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Beschluss

2 P 27/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Anwendung des § 60 RVG bei Auswechslung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im laufenden Verfahren.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des § 60 RVG bei Auswechslung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im laufenden Verfahren.(Rn.9) I. Die Antragsteller richten sich gegen die Höhe der in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Kosten. Die Antragsteller stellten am 15. Februar 2019 im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Normenkontrolle. Mit Beschluss vom 6. März 2019 wurde die H. GmbH & Co. KG beigeladen. Mit Schreiben vom 22. März 2019 legitimierten sich die Rechtsanwälte G. für die Beigeladene. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 zeigte Rechtsanwalt F. an, die D. GmbH & Co. KG zu vertreten. Diese sei als Bauherrin beizuladen. Die Firma H. GmbH & Co. KG sei von seiner Mandantschaft im Rahmen eines sog. „Share Deals“ erworben und in die Firma D. GmbH & Co. KG umbenannt worden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 legten die Rechtsanwälte G. das Mandat der H. GmbH & Co. KG nieder. Mit weiterem Schreiben vom 4. Februar 2021 legte Rechtsanwalt F. eine von der D. GmbH & Co. KG und der E. GmbH ausgestellte Vollmacht vom 22. Januar 2021 vor. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 wurde das Rubrum des vorliegenden Verfahrens dahin berichtigt, dass nicht mehr die H. GmbH & Co. KG Beigeladene ist, sondern die D. GmbH & Co. KG, vertreten durch die E. GmbH. Das Rubrum wurde darüber hinaus dahin berichtigt, dass Rechtsanwälte G. nicht mehr Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen sind, sondern dass Rechtsanwalt F. Prozessbevollmächtigter der Beigeladenen ist. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 wurde der Antrag der Antragsteller abgelehnt. Den Antragstellern wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Mit Antrag vom 23. Februar 2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen, gemäß § 164 VwGO zu erstattende Kosten in Höhe von 1.548,00 € festzusetzen, die sich wie folgt berechneten: Gegenstandswert: 30.000 € 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 2 VV RVG 1.528,00 € Post- und Telekommunikationsentgelte Pauschale nach Nr. 7001, 7002 VV RVG 20,00 € Gesamt: 1.548,00 € Mit zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 26. Februar 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt antragsgemäß die von der Antragstellerin zu 1 und vom Antragsteller zu 2 zu erstattenden Kosten auf jeweils 774,00 € nebst Zinsen fest. Mit Schreiben vom 12. März 2021 haben die Antragsteller Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend, die Beigeladene sei mit Beschluss vom 6. März 2019 zu dem Verfahren beigeladen worden. Ihr stehe daher nur eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu, mithin eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV RVG in Höhe von 1.380,80 €. II. Die nach §§ 165, 151 Satz 1 und 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO LSA durch drei seiner Berufsrichter zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 1 KN 20/17 - juris Rn. 6), hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr in Höhe von 1.528,00 € zu Recht als erstattungsfähig angesehen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320), ist für die Vergütung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Hiernach gilt für Aufträge, die vor dem Stichtag (= Inkrafttreten der Gesetzesänderung) erteilt worden sind, das alte Recht. Für nach dem Stichtag erteilte Aufträge gilt das neue Recht (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage 2019, § 60 RVG Rn. 2). Nach diesen Grundsätzen berechnet sich vorliegend die Verfahrensgebühr nach Maßgabe der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Anlage 2 zum RVG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229), denn aus der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegten Vollmacht vom 22. Januar 2021 ist zu schließen, dass ihm der Auftrag zur Vertretung der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren erst nach dem 1. Januar 2021 und damit nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021 erteilt worden ist. Hiernach beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 30.000 € 955,00 €. Die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 2 VV RVG beträgt mithin 1.528,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Als Beteiligte des Hauptverfahrens wird die Beigeladene zwar im Rubrum aufgeführt. An dem Streit über die Kostenfestsetzung ist sie aber nicht beteiligt. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens entbehrlich (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 1 KN 20/17 - a.a.O. Rn. 21). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).