Beschluss
2 M 96/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verweigert der Ausländer die Ausfüllung eines Passersatzantrags, ohne Umstände vorzutragen und zu substantiieren, die gegen die Kausalität seiner Weigerung für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sprechen könnten, kann darauf geschlossen werden, dass er gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten hat.(Rn.8)
(Rn.10)
2. Es erscheint zweifelhaft, ob mit der Vorlage der Kopie einer Geburtsurkunde die Identität des Ausländers im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geklärt ist.(Rn.11)
3. Dem Ausländer, dessen Identität durch Vorlage eines amtlichen Dokuments aus dem Herkunftsstaat geklärt ist, können weitere zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen, wie etwa die Beantragung eines Passersatzpapiers, abverlangt werden, wenn das vorgelegte Dokument eine Abschiebung nicht ermöglicht.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweigert der Ausländer die Ausfüllung eines Passersatzantrags, ohne Umstände vorzutragen und zu substantiieren, die gegen die Kausalität seiner Weigerung für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sprechen könnten, kann darauf geschlossen werden, dass er gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten hat.(Rn.8) (Rn.10) 2. Es erscheint zweifelhaft, ob mit der Vorlage der Kopie einer Geburtsurkunde die Identität des Ausländers im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geklärt ist.(Rn.11) 3. Dem Ausländer, dessen Identität durch Vorlage eines amtlichen Dokuments aus dem Herkunftsstaat geklärt ist, können weitere zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen, wie etwa die Beantragung eines Passersatzpapiers, abverlangt werden, wenn das vorgelegte Dokument eine Abschiebung nicht ermöglicht.(Rn.14) I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Guinea und reiste am 13. April 2017 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein. Seinen am 4. Dezember 2017 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtling mit Bescheid vom 9. Mai 2018 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (1 A 270/18 MD). Am 28. August 2019 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Erlaubnis zur Beschäftigung als Gebäudereiniger; im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Antragsteller die Kopie einer am 16. August 2019 ausgestellten Geburtsurkunde vorgelegt. Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht das Asylklageverfahren (1 A 270/18 MD) unter Bezugnahme auf die Rücknahmefiktion des § 81 AsylG ein. Am 11. Juni 2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung, die danach jeweils befristet verlängert wurde. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 belehrte die Antragsgegnerin den Antragsteller ferner über die Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und forderte ihn auf, bis zum 30. Juni 2020 einen gültigen Pass oder Passersatz oder Nachweise darüber vorzulegen, dass er sich um diese bemühe; ferner solle er bis 30. Juni 2020 u.a. den beigefügten Passersatzantrag ausgefüllt und unterschrieben vorlegen. Am 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Vertrages zur Ausbildung im Beruf Fachmann für Systemgastronomie - Fachrichtung Gastronomie - vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2023 sowie der Kopie der Geburtsurkunde vom 16. August 2019 die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, es liege ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG, weil der Antragsteller trotz Aufforderung weder einen gültigen Nationalpass noch einen Passersatz vorgelegt habe, wodurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Die Ausstellung eines Laisser-Passer in der Botschaft von Guinea sei möglich und zumutbar. Dementsprechend sei es nun notwendig, dass der Betroffene entweder einen Nationalpass im Heimatland durch einen Rechtsbeistand beantrage und diesen vorlege oder er hier in der Botschaft einen Passersatz beschaffe (Laisser-Passer, Emergency Passport, Voluntary Return). Dazu sei es notwendig, dass der Betroffene während des Termins in der Botschaft die Frage nach der freiwilligen Ausreise bejahe. Andernfalls werde die Botschaft höchstwahrscheinlich keinen Passersatz ausstellen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 bat die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nochmals um Übersendung eines gültigen Passes oder Passersatzes bzw. eines ausgefüllten und unterschriebenen Passersatzantrages bis zum 30. Juli 2020. Den vom Antragsteller am 19. August 2020 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. August 2020 abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Dem geltend gemachten Anordnungsanspruch stehe entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG beim