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Beschluss

2 O 18/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO vorliegt, ist nicht im Rahmen einer Rechtswegbeschwerde zu entscheiden.(Rn.8) 2. Diese Entscheidung obliegt allein dem in der Sache zuständigen Gericht.(Rn.8) 3. Ein Fischereipachtvertrag ist zwar zivilrechtlicher Natur (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 - juris Rn. 3). (Rn.11) 4. Stützt der Antragsteller seien Anspruch auf Unterlassen gewässerverändernder Maßnahmen aber darauf, dass er die mit der Verpachtung der Fischereiausübungsrechts auf ihn übergegangene öffentlich-rechtliche Hegepflicht nicht mehr wahrnehmen könne und der Gewässereigentümer zur Duldung von Hegemaßnahmen verpflichtet sei, liegt zumindest auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.(Rn.10) 5. Gleiches gilt, wenn sich der Fischereiausübungsberechtigte darauf beruft, dass ihm zustehende Beteiligungsrechte aus wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht beachtet bzw. umgangen worden seien.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO vorliegt, ist nicht im Rahmen einer Rechtswegbeschwerde zu entscheiden.(Rn.8) 2. Diese Entscheidung obliegt allein dem in der Sache zuständigen Gericht.(Rn.8) 3. Ein Fischereipachtvertrag ist zwar zivilrechtlicher Natur (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 - juris Rn. 3). (Rn.11) 4. Stützt der Antragsteller seien Anspruch auf Unterlassen gewässerverändernder Maßnahmen aber darauf, dass er die mit der Verpachtung der Fischereiausübungsrechts auf ihn übergegangene öffentlich-rechtliche Hegepflicht nicht mehr wahrnehmen könne und der Gewässereigentümer zur Duldung von Hegemaßnahmen verpflichtet sei, liegt zumindest auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.(Rn.10) 5. Gleiches gilt, wenn sich der Fischereiausübungsberechtigte darauf beruft, dass ihm zustehende Beteiligungsrechte aus wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht beachtet bzw. umgangen worden seien.(Rn.16) I. Der Antragsgegner ist Betreiber der Hochwasserschutzanlage Talsperre A-Stadt. Mit Fischereipachtvertrag vom 24./27. April 2014 verpachtete er dem Antragsteller das Fischereiausübungsrecht auf dem Gewässer (Dauerstaubereich) der Talsperre auf in Sachsen-Anhalt und Thüringen gelegenen Grundstücken für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2025. Der Antragsteller wendet sich gegen das Entleeren des Stauraums (Dauerstau). Am 11. Februar 2020 haben er und der Landesanglerverband des Landes (…) e.V. beim Verwaltungsgericht Magdeburg um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, den Restwassergehalt des Stausees von 1,8 hm³ (153,20 müHNH) durch zielgerichtetes Ablassen des Wassers zu unterschreiten. Sie haben u.a. geltend gemacht, der Antragsteller sei aufgrund des Pachtvertrages berechtigt, das Gewässer fischereiwirtschaftlich zu nutzen sowie nach dem Gesetz verpflichtet, die Hege der Fische sicherzustellen. Das Ablassen sei rechtswidrig und tierwohlgefährdend und verletze zudem die Ansprüche des Antragstellers aus dem Pachtvertrag. Der Antragsteller sei als Fischereiausübungsberechtigter auf vertraglicher Grundlage und darüber hinaus nach seinem Satzungszweck dem Artenschutz verschrieben und könne mit dem Ablassen des Sees seine Rechte nicht mehr wahrnehmen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen, das mit Beschluss vom 17. Februar 2020 das Verfahren des Antragstellers abgetrennt hat. Mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls vom 17. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht Halle den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wernigerode verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Der Antragsteller habe sich in seiner Antragsschrift auf eine Verletzung der ihm aus dem Fischereipachtvertrag zustehenden Rechte berufen. Ein solcher Fischereipachtvertrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FischG LSA sei ein zivilrechtlicher Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass es für die Ausübung dieses Rechts am Fischfang oder der Überlassung dieses Rechts an Dritte im Wege der Verpachtung darauf ankomme, ob es sich bei dem Berechtigten bzw. Verpächter um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handele. Darüber hinaus gehende Rechtspositionen des Antragstellers, die im öffentlichen Recht wurzelten, seien nicht erkennbar. Insbesondere würden die dem Antragsteller mit dem Fischereipachtvertrag übertragenen Pflichten und Rechte nicht zu originär öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechten, weil bzw. soweit diese im Zusammenhang mit dem Fischereigesetz und der hierin geregelten Hegepflicht stünden. Das ändere nichts daran, dass der Antragsteller insoweit aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sei. Die privatrechtliche Ausgestaltung des Pachtvertrages zeige sich im Übrigen auch für den Fall einer behördlichen Beanstandung im Sinne des § 21 Abs. 2 FischG LSA. Kämen die Vertragsparteien der Aufforderung im Beanstandungsbescheid der zuständigen Fischereibehörde nicht nach, gelte der Pachtvertrag mit Ablauf der gesetzten Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stelle. Das Gericht könne entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden sei. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag sei nicht dadurch entfallen, dass die Talsperre vom 22. auf den 23. Februar 2020 vollständig entleert worden sei. Es handele sich um ein andauerndes Rechtsverhältnis, das noch bis 2025 Geltung habe. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass aus Gründen des Vogelschutzes der Betriebsplan dauerhaft jährlich wiederkehrend einen Winterstau mit vollständiger Entleerung der Talsperre vorsehe. Für die Zeit ab dem 1. November 2020 sei der nächste Winterstau mit vollständigem Ablassen der Talsperre angekündigt. Bis dato werde Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar sein, da über die insoweit im November 2019 gestellten Anträge bis heute beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt noch nicht entschieden worden und damit noch nicht einmal der Klageweg eröffnet sei. Die Übertragung des dinglichen Fischereiausübungsrechts habe zur Folge, dass für die gesamte Zeit der Pachtdauer dem Verpächter dieses Recht entzogen sei und die damit sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten von ihm als Fischereiausübungsberechtigtem wahrzunehmen seien. Davon zu unterscheiden sei der Fischereipachtvertrag im Übrigen, der weitgehend Rechte und Pflichten regle, die schuldrechtlicher Natur seien und auf die es hier nicht ankomme. Den Antragsgegner treffe die Pflicht, eine Wasserregulierung allein auf der Grundlage bestehender wasserrechtlicher Bewirtschaftungspläne im Sinne des § 102 WG LSA zu realisieren. § 83 WHG regle insoweit, welche Anforderungen an einen solchen Bewirtschaftungsplan zu stellen seien und regle die Zeitschiene der notwendigen Veröffentlichung und Beteiligungsrechte eines solchen. Ein solches Verfahren sei hier nicht gewählt worden. Ihm, dem Antragsteller, seien daher seine Rechte als Fischereiausübungsberechtigtem zur Stellungnahme vereitelt worden. Er habe die berechtigten Belange des Fischartenschutzes und den Schutz des FFH-Gebiets der unteren Helme nicht einbringen können. Hierbei handele es sich um öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, die aus dem dinglichen Status als Fischereiausübungsberechtigtem resultierten und daher Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bildeten. Die mit dem Fischereipachtvertrag auf ihn übergegangene Hegepflicht sei eine ausschließlich öffentlich-rechtliche Pflicht. Sie beinhalte, dass der Fischereiausübungsberechtigte dafür verantwortlich sei, dass in dem von ihm gehegten Gewässer die Gewässerqualität und die Lebensräume der Fische geschützt und der Fischbestand ordnungsgemäß gehalten und reguliert werde. Bei der durch den Pachtvertrag übernommenen Hegepflicht handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ihre Grundlage nicht im Vertrag, sondern im Gesetz habe. Der Antragsgegner sei zudem gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FischG LSA zur Duldung von Hegemaßnahmen durch den Fischereiausübungsberechtigten verpflichtet. Im Zusammenhang mit der Hegepflicht entstehe die Pflicht zum Abfischen zum Zwecke der Rettung der Fische. Diese sei hier aber nicht realisierbar, weil die Ablaufbauwerke der Talsperre einen Zugang zu den Fischen nicht ermöglichten und ein anderes Erreichen der Fische im Restwasser nicht möglich sei. Hinzu komme, dass mit dem Ablassen die unter dem Stausee gelegene Helme, die ebenfalls dem Fischereiausübungsrecht des Antragstellers unterliege, verschlammt würde und damit das nach Anhang II der NATURA 2000-Verordnung geschützte Bachneunauge sämtlicher Laichplätze verlustig gehen würde und damit gleichermaßen die Hegeverpflichtung entsprechend den bestehenden Hegeplänen nicht realisierbar wäre. Der Fischereiausübungsberechtigte werde quasi Verrichtungsgehilfe der Fischereibehörden sowie der Ordnungsbehörden am Gewässer. Der Charakter des Rechtsverhältnisses resultiere aus dem FischG LSA und sei daher öffentlich-rechtlicher Natur. Der Antragsgegner erwidert: Dem Antragsteller habe das Rechtsschutzbedürfnis schon für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gefehlt, weil die Ausübung des Fischereirechts für ihn selbst dann nicht möglich wäre, wenn der Bereich zwischen Sommer bzw. (Teil-)Dauerstaus (Bereich zwischen Hauptdamm und Nebendamm) nicht vollständig entleert wäre und er zudem den Antrag so spät gestellt habe, dass eine gerichtliche Entscheidung unter Wahrung der Rechtsschutzinteressen des Antragsgegners nicht mehr rechtzeitig habe ergehen können. