Beschluss
2 L 41/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Was als Grundstücksgrenze i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) anzusehen ist, bestimmt sich von dem Grundstück her, auf dem das Grenzgebäude errichtet werden soll.(Rn.10)
(Rn.15)
2. Es bleibt offen, ob die Regelung des § 7 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) über die Teilung von Grundstücken entsprechend auf die Löschung einer Vereinigungsbaulast anzuwenden ist, wenn hierdurch rechtswidrige Verhältnisse entstehen.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Was als Grundstücksgrenze i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) anzusehen ist, bestimmt sich von dem Grundstück her, auf dem das Grenzgebäude errichtet werden soll.(Rn.10) (Rn.15) 2. Es bleibt offen, ob die Regelung des § 7 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) über die Teilung von Grundstücken entsprechend auf die Löschung einer Vereinigungsbaulast anzuwenden ist, wenn hierdurch rechtswidrige Verhältnisse entstehen.(Rn.15) I. Die Kläger richten sich gegen zwei Baugenehmigungen des Beklagten für die Errichtung eines Schuppens und eines Geräteraums durch die Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße 1 in A-Stadt, Ortsteil N., Gemarkung (N.), Flur A, Flurstücke 222 und 223 sowie Flur B, Flurstücke 13 und 56. Die Beigeladenen sind Eigentümer und Bewohner des südöstlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden und ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße 9. Das Grundstück der Beigeladenen bestand ursprünglich aus den vier selbständigen Buchgrundstücken Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 224 sowie Gemarkung (N.), Flur B, Flurstücke 14, 15 und 16. Die Grundstücke Gemarkung (N.), Flur B, Flurstücke 15 und 16 wurde am 1. März 2012 im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau des Einfamilienhauses der Beigeladenen durch Vereinigungsbaulast zusammengefasst. Am 16. Juli 2012 beantragten die Beigeladenen bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Geräteraums. Dieser sollte im nördlichen Bereich der Grundstücke Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 224 und Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 14 mit einer Länge von 9,00 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtet werden (BA C Bl. 15). Dessen Höhe sollte nach der Genehmigungsplanung (Grundriss und Schnitt a - a Geräteraum) 2,95 m betragen (BA C Bl. 16). Zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Geräteraums wurden die Grundstücke Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 224 und Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 14 am 24. August 2012 durch Vereinigungsbaulast zusammengefasst. Am 6. September 2012 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den Geräteraum. Am 16. Juli 2012 war von den Beigeladenen bei dem Beklagten auch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schuppens beantragt worden. Dieser sollte im nördlichen Bereich der Grundstücke Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 15 und Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 16 mit einer Länge von 8,80 m ebenfalls unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtet werden (BA D Bl. 16). Dessen Höhe sollte nach der Genehmigungsplanung (Grundriss und Schnitt a - a Schuppen) 2,95 m betragen (BA D Bl. 17). Hierfür erteilte der Beklagte am 20. August 2012 die Baugenehmigung. Nachdem die Kläger vom Beklagten hierüber informiert worden waren, legten sie mit Schreiben vom 29. August 2012 hiergegen Widerspruch ein. Bei der Prüfung erkannte der Beklagte, dass die Errichtung des Schuppens an der nördlichen Grundstücksgrenze unzulässig war. Die Beigeladenen hatten das Privileg einer Grenzbebauung mit einer Gesamtlänge von insgesamt höchstens 15 m gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA (damals: § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA a.F.) durch einen Abstellraum auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 16 an der Grenze zum östlichen Nachbarflurstück 17 mit einer Länge von 7,625 m (6,125 m + 1,50 m) sowie einen Doppelcarport auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 15 an der Grenze zum westlichen Nachbarflurstück 14 mit einer Länge von 6,50 m, also durch zwei Gebäude mit einer Gesamtgrenzlänge von 14,125 m (6,50 m + 7,625 m), bereits nahezu völlig ausgeschöpft. Der Beklagte nahm daraufhin die Baugenehmigung vom 20. August 2012 mit Bescheid vom 24. September 2012 zurück. Nachfolgend änderten die Beigeladenen ihren Bauantrag zur Errichtung des Geräteraums mit Änderungsantrag vom 27. November 2012 und verschoben die Lage des Baukörpers nach Westen. Der Geräteraum sollte nach dem neuen Lageplan vom 26. November 2012 (BA C Bl. 41) nur noch auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 224 liegen und mit einer Länge von insgesamt 9,00 m (8,68 m + 0,32 m) an der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück der Kläger errichtet werden. Am 28. November 