Antragsteller voraussichtlich nicht erfüllt seien. Der Antragsteller habe unzureichend an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitgewirkt, was einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstelle. Er habe es zu vertreten, dass derzeit sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beendet werden könne. Er sei mit der Vorlage seiner am 16. August 2019 ausgestellten Geburtsurkunde im Zuge seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom 20. August 2019 bisher nur teilweise seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Im Hinblick auf die nach wie vor ausstehende Beschaffung eines Passes oder Passersatzes, die für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Voraussetzung sei, sei er seinen dafür bestehenden Mitwirkungspflichten vorwerfbar nicht nachgekommen. Die dem Antragsteller insoweit obliegenden Mitwirkungspflichten habe die Antragsgegnerin ihm gegenüber insbesondere in der Aufforderung vom 11. Juni 2020 hinreichend konkretisiert. Im Schreiben vom 14. Juli 2020 habe sie den konkreten Weg einer Beschaffung eines Passes oder eines Passersatzes bei der Botschaft aufgezeigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 habe sie den Antragsteller an die Übersendung der angeforderten Unterlagen erinnert und ihm Gelegenheit gegeben, dem bis zum 30. Juli 2020 nachzukommen. Die so konkretisierten Mitwirkungspflichten hätte der Antragsteller mit seinen Mitteln tatsächlich erfüllen oder jedenfalls Schritte zu ihrer Erfüllung einleiten können. Er sei indes säumig geblieben, ohne dass eine bloße Verzögerung vorliege oder Hindernisse für die Erfüllung glaubhaft gemacht seien. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller keine Schritte im Staat seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit zur Beschaffung eines Passes einleiten könne. Eine dortige Beschaffung von Dokumenten sei ihm vielmehr bereits im Hinblick auf Personenstandsurkunden gelungen. Er habe seine Geburtsurkunde vorgelegt, die er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2019 in der Republik Guinea beschafft habe oder habe beschaffen lassen. Der am 16. August 2019 erfolgten Ausstellung sei eine entsprechende Verpflichtungsentscheidung des Tribunals erster Instanz vom Mamou vom 6. August 2019 vorausgegangen, die auf den Antrag des Antragstellers ergangen sei. Danach erscheine es möglich, dass der Antragsteller ohne persönliche Anwesenheit vor Ort mit Hilfe Dritter erforderliche behördliche Anträge stelle. Dies sei dem Antragsteller zumutbar. Zum anderen habe der Antragsteller die für eine Passersatzbeschaffung von der Antragsgegnerin übersandten Formulare nicht ausgefüllt und unterschrieben zurückgereicht. Hinderungsgründe seien auch insoweit nicht ersichtlich. Entgegen dem Einwand des Antragstellers, ihm sei mitgeteilt worden, dass ein Pass nur in der Republik Guinea selbst ausgestellt werden könne, sei das Formular eine taugliche Grundlage dafür, dass ihm mit Hilfe der Antragsgegnerin durch die guineische Botschaft in Berlin ein Passersatz anstelle eines provisorischen Passes ausgestellt werden könne. Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes sei auch ursächlich dafür, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet im Wege der Abschiebung nicht beendet werden könne. Der Abschiebung stehe als Hindernis entgegen, dass er über keinen Pass oder Passersatz verfüge. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung schon daran scheitert, dass die Ausbildung nach dem Inhalt des Ausbildungsvertrages bereits am 1. August 2020 beginnen sollte, oder der Antragsteller mit der Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2020, dass nach einer ihm erteilten Auskunft des Inhaber des Ausbildungsbetriebes der Ausbildungsbeginn noch zum Monatsende, aber auch noch darüber hinaus erfolgen könne, hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die beabsichtigte Ausbildung noch stattfinden kann. 2. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG entgegensteht. a) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG „zu weit“ ausgelegt, wenn es annehme, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon dann vorlägen, wenn eine unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers vorliege. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat. Nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 AufenthG vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. In diesem Sinne zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG insbesondere dann, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Solche Handlungen können dem Antragsteller zwar nicht vorgehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 - juris Rn. 18, m.w.N.) stellt aber auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar. Entsprechende Mitwirkungspflichten sind in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG niedergelegt. Danach ist der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. b) Nicht stichhaltig ist der Vortrag des Antragstellers, es müsste zunächst die Nichtvollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen der unterlassenen Mitwirkung an der Identitätsfeststellung in der gebotenen Form festgestellt sein, was nach den mitgeteilten Gründen des Beschlusses sich alleine aus der Feststellung der Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG deshalb nicht ergebe, weil bei dieser Form der Duldungserteilung die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe Erteilungsgrund seien, nicht aber die Passlosigkeit. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlende Mitwirkung an der Feststellung der Identität abgestellt hat, sondern auf die unterlassene Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers und die sich daraus ergebende Folge der Nichtdurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen setzt regelmäßig das Vorliegen eines Passes oder Passersatzpapiers voraus. Um die Verantwortlichkeit des Ausländers nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu begründen, muss zwar ein eigenes, dem Ausländer zurechenbares schuldhaftes Verhalten vorliegen, das kausal die Abschiebung verhindert (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 2, § 60a Rn. 177, m.w.N.). Kausalität ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass nachgewiesen werden müsste, dass ohne das schuldhafte Verhalten aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit Sicherheit hätten durchgeführt werden können; es reicht aus, wenn feststeht, dass aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Ausländers aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die ansonsten in die Wege hätten geleitet werden können und bei normalem Verlauf zur Abschiebung führen würden, aussichtslos sind (Hailbronner, a.a.O., Rn. 176). Verweigert der Ausländer - wie hier - die Ausfüllung eines Passersatzantrags, ohne Umstände vorzutragen und zu substantiieren, die gegen die Kausalität seiner Weigerung für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sprechen könnten, kann darauf geschlossen werden, dass er gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten hat (vgl. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.: OVG MV, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 229/04 - juris Rn. 35). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Identität des Antragstellers mit der Vorlage der Kopie der am 16. August 2019 ausgestellten Geburtsurkunde geklärt ist. Zwar kann, soweit es um die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG geht, die Identität des Ausländers in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/8286, S. 15). So sind, um eine Klärung der Identität im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG herbeiführen zu können, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, die die Möglichkeit der Identifizierung bieten, geeignete Mittel, wie beispielsweise ein Führerschein, ein Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Können diese nicht beschafft werden, so können auch geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in Betracht kommen, wie etwa eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Die Kopie einer Geburtsurkunde dürfte allerdings zum Nachweis der Identität schon deshalb in der Regel ungeeignet sein, weil sie keine Echtheitsprüfung hinsichtlich des abgelichteten Originaldokuments - etwa durch physikalisch-technische Untersuchungen - zulässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 CE 20.2100 - juris Rn. 12). Nicht zu überzeugen vermag auch die Auffassung des Antragstellers, seine Abschiebung könne nicht wegen Passlosigkeit, sondern deshalb nicht vollzogen werden, weil dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorlägen. Der Antragsteller legt nicht, dar welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Zwar ist nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Duldung „im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG“ zu erteilen, wenn die in § 60c Abs. 