Urteil
2 L 16/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann sich daraus ergeben, dass die im Herkunftsland an sich gegebenen und erreichbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht hinreichend erfolgsversprechend sind, etwa wenn die Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden Retraumatisierung besteht.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann sich daraus ergeben, dass die im Herkunftsland an sich gegebenen und erreichbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht hinreichend erfolgsversprechend sind, etwa wenn die Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden Retraumatisierung besteht.(Rn.19) I. Die vom Senat nur hinsichtlich der Feststellung eines in der Person des Klägers zu 1 liegenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugelassene Berufung des Klägers zu 1 ist zulässig und begründet. Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) hat der Kläger zu 1 einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1 leidet an einer psychischen Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 20). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; OVG NW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 30 ff.). Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG). Neben den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind auch sämtliche anderen zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Ein Abschiebungsverbot kann sich ferner daraus ergeben, dass die im Herkunftsland an sich gegebenen und erreichbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht hinreichend erfolgsversprechend sind; dies ist in der Rechtsprechung insbesondere für die schwerwiegende Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden Retraumatisierung anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 2016 - A 6 S 916/15 - juris Rn. 42, m.w.N.). Unter dem Begriff der „Retraumatisierung“ wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Situation liegt hier vor. 1. Nach dem vom Senat eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. med. G-C vom 1. November 2019 leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) schwergradigen Ausmaßes mit florider (= ausgeprägter) Symptomatik und Tendenz zur Chronifizierung mit differenzialdiagnostisch drohendem Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10: F43.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung in gegenwärtig schwergradiger depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit starker somatoformer Symptomausprägung (vgl. S. 32 des Gutachtens). Die Gutachterin hat diese Diagnose, die auch den vom Kläger zu 1 vorgelegten vorangegangenen ärztlichen Attesten (Stellungnahme der Oberärztin R des Fachklinikums U-Stadt vom 13. Februar 2014 [Bl. 261 f. der Beiakte], Kurzbrief derselben Ärztin vom 18. Juni 2014 [Bl. 364 f. der Beiakte], vorläufiger Entlassungsbrief des Fachklinikums U-Stadt vom 30. Oktober 2017 [Bl. 41 ff. GA], Atteste der Fachärztin B vom 10. November 2017 [Bl. 46 GA]) entsprechen. in ihrem Gutachten eingehend und plausibel begründet. Den gutachterlichen Feststellungen der vom Senat beauftragen Gutachterin liegen zwei mehrstündige Befragungen am 14. und 18. Oktober 2019 zugrunde. Das vom Senat eingeholte Gutachten genügt den höchstrichterlichen Mindestanforderungen, die an eine fachärztliche Bescheinigung zum Vorliegen einer PTBS zu stellen sind (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7). Diese hat der Gesetzgeber inzwischen in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG übernommen. Hiernach soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Gutachterin hat ihrer Diagnose die Vorgeschichte nach Aktenlage, die bereits vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen, die vom Klägers zu 1 in der zweitätigen Untersuchung gemachten Angaben zur Vorgeschichte (aktuelle Beschwerden, ärztliche Behandlungssituation, aktuelle Medikation, Eigenanamnese, psychiatrisch-psychotherapeutische Anamnese, Familienanamnese, biografische Anamnese, typischer Tag) sowie die Untersuchungsbefunde (psychischer Befund, internistischer Befund und neurologischer Befund) zugrunde gelegt. Zur Begründung ihrer Diagnose (vgl. S. 32 ff. des Gutachtens) einer PTBS anhand der diagnostischen Kriterien der ICD 10 stellt sie darauf ab, dass der Kläger zu 1 mit Ereignissen konfrontiert gewesen sei, welche Situationen langanhaltender außergewöhnlicher Bedrohung mit gravierender Verletzung