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Beschluss

2 L 128/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO setzt voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird.(Rn.101)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO setzt voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird.(Rn.101) I. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL gemäß § 153 Abs. 1 VwGO. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 L 127/19 Bezug genommen. Am 23. April 2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL gemäß § 153 VwGO gestellt sowie Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erhoben Der Kläger hat beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - wird wegen Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit und Verletzung des Klägers in seinen Rechten aufgehoben; die Vollziehung wird rückgängig gemacht. Die Beklagten werden gemeinschaftlich verpflichtet, die erneuerte Liegenschaftskarte im Betroffenheitsgebiet östlich und westlich um die südliche EL-Straße Flurstück 76 herum innerhalb von vier Wochen so zu berichtigen, dass keine Diskrepanz mehr zu der Örtlichkeit besteht hinsichtlich der Lage der bestandskräftig zivilrechtlich vereinbarten Grenzen der dort im Betroffenheitsgebiet liegenden Flurstücke Nr. 56, 58, 73, 74, 75, 81, 82 83, der dort zugehörig zu diesen Flurstücken vorgenommenen amtlichen Abmarkungen mit Grenzsteinen, der zugehörig zu diesen Flurstücken Nr. 73, 74, 75, 82 und 83 errichteten Grenzanlagen, zu den Ergebnissen der Grenzverhandlung/Urkunden vom 4. April und 16. Juli 1952 und zu den auf dem Flurstück 74 errichteten Gebäuden W-Berge Nr. 2 und 3. Darüber hinaus hat er beantragt: 1. gemäß §§ 99, 100 VwGO die Beiziehung sämtlicher im Zeitraum von 1999 bis 2003 und ggf. bis Ende Juli 2012 angefallenen Aktenstücke und Verwaltungsvorgänge (Erfassungs- und Bearbeitungsunterlagen, Akten, Urkunden, digitale Orthophotos (DOP), Urkunden über die fotogrammetrische Ein- und Vermessung der Objekte des Betroffenheitsgebiets), die in mittel- und unmittelbarer Verbindung zu der Erneuerung der Liegenschaftskarte stehen, sowie die Bereitstellung dieser Unterlagen für die Einsichtnahme durch den Antragsteller, 2. Beiziehung der Akten zum Verfahren VG Halle, Az.: 1 A 56/08 HAL, 3. die Beiladung der Zeugen, Betroffenen und Eigentümer der Flurstücke 56, 73 und 82 gemäß Schriftsatz vom 29. November 2014, Abschnitt D, Seite 7, im Verfahren 2 A 37/17 HAL, 4. die Ladung des Zeugen, Sachverständigen und öffentlich bestellten Dipl.-Vermessungsingenieurs F. M., C-Straße, C-Stadt zu den Umständen und zur Bestätigung der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952, 5. Beweis zu erheben durch Inaugenscheinnahme unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, welche Koordinaten jeweils den einzelnen Grenzsteinen, Grenzanlagen und Gebäuden zuzuordnen sind, dass die EL-Straße Flurstück 76 unmittelbar westlich an die im Liegenschaftskataster mit Abmarkungen / Grenzsteinen festgestellte Flurstückgruppe Nr. 81, 82 und 83 angrenzt und die Gebäude W-Berge Nr. 2 und 3 nicht auf dem Flurstück 76, sondern auf dem Flurstück 74 errichtet worden sind, 6. die Erteilung von gerichtlichen Hinweisen gemäß § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich, besonders zur Zweckmäßigkeit der Anträge und bezüglich der mit den Schriftsätzen erbetenen Hinweise, so dass der Antragsteller noch die Möglichkeit zur rechtzeitigen Disposition hat, 7. gemäß § 139 Abs. 5 ZPO dem Kläger nachzulassen, dass er innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nachbringen kann, 8. gemäß § 283 ZPO dem Kläger nachzulassen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Erklärung zu einem nicht rechtzeitig mitgeteilten Vorbringen der Gegenseite schriftsätzlich nachzureichen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge zu 3, 4 und 5 in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die verkündeten Beschlüsse begründet. Mit Urteil vom 24. September 2019 - 2 A 94/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anlass, wegen des Antrags nach § 51 VwVfG, den der Kläger bei dem Beklagten zu 2 gestellt habe, das Klageverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Das Klageverfahren sei entscheidungsreif, denn Klageziel sei (zunächst) das Vorliegen von Nichtigkeits- oder Restitutionsgründen. Darauf habe das Antragsverfahren nach § 51 VwVfG keinen Einfluss. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO sei unzulässig. Er sei zwar als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage grundsätzlich statthaft. Dessen Zulässigkeit setze jedoch voraus, dass der angeführte Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden könne bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet werde. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe keinen der Nichtigkeitsgründe des § 579 ZPO dargetan. Der von ihm geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liege nicht vor. Da die Nichtigkeitsklage mangels Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes unzulässig sei, komme eine Aussetzung der Restitutionsklage gemäß § 578 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Auch die Restitutionsklage sei unzulässig. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, welcher der Restitutionsgründe nach § 580 ZPO vorliegen solle. Die Gründe des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO schieden mangels strafrechtlicher Verurteilung aus. Auch die Gründe des § 580 Nr. 6, 7a und 8 ZPO lägen nicht vor, da weder ein Urteil, auf welches das Urteil vom 9. Dezember 2014 gegründet sei, aufgehoben worden sei (Nr. 6), noch der Kläger ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftiges Urteil aufgefunden haben (Nr. 7a), noch der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt habe und das Urteil auf dieser Verletzung beruhe (Nr. 8). Soweit der Kläger möglicherweise gemäß § 580 Nr. 7b ZPO geltend machen wolle, eine andere Urkunde aufgefunden zu haben oder zu benutzen in den Stand gesetzt worden zu sein, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, könne er damit einen Restitutionsgrund nicht begründen. Soweit er sich auf die Akteneinsicht in die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten zu 2 beziehe und daraus Schlussfolgerungen zur Lage verschiedener Grundstücke und der Durchführung der fotogrammetrischen Erfassung ziehe, sei fraglich, ob er mit diesem Vorbringen nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil es bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL bzw. spätestens im Berufungszulassungsverfahren 2 L 23/15 hätte geltend gemacht werden können. Dies könne letztlich dahinstehen, denn die Zulässigkeit setze auch hier voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden könne bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet werde. Das sei nicht der Fall. Der Kläger trage schon nicht schlüssig vor, eine andere Urkunde aufgefunden zu haben, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Bei den von ihm aufgefundenen Urkunden handele es sich nicht um solche, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Es gehe zum einen um die unbestrittenen katasterrechtlichen Altunterlagen aus dem Jahr 1952, die bereits Gegenstand des öffentlichen Liegenschaftskatasters und des Klageverfahrens 2 A 37/14 HAL gewesen seien. Der Kläger ziehe hieraus lediglich Schlüsse für die Lage seines davon nicht unmittelbar betroffenen Flurstücks 74. Zum anderen stelle die vom Kläger vorgelegte Skizze des Vermessungsingenieurs M. vom 20. Januar 2015 (GA Bl. 11) keine solche beweiskräftige Urkunde dar. Es handele sich nicht um eine förmliche Grenzfeststellung i.S.d. § 16 VermGeoG LSA. Zu der vom Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL auszugsweise vorgelegten Skizze des Dipl.-Ing. M. vom 19. November 2014 (GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 109 f.) habe der Beklagte zu 2 bereits mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 Stellung genommen und in der Anlage einen Plan vorgelegt, auf dem die Verschiebungen der örtlich vorgefundenen und im Liegenschafskataster nachgewiesenen Grenzsteine westlich des Flurstücks 76 dargestellt seien (GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 129). Die vom Kläger gerügte Differenz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte sei vom Beklagten zu 2 bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL und erneut im Verfahren 2 A 521/17 HAL eingeräumt worden. Die Skizze eines Vermessungsingenieurs, außerhalb einer förmlichen Grenzfeststellung, die nicht Gegenstand des Liegenschaftskatasters sei, vermöge ein Wiederaufgreifen nicht zu rechtfertigen. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit sich aufgrund dieser Unterlagen ein anderes Ergebnis ergeben solle. Denn es sei unstreitig, dass die Örtlichkeit von der Liegenschaftskarte abweiche. Dieser Umstand führe aber nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis, dass die Liegenschaftskarte der Örtlichkeit angepasst werden müsse. Auch die Mitteilung des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 (GA Bl. 27) komme nicht ernsthaft als Wiederaufnahmegrund in Betracht. Soweit der Kläger seine Ausführungen wiederhole, wonach die Beklagten ebenso wie das Gericht und weitere Beteiligte sich weigerten, seine Rechtsauffassung anzuerkennen und die Liegenschaftskarte nach seinen Vorstellungen zu ändern, um ihn zu enteignen, und damit zum Ausdruck bringe, mit dem Urteil vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nicht einverstanden zu sein, genüge das nicht, um die Rechtskraft des Urteils zu durchbrechen. Nach alledem könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers in diesem Verfahren, jedenfalls in der Zielsetzung, dem aus der Sache 2 A 521/17 HAL entspreche, so dass die Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Zwar beantrage der Kläger in der Sache 2 A 521/17 HAL nicht ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL. Er begehre aber eine andere Entscheidung als in der Sache 2 A 37/14 HAL zu derselben Sachlage. Insoweit wiederhole er sowohl im Verfahren 2 A 521/17 HAL als auch im vorliegenden Verfahren umfangreich sein bisheriges Vorbringen. Hierauf habe das Gericht den Kläger unter dem 11. September 2019 hingewiesen. Hinsichtlich weiterer klarstellender Ausführungen zur Liegenschaftskarte werde auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 2 A 521/17 HAL Bezug genommen. Auch hinsichtlich der weiteren Anträge, die keine Sachanträge seien, werde auf dieses Urteil Bezug genommen. Die Beweisanträge seien abzulehnen gewesen, da die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen weder einem Zeugen- noch einem Augenscheinsbeweis zugänglich seien. