Beschluss
2 M 5/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass von bestimmten Grundstücken Fehleinleitungen von Schmutzwasser in den Niederschlagwasserkanal ausgehen, reicht für eine Anordnung zur Beseitigung der Fehleinleitungen gegenüber dem Grundstückseigentümer dieser Grundstücke nicht aus, wenn Möglichkeiten zur Ermittlung der Ursache zur Verfügung stehen.(Rn.17)
(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass von bestimmten Grundstücken Fehleinleitungen von Schmutzwasser in den Niederschlagwasserkanal ausgehen, reicht für eine Anordnung zur Beseitigung der Fehleinleitungen gegenüber dem Grundstückseigentümer dieser Grundstücke nicht aus, wenn Möglichkeiten zur Ermittlung der Ursache zur Verfügung stehen.(Rn.17) (Rn.18) I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der nördlich der B-Straße gelegenen Grundstücke B-Straße 35 und 37 in D-Stadt. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein von der B-Straße nach Norden abzweigender Weg. Der Antragsgegner betreibt in seinem Verbandsgebiet die Abwasserbeseitigung. In dem Bereich, in dem die Grundstücke der Antragstellerin liegen, erfolgt die Abwasserbeseitigung im Trennsystem. Der in der B-Straße gelegene Niederschlagswasserkanal entwässert in eine Vorflut. In unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Antragstellerin befinden sich die Niederschlagwasserschächte x70x60 und x70x90. Der Schacht x70x60 liegt im Bereich des Weges zwischen den Grundstücken B-Straße 35 und 37, der Schacht x70x90 befindet sich wenige Meter südlich hiervon im Einmündungsbereich des Weges zur B-Straße. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017, zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. September 2018 (ABS), enthält folgende Regelungen: „§ 9 Einleitungsbedingungen (1) [...] (2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten a) darf Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. [...] § 13 Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück (1) [...] Alle Maßnahmen im Zusammenhang der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu veranlassen. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986, DIN EN 12056 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. [...] (5) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel oder ungenehmigte Änderungen festgestellt, so kann der AZV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Gesetzlich geforderte Eigenkontrollen durch den Grundstückseigentümer bleiben von dieser Satzung unberührt. (6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der AZV kann eine solche Anpassung verlangen. Er hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. [...] § 14 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Dem AZV, bzw. einem von ihm Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Der AZV ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen, Proben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen. [...] “ Im Herbst 2019 zeigte die untere Wasserbehörde des B-kreises dem Antragsgegner an, dass sich in dem Niederschlagswasserkanal der B-Straße und in der Einmündung in die Vorflut Fäkalienreste, Toilettenpapier und sonstige Schmutzablagerungen befinden. Nach einer Überprüfung der Niederschlagswasserschächte forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 4. November 2019 auf, die Fehleinleitung von Schmutzwasser in den Niederschlagswasserkanal unverzüglich abzubinden und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin bis zum 22. November 2019 keine schriftliche Bestätigung vorlege, die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2019 Widerspruch. Bei weiteren Kontrollen der Niederschlagswasserschächte x70x60 und x70x90 am 9. und 13. Januar 2020 stellte der Antragsgegner Rückstände von Fäkalien und Papier in den Schächten fest. Daraufhin wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. November 2019 mit Bescheid vom 20. Januar 2020 zurück. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Abwasserbeseitigungssatzung und das Ergebnis der Überprüfungen vom 9. und 13. Januar 2020. Weiter führte er aus: Die Fehleinleitung von Schmutzwasser in den Niederschlagswasserkanal erfolge ausschließlich im Bereich der B-Straße, ausgehend von den Grundstücken der Antragstellerin. Für den ordnungsgemäßen Anschluss der Grundstücksentwässerung sei die Antragstellerin zuständig. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, dass „gegen Androhung von Zwangsmitteln zum Vollzug der Abwasserbeseitigungssatzung“ die Klage erhoben werden könne. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 22. Januar 2020 zugestellt. Die Antragstellerin hat daraufhin am 25. Februar 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben (zunächst 8 A 90/20 HAL, jetzt 4 A 105/21 HAL). Nachdem der Antragsgegner bei weiteren Kontrollen der Niederschlagswasserschächte x70x60 und x70x90 Fäkalien festgestellt hatte, setzte er gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. November 2020 ein Zwangsgeld fest (Ziffer 1) und ordnete an, dass die Antragstellerin unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020 die fehlerhafte Ableitung von Schmutzwasser in den Regenwasserkanal durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen und den Antragsgegner über die ordnungsgemäße Wiederherstellung der getrennten Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser zu unterrichten habe (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffer 2 