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Beschluss

2 O 50/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren, wenn dem Zulassungsantragsgegner die Begründung des Zulassungsantrags "zur Kenntnisnahme" übersandt wurde.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren, wenn dem Zulassungsantragsgegner die Begründung des Zulassungsantrags "zur Kenntnisnahme" übersandt wurde.(Rn.4) Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kostenerinnerung der Beklagten (§§ 165, 151 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2020, mit dem der Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten für die 2. Instanz zurückgewiesen wurde, mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2020 zu Unrecht zurückgewiesen. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den im Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Zwar beschränkt § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattung auf die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Aufwendungen der Beklagten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren waren jedoch im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO „notwendig“. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014 - 9 KSt 6/14 - juris Rn. 3). Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen prüft, ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass ein Zulassungsantragsgegner alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der Antrags(begründungs)schrift ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Das gilt insbesondere, wenn der Bevollmächtigte der in erster Instanz obsiegenden Partei gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof lediglich seine Bestellung mitgeteilt und einen Ablehnungsantrag gestellt hat, ohne dass bereits eine Zulassungsbegründung des Rechtsmittelführers existiert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 15 C 17.2522 - juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger - mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 - den Antrag auf Zulassung der Berufung bereits begründet. Mit der Übersendung der Begründung des Zulassungsantrags „zur Kenntnisnahme“ ist eine Anhörung der Beklagten erfolgt. Auch mit der Übersendung eines Schriftsatzes „zur Kenntnisnahme“ wird rechtliches Gehör gewährt. Aus der Formulierung lässt sich im Allgemeinen nicht ableiten, dass eine Stellungnahme nicht veranlasst ist. Vielmehr hat der Betroffene in einem solchen Fall selbst zu beurteilen, ob die „zur Kenntnisnahme“ übersandte Begründungsschrift Vorbringen enthält, das Anlass zu einer Stellungnahme bietet (vgl. Beschluss des Senats vom 14. August 2019 - 2 M 78/19 - juris Rn. 6 zur Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Eingangsverfügung der damaligen Senatsvorsitzenden vom 19. Dezember 2019, mit der die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass eine Stellungnahme „derzeit nicht erforderlich“ sei, bezog sich auf die damalige Prozesslage. Die weitere Formulierung, die Beklagte erhalte „ggf. gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Antragsbegründungfrist, sofern nicht sogleich über den Zulassungsantrag entschieden wird“, ließ nicht den Schluss darauf zu, dass eine Stellungnahme auch nach Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags und Ablauf der Begründungsfrist weiterhin nicht geboten war. Die Übersendung der Zulassungsbegründungsschrift „zur Kenntnisnahme“ stellt - wie ausgeführt - (auch) eine Anhörung dar, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Von der in der Eingangsverfügung angesprochenen Möglichkeit, „sogleich“ über den Zulassungsantrag zu entscheiden und deshalb von der Anhörung abzusehen, hat der Senat gerade keinen Gebrauch gemacht. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zwar dann nicht notwendig, wenn die Übersendung der Antragsbegründungsschrift allein zur Kenntnisnahme erfolgt und der Berichterstatter in dem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Stellungnahme gegenwärtig nicht veranlasst sei (OVG LSA, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 4 O 19/20 - juris Rn. 4). Einen solchen Hinweis enthielt das vorliegende Begleitschreiben jedoch nicht. Es liegt auch kein Fall vor, in dem sich der Prozessbevollmächtigte überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind (vgl. hierzu die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 - juris Rn. 12). Vielmehr ist die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Februar 2019 auf die Begründung des Zulassungsantrags eingegangen. Die damalige Berichterstatterin hatte die zuvor mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 erfolgte Ankündigung der Antragserwiderung auch nicht zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Stellungnahme nicht erforderlich sei. Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten sind dem Antrag entsprechend festzusetzen. Entstanden sind bei einem Gegenstandswert von 5.120 € (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2019) folgende Kosten: 1,6 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3200 VV RVG 566,40 € Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG 20,00 € Summe netto 586,40 € Umsatzsteuer (19 %) gemäß Nr. 7008 VV RVG 111,42 € Gesamtbetrag 697,82 € Somit sind die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz antragsgemäß auf 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).