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung vom 19. Dezember 2019 ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 - juris Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Unter Gliederungspunkt „I.“ (S. 2, GA Bl. 34) macht der Kläger geltend, die Rechtssache weise schon wegen des Umfangs der Prozessakten besondere tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das trifft nicht zu. Allein der Umfang der Prozessakten (mit 535 Seiten) sowie des Verwaltungsvorgangs (mit 233 Seiten) und des „ER Verfahrens“ (mit ca. 500 Seiten) führt nicht zu erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten, da dieser Umfang in erster Linie durch die Schriftsätze des Klägers verursacht worden ist, mit denen er umfangreich und wiederholt seinen Rechtsstandpunkt dargelegt hat. Soweit der Kläger meint, tatsächliche und damit auch rechtliche Schwierigkeiten folgten auch aus „den unterschiedlichen Darstellungen“ seiner Grundstücke „in den Liegenschaftskarten“, ist dies nicht nachvollziehbar. Es gibt nur eine (amtliche) Liegenschaftskarte, die keine unterschiedlichen Darstellungen der Grundstücke des Klägers enthält. Auf welche sonstigen „Liegenschaftskarten“ der Kläger insoweit Bezug nehmen will, ist nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Unter Gliederungspunkt „II.“ (S. 2 - 6, GA Bl. 34 - 38) macht der Kläger geltend, die Berufung sei wegen einer „entscheidungserheblich veränderten Tatbestandslage“ zuzulassen. Insoweit verweist er auf das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019, das ihm am 3. Juni 2019 zugestellt worden sei, in dem dieser erklärt habe, dass in seinem Archiv keine Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) mehr vorlägen. Diese seien als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien nach Bestandskraft der erneuerten Liegenschaftskarte vernichtet worden. Hieraus leitet der Kläger ab, dass alle gerichtlichen Entscheidungen (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und Urteile des Verwaltungsgerichts) in der Sache „fehlerhaft erneuerte Liegenschaftskarte“ nicht auf der unabdingbaren Überprüfung und Durchdringung der maßgeblichen Akten-, Sach- und zutreffenden Rechtslage basierten. Diese Entscheidungen könnten einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil die von den Gerichten ohne Sachverhaltserforschung und Beweiserhebung einfach angenommene fotogrammetrische Einmessung der Gebäude überhaupt nicht erfolgt sei oder ihm jedenfalls die für die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsschutzgesuche sprechenden Ergebnisse aus dieser fotogrammetrischen Einmessung zur Vertuschung der Manipulation der Liegenschaftskarte bewusst vorenthalten würden. Für die wegen der entscheidungserheblichen Widersprüche zu sämtlichen anderen amtlichen Urkunden und Dokumenten (Luftbildaufnahmen, Karten, Vermessungszahlen, Abmarkungen mit Grenzsteinen, etc.) offensichtlich nicht mehr begründeten, aber trotzdem wiederholten Annahmen, die den gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, fehle damit jegliche sachliche und rechtliche Grundlage. Hiermit hat der Kläger die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass seine Klage unzulässig sei, weil weder ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 ZPO noch ein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO dargelegt worden sei, nicht schlüssig in Frage gestellt. Vielmehr geht er auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO überhaupt nicht ein. b) Unter Gliederungspunkt „A“ (S. 6, GA Bl. 38) macht der Kläger geltend, aufgrund der ihm erst am 3. Juni 2019 bekannt gewordenen Tatsache der Vernichtung der entscheidungserheblichen Aktenstücke zum Verwaltungsakt „Erneuerung der Liegenschaftskarte“ durch die Beklagten vor ca. 16 Jahren und der Bezugnahme auf das Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL sei die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2015 erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung neu zu würdigen und zur ergänzenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren zu werten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind damit nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund der Angaben in dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ergeben sollten. Selbst wenn dieses Urteil fehlerhaft gewesen sein sollte, liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vor. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 23/15 neu zu würdigen. c) Unter Gliederungspunkt „B I. 1.“ (S. 6 - 30, GA Bl. 38 - 62) trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil der Tatbestand fehlerhaft sei. Der Tatbestand sei „auf abgeschlossene Verfahren bezogen und bezüglich der geltend gemachten Ansprüche und gestellten Anträge in den wesentlichen Zügen weder so erörtert worden noch zutreffend“. Insoweit nimmt er Bezug auf seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 12. November 2019 (GA Bl. 157 ff.). Die Ablehnung dieses Antrags sei offensichtlich fehlerhaft. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Unrichtigkeit des Tatbestandes kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Unrichtigkeit des Tatbestands gemäß § 119 VwGO kann nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden. Über den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 12. November 2019 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Dezember 2019 (GA Bl. 184 ff.) entschieden. Der Beschluss ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Eine Zulassung der Berufung wegen Unrichtigkeit des Tatbestandes kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. August 2019 - 1 A 238/19 - juris Rn. 9). Darüber hinaus rügt der Kläger unter Gliederungspunkt „B I. 1.“ folgendes: aa) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. a)“ (S. 7, GA Bl. 39) macht er geltend, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, er begehre die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL und wende sich gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, treffe dies nicht zu. Vielmehr begehre er, wie auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, gerade nicht mehr die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL, sondern die Aussetzung dieses Antrags nach § 94 VwGO wegen des Vorrangs des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger sein Rügerecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte den Mangel nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 21 ZB 18.2289 - juris Rn. 31). So liegt es hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. September 2019 die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Antrags gemäß § 51 VwVfG beantragt (GA Bl. 79 ff.). In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 hat er jedoch nach dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 296 ff.) die unterbliebene Aussetzung nicht gerügt, sondern die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt. Unabhängig davon kann eine unterbliebene Aussetzung des Verfahrens regelmäßig schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, weil § 94 VwGO es dem Gericht nicht zur Pflicht macht, die Verhandlung auszusetzen, die Entscheidung vielmehr im richterlichen Ermessen liegt und dieses Ermessen sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduziert, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Für das Vorliegen einen solchen Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Eine bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt und damit auch grundsätzlich den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2010 - 2 L 148/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. b)“ (S. 7 - 8, GA Bl. 39 - 40) wendet der Kläger ein, im Tatbestand des Urteils sei sein Antrag fehlerhaft wiedergegeben, da er lediglich die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO beantragt habe. Dies greift nicht durch, denn allein wegen Unrichtigkeit des Tatbestandes kommt eine Zulassung der Berufung - wie bereits ausgeführt - nicht in Betracht. cc) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. c)“ (S. 8 - 10, GA Bl. 40 - 42) nimmt der Kläger Bezug auf seinen Antrag auf Protokollberichtigung vom 13. November 2019 (GA Bl. 170 ff.) und macht die Begründung dieses Antrag, insbesondere hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, zum Gegenstand der Begründung des Antrag auf Zulassung der Berufung. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf seine Anträge vom 12. November 2019 auf Tatbestandsberichtigung (GA Bl. 157 ff.) und Urteilsergänzung (GA Bl. 161 ff.). Hiermit kann der Kläger keinen Erfolg haben. Die Anträge auf Tatbestands- und Protokollberichtigung sind mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 (GA Bl. 180 ff. und Bl. 184 ff.) unanfechtbar - abgelehnt - beschieden. Der Antrag auf Urteilsergänzung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 (GA Bl. 188 ff.) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger im Verfahren 2 L 1/20 die Zulassung der Berufung beantragt. Die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren kann damit nicht begründet werden. dd) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. d)“ (S. 10 - 11, GA Bl. 42 - 43) macht der Kläger geltend, die für ihn unvorteilhafte Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand biete weitere, über die in seinem Ablehnungsgesuch vom 20. September 2019 bereits geltend gemachten hinausgehende Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit und die Unwilligkeit des Verwaltungsgerichts, zur Beseitigung der Diskrepanz zwischen Liegenschaftskarte und Örtlichkeit beizutragen. Das Verwaltungsgericht sei seiner eigenen Vorfestlegung zum Schutz der Beklagten gefolgt, indem es sein Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 23. September 2019 rechtswidrig in eigener Sache selbst abgelehnt habe. Da durch die Vernichtung der entscheidungserheblichen Akten für den Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte eine neue Sach- und Rechtslage eingetreten sei, könne der Beschluss vom 23. September 2019 nach den Maßstäben über die Zulässigkeit einer solchen Selbstentscheidung keinen Bestand haben. Denn selbst bei einem geringfügigen Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, hier durch das Übergehen dieses wichtigen prozessualen und materiell-rechtlichen Tatbestands zu seinem Nachteil, scheide eine Ablehnung des Gesuchs wegen Unzulässigkeit aus. Dieser Einwand trägt nicht. Eine Zulassung der Berufung kommt weder wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit noch wegen der Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. September 2019 (GA Bl. 102 ff.) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 291 ff.) als unzulässig in Betracht. Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung begründen kann, liegt grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41, 45 ZPO ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters vor. Macht ein Rechtsmittelführer dagegen geltend, sein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann er damit die Zulassung der Berufung nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht erreichen, denn ein derartiger Verfahrensmangel unterliegt nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO); Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nämlich nach der ausdrücklichen Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Eine Ausnahme besteht insoweit nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5). Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richters selbst gerät mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann nicht in Konflikt und ist daher nicht willkürlich, wenn ein unzulässiges oder missbräuchliches Ablehnungsgesuch vorliegt, dessen Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24). Hieran fehlt es in der Zulassungsbegründung des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen und ausführlich begründet, weshalb das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (offensichtlich) unzulässig ist, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Dem ist der Kläger nicht schlüssig entgegengetreten. Er hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Entscheidung lediglich vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei „durch das Übergehen dieses wichtigen prozessualen und materiell-rechtlichen Tatbestands“ (gemeint ist wohl die „Vernichtung der entscheidungserheblichen Akten für den Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte“) zu seinem Nachteil (geringfügig) auf den Verfahrensgegenstand eingegangen. Dieser Einwand greift nicht durch, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist nicht deshalb willkürlich gewesen, weil es den Inhalt des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 für unerheblich gehalten hat. ee) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. e)“ (S. 11, GA Bl. 43) erklärt der Kläger, die Gründe für die angebliche Unzulässigkeit der Anträge bezögen sich auf die angebliche Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 A 37/14 HAL, die das Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL herangezogen habe. Diese Gründe würden mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL widerlegt und entkräftet. Das dortige Vorbringen werde deshalb, soweit es sachlich und rechtlich übertragbar sei, auch zum Gegenstand der hiesigen Begründung gemacht. Die Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL kann nicht zur Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren führen. Vorliegend ist entscheidungserheblich, ob Wiederaufnahmegründe i.S.d. §§ 579, 580 ZPO vorliegen. Hierzu enthält die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 keine Ausführungen. ff) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. f)“ (S. 11 - 12, GA Bl. 43 - 44) wendet sich der Kläger sowohl gegen die fehlerhafte Darstellung seines Flurstück 74 in der Liegenschaftskarte als auch gegen die Verschiebung der Lage der EL-Straße Flurstück 76 nach Westen im Ausmaß von 8 bis 29 Metern und verweist „hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum entscheidungserheblich fehlerhaften Tatbestand“ auf die Ausführungen in seinen Anträgen vom 12. November 2019 auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO (GA Bl. 157 ff.) und Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO (GA Bl. 161 ff.). Auch hiermit kann er nicht durchdringen. Entscheidungserheblich ist, ob Wiederaufnahmegründe i.S.d. §§ 579, 580 ZPO vorliegen. Ob die Darstellungen in der Liegenschaftskarte fehlerhaft sind, wie der Kläger meint, ist hierfür nicht ausschlaggebend. Auch die Ausführungen in seinen Anträgen auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung sind insoweit unergiebig. gg) Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten „B I. 1. g) bis j)“ (S. 12 - 29, GA Bl. 44 - 61) stimmen wörtlich mit den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 unter den Gliederungspunkten „B I. 1. b) bis e)“ (S. 36 - 53, GA Bl. 88 - 105) überein. Hierin wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats in den Verfahren 2 B 29/14 HAL (2 M 40/14) sowie 2 A 37/14 HAL (2 L 23/15). Die Ausführungen betreffen bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und sind vorliegend ohne Belang. Hier ist die Frage entscheidungserheblich, ob Wiederaufnahmegründe i.S.d. §§ 579, 580 ZPO vorliegen. Hierzu verhalten sich die Ausführungen unter den Gliederungspunkten „B I. 1. g) bis j)“ nicht. hh) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. k)“ (S. 29 - 30, GA Bl. 61 - 62) moniert der Kläger die am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils enthaltene Bemerkung: „Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung“ (UA S. 9) mit der Begründung, dies sei nicht zutreffend, weil die Unterlagen zu den gerichtlichen Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, weil die Verhandlung wegen der Anträge nach § 94 VwGO und § 51 VwVfG nicht stattgefunden habe und zudem im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Veränderung der Grenzen des Flurstücks (83) Streitgegenstand sei, das in diesen Verfahren keine Rolle gespielt habe. Diese Ausführungen greifen schon deshalb nicht durch, weil das Verfahren ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht nach § 94 VwGO ausgesetzt wurde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Verfahren in der Sache verhandelt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil erwähnten Unterlagen - die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2 sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 A 521/17 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind nicht ersichtlich. d) Unter Gliederungspunkt „B I. 2.“ (S. 30 - 39, GA Bl. 62 - 71) macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen der aus einer Sicht fehlerhaften Entscheidungsgründe geltend. Im Einzelnen: aa) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. a)“ (S. 30, GA Bl. 62) rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, soweit es ausgeführt habe, dass kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bestehe (UA S. 9). Er habe mit Schriftsatz vom 31. August 2019 (GA Bl. 73 ff.) einen Antrag auf Aussetzung und Verschiebung des Termins gestellt. Diese Rüge des Klägers ist unbegründet. Soweit er - wie er ausführt - einen Antrag auf Aussetzung gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den Dispositionsgrundsatz nicht verletzt, indem es hierüber entschieden und die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe - nach Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens - über Anträge entschieden, die er gar nicht gestellt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Gegen diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 nach dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt hat, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat. bb) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 2. b)“ (S. 30 - 32, GA Bl. 62 - 64) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt „B I. 2. b)“ (S. 54 - 55, GA Bl. 106 - 107) überein. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt: „bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. b)“ (S. 54 - 55, GA Bl. 106 - 107) trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitsache beizutragen. Zudem sei das Gericht befangen gewesen. Dem Gericht sei die Aktenvernichtung bekannt gewesen, zumindest hätte sie ihm bekannt sein müssen, weil sämtliche Akten zum streitigen Verwaltungsakt von den Beklagten vorzulegen seien, was aber nicht geschehen sei. Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 und 23. September 2019 über die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs seien unzulässig und rechtswidrig in eigener Sache ergangen. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das Gebot des § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO missachtet, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll, kann er nicht durchdringen. Der Kläger hat einen Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Er macht geltend, das Gericht habe es unterlassen, zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitsache beizutragen. Ein Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO setzt jedoch die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung voraus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 30). Dafür ist nichts ersichtlich. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit oder wegen der Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche vom 10. Dezember 2018 (GA Bl. 170) durch den Beschluss vom 1. Februar 2019 (GA Bl. 178 ff.) und vom 20. September 2019 (GA Bl. 264 ff.) durch den Beschluss vom 23. September 2019 (GA Bl. 291 ff.) als unzulässig in Betracht. Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung begründen kann, liegt grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41, 45 ZPO ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters vor. Macht ein Rechtsmittelführer dagegen geltend, sein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann er damit die Zulassung der Berufung nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht erreichen, denn ein derartiger Verfahrensmangel unterliegt nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO); Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nämlich nach der ausdrücklichen Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5). Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richters selbst gerät mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann nicht in Konflikt und ist daher nicht willkürlich, wenn ein unzulässiges oder missbräuchliches Ablehnungsgesuch vorliegt, dessen Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24). Hieran fehlt es in der Zulassungsbegründung des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnungsgesuche des Klägers mit den Beschlüssen vom 1. Februar 2019 und 23. September 2019 jeweils durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen und ausführlich begründet, weshalb die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (offensichtlich) unzulässig seien, da sie lediglich Ausführungen enthielten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet seien. Dem ist der Kläger nicht schlüssig entgegengetreten. Er hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter lediglich vorgetragen, eine abgelehnte Richterin sei bereits am Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen und habe gewusst, dass „die besagten Akten“ nicht vorgelegt worden seien und die gesetzlich vorgeschriebene fotogrammetrische Einmessung nicht durchgeführt worden sei. Hieraus geht nicht ansatzweise hervor, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Ablehnungsgesuche willkürlich gewesen sein könnten. Die Mitwirkung einer Richterin im Vorprozess 2 A 37/14 HAL führt - wie bereits das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat - nicht dazu, dass ihr die erforderliche Unvoreingenommenheit fehlt. Der Vorwurf, ihr sei bekannt gewesen, dass „die besagten Akten“ nicht vorgelegt worden seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13. Juli 2017 im Verfahren 2 A 521/17 HAL (GA Bl. 104a) den einschlägigen Verwaltungsvorgang übersandt hat. Offenbar meint der Kläger, die Richterin habe aufgrund des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 (GA Bl. 27) gewusst, dass die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien vernichtet worden seien. Allein hieraus können sich jedoch von vornherein keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin ergeben. Das gilt auch für den Vorwurf, die Richterin habe gewusst, dass „die gesetzlich vorgeschriebene fotogrammetrische Einmessung“ nicht durchgeführt worden sei.“ Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren entsprechend. cc) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 2. c)“ (S. 32 - 36, GA Bl. 64 - 68) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt „B I. 2. c)“ (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) überein. Er macht geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein. Die Ausführungen betreffen die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL und sind vorliegend ohne Belang. Hier ist die Frage entscheidungserheblich, ob Wiederaufnahmegründe i.S.d. §§ 579, 580 ZPO vorliegen. Hierzu verhalten sich die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 2. c)“ nicht. dd) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. d)“ (S. 36 - 39, GA Bl. 68 - 71) macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, indem es angenommen habe, er begehre die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wolle verhindern, dass das Urteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 153 VwGO oder eines Zweit- bzw. Änderungsbescheides nach § 51 VwVfG gegenstandslos werde, weil es dadurch selbst betroffen sei und von daher auch die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Er begehre bei zutreffender Auslegung seines Rechtsschutzziels nur die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, damit die Beklagten selbst nach dem vorrangigen Antrag nach § 51 VwVfG die fehlerhafte Liegenschaftskarte berichtigen könnten. Die weiteren Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 2. d)“ (S. 37 - 39, GA Bl. 69 - 71) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt „B I. 2. d)“ (S. 60 - 62, GA Bl. 112 - 114) überein. Sie betreffen die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens im Verfahren 2 A 521/17 HAL und sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Ein Verstoß gegen § 88 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers, das sich aus seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 VwGO vom 15. April 2019 ergibt, zutreffend erfasst und zu Protokoll genommen. Soweit der Kläger ausführt, er begehre nur die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, widerspricht dies dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 296 ff.), wonach er in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt hat. Wie das Verwaltungsgericht durch die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe verhindern wollen, dass das Urteil (vom 9. Dezember 2014) gegenstandslos werde, ist nicht nachvollziehbar. ee) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. e)“ (S. 39, GA Bl. 71) bemängelt der Kläger, dass die Beklagten und die Gerichte nicht gewillt seien, die Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 auch in der Praxis durchzusetzen. Dies berühre auch die Zulässigkeit der Klage, da jedermann, der in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Schutz seines Eigentums gemäß Art. 14 GG, verletzt sei, das Land Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle wegen der offensichtlichen Rechtsverstöße seiner Organe und Amtsträger verklagen könne. Diese Ausführungen stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt „B I. 2. e)“ (S. 62 - 63, GA Bl. 114 - 115) überein. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt: „Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass jedermann eine Verletzung seiner Rechte, insbesondere seines Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, gerichtlich geltend machen kann (Art. 19 Abs. 4 GG). Das gilt aber nicht, wenn in derselben Sache - wie hier - bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.“ Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren entsprechend. e) Unter Gliederungspunkt „B I. 3.“ (S. 39 - 62, GA Bl. 71 - 94) trägt der Kläger vor, auch aus der unzulässigen Kombination eines Prozess- und eines Sachurteils und einer Sachverhaltsverfälschung in prozessualer Hinsicht gingen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervor. Hierzu macht er folgendes geltend: aa) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 3.1“ (S. 40 - 52, GA Bl. 72 - 84) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt „B I. 3.“ (S. 63 - 75, GA Bl. 115 - 127) überein. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt: „aa) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. a)“ (S. 63, GA Bl. 115) macht er geltend, soweit das Gericht im Urteil „zur Klarstellung“ ausgeführt habe, dass er nach wie vor keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Liegenschaftskarte habe (UA S. 29), liege eine Entscheidung in der Sache vor, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Eine Klage dürfe nicht zugleich aus prozessrechtlichen Gründen und wegen sachlicher Unbegründetheit abgewiesen werden. Im Übrigen gehe hieraus hervor, dass das Gericht selbst Zweifel an der Abweisung der Klage wegen der angeblichen Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 A 37/14 HAL gehabt und deshalb zur Sicherheit auch auf die angebliche Unbegründetheit der Klage abgestellt habe, woraus sich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO als Verfahrensfehler ergebe. Diese Einwände greifen nicht durch. Das verwaltungsgerichtliche Urteil leidet nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 als unzulässig und zugleich - das Urteil selbständig tragend - als unbegründet abgewiesen hat. Zwar darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 21). Das ist jedoch hier nicht der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat durch den Zusatz „zur Klarstellung“ zum Ausdruck gebracht, dass es tragend allein auf die Unzulässigkeit der Klage abstellt und die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nur ergänzenden Charakter haben und dem Kläger zum Verständnis dienen sollten. Selbst wenn das angefochtene Urteil eine unzulässige Doppelbegründung der Klageabweisung mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der Klage aufweisen sollte, würde es nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen. In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt zwar ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung jedoch bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - a.a.O. Rn. 22). So läge es hier, denn an der Unzulässigkeit der Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 bestehen keine Zweifel. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, soweit das Verwaltungsgericht neben der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit ergänzende Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage gemacht hat. Der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO betrifft die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Das Gericht ist verpflichtet, sich eine Überzeugung zu bilden, ob bestimmte nach dem Gesamtergebnis erhebliche Tatsachen oder Geschehensabläufe der Wahrheit entsprechen oder nicht (vgl. Breunig, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2021, § 108 VwGO Rn. 4). Die Frage, ob das Gericht von seiner Lösung - hier: der Unzulässigkeit der Klage - überzeugt ist und sein Urteil allein darauf stützt oder stattdessen eine Doppelbegründung des Urteils vornimmt, hat damit nichts zu tun. bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. b) aa) und bb)“ (S. 63 - 65, GA Bl. 115 - 117) wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung anhand von vier Altunterlagen (Separationskarte, Inselflurkarte, Urkarte und Gemarkungskarte) und einer darauf gelegten Folie der aktuellen Liegenschaftskarte wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nachvollziehbar dargetan habe, dass diese den Altunterlagen entspreche (UA S. 29), und macht die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung geltend. Zudem meint er, weil das Gericht durch die Erörterung der neuen nachgereichten Unterlagen des Beklagten zu 2 am Richtertisch in eine Beweisaufnahme eingetreten sei und eine Verhandlung und Erörterung über die „in der Liegenschaftskarte streitige“ Lage der EL-Straße Flurstück 76 geführt habe, scheide die Unzulässigkeit der Klage aus. Damit dringt der Kläger nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend allein auf die Unzulässigkeit der Klage abstellt, während die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nur ergänzenden Charakter haben. Selbst wenn eine unzulässige Doppelbegründung des klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der Klage vorliegen sollte, wäre der Kläger durch die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht beschwert, da in diesen Fällen eine Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - a.a.O. Rn. 17). Auch der Umstand, dass es zu einer (erneuten) Erörterung der Unterlagen des Beklagten zu 2 am Richtertisch gekommen ist, steht der Annahme der Unzulässigkeit der Klage nicht entgegen. cc) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. b) cc)“ (S. 65 - 66, GA Bl. 117 - 118) richtet sich der Kläger gegen die Aussage des Verwaltungsgerichts, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Problematik der Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaft aufzulösen (UA S. 29), und macht insoweit einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe bei der Klärung des Sachverhalts und der Bildung der richterlichen Überzeugung wesentliche Akten und Beweismittel - insbesondere die vom Beklagten zu 2 vor rund 16 Jahren vernichteten Aktenstücke - bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen. Auch dies verfängt nicht. Da - wie ausgeführt - die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage und damit auch zur Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte für das Urteil nicht