der körperlichen Unversehrtheit beinhalteten. Der Kläger zu 1 sei während der Interviewsituationen und Explorationen der in Frage stehenden traumatischen Ereignisse von deutlich prä- bis dissoziativem Erleben sowie Erinnerungserleben in Form von Intrusionen und Flashbacks geplagt worden, einhergehend mit Hyperarousal (Übererregtheit, starker innerer Anspannung), Schwindelgefühlen, Sitzunruhe, starker körperlicher Verkrampftheit, zittriger Stimme und Tachypnoe. Aufgrund der starken Reaktualisierung der Geschehnisse in den Interviewsituationen hätten sich die traumatischen Erlebnisse aus ethischen Gesichtspunkten sowie psychopathologischen und psychodynamischen Limitationen nicht in aller Detailliertheit erhellen lassen. Insbesondere die Deportation im Rahmen der Hausdurchsuchung in einen Wald mit Fesselung an einen Baum unter fortgesetzter körperlicher Misshandlung mittels Schlägen am gesamten Körper und Morddrohung durch ein auf ihn gerichtetes Maschinengewehr mit dem Ziel der Hinrichtung habe zweifelsfrei hochtraumatischen Charakter, wie anhand der Reaktualisierung an der klinischen Interviewsituation aufgrund der genannten Symptome erkennbar sei. Der Kläger zu 1 sei starker Hilflosigkeit, Angst und Machtlosigkeit sowie starkem Entsetzen ausgeliefert gewesen und habe um sein eigenes sowie um das Leben seiner Familie gebangt. Darüber hinaus sei er am gesamten Körper versehrt worden. Diese Ereignisse entsprächen einem lang anhaltenden, wiederholten Kumulativtrauma vom Typ II, welches von Menschen verursacht worden sei. Sämtliche Kriterien (anhaltende Erinnerungen, Vermeidungsverhalten und Hypomnesie/ Hyperarousal) seien beim Kläger zu 1 erfüllt. Auch unter Heranziehung des Klassifikationssystems DSM V seien alle Kriterien einer PTBS (Stressorkriterium, Wiedererinnerungserleben, Vermeidungsverhalten, negative Kognitionen und Affekte, Übererregtheit, mindestens einen Monat andauernde Beschwerden, Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen, keine bessre Erklärbarkeit der Beschwerden durch Substanzeinfluss oder eine andere Erkrankung) erfüllt. Zur Diagnose einer depressiven Störung führt die Gutachterin aus (vgl. S. 43 des Gutachtens), bei anamnistisch blander Eigen- und Familienanamnese sowie widerstandsfähiger prämorbider Primärpersönlichkeit habe beim Kläger zu 1 vermutlich infolge der schweren seelischen Belastung durch die Umstände im Heimatland sowie in der Russischen Föderation eine depressive Entwicklung eingesetzt. Durch die gravierenden Symptome der PTBS einerseits sowie durch migrationsbezogene Belastungsfaktoren (ungesicherter Aufenthaltsstatus) andererseits werde die depressive Störung, die mit chronisch latenter Suizidalität einhergehe, im Sinne eines Circulus vitiosus (Teufelskreis) unterhalten. Aufgrund der aktuell durch den Kläger zu 1 geschilderten Symptomatik seien alle Kriterien für eine schwergradige depressive Episode nach dem im deutschen Sprachraum gängigen Klassifikationssystem der ICD 10 mit drei Hauptsymptomen und mehr als vier Nebensymptomen voll erfüllt. 2. Die Gutachterin ist ferner zu dem Ergebnis gekommen (vgl. S. 51 ff. des Gutachtens), dass im Falle der Rückkehr des Klägers zu 1 in die Russische Föderation aller Wahrscheinlichkeit nach eine gravierende Retraumatisierung bei bestehender chronifizierter hochflorider PTBS erheblichen Schweregrades mit differenzialdiagnostisch bereits drohendem Übergang in eine irreversible andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung eintreten werde. Grundsätzlich stelle eine Rückführung eine Reexposition dar, also ein Wiederaussetzen gegenüber den traumaassoziierenden Reizen. Bei Traumatisierten, die sich wie der Kläger zu 1 über die Symptomatik der Vermeidung versuchten zu stabilisieren, löse eine erzwungene Konfrontation mit den vermiedenen Situationen/Stimuli in der Russischen Föderation eine als unkontrollierbar empfundene Angst aus. Bereits bei angedrohter Abschiebung lasse sich eine Eskalation des Krankheitsprozesses beim Kläger zu 1 absehen, und zwar sowohl für den Prozess der Abschiebung selbst als auch bei Konfrontation mit dem Herkunftsland. Die Gefahr der Traumatisierung betreffe jeden Ort innerhalb des Herkunftslandes, da das Herkunftsland insgesamt einen erheblichen Trigger für die Reaktualisierung der traumatischen Erlebnisse darstelle. Der Kläger zu 1 wäre in der Russischen Föderation hochwahrscheinlich einer Umgebung ausgesetzt, die seine Intrusionen und Flashbacks in gravierendem Ausmaß stimulieren würde und sein Hyperarousal gravierend verschlimmern sowie keinerlei Vermeidungsverhalten mehr zulassen würde. Damit entfalle die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland, ganz unabhängig von objektiv möglicherweise vorhandenen oder nicht vorhandenen Therapiemöglichkeiten. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwände vermögen die Tragfähigkeit des Gutachtens in diesem Punkt nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere lässt sich eine Retraumatisierungsgefahr für die gesamte Russische Föderation nicht deshalb ausschließen, weil sich der Auslöser für die Traumatisierung zeitlich nicht genau feststellen lässt, der Kläger zu 1 bereits in der Russischen Föderation behandelt wurde und er auch in Deutschland in einem russisch bzw. russischsprachig geprägten Umfeld lebt. Die eine Retraumatisierung auslösenden Trigger können sehr unterschiedlicher Natur sein und sind nicht an den konkreten Ort gebunden, an dem das traumatische Erlebnis stattfand. So können etwa Ordnungskräfte im Heimatland als entscheidender Triggerreiz für die Reaktualisierung der traumatischen Erfahrung sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 11 LB 398/05 - juris Rn. 45, 53; Beschluss vom 28. Februar 2005 - 11 LB 121/04 - juris Rn. 53, jeweils unter Hinweis auf entsprechende Sachverständigengutachten). 3. Die Sachverständige ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen (vgl. S. 57 f. des Gutachtens), dass auch die Gefahr des Suizids beim Kläger zu 1 sowohl bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dagestan als auch bei einer Rückkehr in jeden anderen Teil der Russischen Föderation als extrem hoch einzuschätzen sei. 4. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose und die gutachterliche Einschätzung der Folgen einer erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation sind auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die vom Kläger zu 1 im Rahmen seiner Untersuchung gemachten Angaben zu den die Traumatisierung auslösenden Erlebnissen teilweise nicht mit den Angaben übereinstimmen, die er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht hat. a) Zwar bestehen gravierende Widersprüche insbesondere bei den Zeitangaben des Klägers zu 1, auch werden die Ereignisse teilweise anders geschildert. Während er und die Klägerin zu 2 bei der Anhörung vor dem Bundesamt (Bl. 335, 328 der Beiakte) und vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 54, 53 GA) angaben, dass die Hausdurchsuchungen, Festnahmen und seine Scheinhinrichtung im Wald im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 stattgefunden hätten, gab er gegenüber der Gutachterin an (vgl. S. 15 des Gutachtens), Anfang 2000 habe eine Hausdurchsuchung und anschließend seine Inhaftierung stattgefunden, nachdem ein Nachbar die Polizei angerufen und mitgeteilt habe, dass zu ihm wiederholt viele Menschen, auch „mit Bärten“ gekommen seien. Weiter hat er bei der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass man ihn zwischen 2001 und 2003/2004 erneut für zwei bis drei Wochen inhaftiert habe und es danach weitere Hausdurchsuchungen gegeben habe, bei der seine damals schwangere Frau aufgrund eines Sturzes ihr Kind verloren habe und er mit dem Kopf so gegen die Wand gestoßen worden sei, dass er bewusstlos geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt sei er ca. 2004/2005 nachts mit der ganzen Familie nach Moskau gereist. Dort habe man insgesamt sechs oder sieben Jahre verbracht. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er (zunächst) an (Bl. 333 der Beiakte), dass er und seine Familie Ende November/Anfang Dezember 2012 von Dagestan nach Moskau gezogen seien, er dort schwarz auf dem Bau gearbeitet und ohne Erfolg versucht habe, offiziell als Fahrer eingestellt zu werden. Nachdem er dann erklärt hatte (Bl. 335 der Beiakte), die Festnahmen in Dagestan seien Ende des Jahres 2012 bis Sommer 2013 erfolgt (im August 2013 waren die Kläger bereits in das Bundesgebiet eingereist), gab er wenig später an (Bl. 340 der Beiakte) im Januar oder Februar 2013 sei ihm in Moskau ins Bein geschossen worden. Passanten hätten die schnelle medizinische Hilfe gerufen; eine Nacht habe er im Krankenhaus verbracht (Bl. 334 der Beiakte). Gegenüber der Gutachterin hat er hingegen erklärt (vgl. S. 17 f. des Gutachtens), in Moskau habe er dieselbe Arbeit verrichtet wie zuhause und in einer großen Autotransportfirma