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis wirke sich auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aus. Zudem hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse fortentwickelt. Die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme, das vollständige Entleeren der Talsperre im Rahmen des sog. Winterstaus, befinde sich nicht mehr in der Umsetzung. Aktuell finde schon wieder der Einstau der Talsperre für den Sommer- bzw. (Teil-)Dauerstau statt. Ab November erfolge dann wieder der funktionsbedingte Wechsel zum Winterstau, verbunden mit einem Ablassen der Talsperre zur Herstellung des im Winterzeitraum erforderlichen Hochwasserrückhalteraums. Auch deshalb bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Antragsteller mache in der Sache ein Feststellungsinteresse geltend nicht etwa bezogen auf sein bisheriges Begehren, sondern bezogen auf eine ausschließlich prozessrechtliche Fragestellung und einen in der Zukunft liegenden, etwa neuerlichen Rechtsschutzantrag. Eine Konnexität des vom Antragsteller genannten Hauptsacheverfahrens beim Landesverwaltungsamt zum ursprünglichen und neuerlichen Begehren nach § 123 VwGO bestehe nicht. Die Streitigkeit sei nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Der Fischereipachtvertrag und mit ihm die streitigen vertraglichen Pflichten seien in ihrem Charakter zivilrechtlicher Natur. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren stehe in Widerspruch zu seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und wolle auf ein anderes öffentlich-rechtliches Rechtsschutzbegehren hinlenken. Der Antragsteller differenziere fehlerhaft zwischen dinglichen und vertraglichen Rechten. Er verfüge über keine durch gesetzliche Regelung begründete Rechtsposition, sondern sei lediglich Pächter. Da er kein anerkannter Naturschutzverband sei, könne er nicht in altruistischer Weise um Rechtsschutz, bezogen auf umweltrechtliche Regelungen, nachsuchen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten begründe und bestimme sich ausschließlich durch den Fischereipachtvertrag. Die Talsperre sei zu keinem Zeitpunkt vollständig entleert worden. Das Stauregime werde maßgeblich durch die Funktion der Talsperre als Hochwasserschutzanlage bestimmt. Dass der Betrieb zugleich naturschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und damit auch stets eine Optimierung des maßgeblichen Stauregimes zu erfolgen habe, verstehe sich von selbst. Änderungen in Bezug auf die vorliegenden wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen seien damit nicht verbunden. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. a) Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. den §§ 173 Satz 1, 146 Abs. 1, 147 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, weil bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Anfang an gefehlt, zumindest aber mit dem Beginn des Einstaus der Talsperre für den Sommer- bzw. (Teil-)Dauerstau entfallen sei. Auch wenn das Rechtsschutzbedürfnis von Anfang an nicht bestanden oder im Lauf des Verfahrens weggefallen sein sollte, wäre eine (abschließende) Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu treffen. Eine Entscheidung über die rechtlichen Konsequenzen von im Lauf des Verfahrens eingetretenen Ereignissen für den Erfolg einer Klage bzw. eines Antrages obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 17 Abs. 2 GVG) allein dem zuständigen Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 A 9.15 - juris Rn. 6). Dies gilt erst recht für die Frage, ob bei Antragstellung das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben war. b) Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz, handelt es sich - zumindest auch - um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der mit der Klage bzw. dem Antrag geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers bzw. Antragstellers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Bei einer Klage bzw. einem Antrag auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 - juris Rn. 5, m.w.N). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klage- bzw. Antragsbegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 - juris Rn. 11, m.w.N.). Der Antragsteller hat sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassen des Ablassens des angestauten Wassers unter ein bestimmtes Niveau zwar auch auf den zwischen ihm und dem Antragsgegner geschlossenen Fischereipachtvertrag berufen. Ein solcher Vertrag ist zivilrechtlicher Natur (OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 - juris Rn. 3). Der Antragsteller stützt den Unterlassungsanspruch aber (auch) darauf, dass ihm mit der Verpachtung des Fischereiausübungsrechts aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende Pflichten und Rechte übertragen worden seien, die er bei einem vollständigen Ablassen des Stausees nicht mehr erfüllen bzw. verwirklichen könne. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FischG LSA kann das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit verpachtet werden. Das Fischereirecht selbst kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 FischG LSA nicht verpachtet werden. Nach § 2 Nr. 4 FischG LSA ist das Fischereirecht das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FischG LSA steht das Fischereirecht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht nach § 5 Abs. 2 FischG LSA das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13) dem Land zu. Gemäß § 2 Nr. 5 FischG LSA ist das Fischereiausübungsrecht das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 29 des Talsperrenbetriebsgesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 359) in der Fassung vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659) werden dem Antragsgegner die wasserwirtschaftlichen Anlagen der Talsperre A-Stadt mit Nebenanlagen und den dazugehörenden Grundstücken einschließlich Zubehör, sonstige Vermögensgegenstände sowie Rechte und Verbindlichkeiten des Antragsgegners als Erstausstattung übertragen. Nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt vom 29. August 2006 (64.3-65459) über die Grundsätze zur Verpachtung der Fischereiausübungsrechte des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. 2006, S. 630) ist der Antragsgegner der vom Land beauftragte Verpächter dieser ausschließlichen Nutzungsrechte für alle Talsperren des Landes. Gemäß § 4 Abs. 2 FischG LSA ist mit dem Fischereirecht die Pflicht zur Hege verbunden. Nach § 41 Abs. 1 FischG LSA hat die Hege zum Ziel, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden. Keine Art der heimischen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) Fische darf in ihrem Bestand gefährdet werden. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FischG LSA ist der Gewässereigentümer zur Duldung zumutbarer Hegemaßnahmen verpflichtet. Nach § 41 Abs. 4 FischG LSA kann die Hegepflicht auf Antrag des Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange diesem ihre Erfüllung wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann. Wird die Hegepflicht ausgesetzt, hat der Fischereiausübungsberechtigte die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereibehörde oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden. Gemäß § 42 Abs. 1 FischG LSA hat der Fischereiausübungsberechtigte für einen Fischereibezirk einen Hegeplan aufzustellen, in welchem Bestimmungen über verschiedene Maßnahmen zu treffen sind. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 FischG LSA die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die mit der Verpachtung des Fischereiausübungsrechts auf den Fischereiausübungsberechtigten übergegangenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Hegepflicht sind öffentlich-rechtlicher Natur. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der Antragsgegner als Gewässereigentümer habe gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FischG LSA die dem Fischereiausübungsberechtigten kraft Gesetzes obliegenden Hegemaßnahmen zu dulden, ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis betroffen. Ob sich der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner tatsächlich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 2, 41, 42 FischG LSA ergibt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages, die für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges unerheblich ist. Der Antragsteller beruft sich zudem darauf, dass der Antragsgegner dem Fischereiausübungsberechtigten zustehende Beteiligungsrechte aus wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht beachtet bzw. umgangen habe, die ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Ob dem Antragsteller solche Rechte zustehen und im Fall ihrer Verletzung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründen können, betrifft die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit des vorläufigen Rechtsschutzantrages. 2. Über die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens ist bereits jetzt eine Entscheidung zu treffen. Eine Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG für die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen, weil jene (vom Verwaltungsgericht angewendete) Vorschrift nur die Kosten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht erfasst (OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 E 281/18 - juris Rn. 27). Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner als unterliegende Gegenpartei zu tragen, weil er der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 3. März 2020 und 20. April 2020 entgegengetreten ist und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 29). 3. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil keine Gerichtskosten anfallen. 4. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. 5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.