandkreis dem Beigeladenen auch die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG für den Neubau einer kommunalen Kläranlage in K. im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Großen Sch.. Der Verlust an Retentionsraum durch den Bau der Kläranlage sei gering und werde durch weitere Maßnahmen ausgeglichen. Zu einer nachteiligen Veränderung des Hochwasserabflusses komme es nicht. Die Becken der Kläranlage würden in wasserdichter Bauweise und auftriebssicher errichtet. Die Installation wasserempfindlicher Bauteile erfolge oberhalb des zu erwartenden Hochwasserstandes. Das Technikgebäude befinde sich außerhalb des Überschwemmungsbereichs. Benötigte Betriebsmittel würden im Technikgebäude gelagert. Hierdurch seien größere Schäden an der Kläranlage durch Hochwasser nicht zu erwarten.“ Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke A-Straße 10, deren Wohngrundstück, sowie A-Straße 13, welches gewerblich und zur Vermietung genutzt wird, jeweils in der Ortslage A-Stadt-K.. Das Wohngebäude der Antragsteller liegt ca. 30 m von dem Vorhabengrundstück entfernt, während das Grundstück A-Straße 13 lediglich durch die Große Sch., einem kleinen Flusslauf, von dem Vorhabengrundstück getrennt ist. Der Antragsteller zu 1 hatte bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 10. September 2019 erhoben. Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 B 233/19 HAL - hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wurden mit Beschluss des Senats vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 - zurückgewiesen. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks entspreche einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Damit hatte er die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die Baugenehmigung gegen den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers zu 1 verstoße. Eine gemeindliche Kläranlage sei weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet allgemein zulässig und löse deshalb einen Gebietserhaltungsanspruch aus. Zwar handele es sich ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 26. August 2019 um eine Kläranlage, die deutlich weniger lästig sei als eine Großkläranlage. Auch eine solche Kläranlage sei jedoch nicht als nicht wesentlich störender sonstiger Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Ob die Anlage im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB auch in faktischen Baugebieten möglich sei, genehmigungsfähig wäre, bedürfe keiner Entscheidung, denn eine solche Befreiung liege nicht vor. Im Nachgang hob die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 10. September 2019 auf. Der Beigeladene stellte daraufhin einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB sowie einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben zur Errichtung einer Kläranlage. Die Antragsgegnerin erteilte am 30. September 2020 die beantragte Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO und am 1. Oktober 2020 die Baugenehmigung. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 2020 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Inzwischen wurde mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen. Am 23. März 2021 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. November 2020 gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2020 sowie den Befreiungsbescheid vom 30. September 2020 anzuordnen. Mit Beschluss vom 14. April 2021 - 2 B 100/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die unter einer Befreiung erteilte Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Der Antragsgegnerin sei bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB kein Fehler unterlaufen. Die Baugenehmigung und die Befreiung seien unter Wahrung der nachbarschützenden Benachrichtigungspflichten nach § 69 Abs. 1 BauO LSA erteilt worden. Unter dem 20. August 2020 habe die Antragsgegnerin den Antragstellern die Möglichkeit gegeben, zu der beabsichtigten Erteilung der Befreiung Stellung zu nehmen. Darauf habe der Bevollmächtigte der Antragsteller Akteneinsicht genommen. Bis zum Erlass der angefochtenen Bescheide sei nicht Stellung genommen worden. Unter dem 1. Dezember 2020 sei eine umfangreiche Widerspruchsbegründung erfolgt. Die Antragsgegnerin habe in zulässiger Weise von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB befreit. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung, die Grundzüge der Planung würden nicht berührt und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die besondere Befreiungsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB liege vor. Der Standort der Kläranlage sei erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergebe sich aus der Variantenuntersuchung im Rahmen der Vorplanung, die vier Standorte umfasst habe: den gegenwärtigen Standort der Container-Kläranlage auf dem Flurstück 90/41, zwischen dem Wasserlauf Große Sch. und der A-Straße, mithin fast gegenüber dem Vorhabenstandort, einen anderen Standort A-Straße, einen Standort R-Straße und den hier in den Blick genommenen Standort Alter Bauhof (Seite 16 ff. des Befreiungsbescheids). Danach stelle der gewählte Standort zwar nicht den einzig möglichen dar, er sei aber in Übereinstimmung mit den beteiligten Fachbehörden (Wasserbehörde, Umweltamt, Amt für Hochwasserschutz) für gut geeignet erachtet worden und stelle unter Berücksichtigung aller Faktoren den wirtschaftlichsten Standort dar (Seite 18 des Befreiungsbescheids). Zwar liege die Stellungnahme der oberen Wasserbehörde den Verwaltungsunterlagen nicht bei. Das Gericht habe aber keine begründeten Zweifel daran, dass diese Stellungnahme von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Befreiungsbescheid richtig zitiert sei. Der Standort in der Nähe des Vorfluters, der Großen Sch., sei sachlich nachvollziehbar begründet. Der Standort sei zudem durch den vormaligen Bauhof vorbelastet. Der Beigeladene beziehe sich maßgeblich auf die für die Nutzung einer Kläranlage günstige niedrige Höhenlage und die Nähe zum Vorfluter. Damit seien andere Standorte aus sachlichen Gründen ausgeschieden worden. Dass sich in der Variantenuntersuchung keine vertiefenden Ausführungen zu dem gegenwärtigen Standort der Container-Kläranlage in der A-Straße finden ließen, sei nicht fehlerhaft, weil sich dieser Standort unweit des gewählten Standortes befinde. Zudem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Standort hinsichtlich seiner Eignung zwingend eher in den Blick zu nehmen sei als der gewählte Standort auf dem vormaligen Bauhof. Gründe des Allgemeinwohls erforderten damit die Realisierung des Vorhabens. Dass die Antragsgegnerin auch wirtschaftliche Aspekte in ihre Entscheidung habe einfließen lassen, sei sachdienlich und stehe der Standortentscheidung nicht entgegen, sondern spreche vielmehr dafür. Es sei nicht erforderlich, dass der Standort zwingend geboten sei und ein anderer gänzlich ausscheide. Die Antragsgegnerin habe in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass es vernünftigerweise geboten sei, mit Hilfe der Befreiung die Kläranlage an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dabei gehe das Gericht von einer besonderen Fallgestaltung aus, weil es sich um eine dezentrale Anlage handele, die zwar durchaus innerorts liege, aber rückwärtig vom Ortskern belegen sei, und es sich bei dem Standort um einen solchen handele, der bereits zuvor gemeindlichen Zwecken (Bauhof) gedient habe. Zudem erweise sich die Anlage durch ihre eingehauste Bauform als emissionsarm. Auch die allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen seien gegeben. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, weil es sich um eine Anlage handele, die in erster Linie der Entsorgung der in dem in Rede stehenden Ort anfallenden Abwässer diene und keine negative Vorbildwirkung entfalte. Es handele sich um den Neubau einer Kläranlage für (nur) 1100 EW. Die derzeitige Containerkläranlage habe eine Kapazität von 900 EW, wovon aber nur 650 EW angeschlossen seien. Die Erweiterung von zusätzlich 330 EW beruhe auf der Absicht, die Resterschließung des Ortsnetzes für den Ort K. durchzuführen. Damit liege jedenfalls kein Fall vor, der sich für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließe. Denn die Entsorgung des vor Ort entstehenden Abwassers stelle eine dezentrale Abwasserentsorgung dar, die in dem jeweiligen Gebiet nicht mehrfach durchgeführt werde. Durch die Zulassung dieser Anlage ändere sich der Gebietscharakter nicht. Das Vorhaben sei kein Vorbild für vergleichbare Anlagen. Es handele sich um eine Anlage, die der Behandlung der Abwässer des Ortsteils diene, mithin nicht um eine zentrale Anlage, die Abwasser von weither aufnehme. Zudem habe diese Anlage keine offenen Becken, sondern sei geschlossen. Die SU-Becken (Sediment- und Umlaufbecken) seien zwar offen, da sich im hinteren Bereich des Ablaufes eine offene Fläche von ca. 8 m Breite und 1 m Tiefe befinde, die durch Gitterroste abgedeckt sei, deren Geruchsmenge sei aber nach dem Gutachten des TÜV Nord mit 800 GE/h vernachlässigbar. Dass Kläranlagen als ortsgebundene Betriebe i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert seien, stehe der Erteilung einer Befreiung wegen der hier gewählten Anlageart nicht entgegen. Auch unter Abwägung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen sei die Befreiung rechtmäßig. Es werde voraussichtlich nicht störend in den nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen. Die Emissionen bei der Abfuhr aus dem Schlammspeicher seien gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - irrelevant. Ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord träten Rechenhaus und Sandfang nicht als Geruchsquellen in Erscheinung, weil sie an eine Absaugung angeschlossen seien, die dafür sorge, dass die Strömungsrichtung immer in die Räume gerichtet sei. Auch das Belebungsbecken sei nicht als Geruchsquelle anzusehen, weil es an die Absaugung angeschlossen sei. Die Geruchsmenge aus den SU-Becken sei nach dem Gutachten des TÜV Nord mit 800 GE/h vernachlässigbar. Auch der Umstand, dass die derzeit betriebene Kläranlage an der A-Straße deutliche Geruchsimmissionen verursache, erschüttere die gutachterliche Stellungnahme nicht. Denn es handele sich dabei um einen anderen - provisorischen - Anlagentyp. Genau derartige Immissionen würden ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord durch die Bauart der neuen modernen Anlage weitestgehend vermieden. Auch eine jährlich maximale Leerung der Schlammspeicher durch LKW von acht - erwartet sogar nur vier - Mal sei gegenüber der Nachbarschaft nicht unzumutbar. Auch hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen sei nicht anzunehmen, dass sich der Gebietscharakter änderte und die Nachbarn künftig mehr Immissionen hinzunehmen hätten. Bei dem geplanten Anlagentyp handele es sich ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord um eine Kläranlage, die - auch durch ihre Abdeckung - deutlich weniger lästig sei als Großkläranlagen. In dem Gutachten werde ausgeführt, die Erfahrung mit Containerfiltern auf Kläranlagen besage, dass diese nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmöffnung wahrnehmbar seien, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr. Insgesamt sei die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) als unbedenklich anzusehen. Die Antragsteller seien damit keinen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt. Die Befreiung erweise sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin auf Seite 19 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Vereinbarkeit nachbarlicher Interessen auf das Gebot der Rücksichtnahme und nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch abstelle. Denn im Nachgang ihrer Ausführungen stelle sie - richtigerweise - auf den Gebietserhaltungsanspruch ab (Seite 20). Auch die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich ein Krematorium mit Abschiedsraum nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage und daher nicht im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könne, stehe der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Befreiung nicht entgegen. In dieser Entscheidung sei es darum gegangen, dass sich die Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds und die auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche einer pietätsvollen Bestattung nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrügen, in dem mit verschiedenartigsten betrieblichen Beschäftigungen gearbeitet werde. Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweise sich danach in besonderer Weise als störempfindlich. Eine vergleichbare Konstellation sei hier nicht gegeben, weil eine Abwasseranlage nicht störempfindlich gegenüber den in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen sei. Die Antragsgegnerin habe die wechselseitigen Belange unter Beachtung des Vorbringens der Nachbarn im Befreiungsverfahren ausreichend gewürdigt. Sie habe auf der Tatbestandsseite des § 31 Abs. 2 BauGB bereits die rechtlich relevanten Gesichtspunkte geprüft. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 19, 21 ff. ihres Bescheids allgemein zum Gebot der Rücksichtnahme Ausführungen mache, stehe dies der zuvor vorgenommenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung nachbarlicher Interessen, insbesondere des hier gegebenen Gebietserhaltungsanspruchs (Seite 20), nicht entgegen. Die Antragsgegnerin stelle hier lediglich ergänzende, nicht den Gebietserhaltungsanspruch betreffende Erwägungen mit Blick auf das Erfordernis der allgemeinen Würdigungen nachbarlicher Interessen nach § 31 Abs. 2 BauGB an. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (Seite 26). Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Die Ausführungen der Antragsteller zum Überschwemmungsgebiet fänden in diesem Verfahren keine Berücksichtigung, weil sie nicht Gegenstand der Prüfung der angefochtenen Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids seien. Die Baugenehmigung verstoße auch im Übrigen nicht gegen Nachbarrechte. Durch die - gemeinsame - Lage im Überschwemmungsgebiet ergebe sich baurechtlich kein Abwehrrecht des Nachbarn, der selber auf seinem Grundstück gebaut habe, gegen eine Bebauung auf einem anderen Grundstück. Insoweit sei auf die gesondert erteilten (abschließenden) wasserrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb der Kläranlage abzustellen. Insoweit ließen auch die Ausführungen der Nachbarn zum Stand der Technik bei wasserrechtlichen Genehmigungen keine Nachbarrechtsverletzung durch die hier erteilte Baugenehmigung erkennen. Welche baurechtlichen Nebenbestimmungen hier nachbarschützend aufzugeben sein sollen, sei unklar. Eine rechtliche Überprüfung der wasserrechtlichen Genehmigung erfolge in diesem Verfahren nicht. Soweit sich die Antragsteller auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB beriefen, sei darin kein selbstständiges Nachbarrecht zu sehen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 13 BauO LSA vor, weil ausreichend Schutz gegen die in dieser Vorschrift genannten Immissionen bestehe. Es lägen weder unzumutbare Beeinträchtigungen vor noch werde störend in den nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen. Verstöße gegen § 6 BauO LSA seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Abstandserlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2015 („Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes“, MBl. LSA S. 758) sei im Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar; dieser solle vielmehr sicherstellen, dass der Immissionsschutz bereits während der Bauleitplanung hinreichende Berücksichtigung finde. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Soweit die Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf ihr Vorbringen in der Antragsschrift vom 23. März 2021 Bezug nehmen, ist dies unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 M 41/20 - juris Rn. 24 m.w.N.). 2. Die Antragsteller machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden die Grundzüge der Planung berührt. Bei dem Bauvorhaben handele es sich um die Errichtung einer kommunalen Kläranlage in einem nach § 34 Abs. 2 BauGB als Mischgebiet einzuordnenden Bereich in unmittelbarer Nähe zum Kerngebiet des Stadtteils K. in der Stadt A-Stadt. Es handele sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, auch wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung. Eine derartige Anlage sei in einem der Gebiete nach den §§ 2 – 9 BauNVO nicht genehmigungsfähig, da sie keiner der jeweiligen Gebietscharakteristika zuzuordnen sei. Planungsrechtlich handele es sich um eine Sonderanlage. Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB verbliebe kein Raum, da eine solche Anlage in einem Mischgebiet das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit nicht erfüllen könne. Die Gegenüberstellung der Gebietstypisierung eines Mischgebietes, das dem Wohnen und nicht störendem Gewerbe diene, im Verhältnis zu einer im Dauerbetrieb geführten Kläranlage, die Geruchs- und Geräuschemissionen verursache, führe zu einem bodenrechtlich beachtlichen Störpotential, das sich mit der Zweckbestimmung eines Mischgebietes nicht vereinbaren lasse. Hierbei komme es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft, sondern ausschließlich auf die typisierende Betrachtung der Zweckbestimmung des Baugebiets an. Mit der Baugenehmigung und der Befreiung werde erheblich in den Gebietscharakter eingegriffen. Eine Ausnahme sei wegen der eindeutigen Verletzung der Gebietsverträglichkeit nicht zulässig. Daraus ergebe sich, dass die Grundzüge der Planung berührt würden, da die Errichtung einer Kläranlage in einem Mischgebiet, aber auch in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet mit der allgemeinen Zweckbestimmung dieser Gebiete nicht vereinbar sei. Schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Standort handele es sich um eine Randlage („rückwärtig vom Ortskern“), sei fehlerhaft. Das Vorhabengelände werde im Süden und Westen von den Straßen Hinter den G., B-Straße, K-Straße sowie A-Straße umschlossen, in denen nicht störendes Gewerbe vorhanden sei. In nördlicher und östlicher Richtung befinde sich mit der Fortsetzung der Straßen Hinter den G., A-Straße und R-Straße lediglich Wohnbebauung einschließlich eines unmittelbar an die Anlage angrenzenden Wohnblocks. Das Vorhabengelände sei vollständig von Wohnbebauung und teilweise nicht störendem Gewerbe umgeben, soweit nicht durch den Lauf der Großen Sch. und Teiche eine Bebauung ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne die zu beachtenden und prägenden Gebietscharakteristika. Eine gebietsfremde Anlage werde als zulässig angesehen, obgleich diese lediglich durch eine Bebauungsreihe vom Ortskern, der K-Straße, belegen beiderseits der Großen Sch., getrennt sei und unmittelbar an das Baugebiet H.-K. und Wohnblöcke angrenze. Bei einem faktischen Baugebiet bestimmten die Zweckbestimmungen der BauNVO das planerische Grundkonzept. Eine nicht zulässige, auch im Wege der Ausnahme nicht zulassungsfähige Anlage berühre die Grundzüge der Planung. Die Grundzüge der Planung seien vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden. Die Wahrung der Grundzüge der Planung sei vorrangig festzustellen, bevor die weiteren Voraussetzungen einer Befreiung zu prüfen seien. Die Grundzüge der Planung seien bereits dann berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter verändern oder beeinflussen könne. Dieses sei immer der Fall, wenn - wie hier - ein gebietsfremdes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden solle. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Zulassung des Vorhabens so tief in das Interessengeflecht der Planung eingreife, dass von einer Änderung der Planungskonzeption auszugehen sei, der richtigerweise nur im Wege der Planänderung begegnet werden könne. Im Rahmen der gebotenen Gegenüberstellung des planerischen Grundkonzeptes zu dem vorgesehenen Eingriff hätte sich ergeben, dass dem hier vorliegenden Mischgebiet und dem angrenzenden Wohngebiet durch die Zulassung einer Kläranlage eine Veränderung drohe. Mit der Zulassung einer Sonderanlage, die eigentlich außenbereichsprivilegiert sei, werde nicht nur der Gebietscharakter verändert, sondern gleichsam jedwede Struktur einer Planung auf den Kopf gestellt. Die sich aus dem Gebietscharakter ergebenden Grundzüge der Planung würden dadurch ausgehebelt und ein Sonderrecht geschaffen, das die Gebietscharakteristik aufhebe. Dem könne nur durch eine Planänderung begegnet werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die zuzulassende Anlage störempfindlich sei, sondern es sei zu berücksichtigen, ob diese einen Störgrad