namens „A-Line“ mit einer „tollen Frau“ als Chefin gearbeitet. Als man ihn ins Bein geschossen habe, sei er nicht ins Krankenhaus gegangen. Die Gutachterin hat einige Zeitangaben mit einem Fragezeichen versehen (vgl. S. 16, 17 des Gutachtens) und ausgeführt, dass sich Erinnerungslücken in gravierendem Ausmaß eruieren ließen, wobei Teile der schlimmsten Ereignisse nicht mehr hätten erinnert werden können; dies sei u.a. während der Untersuchungssituation in der Gestalt zum Ausdruck gekommen, dass Jahreszahlen im Rahmen der Anamneseerhebung nicht genau hätten erinnert werden können oder im gesamten Duktus der Vorgeschichte zeitliche Zusammenhänge nicht immer präzise hätten vermittelt werden können (vgl. S. 22 des Gutachtens). b) Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 7. Februar 2020 ist aber davon auszugehen, dass die Diagnose durch die unterschiedlichen (Zeit-)Angaben des Klägers zu 1 letztlich nicht in Frage gestellt wird. Sie hat darin im Wesentlichen ausgeführt: Bei einer PTBS lägen bei Betroffenen die Informationen zum Trauma nicht vollständig im deklarativen Gedächtnis vor und könnten daher meist nur fragmentarisch oder gar nicht bewusst abgerufen werden. Zu den Symptomen einer PTBS gehörten daher neben vielen anderen auf der Ebene von Ich-Funktionen - Beeinträchtigung des Verbalisierungs-, Abstraktions-, Reflektions- und Symbolisierungsvermögens - Beeinträchtigung des Gefühls für zeitliche Kontinuität und Chronologie - Beeinträchtigung des Gefühls einer sicheren Ich-Identität mit labilem Selbstwertgefühl, existenzieller Verunsicherung und dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit - kognitive Beeinträchtigungen mit Störung der Auffassung, der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses und Orientierungsstörungen („Pseudo-Demenz“) - andererseits Hypermnesie, d.h. zu bestimmten, traumaassoziierten Teilaspekten können auch irrelevante Details übergenau wiedergegeben werden Weiterhin sei ein krankheitsbedingtes Vermeidungsverhalten relevant. Für Personen mit einer PTBS sei die intensive psychische Belastung bis zu körperlichen vegetativen Reaktionen typisch, wenn sie mit inneren oder äußeren Hinweisreizen konfrontiert werden, die einen Aspekt des traumatischen Erlebnisses symbolisieren oder mit ihm assoziativ verknüpft sind. Dies habe zur Folge, dass Gedanken, Gefühle oder Gespräche, die mit dem Trauma in Verbindung stehen, sowie Aktivitäten, Orte oder Personen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen, bewusst vermieden werden. Manche Personen seien sogar unfähig, sich an wichtige Aspekte des Traumas zu erinnern. Diese Symptome könnten die Exploration auch nachvollziehbar erschweren. Dies umso mehr, wenn dissoziative Phänomene, wie bei dem Probanden, hinzukommen, die eine Vermeidung der Thematisierung traumatischer Erfahrungen auf Furcht vor affektivem Kontrollverlust, eine assoziative Verknüpfung der gutachterlichen Exploration mit vergangenen Verhör- und Foltererfahrungen, dissoziativ bedingte Gedächtnisstörungen, dissoziativ bedingte Einschränkungen des Affekterlebens (Affektabstumpfung beispielsweise) sowie Konzentrationsstörungen auch aus diesem Grunde bedingen. Traumatische Erfahrungen seien zunächst im impliziten Gedächtnis gespeichert, beinhalteten keine symbolische Komponente und könnten nicht in Worte gefasst werden. Sie bestünden stattdessen aus sensorischen Fragmenten, intensiven Affekten oder verhaltensmäßigen Neuinszenierungen und würden dabei vorerst als raum- und zeitlos und ich-fremd empfunden. Traumatisierte könnten erst allmählich im Rahmen eines intensiven, traumafokussierten therapeutischen Prozesses eine verbale Erzählung aus ihren sensorisch affektierten Erinnerungen konstruieren. Dies bedeute im Ergebnis, dass Gedächtnisstörungen Kardinalsymptome posttraumatischer Krankheitsbilder seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand wirklich erkrankt und beeinträchtigt sei oder simuliere, und der Einschätzung, ob ein berichtetes Ereignis tatsächlich erlebt worden sei oder nicht, handele es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Fragen, die mit unterschiedlichen Methoden beantwortet werden müssten. Die forensische Psychologie beschäftige sich auf empirischer Basis mit der Glaubhaftigkeit von Aussagen zu vergangenen Ereignissen. Aussagen zu Krankheiten und Beeinträchtigungen könnten nur durch klinisch-diagnostische Methoden der Medizin und Psychologie/Psychotherapie auf der