entscheidungstragend sind, können sich insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. dd) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c)“ (S. 67 - 74, GA Bl. 119 - 126) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht sei über seine Anträge zu 1 bis 8 (UA S. 22 - 23) hinweggegangen. Solange eine Entscheidung über die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Erneuerung der Liegenschaftskarte verweigert werde, seien diese Anträge zulässig. Im Einzelnen: (1) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) aa)“ (S. 67 - 68, GA Bl. 119 - 120) nimmt der Kläger der Sache nach Bezug auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu 5, mit dem er eine Inaugenscheinnahme beantragt hatte (UA S. 23). Er trägt vor, die Unterlassung der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit stelle eine Beweisvereitelung und Rechtsverweigerung dar. Es gehe nicht nur darum, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte bestehe, die von Amts wegen zu beseitigen sei, sondern auch darum, welcher Partei die Verursachung dieser Diskrepanz zuzuordnen sei und welche Partei damit die Verfahrenskosten zu tragen habe. Das Gericht habe sich geweigert, durch Augenschein und im Beisein eines fachkundigen Vermessungsingenieurs sich erklären zu lassen, wo das Flurstück 83 und die westlich angrenzenden Flurstücke 82 und 81 tatsächlich lägen und welche Koordinaten diesen Flurstücken zuzuordnen seien, die alle lagerichtig in die Liegenschaftskarte zu übertragen seien. Das Gericht habe sich auch geweigert, den Hohlweg der E-Veilchenschlucht, darin den wahren Verlauf der EL-Straße, und alle topographischen Gelände-Höhenunterschiede in Augenschein zu nehmen. Für die Behauptung des Verwaltungsgerichts, ein richterlicher Augenschein sei für die Bestimmung oder Zuordnung von Koordinaten ungeeignet (UA S. 29), fehle eine nachvollziehbare Begründung. Es gehe um die Übertragung der in der Örtlichkeit festgestellten Koordinaten in die Liegenschaftskarte. Ähnlich verhalte es sich mit der verweigerten Beiladung und Einvernahme der betroffenen Grundstücksnachbarn. Wie bei einer Grenzverhandlung würden gerichtliche Feststellungen, die unter Beteiligung und mit Erklärungen der betroffenen Flurstückseigentümer zustande kämen, festgestellter Gegenstand des Liegenschaftskatasters. Diese Rügen greifen nicht durch. Der Kläger macht der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur unzureichend nachgekommen (sog. Aufklärungsrüge). Die Anforderungen an eine derartige Rüge sind nicht erfüllt. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23 m.w.N.). Das leistet der Kläger nicht. Die vom Kläger bezeichneten Koordinaten sind nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht aufklärungsbedürftig, da es bereits von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist und nur „zur Klarstellung“ - nicht entscheidungstragend - auf die Beweisanträge des Klägers eingegangen ist. Unabhängig davon kann nach der für die Aufklärungsrüge maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bestimmte Lage von Grenzsteinen, Grenzanlagen und Gebäuden nicht zur Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte führen. Zudem ist nicht ersichtlich, wie durch eine Inaugenscheinnahme die vom Kläger bezeichneten Koordinaten bestimmt werden sollen und welche tatsächlichen Feststellungen durch eine Inaugenscheinnahme voraussichtlich getroffen worden wären. Entsprechendes gilt für die vom Kläger gewünschte Einvernahme der Grundstücksnachbarn. Deren Erklärungen sind nach dem materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. (2) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) bb)“ (S. 68 - 69, GA Bl. 120 - 121) richtet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Einvernahme des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. M. durch das Verwaltungsgericht, das zur Begründung der Ablehnung angeführt hatte, die Ergebnisse der Grenzverhandlung von 1952 könnten als wahr unterstellt werden (UA S. 30). Das Gericht stütze sich einseitig auf die Aussagen der Beklagten und verweigere die Begutachtung der erneuerten Liegenschaftskarte durch den sachverständigen Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. M., der in der Lage sei, aufgrund der entsprechenden Vermessungszahlen die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte darzulegen. Hierin liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Gebots zur fairen materiellen Prozessleitung. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf seinen Protokollberichtigungsantrag vom 13. November 2019 (GA Bl. 378 ff.). Hiermit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge liegen nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen, die nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, sich bei einer Anhördung des Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. M. hätten aufklären lassen sollen, da das Gericht bereits von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht ersichtlich. Das als wesentlicher Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens für jedermann geltende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Kläger einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt sein, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können. Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen dem Kläger im Einzelnen einzuräumen und wie diese auszugestalten sind, ist der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokollberichtigungsantrag des Klägers vom 13. November 2019, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (GA Bl. 392 ff.) abgelehnt wurde. (3) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) cc)“ (S. 69 - 71, GA Bl. 121 - 123) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe keine umfassende Sachverhaltsaufklärung vorgenommen, insbesondere habe es zur Klärung der Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte keine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durchgeführt. Auch hiermit kann er nicht durchdringen. Die Anforderungen an eine Aufklärungsrüge sind auch mit diesem Vorbringen nicht erfüllt. Der Kläger legt nicht dar, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Soweit er meint, es komme darauf an, ob die Liegenschaftskarte die maßgebliche Örtlichkeit fehlerhaft abbilde, entspricht dies ersichtlich nicht dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts. Das Gericht ist bereits von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Unabhängig davon ist eine Abweichung der Örtlichkeit von der Liegenschaftskarte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Belang, weil die Liegenschaftskarte nicht der Örtlichkeit angepasst werden müsse. (4) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) dd)“ (S. 71 - 73, GA Bl. 123 - 125) macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Versagung des von ihm beantragten Schriftsatznachlasses geltend, da er zu den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zu 2 nachgereichten Aktenblättern (BA D zu 2 A 94/19 HAL, Bl. 340 - 357) habe Stellung nehmen wollen, mit denen dieser die Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte habe nachweisen wollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Gericht darf nicht über einen Antrag auf Schriftsatznachlass hinweggehen, ohne Gründe anzuführen, die eine Ablehnung der Frist im Sinne des § 283 ZPO rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 514/12 - juris Rn. 13). So liegt es hier nicht, denn die Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses ist vom Verwaltungsgericht hinreichend begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragte Schriftsatznachlass sei auch ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage nicht zu gewähren, weil die vom Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgelegten Unterlagen für die in der Sache maßgebliche Rechtsfrage unbeachtlich seien und mithin selbst dann nicht entscheidungserheblich wären, wenn das Gericht in der Sache zu entscheiden hätte (UA S. 30 - 31). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er macht geltend, die Beklagten hätten auch mit diesen Unterlagen nicht beweisen können, dass die EL-Straße, wie in der Liegenschaftskarte dargestellt und von den Beklagten und vom Gericht angenommen bzw. behauptet, schon immer „außerhalb des Hohlweges der E-Veilchenschlucht 8 bis 29 Meter westlich davon“ verlaufe. Der Kläger meint, aus den nachgereichten Aktenblättern gehe vielmehr hervor, wo der Fahrweg der EL-Straße verlaufe, nämlich wegen der von den Beklagten dort angebrachten roten handschriftlichen Eintragung „örtl. Weg“ in dem mit Böschungssymbolen gekennzeichneten einzigen durchgehenden Hohlweg. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger noch einmal Gelegenheit gegeben werden sollte, zu den nachgereichten Aktenblättern schriftsätzlich Stellung zu nehmen. (5) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) ee)“ (S. 73, GA Bl. 125) beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der topographischen Karte der Beklagten aus 2004 („Anlage A 8.2“) sowie einen Auszug aus der topographischen Karte GeoBasis-DE / LVermGeo LSA 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45), in der die Lage der Gebäude westlich neben dem Hohlweg eingetragen sei, was mit der Örtlichkeit übereinstimme, so dass die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei. Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Kläger hiermit die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, seine erneute Klage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL unzulässig, nicht in Frage gestellt hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht „zur Klarstellung“ zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Darstellungen in einer topographischen Karte keine Schlüsse auf die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte ziehen lassen (UA S. 31). (6) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) ff)“ (S. 73 - 74, GA Bl. 125 - 126) behauptet der Kläger, die Beklagten verfälschten ihre eigenen der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumente hinsichtlich der topographischen Informationen über die Hohlweg- und Schluchtensituation östlich des Hanges der W-Berge, indem sie eine zweite durchgehende Schlucht behaupteten, die es in Wahrheit nicht gebe. Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung („Anlage A 7.1“) gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da die in Bezug genommene Anlage A 7.1 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht beigefügt war. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Behauptungen des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnten. (7) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) gg)“ (S. 74, GA Bl. 126) bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe weder die entscheidungserheblichen Aktenstücke, die im Zusammenhang mit der Erneuerung der Liegenschaftskarte im Zeitraum von 1999 bis 2003 erstellt und angelegt worden seien, angefordert, noch hätten diese Aktenstücke dem Gericht vorgelegen. Das Gericht sei auch seiner Pflicht, zweckdienliche Hinweis zu erteilen, nicht gerecht geworden, denn es habe lediglich angeraten, die Klage zurückzunehmen und auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Hiermit wird ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Wird gerügt, bestimmte Akten hätten beigezogen werden müssen, bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Akten ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2000 - III B 44/00 - juris Rn. 4). Daran fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger angesprochenen Aktenstücke entscheidungserheblich gewesen sein sollen. Auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht bezeichnet. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorsitzende zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger einen Hinweis zu erteilen, da der Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 (GA Bl. 105 ff.) bereits auf die Unzulässigkeit der Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 hingewiesen hatte. ee) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. d)“ (S. 74 - 75, GA Bl. 126 - 127) weist der Kläger auf einen Zusammenhang mit einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren hin, das Gegenstand des Verfahrens 1 A 56/08 HAL vor dem Verwaltungsgericht Halle und noch nicht abgeschlossen sei. Einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zeigt er hiermit nicht auf.“ Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren entsprechend. bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 3.2 a) bis d)“ (S. 52 - 59, GA Bl. 84 - 91) begründet der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weiter wie folgt: Er habe zunächst einen Antrag nach § 153 VwGO gestellt, um seine Ansprüche nicht wegen Verfristung zu verlieren, da er den Verdacht gehabt habe, dass im Verfahren 2 A 37/14 HAL über die Erneuerung der Liegenschaftskarte ohne Kenntnis der hierzu angelegten Akten entschieden worden sei. Es seien pflichtwidrig keine gerichtlichen Hinweise erfolgt, obwohl das Verwaltungsgericht nach der neuen Sachlage, dass im Verfahren 2 A 37/14 HAL gar keine Akten zu dem streitigen Verwaltungsakt vorgelegt worden seien, den Beklagten den Hinweis hätte geben müssen, den Verwaltungsakt aufzuheben und einen Zweitbescheid zu erlassen. Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Hinweispflicht keinen Hinweis erlassen, um das Urteil vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL nicht infrage stellen zu müssen. Nachdem er durch das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die besagten Akten vernichtet worden seien, und er auch Kenntnis darüber erhalten habe, dass er zwischen dem Antrag nach § 153 VwGO und dem Antrag nach § 51 VwVfG keine Wahl habe, sondern der Letztere vorrangig sei, habe er sofort den Antrag nach § 51 VwVfG und korrespondierend dazu den Antrag nach § 94 VwGO auf Aussetzung des Verfahrens nach § 153 VwGO gestellt. Hiervon habe er im weiteren Prozessverlauf nicht Abstand genommen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch als kostenloses „Vergewisserungsverfahren“ im Sinne des Vermögensgesetzes zu bewerten sei, da die vom Land Sachsen-Anhalt zu leistende identitätsgleiche Rückgabe der ehemals an den Rat des Kreises E-Stadt verpachteten Flurstücke seit 1990 noch nicht erfolgt sei. Obwohl er mehrfach ausdrücklich gerichtliche Hinweise zu verschiedenen Fragen und zu Sinn und Zweck der terminierten Verhandlung erbeten habe, seien hierauf keine Hinweise des Verwaltungsgerichts erfolgt. Mit einem weiteren Schreiben habe er das Verwaltungsgericht noch einmal um Auskunft gebeten, welche Konsequenzen es wegen der entscheidungserheblichen Vernichtung der beweiserheblichen Erfassungs- und Bearbeitungsakten in prozessualer Hinsicht in Erwägung ziehe, und eine Aufhebung und Verschiebung des Termins vom 24. September 2019 beantragt. Soweit das Verwaltungsgericht darauf erklärt habe, es halte eine Terminverschiebung nicht für geboten, liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor. Daraufhin habe er noch einmal ausführlich begründet, warum die Entscheidungsreife nicht gegeben sei, und gleichzeitig das Verwaltungsgericht um Erläuterung ersucht, wozu die mündliche Verhandlung dienen solle. Daraufhin habe das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass es keinen Anlass sehe, aufgrund des Antragsverfahrens nach § 51 VwVfG das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Das Verfahren sei entscheidungsreif. Soweit er das behördliche Verfahren für vorgreiflich halte, könne er die Klage zurücknehmen. Im Hinblick auf die begehrte Terminsverlegung werde auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem bestünden Zweifel an der Zulässigkeit er Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit, denn auch die Sache 2 A 521/17 HAL betreffe das Begehren, anders als in der Sache 2 A 37/14 HAL zu entscheiden und die Liegenschaftskarte zu ändern. Diese Hinweise seien fehlerhaft. Auch hiermit liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor, weil eine Verbesserung der Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung verweigert worden sei. Aus allem folge: Allein der Antrag nach § 94 VwGO sei zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig nichts unternommen, um die Beklagten davon zu überzeugen, dass ihm und den übrigen betroffenen Flurstückseigentümern die Beteiligung an einem ordnungsgemäß geführten Verwaltungsverfahren zur Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte zustehe und deshalb die Zustimmung zum Antrag nach § 94 VwGO geboten sei. Der Sachverhalt sei noch nicht vollständig aufgeklärt, weil noch ungeklärt sei, ob die maßgeblichen Aktenstücke zum Verwaltungsakt Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte tatsächlich vernichtet oder ihm vorenthalten worden seien. Das Verwaltungsgericht sei auch darüber hinweggegangen, dass die Entscheidung von dem vorrangig zu klärenden Anspruch auf einen Zweitbescheid gegen den Beklagten zu 2 abhänge. Dadurch seien die Dispositionsmaxime, das Sachaufklärungsgebot und das Anhörungsgebot verletzt. Zumal das Urteil über einen Antrag ergangen sei, den er gar nicht mehr verfolgen wolle. Zwar stehe die Entscheidung über die tatsächlich gestellten Anträge im Ermessen des Gerichts. Jedoch habe das Gericht sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, weil es den Weg zu der für ihn günstigsten Lösung versperrt und damit gegen das Gebot der wirksamen Gewähr des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen habe. Er könne gegen seinen erklärten Willen nicht zu einer Verhandlung über einen Antrag gezwungen werden, den er ausgesetzt wissen und derzeit nicht mehr verfolgen wolle, weil er zunächst sein Rechtsschutzziel über den Antrag nach § 51 VwVfG verfolgen müsse. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiernach war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, den Beklagten den Hinweis zu geben, den Verwaltungsakt aufzuheben und einen Zweitbescheid zu erlassen. Ein solcher Hinweis wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn eine Aufhebung des Verwaltungsakts - bzw. eine sonstige Entscheidung zu Lasten der Beklagten - für diese überraschend gewesen wäre. Eine solche Situation lag indessen nicht vor. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf den Zweck des Termins zur mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Dessen Zweck lag auf der Hand: das Gericht hielt das Verfahren für entscheidungsreif und wollte die Sache entscheiden. Aus dem Umstand, dass der Kläger anderer Meinung war und von einer „entscheidungserheblichen Vernichtung der beweiserheblichen Erfassungs- und Bearbeitungsakten“ ausging, folgt nichts anderes. Auch soweit das Verwaltungsgericht gegenüber dem Kläger erklärt hat, es halte eine Terminverschiebung nicht für geboten, liegt kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor. In der Erteilung eines Hinweises kann keine Verletzung der Hinweispflicht liegen, selbst wenn der Kläger den Hinweis für nicht sachgerecht oder fehlerhaft hält. Demgemäß können auch die Hinweise darauf, dass das Gericht keinen Anlass sehe, aufgrund des Antragsverfahrens nach § 51 VwVfG das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, dass das Verfahren entscheidungsreif sei, dass der Kläger die Klage zurücknehmen könne und dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit bestünden, die Hinweispflicht nicht verletzen, selbst wenn diese Hinweise - wie der Kläger meint - fehlerhaft gewesen sein sollten. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor, weil das Verwaltungsgericht keine „Verbesserung der Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung“ vorgenommen habe. Aus dem Hinweis des Klägers, das Verfahren könne auch als kostenloses „Vergewisserungsverfahren“ im Sinne des Vermögensgesetzes zu bewerten sein, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Soweit der Kläger (erneut) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. einen Verfahrensmangel daraus herleiten will, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht nach § 94 VwGO ausgesetzt hat, bleibt dies erfolglos. Wie oben bereits ausgeführt, hat diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger sein Rügerecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. September 2019 die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Antrags gemäß § 51 VwVfG beantragt, in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 jedoch die unterbliebene Aussetzung nicht gerügt, sondern die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt. Unabhängig davon kann eine unterbliebene Aussetzung des Verfahrens regelmäßig schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, weil § 94 VwGO es dem Gericht nicht zur Pflicht macht, die Verhandlung auszusetzen, die Entscheidung vielmehr im richterlichen Ermessen liegt und dieses Ermessen sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduziert, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Daran gemessen ist eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht daraus hergeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - durch die Unterlassung der Aussetzung des Verfahrens den Weg zu der für ihn günstigsten Lösung versperrt hat. Auch das Gebot der wirksamen Gewähr des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht. Ohne Erfolg macht der Kläger eine Verletzung des Sachaufklärungsgebots geltend, weil noch ungeklärt sei, ob die maßgeblichen Aktenstücke zum Verwaltungsakt Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte tatsächlich vernichtet oder ihm vorenthalten worden seien. Hiermit erhebt er (erneut) eine Aufklärungsrüge. Die Anforderungen an eine derartige Rüge sind jedoch nicht erfüllt. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Das leistet der Kläger nicht. Es fehlt bereits an einer Benennung der auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftigen Tatsachen. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Offenbar leitet er einen Verstoß gegen die Dispositionsmaxime daraus ab, dass das Urteil über einen Antrag ergangen sei, den er nicht mehr habe verfolgen wollen, sondern den er ausgesetzt wissen wolle. Die Rüge ist unbegründet. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Gegen diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 nach dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt hat, über die das Verwaltungsgericht auch entschieden hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 A 3213/20 - juris Rn. 3 ff.). Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß, etwa durch ein Außerachtlassen von entscheidungserheblichem Vorbringen des Klägers oder wegen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens, nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es den Weg zu der für ihn günstigsten Lösung versperrt hat. Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 16). Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Eine Verpflichtung, zunächst das Antragsverfahren nach § 51 VwVfG bei dem Beklagten zu 2 abzuwarten, lässt sich hieraus nicht herleiten. bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 3.2 e)“ (S. 59 - 62, GA Bl. 91 - 94) trägt der Kläger „nur noch hilfsweise“ vor, der (nicht mehr verfolgte) Antrag nach § 153 VwGO sei zulässig. Ein Wiederaufnahmegrund liege vor, wenn ein Urteil ohne Kenntnis der Aktenlage ergangen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahmegründe geprüft. Das sei unzulässig. Auch habe das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Beteiligung an einem ordnungsgemäß durchzuführenden Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Zweitbescheides zur Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte zum Zweck der Berichtigung des darin enthaltenen Fehlers hinsichtlich der Lage der EL-Straße Flurstück 76 übergangen. Die Tatsache, dass die Liegenschaftskarte eine Wirkung entfalte, die sie wegen ihrer Fehlerhaftigkeit und des damit verbundenen Eigentumseingriffs nicht entfalten dürfe, sei in dem beantragten Berufungsverfahren in Erwägung zu ziehen. Die vom Verwaltungsgericht beanspruchte Rechtssicherheit finde keine Stütze im unerträglichen Unrecht. Die - zumindest aus seiner Sicht - mit juristischen Tricks verteidigte entschädigungslose Enteignung aus dem Grundbesitz, der seit rund 200 Jahren im Eigentum seiner Familie stehe, dürfe unter keinen Umständen wirksam bleiben. Da nicht von der Hand zu weisen sei, dass das Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL auf Urkunden gegründet sei, die offensichtlich nicht vorhanden oder nachträglich ab dem Jahr 2012 fälschlich angefertigt oder verfälscht worden seien, und auf Zeugnisse gestützt sei, die unter Verstoß gegen die besondere amtliche Wahrheits- und Neutralitätspflicht geleistet worden seien, und zu erwarten sei, dass er eine Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand versetzt werde, nämlich durch die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die angeblich vernichteten Aktenstücke, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei zumindest nicht von vornherein von einer unzulässigen oder unbegründeten Restitutionsklage auszugehen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO ist nicht ersichtlich. Der Erlass eines Urteils ohne Kenntnis der Aktenlage zählt nicht zu den in §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgezählten Wiederaufnahmegründen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 153 Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht in unzulässiger Weise bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahmegründe geprüft. Die Zulässigkeit eines Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO setzt voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 25 A 2856/91 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2019 - 20 S 19.384 - juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 30 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das sei hier nicht der Fall. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger auch im vorliegenden Zusammenhang anführt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Beteiligung an einem ordnungsgemäß durchzuführenden Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Zweitbescheides zur Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte übergangen, wendet er sich (erneut) gegen die Unterlassung der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Diese Rüge ist - wie oben bereits ausgeführt - unbegründet. Auch aus dem Umstand, dass die Liegenschaftskarte - wie der Kläger meint - fehlerhaft ist, ergibt sich kein Wiederaufnahmegrund. In den Vorschriften über die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO kommt zum Ausdruck, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens grundsätzlich nicht möglich sein soll, eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist daher auf die wenigen, eng umgrenzten Ausnahmen nach § 579 ZPO und § 580 ZPO beschränkt. Dabei handelt es sich um besonders schwerwiegende Rechtsfehler, die es ausnahmsweise rechtfertigen, im Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und der Forderung nach materieller Gerechtigkeit Letzterer den Vorrang einzuräumen. Über § 153 VwGO hinaus ist die Durchbrechung der Rechtskraft ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das zugrunde liegende Urteil sachlich unrichtig ist, die Unrichtigkeit dem von dem Urteil Begünstigten bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 153 Rn. 1). Dafür ist nichts ersichtlich. Von einem „unerträglichen Unrecht“, das eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigt, kann keine Rede sein. Es reicht auch nicht aus, dass sich der Vorgang aus der Sicht des Klägers als eine „mit juristischen Tricks verteidigte entschädigungslose Enteignung aus dem Grundbesitz“ darstellt. Darüber hinaus gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil - wie der Kläger behauptet - auf Urkunden beruht, die offensichtlich nicht vorhanden gewesen oder nachträglich ab dem Jahr 2012 fälschlich angefertigt oder verfälscht worden seien, oder auf Zeugnisse gestützt ist, die unter Verstoß gegen die besondere amtliche Wahrheits- und Neutralitätspflicht geleistet worden seien. Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen sind substanzlos und entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Es reicht für einen Wiederaufnahmegrund auch nicht aus, dass - wie der Kläger meint - durch die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die angeblich vernichteten Aktenstücke zu erwarten ist, dass er eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand versetzt wird, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO). Erforderlich ist vielmehr, dass eine solche Urkunde tatsächlich vorliegt. Dafür ist nichts ersichtlich. 3. Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten „III. bis VI.“ (S. 62 - 68, GA Bl. 94 - 100) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt „II. bis VI.“ (S. 75 - 82, GA Bl. 127 - 134) überein. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt: „3. Die Berufung ist - wie bereits oben unter 1. ausgeführt - auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger macht unter Gliederungspunkt „II.“ (S. 75, GA Bl. 127) erneut geltend, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Hierzu führt er aus, obgleich nach Eintritt der neuen Sach- und Rechtslage, nämlich aufgrund der Vernichtung der Erfassungs- und Bearbeitungsakten zur Erneuerung der Liegenschaftskarte, die Rechtssache an sich keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen sollte, sondern allein durch das parteiische Verhalten der Beklagten und des Gerichts verkompliziert werde, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Hauptabschnitt A II. Bezug genommen, da diese Ausführungen auch für die Veränderung der Grenzen des Flurstücks 83 zuträfen. Hiermit wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht nachvollziehbar dargelegt. 4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Unter Gliederungspunkt „III.“ (S. 75, GA Bl. 127) beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Hauptabschnitt A III. Diese Ausführungen träfen auch für die Veränderung der Grenzen des Flurstücks 83 zu. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird hiermit nicht nachvollziehbar dargelegt. 5. Unter Gliederungspunkt „V.“ (S. 75 - 78, GA Bl. 127 - 130) trägt der Kläger vor, das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf diesen Abweichungen. Mit der Verschiebung der EL-Straße Flurstück 76 um 8 bis 29 Meter nach Westen durch den Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte und der darauf bezogenen gerichtlichen Feststellung, die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stünden, tangiere die Richtigkeit des Katasters nicht, sei eine Veränderung der zivilrechtlich vereinbarten und durch die Grenzverhandlung vom 4. April 1952 katasterrechtlich festgestellten Grenzen des Flurstücks 83 mit der Folge einhergegangen, dass Divergenzen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vorlägen. Im Einzelnen: a) Unter Gliederungspunkt „V. 1.“ (S. 76, GA Bl. 128) rügt der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1971 - IV B 59.70. Hiernach könne eine Grenzvermarkung als beurkundender Verwaltungsakts nach Eintritt der Bestandskraft nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder aufgrund eines zivilrechtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergebe, geändert werden. Insbesondere in Verbindung mit dem Bestandsschutz, der aus Art. 19 des Einigungsvertrages hervorgehe, sei danach eine Veränderung der bestandskräftig festgestellten Grenzen des Flurstücks 83 ausgeschlossen. Die Beklagten und das Gericht hätten sich darüber hinweggesetzt. Das Urteil beruhe auf diesem Rechtsverstoß. Hiermit wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung mit einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 10 A 292/19 –, juris Rn. 6). Eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2021 - 4 BN 53.20 - juris Rn. 5 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. b) Unter Gliederungspunkt „V. 2.