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach wie vor werde aufgrund einer fehlerhaften Anbindung einer Schmutzwasserleitung von den Grundstücken der Antragstellerin Schmutzwasser in den Regenwasserkanal, der im Rahmen des installierten Trennsystems lediglich der Ableitung von Niederschlagswasser diene, zugeleitet. Diese rechtswidrige Ableitung sei unverzüglich zu unterbinden. Der Antragsgegner verwies auf die Feststellungen bei den zuvor durchgeführten Kontrollen der Niederschlagswasserschächte. Aufgrund der Feststellungen sei davon auszugehen, dass über die von der Antragstellerin genutzte Regenwasserleitung Fäkalien in das Trennsystem eingeleitet würden und es damit zu einer unzulässigen Verschmutzung der Regenwasserleitung und zu einem ungeklärten Ablauf von Abwasser in die Vorflut komme. Es sei zu vermuten, dass das Schmutzwasser wohl aus dem angrenzenden Hotelbetrieb stamme. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung sei die Antragstellerin zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses verpflichtet. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. November 2020 i.V.m. dem Bescheid vom 4. November 2019 erfolgte Aufforderung, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020 die fehlerhafte Ableitung von Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal im Bereich der Grundstücke B-Straße 35 und 37 durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, wiederhergestellt. Zur Begründung hieß es: Das Gericht gehe davon aus, dass Ziffer 2 des Bescheides vom 13. November 2020 die insoweit bereits mit Bescheid vom 4. November 2019 erfolgte Aufforderung - mit Ausnahme der geänderten Frist - lediglich nachrichtlich wiederhole. Es handele sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine wiederholende Verfügung. Der Bescheid vom 4. November 2019 sei noch nicht bestandskräftig. Die Antragstellerin habe fristgerecht Klage erhoben. Die Klagefrist betrage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Anordnung seien die §§ 9 Abs. 2 Buchst. a, 13 Abs. 5, 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS. Es könne dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die in der angefochtenen Verfügung erfolgte Anordnung vorlägen. Allerdings spreche viel dafür, dass die in der Regenwasserleitung festgestellten Fäkalreste über die allein durch die Grundstücke der Antragstellerin genutzte Regenwasserleitung eingeleitet würden. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen sei aber auch davon auszugehen, dass Mängel oder ungenehmigte Änderungen i.S. des § 13 Abs. 5 ABS oder eine Anpassungsbedürftigkeit i.S. des § 13 Abs. 6 ABS der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstücke der Antragstellerin aufgrund der festgestellten Einleitungen von Schmutzwasser nur vermutet würden und Feststellungen dazu, worauf die festgestellten Einleitungen konkret beruhten, nicht getroffen worden seien. Ob auf § 9 Abs. 2 Buchst. a ABS abgestellt werden könne, erscheine ebenfalls fraglich. Jedenfalls sei die Anordnung rechtswidrig, weil der Antragsgegner entgegen § 13 Abs. 5, 6 bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS kein Ermessen ausgeübt habe. Aus dem Wort „kann“ ergebe sich eindeutig, dass dem Antragsgegner bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Ermessen eingeräumt sei. Auch die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS sei nicht lediglich als Kompetenznorm zu verstehen, sondern räume dem Antragsgegner Ermessen ein. Auch wenn gegen eine zwingende Verpflichtung nach der Satzung verstoßen werde, dürfe eine Anordnung nach dem Wortlaut der Ermächtigungsregelungen nur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen werden. Der Antragsgegner habe in dem angegriffenen Bescheid kein Ermessen ausgeübt. Dort fänden sich keine entsprechenden Erwägungen. II. A. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. November 2020 i.V.m. Ziffer 1 des Bescheides vom 4. November 2019 und dem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2020 wiederhergestellt. 1. Der Antragsgegner war nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht berechtigt, gegenüber der Antragstellerin anzuordnen, die seines Erachtens fehlerhafte Ableitung von Schmutzwasser in den Regenwasserkanal im Bereich der Grundstücke B-Straße 35 und 37 zu beseitigen. Als Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung kommen nur die Regelungen des § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017, zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. September 2018 (ABS), in Betracht. Die in den angefochtenen Bescheiden (auch) genannte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Buchst. a ABS schreibt lediglich vor, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf, enthält aber keine eigenständige Rechtsgrundlage für Anordnungen des Antragsgegners bei Verstößen gegen diese Pflicht. Der Antragsgegner ist als Betreiber der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung berechtigt, das Benutzungsverhältnis zu dieser öffentlichen Einrichtung in einer Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich zu regeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 - juris Rn. 12). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA obliegt den Gemeinden grundsätzlich die Beseitigung des gesamten auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers. Sie nehmen die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WG LSA). Diese Aufgabe ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA auf den Antragsgegner als Zweckverband übergegangen. Der Antragsgegner ist aber nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus § 13 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS berechtigt, die Antragstellerin zur Beseitigung einer fehlerhaften Ableitung von Schmutzwasser in den Niederschlagwasserkanal zu verpflichten. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 ABS kann der Antragsgegner fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, wenn Mängel oder ungenehmigte Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt werden. Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 ABS kann der Antragsgegner eine Anpassung verlangen, wenn vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S. des § 13 Abs. 2 ABS entsprechen. Nach dieser Vorschrift ist die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück vom Grundstückseigentümer nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986, DIN EN 12056 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS berechtigt den Antragsgegner (im Zusammenhang mit den ihm gegenüber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ABS bestehenden Duldungspflichten), notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen, Proben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen. Ob Maßnahmen zur Beseitigung fehlerhafter Ableitungen von der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS überhaupt erfasst sind, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach keiner der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zum Erlass der angefochtenen Anordnung berechtigt. Auch unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Überprüfungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass von den Grundstücken der Antragstellerin B-Straße 35 und 37 in D-Stadt fehlerhafte Ableitungen von Schmutzwasser in Niederschlagwasserkanal ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung erfüllt sind. Es hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass Mängel oder ungenehmigte Änderungen i.S. des § 13 Abs. 5 ABS oder eine Anpassungsbedürftigkeit i.S. des § 13 Abs. 6 ABS der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstücke der Antragstellerin lediglich vermutet werden. Der Antragsgegner hat zwar in den Niederschlagwasserschächten x70x60 und x70x90 bei mehreren Kontrollen Rückstände von Fäkalien und Papier festgestellt. Damit dürfte feststehen, dass Schmutzwasser in den Niederschlagswasserkanal der B-Straße eingeleitet wird. Die beiden Schächte befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Antragstellerin. Aus diesen Umständen ergibt sich aber nicht eindeutig, dass die Einleitungen in den Niederschlagswasserkanal gerade von den Grundstücken der Antragstellerin ausgehen. Der Antragsgegner hat keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, an welchen Stellen die Einleitungen stattfinden. Auch der Antragsgegner sieht die Ergebnisse der Kontrollen der Niederschlagswasserschächte lediglich als „ganz erhebliches Indiz“ dafür an, dass allein auf den Grundstücken der Antragstellerin eine rechtswidrige Anbindung von Schmutzwasser an den Niederschlagswasserkanal oder eine sonstige Schadstelle bestehe, durch die ungeklärtes Abwasser in den Niederschlagswasserkanal eintreten könne. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fehleinleitungen von den Grundstücken der Antragstellerin ausgehen, reicht für eine Anordnung zur Beseitigung der Fehleinleitungen gegenüber der Antragstellerin nicht aus. Der Antragsgegner hätte auch die Möglichkeit, die Ursache für den Eintritt von Fäkalien in den Niederschlagswasserkanal - beispielsweise durch eine optische Inspektion mittels einer Kamerabefahrung - zu untersuchen. Diese Möglichkeit wäre ihm auch dann nicht verwehrt, wenn es hierfür erforderlich sein sollte, Grundstücke der Antragstellerin zu betreten. Denn gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ABS ist dem Antragsgegner bzw. einem von ihm Beauftragten zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Besteht demnach eine praktikable Möglichkeit der Ursachenermittlung, kann es dahinstehen, ob der Antragsgegner (auch) befugt wäre, der Antragstellerin zu diesem Zweck gemäß § 8 Abs. 6 ABS eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse aufzuerlegen. 2. Sind demnach bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gegenüber der Antragstellerin getroffene Anordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 ABS nicht erfüllt, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass die angefochtenen Bescheide fehlerhaft seien, weil der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt habe. Es dürfte allerdings viel dafürsprechen, dass im Fall einer feststehenden Fehleinleitung von Schmutzwasser in den Niederschlagwasserkanal - unabhängig davon, ob die angesprochenen Regelungen dem Antragsgegner grundsätzlich ein Ermessen einräumen - im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt und dem Antragsgegner nur noch die Möglichkeit eines Einschreitens verbleibt. Bei der Einleitung von Schmutzwasser in einen Niederschlagswasserkanal, der ungeklärt in einen Vorfluter ableitet, dürfte es sich um einen so eklatanten Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften (vgl. etwa §§ 7a, 55 Abs. 1 und 2 WHG) handeln, dass dem Antragsgegner kein Spielraum zur Verfügung stehen dürfte, von Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Einleitung abzusehen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).