Grundlage von Kenntnissen über die übliche Art, Ausprägung und Kombination von Symptomen und über den Krankheitsverlauf beurteilt werden. Ausgehend von fachspezifischen klinischen Kenntnissen könnten echte psychische Symptome von vorgetäuschten Beschwerden und Krankheiten unterschieden werden. Kompliziert werde es dadurch, dass zur Stellung der PTBS-Diagnose ein traumatisches Ereignis stattgefunden haben müsse, sein Vorliegen aber im Rahmen der klinischen Diagnostik nicht mit derselben Akribie wie in der forensischen Psychologie überprüft werden könne. Eine forensische Herangehensweise des Untersuchers würde die Atmosphäre so beeinflussen und stören, dass im selben Rahmen kein zuverlässiger psychischer Befund erhoben werden könnte. Dies bedeute keineswegs, dass Kliniker alle Aussagen der Untersuchten unkritisch übernehmen, sondern die Aussagen des Untersuchten würden mit den Beobachtungen des Diagnostikers in Beziehung gesetzt und ein intersubjektiv nachvollziehbarer Befund werde erhoben. Das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses sei im klinischen Kontext aufgrund der Erlebensweise des Probanden, seines psychischen Zustandes und seiner Erlebnisverarbeitung in der Exploration im Rahmen des klinisch-diagnostischen Prozesses oft eindeutig. Intrusive Symptome, ihre Inhalte und ihre spezifischen auslösenden Reize gäben beispielsweise oft Hinweise darauf, welcher Art die traumatischen Ereignisse gewesen sein können, auch wenn die klinische Untersuchung nicht die Glaubhaftigkeit im forensischen Sinn beurteilen könne. Bei Abruf von Gedächtnisinformationen trete die gespeicherte Information mit aktuellen situativen Bedingungen in Wechselwirkung. Dadurch könnten Gedankenassoziationen zwischen der abgerufenen Alt-Information und der aktuellen Situation entstehen. Jeder Abruf ziehe eine Neueinspeicherung nach sich, dadurch werde alte Information gefestigt, aber gleichzeitig mit aktuellen Assoziationen verbunden. Deshalb könne die wiederholte Auseinandersetzung mit alter Information manchmal so verzerren, dass sie nicht mehr den ursprünglichen, bei der ersten Abspeicherung vorhandenen Gegebenheiten entspreche. Es könne dazukommen, dass man fälschlicherweise annehme, sich an bestimmte Erlebnisse zu erinnern, obwohl man diese in der Form nicht erlebt habe. Zurzeit sei die einzig empirisch gesicherte Methode zur Einschätzung, ob eine Aussage zu einem fraglichen Ereignis ausschließlich durch tatsächliches Erleben zustande gekommen sein könne, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die kriteriumsorientierte Aussagenanalyse. Bei dem Probanden habe es keinerlei Hinweise auf Simulation gegeben. Aussagepsychologische Fragestellungen zur Glaubhaftigkeit von Angaben, die zur Begründung eines Asylantrages gemacht werden, seien in einem klinisch-diagnostischen Gutachten nicht beantwortbar. Sie gehörten in den Bereich der forensischen Psychologie, in welcher zurzeit allerdings keine standardisierten und wissenschaftlich validierten Verfahren zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Angaben psychisch traumatisierter Personen zur Verfügung stünden, zumal solcher, die nicht dem hiesigen Kulturkreis angehörten. Der klinisch-diagnostische Gutachter habe jedoch den Zusammenhang zwischen auslösender Traumatisierung und Symptomatik zu belegen. Insofern könnten klinische Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen wesentliche Ansatzpunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen, und könnten auch Hinweise darauf geben, inwieweit die Aussagefähigkeit des Begutachteten krankheitsbedingt eingeschränkt sei oder nicht. Die klinisch-diagnostische Beurteilung im gutachtlichen Prozess fuße nicht auf der Richtigkeit der Darstellung der traumatisierenden Erlebnisse, sondern u.a. und vor allen Dingen auf der in der Untersuchungssituation beobachtbaren Erlebensweise, dem psychischen Zustand und der spezifischen Erlebnisverarbeitung durch den Probanden. Daher seien auch die gemachten Angaben des Klägers zu 1 nur ein Teil der Beurteilungsgrundlage. Traumatische Erlebnisse würden zunächst bildhaft, raum- und zeitlos und nicht symbolisch gespeichert, daher könnten traumatische Erinnerungen zunächst nur schwer in Worte gefasst werden. Traumatische Ereignisse führten häufig zu Wahrnehmungsveränderungen, die auch das Zeitempfinden beträfen. Die Zeit werde von den Betroffenen z.B. als beschleunigt oder als schleichend empfunden, Ereignisse könnten oft nur noch