2012 wurde der Lageplan vom 26. November 2012 dahin geändert, dass der Geräteraum nicht 1,25 m, sondern 1,55 m breit sein sollte (BA C Bl. 45). Die Vereinigungsbaulast zur Zusammenfassung der Grundstücke Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 224 und Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 14 wurde am 28. November 2012 gelöscht. Mit 1. Änderungsbescheid vom 29. November 2012 wurde die Baugenehmigung vom 6. September 2012 dahin geändert, dass der Geräteraum wie im Lageplan vom 26. November 2012, geändert am 28. November 2012, vermaßt eingetragen zu errichten sei, also insbesondere nur noch auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 224 liegen sollte. Auch im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Schuppens wurde der Bauantrag mit Änderungsantrag vom 27. November 2012 geändert. Der Schuppen sollte im nördlichen Bereich der Grundstücke Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 15 und Gemarkung (N.), Flur B, Flurstück 16 mit einer Länge von nur noch 7,37 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtet werden (BA D Bl. 54). Zusammen mit dem Abstellraum an der Grenze zum östlichen Nachbarflurstück 17 mit einer Länge von 7,625 m (6,125 m + 1,50 m) ergab sich damit eine Gesamtgrenzlänge von 14,995 m (7,37 m + 7,625 m). Nachdem die Beigeladenen die Vereinigung der Grundstücke Gemarkung (N.), Flur B, Flurstücke 14, 15 und 16 zu einem Buchgrundstück erklärt hatten und dies am 5. November 2012 in das Grundbuch eingetragen worden war, blieb der Doppelcarport wegen der Verschiebung des westlichen Grundstücksgrenze infolge der Vereinigung der Flurstücke 14, 15 und 16 zu einem Buchgrundstück bei der Prüfung der Überschreitung der Gesamtlänge der Grenzbebauung von insgesamt höchstens 15 m gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA a.F.) unberücksichtigt. Am 30. November 2012 erteilte der Beklagte erneut eine Baugenehmigung für die Errichtung des Schuppens mit der Maßgabe, dass dieser wie im Lageplan vom 26. November 2012 vermaßt eingetragen zu errichten sei. Mit Schreiben vom 11. März 2013 unterrichtete der Beklagte die Kläger über die Baugenehmigungen für den Geräteraum vom 6. September 2012 sowie für den Schuppen vom 30. November 2012. Eine Unterrichtung über den 1. Änderungsbescheid vom 29. November 2012 zur Baugenehmigung vom 6. September 2012 erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 legte der Kläger zu 2) gegen die Baugenehmigungen vom 6. September 2012 und vom 30. November 2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2012 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, der 1. Änderungsbescheid sei in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen. Die Unterschreitung der Abstandsflächen durch den Geräteraum und den Schuppen sei durch die Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA gedeckt. Bei der Längenmessung sei auf das Buchgrundstück abzustellen. Eine Gesamtgrenzbebauung pro Buchgrundstück durch Garagen und Gebäude von 15 m sei zulässig. Hier übersteige die Gesamtlänge der Grenzbebauung 15 m nicht. Die Vereinigungsbaulast habe keine Bedeutung mehr. Sie sei gelöscht worden. Am 15. November 2016 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht gegen die Baugenehmigungen des Beklagten für den Schuppen sowie den Geräteraum Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Februar 2019 - 2 A 766/16 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig, da sie gegen die angegriffenen Baugenehmigungen keinen Widerspruch eingelegt habe. Die Klage des Klägers zu 2 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigungen des Beklagten vom 30. November 2012 zur Errichtung des Schuppens und vom 6. September 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung (1. Änderungsbescheid) vom 29. November 2012 zur Errichtung des Geräteraums sowie der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2017 verstießen weder gegen ihre Aufhebung rechtfertigende Verfahrensvorschriften noch gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu 2 als Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Die den Beigeladenen genehmigten Vorhaben verstießen nicht gegen § 6 BauO LSA. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA seien grenzständige Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Was als Grundstücksgrenze anzusehen sei, bestimme sich von dem Grundstück her, auf dem das Grenzgebäude errichtet werden solle. Hiernach seien die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen von der Privilegierung des § 6 Abs. 9 BauO LSA erfasst. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 23. Februar 2017 seien die Beigeladenen Eigentümer von zwei Buchgrundstücken gewesen. Die auf dem Grundstück Flur B, Flurstücke 14, 15 und 16 errichteten baulichen Anlagen grenzten mit 7,37 m an das Grundstück der Kläger und mit 6,12 m an das Flurstück 17. Damit sei keine Grenzbebauung von mehr als 9 m gegeben und auch insgesamt werde eine Länge von 15 m nicht überschritten. Der ebenfalls genehmigte Geräteraum liege auf dem anderen Grundstück Flur A, Flurstück 224 und halte dort mit einer Länge von maximal 8,90 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger ebenfalls die Grenze von 9 m Höchstlänge ein. Die Vereinigungsbaulast zwischen den Grundstücken Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits gelöscht und daher nicht mehr beachtlich gewesen. Eine Verletzung des § 7 BauO LSA liege nicht vor. Hiernach dürften durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt sei, keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprächen. Eine derartige Grundstücksteilung liege hier nicht vor, denn die Beigeladenen hätten keines ihrer Grundstücke geteilt. Bei der Löschung der Vereinigungsbaulast der Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 handele es sich nicht um eine Teilung eines Grundstücks im Sinne des § 7 BauO LSA. Darüber hinaus fehle es an einer flurstücksübergreifenden Bebauung bzw. genehmigten Bebauung der "getrennten" Flurstücke. Es stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, dass die Beigeladenen ihre vormals selbständigen Grundstücke Flur B, Flurstücke 14, 15 und 16 vereinigt hätten. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift sei kein Raum, da eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich sei. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Kläger machen sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baugenehmigung (für den Geräteraum), die die Beigeladenen aufgrund der Vereinigungsbaulast zur Zusammenfassung Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 erhalten hätten, mit der Löschung der Vereinigungsbaulast rechtwidrig geworden sei. Dieser Einwand greift nicht durch, denn er lässt wesentliche Umstände außer Betracht. Die Kläger übersehen, dass die Beigeladenen ihren Bauantrag zur Errichtung des Geräteraums mit Änderungsantrag vom 27. November 2012 geändert und die Lage des Baukörpers nach Westen verschoben haben. Der Geräteraum soll nach dem neuen Lageplan vom 26. November 2012 nur noch auf dem Grundstück Flur A, Flurstück 224 liegen. Dies wurde vom Beklagten mit dem 1. Änderungsbescheid vom 29. November 2012 zur Baugenehmigung vom 6. September 2012 auch so genehmigt. Die Vereinigungsbaulast zur Zusammenfassung der Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 konnte daher gelöscht werden, da sie zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Geräteraums nicht mehr benötigt wurde. b) Die Kläger wenden sich darüber hinaus gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Löschung einer Vereinigungsbaulast sei einer Grundstücksteilung im Sinne des § 7 BauO LSA nicht gleichzusetzen. Die Grundstücke der Beigeladenen Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 seien durch eine Vereinigungsbaulast rechtlich miteinander verbunden worden. Hierdurch seien sie im bauordnungsrechtlichen Sinne als ein Buchgrundstück anzusehen gewesen, obwohl im grundbuchrechtlichen Sinne weiterhin zwei selbständige Buchgrundstücke vorgelegen hätten. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, eine Grundstücksteilung im Sinne des § 7 BauO LSA sei eine Teilung von Buchgrundstücken im grundbuchrechtlichen Sinne, nicht jedoch im bauordnungsrechtlichen Sinne, so verkenne es, dass die Vereinigungsbaulast in dem früheren Genehmigungsverfahren die ansonsten erforderliche Vereinigung der Grundstücke zu einem Buchgrundstück ersetzt habe. Die jetzt erfolgte Löschung der Vereinigungsbaulast sei dazu der actus contrarius. Die Beigeladenen hätten in dem früheren Baugenehmigungsverfahren die erforderliche Vereinigung der Grundstücke zu einem Buchgrundstück durch die Eintragung der Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis ersetzt. Sie hätten sich im Rahmen der Vereinigungsbaulast verpflichtet, die Grundstücke dauerhaft vereint zu lassen. Eine Grundstücksteilung im Sinne des § 7 BauO LSA meine eine Grundstücksteilung im bauordnungsrechtlichen Sinne und nicht nur im grundbuchrechtlichen Sinne. Soweit die Vereinigungsbaulast eine ansonsten erforderliche Vereinigung von Grundstücken zu einem Buchgrundstück ersetze, müsse es umgekehrt so sein, dass die Löschung der Vereinigungsbaulast einer Grundstücksteilung im Sinne des § 7 BauO LSA entspreche. Der Anwendungsbereich des § 7 BauO LSA liege demnach vor. Durch die Löschung der Vereinigungsbaulast sei die ursprünglich den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig geworden. Sie seien daher verpflichtet, diese Vereinigungsbaulast aufrechtzuerhalten. Bleibe die Vereinigungsbaulast bestehen, so lägen im Rechtssinne, d.h. im bauordnungsrechtlichen Sinne, nicht zwei getrennte Buchgrundstücke vor, sondern nur ein vereinigtes Grundstück. Auf diesem Grundstück dürften die Beigeladenen aber zu dem Grundstück der Kläger hin nur ein Nebengebäude errichten, nicht jedoch zwei. Diese Überlegungen der Kläger verfangen nicht. Es kann offen bleiben, ob die Regelung des § 7 BauO LSA über die Teilung von Grundstücken - wie die Kläger meinen - entsprechend auf die Löschung einer Vereinigungsbaulast anzuwenden ist, wenn hierdurch rechtswidrige Verhältnisse entstehen. Im vorliegenden Fall ist es durch die Löschung der Vereinigungsbaulast - anders als die Kläger annehmen - nicht zu rechtswidrigen Verhältnissen gekommen. Zwar wurde die Vereinigungsbaulast vom 24. August 2012 über die Zusammenfassung der Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 zunächst zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Geräteraums in der am 16. Juli 2012 beantragten Ausführung vorgenommen. Hiernach sollte der Geräteraum im nördlichen Bereich der Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtet werden, was der Beklagte mit der Baugenehmigung vom 6. September 2012 auch genehmigte. Die Kläger lassen aber außer Acht, dass die Beigeladenen ihren Bauantrag zur Errichtung des Geräteraums nachfolgend mit Änderungsantrag vom 27. November 2012 geändert und die Lage des Baukörpers nach Westen verschoben haben. Der Geräteraum soll nach dem neuen Lageplan vom 26. November 2012 nur noch auf dem Grundstück Flur A, Flurstück 224 liegen. Mit dem 1. Änderungsbescheid vom 29. November 2012 hat der Beklagte die Baugenehmigung vom 6. September 2012 entsprechend geändert. Hierfür wurde die Vereinigungsbaulast zur Zusammenfassung der Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 nicht mehr benötigt, so dass sie gelöscht werden konnte. Rechtswidrige Verhältnisse sind dadurch nicht entstanden. Die Frage einer analogen Anwendung des § 7 BauO LSA stellt sich daher nicht. Für die Annahme einer Verpflichtung der Beigeladenen, die Vereinigungsbaulast aufrechtzuerhalten mit der Folge, dass ihre Buchgrundstücke als ein vereinigtes Grundstück zu gelten hätten, fehlt daher jede Grundlage. c) Die Kläger treten zudem der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, es liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich vorliegend aus der Verfahrensakte. Der Beklagte habe, solange die beiden Grundstücke im Rahmen der Vereinigungsbaulast verbunden gewesen seien, die Genehmigung für die beiden Nebengebäude versagt bzw. eine der beiden Baugenehmigungen auf Widerspruch der Kläger aufgehoben. Es sei dann gerade der Beklagte gewesen, der den Beigeladenen den Hinweis erteilt habe, sie mögen die Vereinigungsbaulast löschen lassen, damit beide Nebengebäude an einer Grundstücksgrenze genehmigt werden könnten. Das sei rechtsmissbräuchlich. Die Vereinigungsbaulast sei Voraussetzung dafür gewesen, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung für ihre ursprüngliche Bebauung erhalten hätten. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn eine Baubehörde, hier der Beklagte, den Hinweis gebe, man möge nunmehr, nachdem die ursprüngliche Bebauung errichtet sei, die Vereinigungsbaulast wieder löschen lassen, um in den Genuss von zwei weiteren Baugenehmigungen zu kommen. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Die Kläger gehen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, soweit sie meinen, der Beklagte habe den Beigeladenen den Hinweis gegeben, sie mögen die Vereinigungsbaulast löschen lassen. Nach den Angaben des Beklagten in dem Vorlagebericht an das Landesverwaltungsamt vom 9. Juli 2013 betreffend den Widerspruch des Klägers zu 2 gegen die Baugenehmigung für das Gerätehaus erfolgte die Löschung der Vereinigungsbaulast vielmehr von Amts wegen. Im Übrigen übersehen die Kläger auch hier, dass die Beigeladenen ihren Bauantrag zur Errichtung des Geräteraums geändert und die Lage des Baukörpers nach Westen verschoben haben, so dass dieser nur noch auf dem Grundstück Flur A, Flurstück 224 liegen sollte. Vor diesem Hintergrund wurde die Vereinigungsbaulast zur Zusammenfassung der Grundstücke Flur A, Flurstück 224 und Flur B, Flurstück 14 nicht mehr benötigt, so dass sie gelöscht werden konnte. Rechtswidrige Verhältnisse sind dadurch nicht entstanden. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Löschung der Vereinigungsbaulast liegt daher fern. 2. Die Kläger haben besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2014 - 2 L 4/13 - juris Rn. 50). Gemessen daran genügen die Kläger hier den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, denn sie führen lediglich aus, die Rechtsfrage, ob die Löschung einer Vereinigungsbaulast mit einer Grundstücksteilung nach § 7 BauO LSA gleichzusetzen sei, weise rechtliche Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigten. 3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 11). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Auch diesen Darlegungsanforderungen werden die Kläger nicht gerecht, indem sie lediglich ausführen, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur und zur Aufhebung der Vereinigungsbaulast gebe es nicht. Die Zulassung der Berufung würde dazu führen, dass sich das Oberverwaltungsgericht zu dieser Rechtsfrage positionieren bzw. diese entscheiden könne. Insoweit fehlt es an der Ausformulierung einer entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).