entwickle. Dies sei nicht geprüft worden. Dabei spiele der Zweck der Anlage keine Rolle bei der Beurteilung der Grundzüge der Planung, sondern lediglich die Frage, ob und wie erheblich abweichend die Anlage gebietsfremd sei. Eine Befreiung sei ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineintrage oder erhöhe; generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machten, ließen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Dieses sei hier der Fall. Unverträgliche Gebietsnutzungen, insbesondere Industrie- und Wohngebiete, seien nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander zu trennen. Ein Maßstab für die Beurteilung einer angemessenen Trennung der Gebiete sei der Abstandserlass. Der hiernach vorgesehene Abstand zu Wohngebieten mache deutlich, wenn auch als immissionsschutzrechtliche Beurteilungsgrundlage, in welchem Maße von einer Unverträglichkeit einer Kläranlage für eine Wohnnutzung ausgegangen werde. Auch für Anlagen, die nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftig seien, habe das Immissionsschutzrecht unmittelbare Bedeutung im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick z.B. auf zu erteilende Auflagen. Weiterhin werde die Vorbildwirkung unzutreffend beurteilt. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht davon abhängig, dass die Zulassung weiterer Vorhaben derselben Art drohe; es genüge die abstrakte Gefahr, dass ein gebietsfremdes Vorhaben weitere gebietsfremde Vorhaben gleich welcher Art nach sich ziehe. Durch das Vorhaben werde das Grundstück des Beigeladenen bei weitem räumlich nicht ausgenutzt, so dass die Erweiterung der Anlage, aber auch anderweitige Nutzung, z.B. im Hinblick auf Müllentsorgung o.ä., möglich wäre. Ebenso seien im Umfeld weitere freie Flächen vorhanden, für die sodann eine gebietsfremde Nutzung beansprucht werden könne. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass jede Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unabhängig davon nachbarschützend sei, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spürbar oder nachweisbar beeinträchtigt werde. Soweit die Art der baulichen Nutzung, hier gebietsfremd durch eine Kläranlage, Gegenstand der Befreiung sei, sei ihr Gebietserhaltungsanspruch als nachbarliches Abwehrrecht gegeben. Diese Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB durch die Befreiung nicht berührt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Gesetzgeber stellt mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 22). Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 37). § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB lässt eine Befreiung in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auch in faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB) zu. Das bedeutet, dass Vorhaben, die in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach der BauNVO weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig sind, durch entsprechende Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auch in einem faktischen Baugebiet zugelassen werden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 34 Rn. 82). § 34 Abs. 2 BauGB verweist auf die BauNVO und kann damit wegen der schematisierenden und typisierenden Betrachtungsweise der BauNVO im Einzelfall zu unangemessenen, sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass derartige Härten in Fällen, in denen sie durch den Normzweck nicht gerechtfertigt werden, im Wege einer Befreiung beseitigt werden können (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 100). Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, unter Berücksichtigung der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen die Grundzüge der Planung. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - juris Rn. 45; Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 101; Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 82). Gemessen daran werden die sich aus der Zweckbestimmung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO ergebenden Grundzüge der Planung durch die Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO für die Errichtung der Kläranlage des Beigeladenen auf dem Grundstück K-Straße in K. nicht berührt. Zwar ist eine Kläranlage in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO weder allgemein zulässig noch kann sie im Wege einer Ausnahme zugelassen werden. Daher verletzt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kläranlage in dem hier vorliegenden faktischen Mischgebiet - ohne Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO - auch den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 B 233/19 HAL - und der Senat mit Beschluss vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 - festgestellt haben. Der Umstand, dass eine Anlage - wie hier - in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, stellt jedoch kein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung dar, sondern eröffnet im Gegenteil erst den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - a.a.O. Rn. 29; Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - a.a.O. Rn. 21). Hiernach gehen die Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass die Grundzüge der Planung bereits dann berührt seien, wenn eine in einem Mischgebiet nicht zulässige und auch im Wege der Ausnahme nicht zulassungsfähige Anlage bzw. ein in diesem Sinne gebietsfremdes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden soll. Das greift zu kurz. Das gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB auch für faktische Baugebiete vorhandene Instrument der Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB wird erst dann praktisch relevant, wenn ein Vorhaben in einem (faktischen) Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) zugelassen werden kann. Die vom Beigeladenen geplante Kläranlage weist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch kein solches bodenrechtlich beachtliches Störpotential auf, dass sie mit der Zweckbestimmung eines Mischgebietes unvereinbar wäre. Maßgebend ist insoweit keine typisierende, sondern eine konkrete Betrachtungsweise, die die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nimmt, da es sich bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB um eine Einzelfallentscheidung handelt. Hiernach hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2020 zu Recht angenommen, dass die Grundzüge der Planung nicht im Sinne einer negativen Beeinflussung des Gebietscharakters oder eines zu befürchtenden Wechsels des Baugebietscharakters berührt würden, da weder das Vorhaben selbst noch dessen Folgewirkungen den Störgrad erreichen würden, der zu einer Änderung des Gebietscharakters führe (Befreiungsbescheid S. 5 - 11). Zwar kann dies - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht maßgeblich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Anlage keine negative Vorbildwirkung entfaltet (BA S. 8). Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein „Solitärvorhaben“ ohne Vorbildwirkung handelt, folgt nicht schon die Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung eines Mischgebiets und damit das Vorliegen eines Einzelfalls, der die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB unberührt lässt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - a.a.O. Rn. 46 zu einem Freigängerhaus einer Justizvollzugsanstalt mit 60 Gefangenenplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet). Die Antragsgegnerin stützt sich jedoch - zu Recht - auf das Gutachten des TÜV Nord zur Beurteilung der Planungen der Kläranlage K. bezüglich ihrer Geruchsrelevanz vom 26. August 2019. In diesem Gutachten wird zur geruchstechnischen Beurteilung der geplanten Kläranlage folgendes ausgeführt: „Rechenhaus und Sandfang sind an eine Absaugung angeschlossen, die dafür sorgt, dass die Strömungsrichtung immer in die Räume gerichtet ist. Dadurch können diese Bereiche nicht als Geruchsquellen in Erscheinung treten. Die Abluft wird im Biofilter behandelt. Ebenfalls an die Absaugung angeschlossen ist das Belebungsbecken. Auch das Belebungsbecken ist daher nicht als Geruchsquelle anzusehen. Nicht abgesaugt werden die SU-Becken, da sie im hinteren Bereich des Ablaufes eine offene Fläche von ca. 8 m Breite und 1 m Tiefe besitzen, die durch Gitterroste abgedeckt ist. Bei den Messungen an Nachklärbecken wurden Emissionsraten durch immissionsseitigen Abgleich oder durch Spülraten der Haube von 3 - 5 m³/m² Wasseroberfläche und Stunde bestimmt. Setzt man für den offenen Bereich eine Emissionsrate von 5 m³/h mit 20 GE/m³ für die Fläche von 8 m² an, erhält man eine Geruchsstofffreisetzung von 800 GE/h. Diese Geruchsmenge ist absolut vernachlässigbar (Zum Vergleich: Bei üblichen lösemittelhaltigen Lacken könnte man diese Geruchsmenge mit weniger als 1 cm³ Lack erzeugen). Die Abluft der anderen Kläranlagenbereiche wird dem Biofilter zugeführt. Wie zuvor dargelegt, erwarten wie dort eine Rohgaskonzentration, die aufgrund der Prozesse bei wenigen hundert GE/m³ liegen sollte. Biofilter der hier vorgesehenen Bauart sind in der Lage, auch deutlich höhere Geruchsstoffkonzentrationen abzubauen. Biofilter wandeln die Rohgasgerüche in eine Geruchsqualität um, die sich in einem Spektrum von „waldbodenartig, pilzig, muffig“ bewegen kann. Weiterhin ist von Bedeutung, dass Biofiltergerüche schon in geringer Entfernung immissionsseitig nicht mehr wahrnehmbar sind. Diese Umwandlung der Geruchsqualität stellt über den reinen quantitativen Abbau der Geruchsstoffkonzentration den wesentlichen Effekt des Biofilter-Verfahrens dar. Unsere Erfahrung mit Containerfiltern auf Kläranlagen besagt, dass diese nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmöffnung wahrnehmbar sind, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr. Das geklärte Abwasser fließt über einen Überfall in den Ablaufschacht. Dieser dürfte geruchlich einer Stufe in einem kleinen Bachlauf entsprechen und dementsprechend nur direkt am Schacht wahrnehmbar sein. Neben kontinuierlichen Geruchsquellen können auch temporäre Geruchsquellen eine Rolle bei der Beurteilung spielen. Dies trifft hier auf die Abholung des Belebtschlamms aus dem Schlammspeicher zu. Der Schlammspeicher der Kläranlage K. hat eine Kapazität von 160,8 m³. Bei einem durchschnittlichen Schlammanfall von 80% der Überschussschlammproduktion der Bemessung und einem angenommenen Trockensubstanzgehalt im Schlammspeicher von 3,0 % ist somit eine rechnerische Speicherzeit von 96 Tagen möglich. Daraus resultierend wird auf der Anlage 4-mal im Jahr der Schlammspeicher geleert werden. Für eine Leerung werden 7 bis 8 LKW-Fahrten benötigt. Bei der Abholung wird der Inhalt des Schlammspeichers in einen Saugwagen gesaugt. Üblich sind heute Tankgrößen von ca. 25 m³. Die aus dem Tank des Saugwagens abgesaugte Luft enthält schlammtypische Geruchsqualitäten und ist als Geruchsquelle anzusehen. Rechnet man pessimal für jede einzelne Abholung, dass diese eine Geruchsstunde verursacht werden könnte, würde dies einen maximal möglichen Geruchszeitanteil an einem benachbarten Immissionsort von 0,3 % der Jahresstunden bewirken, aber auch nur dann, wenn der Geruch bei jeder Abholung am gleichen Ort wahrnehmbar wäre. Dies ist aufgrund der begrenzten zu erwartenden Quellstärke und wechselnder Windrichtungen und -stärken mehr als unwahrscheinlich. Gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie gilt eine Häufigkeit von 2 % der Jahresstunden bereits als irrelevant. Die möglichen Geruchsimmissionen durch die Abholung des Belebtschlamms liegen, wie oben dargestellt, weit unterhalb dieses Maßstabes. Sollte eine Vermeidung der Geruchsemissionen des Abholfahrzeuges gewünscht werden, so kann dies leicht auch nachträglich durch Anschluss an eine Gaspendelung (Rückführung der abgesaugten Luft in den Schlammspeicher), Ableitung der Abluft in den Biofilter oder Filterung über ein Aktivkohlefass realisiert werden. Insgesamt ist aus Sachverständigensicht die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) als unbedenklich anzusehen.“ Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin den Sachverhalt plausibel so eingeschätzt, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen vernachlässigbar seien. Das gelte auch unter Berücksichtigung der möglichen Belastungen der Zufahrtsstraße durch die Schlammtransporte. Es sei jährlich eine maximal 8-malige, eher eine 4-malige Leerung der Schlammspeicher erforderlich. Die damit verbundene Lärmbelästigung sei bereits aufgrund der geringen Häufigkeit zu vernachlässigen. Gleiches gelte für die damit verbundene Geruchsbelästigung. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere mit dem Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 haben sie sich im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt. Auch soweit sie die Belästigung durch den Lärm infolge des LKW-Verkehrs ansprechen, wird die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Lärmbelästigung zu vernachlässigen sei, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, der Klärschlamm sei pro m³ auf ein Gewicht von 1,2 t umzurechnen, was bei einem 160 m³ umfassenden Schlammspeicher ein Gewicht von 192 t ergebe, wodurch bei 8 Leerungen jährlich ausgehend von einer Zuladungslast von 3,2 t bei einem 7,5 t LKW insgesamt 480 Fahrten im Jahr (8 x 192 t / 3,2 t pro Fahrt) und ausgehend von einer Zuladungslast von 7 t bei einem 12 t LKW insgesamt 224 Fahrten im Jahr (8 x 192 t / 7 t pro Fahrt) erforderlich seien. Dazu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord seien bei der heute üblichen Tankfahrzeuggröße von 25 m³ für eine Leerung 7 bis 8 Fahrten erforderlich, was bei 4 Leerungen im Jahr 32 Fahrten verursache. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Ihre Berechnungen sind danach - wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht - nicht nachvollziehbar. Hiernach liegt zwar keine - wie die Antragsgegnerin in dem Befreiungsbescheid formuliert - „Mischgebietsverträglichkeit“ des Vorhabens vor, denn dann bedürfte es keiner Befreiung. Der Sache nach hat die Antragsgegnerin jedoch - insbesondere wegen der Geringfügigkeit der nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 zu erwartenden (Geruchs-)Emissionen der Anlage - zutreffend angenommen, dass die Zweckbestimmung des Mischgebiets durch die Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO für die Kläranlage nicht berührt wird. Ein Mischgebiet dient gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Dieser Charakter eines Mischgebiets wird durch die Zulassung der Kläranlage nicht berührt. Erhebliche Belästigungen durch Geruch oder Lärm infolge des Betriebs der Kläranlage sind nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich etwa 30 m von dem geplanten Standort der Anlage entfernt bereits eine Abwasserbeseitigungsanlage in Form der alten Containerkläranlage befindet, die vom Senat im Beschluss vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 - als nicht gebietsprägend angesehen wurde. Dementsprechend kann auch die geplante neue Kläranlage nicht als gebietsprägend angesehen werden, zumal diese voraussichtlich deutlich geringere Geruchs- und Lärmimmissionen verursachen wird als die derzeit noch in Betrieb befindliche Containerkläranlage. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe mit der Formulierung, die Anlage sei „rückwärtig vom Ortskern“ belegen, zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Standort um eine „Randlage“ handele. Das trifft nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat zugleich ausgeführt, dass die Anlage „durchaus innerorts liege“ (UA S. 8). Im Übrigen ist der Umstand, dass das Vorhabengelände - wie die Antragsteller darlegen - vollständig von Wohnbebauung und teilweise nicht störendem Gewerbe umgeben und lediglich durch eine Bebauungsreihe vom Ortskern, der K-Straße, getrennt ist, für die maßgebliche Frage, ob die Zweckbestimmung des (faktischen) Mischgebiete berührt wird, nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, worauf auch das Verwaltungsgericht mehrfach zutreffend hingewiesen hat, dass die Anlage emissionsarm ist und damit den bodenrechtlichen Charakter der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet unberührt lässt. Soweit die Antragsteller ausführen, unverträgliche Gebietsnutzungen seien nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander zu trennen, beziehen sie sich auf den immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Der Trennungsgrundsatz ist eine bei der Bauleitplanung zu beachtende Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 29). Für die rechtliche Überprüfung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist er nicht einschlägig. Auch aus dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2015 über Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes (Abstandserlass) (MBl. S. 758) lässt sich nichts für die Antragsteller herleiten. Zwar wird in diesem Abstandserlass unter Nr. 163 der Abstandsliste (Anlage 1 zum Abstandserlass) für Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 EW ein Mindestabstand von 300 m zu Wohngebieten vorgeschrieben. Der Erlass ist indessen nur in Bauleitplanverfahren anzuwenden. Er gilt nach der ausdrücklichen Regelung in der Vorbemerkung nicht in Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren. Zudem kommt es für die rechtliche Überprüfung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die pauschale Forderung eines Mindestabstands vom 300 m zwischen Abwasserbehandlungsanlagen und Wohngebieten ist hiermit nicht vereinbar. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Vorbildwirkung der Anlage unzutreffend beurteilt. Zwar hat eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens grundsätzlich Bedeutung für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6). Für eine Vorbildwirkung des Vorhabens des Beigeladenen ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nichts ersichtlich. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vortragen, der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht davon abhängig, dass die Zulassung weiterer Vorhaben derselben Art drohe; es genüge die abstrakte Gefahr, dass ein gebietsfremdes Vorhaben weitere gebietsfremde Vorhaben gleich welcher Art nach sich ziehe (Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 4), liegt dies neben der Sache. Es geht hier nicht um die Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs, sondern um die Frage, ob die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden. Dazu verhält sich der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - nicht. Soweit die Antragsteller ausführen, auf dem Grundstück des Beigeladenen sei eine Erweiterung der Anlage, aber auch eine anderweitige Nutzung, etwa zur Müllentsorgung, möglich und im Umfeld seien weitere freie Flächen vorhanden, die für eine gebietsfremde Nutzung beansprucht werden könnten, ist dies im Hinblick auf eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens der Beigeladenen ohne Substanz. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Zulassung der Kläranlage zu einer weiteren Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zur Müllentsorgungen oder zu anderen gebietsfremden Nutzungen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks führen sollte. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Anlage keine Vorbildwirkung entfaltet, weil es sich um eine dezentrale Anlage handelt, die allein der Behandlung des Abwassers in K. dient und keine vergleichbaren Fälle nach sich zieht. Neben der Sache liegt auch die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unabhängig davon nachbarschützend seien, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt werde. Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - a.a.O. Rn. 3) betrifft die Frage, ob Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine rechtswidrig erteilte Befreiung von der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zusteht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - a.a.O. Rn. 48). Hiervon geht das Verwaltungsgericht aus. Es nimmt aber an, dass ein solcher Anspruch hier nicht gegeben ist, da der Antragsgegnerin bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB kein Fehler unterlaufen sei, der die Rechte der Antragsteller verletze (BA S. 5). Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - verhält sich zu dieser Problematik nicht. 