schwer zeitlich eingeordnet werden, woraus sich Widersprüche, die die Dauer und zeitliche Einordnung von traumatischen Ereignissen betreffen, ergeben könnten. Die Gedächtnisstörungen und Zeitgitterstörungen des Klägers zu 1 seien per Definitionem nach ICD 10 und DSN V krankheitsbedingte und -immanente diagnostische Kriterien der PTBS und daher angesichts der Schwere der Erkrankung des Klägers zu 1 diagnosesichernd. c) Die Aussagen der Gutachterin werden gestützt durch die vom Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 als Anlagen 1 bis 3 vorgelegten Abhandlungen (Birck/Greve, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zu traumatischen Ereignissen; Odenwald/Schmitt/Neuner//Ruf/Schauer, Aussageverhalten von traumatisierten Flüchtlingen; Haenel/Birck, Entgegnung zum Beitrag von Prof. Dr. Ebert und Prof. Dr. Hildburg Kind, Die Posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger zu 1 begehrt im Rahmen der zugelassenen Berufung die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation islamischen Glaubens. Am 27. August 2013 reisten sie über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. September 2013 einen Asylantrag, der zunächst unter Hinweis auf die Zuständigkeit von Polen als unzulässig abgelehnt wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid aufgehoben hatte, gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt u.a. an (vgl. S. 332 ff. der Beiakte): Seine Frau, die Klägerin zu 2, sei zum Islam konvertiert und habe, als sie nach Dagestan gezogen sei, auch muslimische Kleidung tragen wollen. Manchmal seien seine Klassenkameraden zu ihm gekommen, um gemeinsam zu beten. Der Bezirkspolizist habe ihm erzählt, ein Nachbar habe angerufen und berichtet, dass sich immer sehr viele Leute bei ihm aufhielten. Im November 2012 sei er erstmals direkt von der Arbeit abgeholt und anschließend verhört worden. Hierbei habe man ihn gefragt, welcher Religion er angehöre und weshalb so viele Leute zu ihm kämen. Man habe auch gewusst, dass seine Frau als Russin konvertiert sei. Zwei Tage habe man ihn festgehalten und ohne Auflagen freigelassen, ihm aber erklärt, er solle den Ort nicht verlassen. Das zweite Mal sei er im Januar 2013 von Personen in Zivil vor einer Moschee nach dem Freitagsgebet abgeholt und dabei geschlagen worden. Er habe Dokumente unterschreiben sollen, nach denen er selbst Terrorist sei und beabsichtige, seine Frau als Selbstmordattentäterin vorzubereiten. Er habe nicht unterschrieben und sei am nächsten Tag freigelassen worden. Dann habe bei ihm eine Hausdurchsuchung durch den Bezirkspolizisten und einige Personen des FSB stattgefunden, bei der einige islamische Bücher mitgenommen worden seien. Auch nach Waffen „und so“ habe man gesucht. Danach sei er von Zeit zu Zeit für ein, zwei oder drei Tage festgenommen und geschlagen worden. Er habe damals in einer Zelle mit zwei anderen Personen gesessen. Nach ein bis zwei Stunden hätten sie Tarnfleckuniformen anziehen müssen. Man habe sie in einen Wald gebracht und dort jeden einzelnen an einen Baum gefesselt. Es sei so getan worden, als würden sie umgebracht. Plötzlich sei der Chef der Polizisten, die sie in den Wald gebracht hätten, von jemandem angerufen worden. Nach Beendigung des Telefonats sei ihnen gesagt worden, dass sie Glück hätten. Man habe sie losgebunden und wieder zurück in die Zelle gebracht. Er und eine weitere Person seien dann freigelassen worden. Die letzte Festnahme habe bei ihm zu Hause stattgefunden. Dabei sei das Haus durchsucht worden. Seine zu dieser Zeit im 5. Monat schwangere Frau habe seine Festnahme verhindern wollen und sei dabei so zur Seite gestoßen worden, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Er selbst sei wieder zum ROWD gebracht und dort so geschlagen worden, dass er gegen die Wand gefallen sei und das Bewusstsein verloren habe. Die Polizei habe die schnelle medizinische Hilfe gerufen, die ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Er habe das Schuldanerkenntnis unterschreiben sollen, wonach er seine Frau auf ein Selbstmordattentat vorbereite. Man habe gewusst, dass die Geschwister seiner Frau ebenfalls konvertiert seien. Er habe außerdem zugeben sollen, dass zumindest die Brüder seiner Frau irgendwann zu den Rebellen gehen würden, um zu kämpfen. Er habe aber nichts unterschrieben. Ende November 2012 seien sie nach Moskau gegangen. Bei der Arbeitssuche habe er jedes Mal eine Absage bekommen, als man gesehen habe, dass