“ (S. 76 - 77, GA Bl. 128 - 129) will der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17 - aufzeigen. Er moniert, nach diesem Urteil sei die Veränderung der bestandskräftig festgestellten Grenzen des Flurstücks 83 ohne seine Zustimmung ausgeschlossen. Damit kann er schon deshalb keine Divergenz im vorgenannten Sinne aufzeigen, weil mit dem Bundesgerichtshof kein nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzrelevantes Gericht benannt wird. c) Unter Gliederungspunkt „V. 3.“ (S. 77, GA Bl. 129) macht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2005 - 1 BvR 1165/05 - zum Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Es sei unverständlich und sachfremd, bei einer Entscheidung über den hier in Rede stehenden belastenden Verwaltungsakt die offensichtlich einschlägige Norm zum Schutz des Klägers für die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder gar der Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts nicht anzuwenden. Auch dieser Vortrag bleibt erfolglos. Abstrakte Rechtssätze, die divergieren, stellt der Kläger nicht gegenüber. d) Unter Gliederungspunkt „V. 4.“ (S. 77 - 78, GA Bl. 129 - 128) versucht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zur grundgesetzlichen Rechtschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch aufzuzeigen. Hiernach sei ausgeschlossen, dass - wie hier - eine Entscheidung in der Sache verwehrt werde. Solange die Sachprüfung und die Entscheidung in der Sache verweigert würden, scheide die Unzulässigkeit aller Anträge aus. Hiermit wird keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt, da abstrakte Rechtssätze, die divergieren, nicht gegenübergestellt werden. e) Unter Gliederungspunkt „V. 5.“ (S. 78, GA Bl. 128) rügt der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - zu den Kriterien für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Annahme, dass alle Anträge unzulässig seien, so dass eine Entscheidung in der Sache von vornherein nicht in Betracht komme, lasse den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht beachtet worden sei. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch die Divergenz gegeben. Hiermit wird erneut keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt, da keine abstrakten Rechtssätze, die divergieren, gegenübergestellt werden. 6. Unter Gliederungspunkt „VI.“ (S. 78 - 82, GA Bl. 130 - 134) macht der Kläger Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhe. Sein Recht auf ein faires Verfahren durch ein neurales Gericht, auf rechtliches Gehör sowie auf rechtzeitige Einsicht in die vollständigen und aktuell zu führenden Akten sei verletzt worden. In Einzelnen: a) Unter Gliederungspunkt „VI. 1.“ (S. 79, GA Bl. 131) rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Erfassungs- und Bearbeitungsakten der Beklagten zum Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte vollständig anzufordern. Damit sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Wegen der Unterlassung der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten liege zudem ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und gleichzeitig ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstrecke sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. Durch dessen fehlerhafte Darstellung sei ein gutgläubiger Erwerb Dritter bzw. die Ersitzung des Eigentums durch Dritte möglich. Auch wegen dieser Auswirkungen auf sein Eigentum hätte das Gericht auf einer vollständigen Vorlage der Akten bestehen oder den Beklagten signalisieren müssen, den Verwaltungsakt aufzuheben. Hiermit wird - wie oben bereits ausgeführt - ein Verfahrensmangel, insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung, nicht dargelegt. Soweit der Kläger rügt, bestimmte Akten hätten beigezogen werden müssen, bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Akten ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2000 - III B 44/00 - a.a.O. Rn. 4). Das leistet der Kläger nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger angesprochenen Aktenstücke entscheidungserheblich waren, da das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 in seinem Schreiben vom 20. Mai 2019 im Parallelverfahren 2 A 94/19 HAL angegeben, er habe die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien vernichtet. Vor diesem Hintergrund war die vom Kläger für notwendig gehaltene Anforderung der Akten offenbar auch gar nicht (mehr) möglich. In der unterlassenen Anforderung der Arbeitsmaterialien liegt auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Eine Versagung rechtlichen Gehörs käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger das in § 100 VwGO geregelte Recht auf Einsichtnahme in die Akten verweigert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1973 - V C 48.71 - juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall. Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Dass dem Kläger die Einsichtnahme in diesen Aktenbestand verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beiziehung weiterer Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10). Aus der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs ergibt sich nichts anderes. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich. b) Unter Gliederungspunkt „VI. 2.“ (S. 79 - 80, GA Bl. 131 - 132) macht der Kläger (erneut) geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 (GA Bl. 291 ff.), mit dem sein Ablehnungsgesuch vom 20. September 2019 (GA Bl. 264 ff.) durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen wurde, sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Verfahrensmangel wegen der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs liegt - wie bereits ausgeführt - nur dann vor, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist. Zur Substantiierung eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs bedarf es der Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist. Hieran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 23. September 2019 ausführlich begründet, weshalb das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (offensichtlich) unzulässig war. Aus den Ausführungen des Klägers zur Sachverhaltserforschung geht nicht hervor, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts willkürlich gewesen sein könnte. Der Umstand, dass dem Kläger - wie er geltend macht - keine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zugeleitet wurde (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO), verletzt weder das rechtliche Gehör noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit. Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Das war hier der Fall. c) Unter Gliederungspunkt „VI. 3.“ (S. 80, GA Bl. 132) bemängelt der Kläger (erneut), das Verwaltungsgericht habe auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage nicht zeitnah hingewiesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, ist die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt hier nicht vor, weil der Beklagte zu 2 bereits mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 (GA Bl. 105 ff.) auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte. d) Unter Gliederungspunkt „VI. 4.“ (S. 80, GA Bl. 132) rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Klage für unzulässig gehalten, ohne eine umfassende Erörterung und Beweisaufnahme zu gestatten, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es die zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vorgetragenen Rechtsauffassungen der Klägerseite tatsächlich voll umfänglich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, zu einem anderen, für die Klägerseite günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Damit ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gericht hat bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - juris Rn. 10 f.). Gemessen daran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag des Klägers nicht dargelegt. Klägerischer Vortrag zu der maßgeblichen Frage, ob der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegensteht, und der vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist, wird vom Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. e) Unter Gliederungspunkt „VI. 5.“ (S. 81, GA Bl. 133) trägt der Kläger vor, aufgrund der vorab erfolgten Festlegungen und der Voreingenommenheit des Gerichts, alle Anträge als unzulässig abzulehnen, aber darüber keine Hinweise zu erteilen, sei er gehindert worden, entsprechende Dispositionen zu treffen. Auch diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei mit den Grundsätzen der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und habe entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das Urteil, da er die wesentlichen Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit des Urteils stünden, nicht habe vortragen können. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Eine Voreingenommenheit des Gerichts ist nicht ersichtlich. Er war auch nicht aufgrund fehlender Hinweise des Gerichts gehindert gewesen, zur Zulässigkeit der Klage vorzutragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. e) Unter Gliederungspunkt „VI. 6.“ (S. 81, GA Bl. 133) sieht der Kläger schließlich seinen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und die Gewähr des rechtlichen Gehörs verletzt, weil sein Rechtsschutzgesuch nicht hinsichtlich aller Ansprüche und Anträge unzulässig sein könne und das Gericht gemäß § 86 VwGO zur umfassenden Sachverhaltserforschung bezüglich der ihn schützenden Normen verpflichtet sei, weil hieraus hervorgehe, dass die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Anträge und auch das berechtigte Feststellungsinteresse in Bezug auf die Nichtigkeit des Verwaltungsakts Erneuerung der Liegenschaftskarte wegen der fortdauernden Beschwer nicht von der Hand zu weisen sei. Ein ohne Beteiligung seiner Person und der anderen Flurstückseigentümer ergangener Verwaltungsakt sei zumindest rechtswidrig, könne keine Rechtswirkungen entfalten und sei deshalb vom Gericht bereits im ersten Verfahren 2 A 37/14 HAL aufzuheben gewesen, so dass er in der Hauptsache obsiege und die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen habe. Hiermit macht der Kläger zum wiederholten Male letztlich (nur) geltend, das Gericht habe falsch entschieden. Soweit der Kläger die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies jedoch nicht auf eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 A 3213/20 - juris Rn. 15).“ Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren entsprechend. 4. Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom selbst nicht postulationsfähigen Kläger formuliert wurde (hieran besteht angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und der im zweiten Rechtszug mandatierte anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet hat, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 22 ZB 18.779 - juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).