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aber dann nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. c) Der Antragsteller trägt weiter vor, selbst wenn man die grundsätzliche Rücknahmebereitschaft eines jeden afrikanischen Staates unterstellen wollte, bliebe bei der vom Verwaltungsgericht gewählten Auslegung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die spezialgesetzlich formulierten Ausschlusstatbestände des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kein Anwendungsbereich mehr, weil sonst in allen Fällen, also auch in den Fällen, in welchen eine Pass- oder Passersatzbeschaffung nicht zumutbar wäre, der viel weiter gefasste Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greifen würde, der auf das Zumutbarkeitskriterium nicht zurückgreife. Dies werde nicht Sinn der gesetzlichen Regelungstechnik sein. Das in sein Wissen gestellte Aussageverhalten der guineischen Botschaft bedeute, dass die Passbeschaffung nur in Guinea, also nicht über einen vom Ausland beauftragten Rechtsanwalt möglich sei. Gleiches gelte, soweit es um die Identitätsfeststellung gehe, für die Ausfüllung eines Laisser-Passer-Dokuments, da das Ausfüllen dieses Dokuments im Hinblick auf die Identitätsfeststellung keine bessere Möglichkeit der Identitätsfeststellung erzeuge als die bereits vorgelegte Geburtsurkunde. Die Beschränkungen an die Zumutbarkeitsanforderungen gälten ersichtlich nur bei § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, nicht aber bei dem vom Verwaltungsgericht in Geltung genommenen § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Auslegung würde zur Folge haben, dass in den Fällen der Ausbildungsduldung der spezifischen Zumutbarkeitsvorschrift des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kein Anwendungsbereich mehr verbleiben würde, weil alle Fälle, die einer etwaigen Unzumutbarkeit unterliegen würden, begrifflich immer schon ein Tatbestandsmerkmal des Nichtvollzugs der Ausreise im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen würden. Eine inhaltlich gleiche Interpretation des Begriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und des Begriffs der „Vertretenmüssens“ im Sine des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG habe das Verwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass in den Fällen der spezialgesetzlich nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG festgestellten Unzumutbarkeit auf eben diesen Umstand der Nichtvollzug der Abschiebung aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht gestützt werden könne. Auch diese Einwände verfangen nicht. Wie der Antragsteller selbst einräumt, verweist § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausdrücklich auf die Ausschlusstatbestände des § 60a Abs. 6 AufenthG, insbesondere auch auf den in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Tatbestand, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Gesetzgeber hat mithin diesem Ausschlusstatbestand neben dem in § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannten Ausschlusstatbestand der fehlenden Klärung der Identität selbständige Bedeutung beigemessen, sodass beide Ausschlusstatbestände nebeneinander Geltung beanspruchen. Das Erfordernis der Zumutbarkeit gilt auch im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2018, a.a.O., Rn 24, m.w.N.). Daher können dem Ausländer, dessen Identität durch Vorlage eines amtlichen Dokuments aus dem Herkunftsstaat geklärt ist, weitere zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen, wie etwa die Beantragung eines Passersatzpapiers, abverlangt werden, wenn das vorgelegte Dokument eine Abschiebung nicht ermöglicht. Diese Auslegung macht die Vorschrift des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht obsolet. Hat sich der Ausländer erfolglos um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemüht oder ist dies nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend, hat der Ausländer es nicht im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dann entfällt der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, und der Vorschrift des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG über die (fristgerechte) Klärung der Identität des Ausländers kommt entscheidende Bedeutung zu. Eine Klärung der Identität kann - wie oben bereits erwähnt - in diesem Rahmen auch durch Dokumente erfolgen, die eine Abschiebung des Ausländers nicht ermöglichen. Es kann schließlich dahinstehen, ob ein guineischer Reisepasses nur in Guinea vom Ausländer persönlich beantragt werden kann. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auch ein Passersatzpapier nur auf diese Weise beschafft werden kann. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 5. Juli 2019 mit Stand vom Mai 2019 (S. 14) reisen rückgeführte Personen, sofern sie nicht mehr im Besitz eines Passes sind, grundsätzlich mit einem von der Botschaft des Heimatlandes ausgestellten Passersatzpapier (Titre de Voyage) ein. Dies deckt sich mit den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung, wonach in einem vergleichbaren Fall ein junger Mann am 24. Juni 2020 ein Passersatzpapier erhalten habe. Der Antragsteller hat auch sonst keine Gründe dargelegt, weshalb die Stellung eines Passersatzantrages in seinem Fall nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend sein könnte. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).