er aus Dagestan komme. Außerdem hätten Nationalisten ihn im Januar/Februar 2013 ins Bein geschossen. Kurz nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei die Polizei gekommen und habe die gesamte Familie mitgenommen, die dann erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Bereits als sie in Moskau angekommen seien, habe er psychische Probleme gehabt. In medizinische Behandlung habe er sich nicht begeben, sondern frei verkäufliche Beruhigungsmittel genommen. In Deutschland sei er zu einem Psychologen gegangen, bei dem er jetzt in Behandlung sei. Die Asylanträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ab und drohte den Klägern ihre Abschiebung in die Russische Föderation an. Die dagegen erhobene Klage, mit der die Kläger begehrt haben, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat das Verwaltungsgericht nach erneuter Befragung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 mit Urteil vom 21. November 2017 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Kläger hätten eine staatliche Verfolgung oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 zu den behaupteten fluchtauslösenden Geschehnissen seien in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht so nachvollziehbar und schlüssig, dass das Gericht mit dem notwendigen Grad an Überzeugungsgewissheit davon ausgehen könnte, dass die von ihnen behauptete Verfolgungsgefahr auf tatsächlichen Erlebnissen beruhe. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt der von den Klägern angeführten posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers zu 1. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 in seinem Heimatland alsbald nach seiner Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung drohe. Zwar leide er ausweislich verschiedener ärztlicher Bescheinigungen und Behandlungsberichte unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren Depression ohne psychotische Symptome. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sei aber davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in der Russischen Föderation zur Verfügung stünden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2017 sei die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend. Zumindest in Großstädten wie Moskau, wo die Kläger vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gelebt hätten, seien auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Zwar sei nach dem Lagebericht die Gesundheitsversorgung sehr stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet. Daraus folge aber nicht, dass es generell an einer ausreichenden Gesundheitsversorgung fehle. Vielmehr finde diese eher vorrangig in Kliniken statt. Dies betreffe auch die Behandlung psychischer Krankheiten. Die Versorgung mit Medikamenten sei zumindest in den Großstädten gewährleistet, wenn auch nicht kostenfrei. Auch würden in der Praxis nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet, obwohl alle russischen Bürger ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung hätten. Gerade auch in Bezug auf die Behandlung psychischer Krankheiten sei zudem festzustellen, dass deren Qualität sich in den letzten Jahren verringert habe und es an qualifiziertem Fachpersonal fehle. Daraus folge aber noch nicht, dass dem Kläger zu 1 in seinem Heimatland überhaupt keine medizinische Behandlung zuteilwürde, mittels welcher zumindest einer wesentlichen Verschlechterung seines Zustandes bis hin zu irreversiblen Schäden entgegengewirkt werden könnte. Zumindest würden psychische Erkrankungen medikamentös behandelt. Dabei sei ohne Relevanz, dass damit nicht quantitativ und qualitativ die Versorgung derartiger Krankheiten wie in der Bundesrepublik Deutschland erreicht werde. Dass entsprechende Maßnahmen für den Kläger zu 1 erreichbar seien, zeige sich daran, dass er nach eigenem Bekunden seine psychischen Beeinträchtigungen mittels frei verkäuflicher Medikamente zumindest unter Kontrolle habe halten können. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zu 1 in keinem Fall die hierfür oder ggf. für notwendig werdende anderweitige Behandlungen erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen könnte. Diesbezüglich sei auch in Rechnung zu stellen, dass er selbst noch Geschwister in seiner Heimatregion habe, während von der Klägerin zu 2 sogar zwei Brüder und eine Schwester in bzw. in der Nähe von Moskau lebten, wo die Kläger vor ihrer Ausreise einige Monate gelebt hätten. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger selbst im Notfall von dieser Seite mit keinerlei Unterstützung rechnen könnten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vom Kläger zu 1 geltend gemachten Suizidgefahr. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen gäben diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert Aufschluss. Mangels zuverlässiger Überprüfbarkeit der dahinterstehenden Motivation und Ernsthaftigkeit habe allein die Äußerung suizidaler Gedanken wenig Aussagekraft. Die daraus allenfalls ableitbare Möglichkeit suizidaler Handlungen könne sich nur bei Hinzutreten äußerer und damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten. Eine ausführliche ärztliche Stellungnahme liege einzig mit dem vorläufigen Entlassungsbrief des Fachklinikums U-Stadt vom 30. Oktober 2017 vor. Daraus ergebe sich zwar, dass der Kläger zu 1 Ende September 2017 wegen schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidalität stationär aufgenommen worden sei. Es werde aber auch festgestellt, dass am Ende der Behandlung keine Suizidalität vorgelegen habe. Dem entsprechend habe kein Anlass bestanden, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger nachzukommen, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen bzw. die den Kläger zu 1 behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin als sachverständige Zeugin dazu zu vernehmen, dass der Kläger zu 1 suizidgefährdet sei. Abgesehen davon bringe sie die nach ihren Stellungnahmen vom 10. Januar 2017 und 10. November 2017 beim Kläger zu 1 angeblich bestehende Suizidgefahr in den Zusammenhang mit seiner Rückführung in seine Heimat. Insoweit fehle ein nachvollziehbarer Bezug zu den spezifischen Verhältnissen in der Russischen Föderation als Zielstaat der Abschiebung. Unter diesem Aspekt könne sich allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ergeben, das nicht von der Beklagten im Asylverfahren zu berücksichtigen sei, sondern gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen sei. Mit Beschluss vom 4. April 2019, der Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10. April 2019, hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 1 abgewiesen worden ist; im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Kläger zu 1 vor: Er sei infolge seiner traumatischen Erlebnisse in der Heimat psychisch schwer erkrankt. Im Falle einer Abschiebung drohe akute Suizidgefahr, weil er eine Rückkehr an den Ort seiner Qualen nicht ertragen könnte. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei daher wegen der lebensbedrohlichen Ausmaße seiner Depression und PTBS anzuerkennen. Er befinde sich nach wie vor in Behandlung bei seiner Psychiaterin, die er einmal im Monat aufsuche. Es sei evident und auch für Laien sichtbar, dass er körperlich wie psychisch krank sei. Die Divergenzen bei seinen Angaben zu den traumatisierenden Ereignissen seien dadurch zu erklären, dass die Gedächtnisprobleme ganz deutliche Folge seines Krankheitsbildes seien. Der Kläger zu 1 beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiterhin für nicht gegeben. Mit Beschluss vom 17. September 2019 hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau Professor Dr. G-C, Chefärztin der der KRH K-Stadt, Beweis darüber erhoben, ob der Kläger zu 1 an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Auf das daraufhin erstattete psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 1. November 2019 wird Bezug genommen. Hierzu trägt die Beklagte vor, in dem Gutachten werde die Retraumatisierungsgefahr nur behauptet. Der Auslöser für die Traumatisierung lasse sich zeitlich nicht feststellen. Der Kläger zu 1 sei in der russischen Föderation behandelt worden und habe sich wohl auch nach einem möglichen Auslöser dort aufgehalten. Er und seine Familie hätten selbst die Konfrontation mit Situationen im russischen Umfeld gesucht. Auch in Deutschland habe der Kläger zu 1 ein russisch geprägtes Umfeld; so habe er eine russisch sprechende Ärztin aufgesucht und spreche offenbar kein Deutsch. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie es in Regionen in der Russischen Föderation, etwa in St. Petersburg oder Kamtschatka, zu eine Retraumatisierung auslösenden Situationen kommen könne. Das Gutachten beruhe auf einem Zirkelschluss. Aus der PTBS werde gefolgert, dass es ein auslösendes Moment gegeben habe, ohne dass die Angaben auf das auslösende Moment auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.