3. Die Antragsteller wenden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter ein, Gründe des Wohle der Allgemeinheit erforderten die Befreiung nicht. Zwar handele es sich bei einer Kläranlage um eine dem Allgemeinwohl dienende Einrichtung. Die Befreiung müsse aber vernünftigerweise geboten sein. Dabei könne es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Der angestrebte Standort müsse nicht der einzige sein, mit dem die ausreichende Netzversorgung „stehen oder fallen“ würde; andererseits könne der Netzbetreiber nicht einseitig seine technischen Belange und wirtschaftlichen Interessen durchsetzen. Voraussetzung für eine Befreiung bei alternativen Standorten, die zur Auswahl stünden, sei, ob diese dem Beigeladenen zugemutet werden könnten. Maßgebend für die Zumutbarkeit sei dabei, ob dem Beigeladenen zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für die Anlage zur Verfügung gestanden hätte. Hierzu habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es stütze sich zwar ausdrücklich auf eine Variantenuntersuchung sowie auf Stellungnahmen beteiligter Fachbehörden, die nach den Ausführungen im Beschluss dem Gericht jedoch gar nicht vorgelegen hätten. Diese Vorgehensweise sei weder im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens noch im Hinblick auf die durchzuführende summarische Prüfung zu rechtfertigen. Dies sei ein erheblicher Verfahrensfehler, da sich das Gericht auf Tatsachen stütze, die ihm nicht aus eigener Feststellungsmöglichkeit bekannt seien. Damit verletze das Gericht zugleich ihr Recht auf rechtliches Gehör, da weder ein Hinweis erfolgt sei noch eine Möglichkeit der Kenntnisnahme der danach entscheidungserheblichen Unterlagen für sie gegeben gewesen sei. Dementsprechend fehle es auch an konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der alternativen Standorte. Somit fehle es an hinreichenden Feststellungen zu der Frage, ob die Befreiung vernünftigerweise geboten sei. Dieses gelte insbesondere, als der Standort R-Wand über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren als favorisierter Standort für die Kläranlage Gegenstand der Abwasserbeseitigungsplanung gewesen und auch geeigneter sei. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist. So kann beispielsweise das Gemeinwohl gefördert werden durch soziale Einrichtungen (Krankenversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege), durch kulturelle Einrichtungen (Schulen, sonstige Bildungsstätten, Museen, Theater), durch sportliche Einrichtungen (Sportplätze, Badeanstalten, Turnhallen), durch Einrichtungen der Freizeitgestaltung (Spielplätze, Grünanlagen), durch Einrichtungen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen (Brandwachen, Polizeiwachen), durch Umweltschutzeinrichtungen (Kläranlagen, Immissionsschutzanlagen), durch Verkehrsanlagen, Versorgungsanlagen oder durch Entsorgungsanlagen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dabei nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Auch dann, wenn andere - weniger naheliegende - Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. Maßgebend dafür, ob die Befreiung vernünftigerweise geboten ist, sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Maßgebend für die Zumutbarkeit ist dabei, ob dem Bauherrn tatsächlich zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für sein Vorhaben zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - a.a.O. Rn. 25 ff.). Gemessen daran erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2020 (S. 13 ff.), insbesondere zu den alternativen Standorten (S. 16 ff.), Bezug genommen. Hierin führt die Antragsgegnerin folgendes aus: „Im Rahmen der Vorplanung wurden vier Standorte für einen Neubau der KA K. durch das beauftragte Ingenieurbüro untersucht. Bei den Standorten handelt es sich um den gegenwärtigen Standort der Container-Kläranlage, den Standort A-Straße, den Standort R-Straße und den Standort Alter Bauhof. Im weiteren Verlauf der Planung wurde ein Kostenvergleich für die Standorte R-Straße und Alter Bauhof mittels einer dynamischen Kostenvergleichsrechnung durchgeführt. Der Standort A-Straße wurde verworfen, da er sich nicht in unmittelbarer Nähe der Vorflut befindet, eine geodätisch ungünstige Höhenlage aufweist und der ursprüngliche Entfernungsvorteil zur nahegelegenen Ortschaft Z-Stadt nicht mehr von Relevanz ist. Durch die erhöhte Lage ist eine Zuleitung zur Kläranlage mittels Freispiegelkanal nicht möglich und es bedarf zusätzlicher technischer Anlagen, wie Pumpschächte bzw. Pumpstationen sowie Druckleitungen und zwangsläufig die Absicherung der Energieversorgung dieser Anlagen. Die zusätzlichen Anlagen bedürfen einer regelmäßigen technischen Wartung und sind gegenüber einer Freispielleitung störanfälliger. Laut Kostenberechnung nach REWas beliefen sich die Kosten (Stand 2005) auf 1.403.550 €. Unter Berücksichtigung des Baupreisindizes (Stand 01/2006 – 79,5% zu Stand 01/2019 – 113,4%) wären hier nun 2.002.044 € anzusetzen. Die Investitionskosten am Standort Alter Bauhof weisen 1.626.330 € aus. Ein Anschluss der Ortslage Z-Stadt an die KA K. ist nicht mehr vorgesehen. Mit der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) des ehemaligen AZV A-Stadter Land wurden die betreffenden Grundstücke im Jahr 2015 dauerhaft vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage befreit. Die Einwohner haben bereits vollbiologische Kleinkläranlagen errichtet. Die durchgeführte Kostenvergleichsrechnung der Standorte R-Straße und Alter Bauhof zeigt auf, dass der Neubau der KA K. am Standort Alter Bauhof umfangreiche wirtschaftliche Vorteile aufweist und sich aufgrund der zentralen und bereits erschlossenen Lage als geeigneterer Standort anbietet. Ausschlaggebend dafür ist die fehlende Infrastruktur am Standort R-Straße sowie die Lage der Anlage in Bezug zum aktuellen Standort der KA. Kostentreibend wirken hier die benötigte ca. 800 m lange Druckrohrleitung, welche beim Standort Alter Bauhof nur 30 m betragen muss. Des Weiteren ist eine Ertüchtigung der Brücke zur Wiese hinter der R.-Mühle, bzw. deren Neubau erforderlich, da die vorhandene Überfahrt offiziell nicht für die Befahrung mit Lkw zugelassen ist. Eine Ertüchtigung wurde im Rahmen des Variantenvergleiches mit Kosten in Höhe von 800.000 € bis 1.000.000 € abgeschätzt. Ein weiterer Aspekt zum Negativtest des Standortes sind die Ergebnisse der Untersuchungen zum Baugrund, welche Mehrkosten zur Bodenstabilisierung nach sich ziehen würden. Somit stünden den Investitionskosten von 1.626.330 € am Standort Alter Bauhof Kosten in Höhe von geschätzten mindestens 2.516.400 € (ohne Mehrkosten zur Bodenstabilisierung) am Alternativstandort R-Straße gegenüber. Der Standort Alter Bauhof wurde seit dem Kauf in den vergangenen Jahren sukzessive zum Sitz des technischen Personals, Standort des Maschinen-/Fuhrparks sowie zum Materiallager des AZV aus- und umgebaut. Hierfür wurde eine Summe von ca. 150.000 € investiert. Die zukünftige Nutzung als Standort für die Mitarbeiter ist durch den Neubau der KA K. an anderer Stelle zwar nicht gefährdet, würde sich in diesem Fall dann jedoch als suboptimal erweisen. Weiterhin sprechen für den Standort Alter Bauhof die Möglichkeit der ständigen Überwachung der Anlage, eine schnellere Reaktionszeit, der Mitarbeiter im Havariefall, niedrigere laufende Kosten aufgrund unnötiger Anfahrt und der bereits am Standort vorhandenen Infrastruktur (Stromanschluss, Wasseranschluss, etc.) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläranlage an besagter Stelle ist mit vernachlässigbar mehr Verkehr am Standort zu rechnen. Es wird überschlägig davon ausgegangen, dass bei jährlich vier Entleerungen des Schlammspeichers je 7 bis 8 Lkw-Fahrten notwendig sind. So ergeben sich diesbezüglich maximal 32 zusätzliche Verkehrsbewegungen, was zu vernachlässigen ist.“ Diese Ausführungen lassen erkennen, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Beigeladenen zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für sein Vorhaben zur Verfügung gestanden hätte, liegen nicht vor. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der von den Antragstellern genannte Standort „R-Wand“ als die eindeutig bessere Wahl hätte aufdrängen müssen. Soweit die Antragsteller einen Verfahrensfehler rügen, weil sich das Verwaltungsgericht auf Tatsachen gestützt habe, die ihm nicht aus eigener Feststellungsmöglichkeit bekannt gewesen seien, sowie eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend machen, greift dies nicht durch. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers - einschließlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F.). Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 - juris Rn. 4). Im Übrigen ist die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Befreiungsbescheid vom 30. September 2020 nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller in der Sache gegen die darin vorgenommene Bewertung der alternativen Standorte keine substantiierten Einwände erhoben haben. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller nicht ersichtlich. Die Ausführungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2020 waren den Antragstellern bekannt, so dass sie auch schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dazu hätten Stellung nehmen können. Es kann für die Antragsteller auch nicht überraschend gewesen ein, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Ausführungen in diesem Bescheid Bezug genommen hat. 4. Schließlich machen die Antragsteller geltend, die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen seien nicht zutreffend gewürdigt worden. Dieses gelte schon für die Auffassung des Gerichts, dass die Belästigungen durch die Kläranlage im Hinblick auf die Containerkläranlage von den Nachbarn hinzunehmen sei. Dem stehe entgegen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 - 2 M17/20 - die Containerkläranlage als nicht bei der Gebietsprägung berücksichtigungsfähig angesehen habe. Dementsprechend ergäben sich hier keine hinzunehmenden, aus der Gebietscharakteristik sich ergebenden Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit der Problematik der Belästigungen aus dem LKW-Verkehr bei der Entleerung des Schlammspeichers auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung weiterer dem Betrieb und der Versorgung der Anlage dienender LKW-Fahrten ergebe sich eine erhebliche Verkehrs- und Lärmbelästigung, die deutlich über der Emission eines nicht störenden Betriebes liege. Auf die beschränkten Zufahrtsmöglichkeiten zu dem Grundstück und die fehlende verkehrstechnische Erschließung sei bereits hingewiesen worden. Zu der Frage der Emissionsbelastung durch Lärm resultierend aus dem reinen Betrieb der Anlage und dem Schwerlastverkehr seien seitens der Genehmigungsbehörde keine Feststellungen getroffen worden. Dies sei im Hinblick auf die immer wieder vorgebrachten Rügen ermessensfehlerhaft. Ein Geräuschemissionsgutachten wäre angezeigt und als Auflage zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen gewesen. Als ebenso ermessenfehlerhaft erweise sich, dass die Einhaltung der sich aus dem Geruchsemissionsgutachten ergebenden Belastungswerte nicht als Auflage zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei. Soweit die Genehmigung und der Betrieb der Anlage zu Emissionen hinsichtlich von Lärm und Geruch führten, die gebietsfremd seien, hätte es der Festschreibung der festgestellten bzw. noch festzustellenden und im Sinne des Nachbarschutzes einzuhaltenden Werte bedurft. Auch hiermit können die Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abweichung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Geboten ist eine Betrachtung, die die bisherige Situation dem durch die Abweichung zu ermöglichenden Gesamtvorhaben gegenüberstellt und die Vereinbarkeit des sich daraus ergebenden Unterschieds mit öffentlichen Belangen untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - a.a.O. Rn. 33). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der bisherigen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Nachbarliche Interessen müssen daher dann zurücktreten, wenn sich die für eine Befreiung sprechenden Belange als wesentlich schwerwiegender erweisen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Befreiung nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - juris Rn. 17 f.; Dürr, a.a.O., § 31 Rn. 50). Nach diesen Maßstäben ist die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass - insbesondere wegen der Geringfügigkeit der nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 zu erwartenden (Geruchs-)Emissionen der Anlage - keine erheblichen Belästigungen durch Geruch oder Lärm infolge des Betriebs der Kläranlage zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass sich die Situation für die Nachbarschaft durch die Stilllegung der Containerkläranlage insgesamt sogar (erheblich) verbessern dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass es größere Probleme hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten zu dem Grundstück und eine fehlende verkehrstechnische Erschließung gibt, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen bestand auch kein Anlass für die Einholung eines Lärmgutachtens oder die Festschreibung bestimmter „Belastungswerte“ als Auflage zur Baugenehmigung. 5. Die vom Antragsteller zu 1 selbst gemachten ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 1. Juni 2021 können im Beschwerdeverfahren wegen des beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht berücksichtigt werden. Dem Vertretungszwang unterliegen sämtliche Prozesshandlungen vor den von ihm erfassten Gerichten, also auch die bei dem Beschwerdegericht einzureichende Beschwerde und deren Begründung (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2014 - 2 M 102/14 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass nur Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird, der von einem Rechtsanwalt gesichtet und geprüft worden ist. Aufgrund dieses Normzwecks erstreckt sich der Vertretungszwang auf den gesamten Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 20 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.