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Beschluss

2 O 131/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Vollstreckungsschuldner eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung auferlegt, hat nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die zur Erfüllung geeignete Handlung hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar ist.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Vollstreckungsschuldner eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung auferlegt, hat nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die zur Erfüllung geeignete Handlung hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar ist.(Rn.21) I. Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs. Mit Baugenehmigung vom 19. März 2015 genehmigte der Beigeladene dem Vollstreckungsschuldner das Bauvorhaben „Anbau einer Luxuspension mit 8 - 10 Gastbetten“ auf dem Grundstück H-Straße 5 in C-Stadt. Der Anbau sollte 5 Appartements auf 3 Ebenen umfassen. Als Zugang war eine Treppe an der dem Nachbargrundstück H-Straße 3a zugewandten Außenwand vorgesehen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 legte die Vollstreckungsgläubigerin hiergegen Widerspruch ein. Am 28. November 2016 erhob sie im Verfahren 4 A 304/16 MD Klage zum Verwaltungsgericht. Im Rahmen eines Erörterungstermins wurde über Vergleichsmöglichkeiten gesprochen. Der Vollstreckungsschuldner - der damalige Beigeladene - erklärte, dass im Wege eines Kompromisses daran gedacht werden könne, die Zugangstreppe vom Haupteingang aus zu gestalten, so dass auf die derzeitige Treppe verzichtet werden könne. Nachfolgend reichte der Beigeladene - der damalige Beklagte - eine Skizze des Vollstreckungsschuldners vom 25. Februar 2017 ein, auf der die Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite - als Verlängerung der Treppe zum Bestandsgebäude - dargestellt ist. Mit Beschluss vom 27. März 2017 schlug das Verwaltungsgericht einen gerichtlichen Vergleich vor, der u.a. folgende Regelungen enthielt: „1. Der Beigeladene verpflichtet sich, dem Beklagten einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung vom 19.03.2015 vorzulegen, der eine Umgestaltung gemäß der anliegenden Skizze vorsieht. Der Antrag muss den rechtlichen Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen; insbesondere müssen die Unterlagen von einem gemäß § 64 BauO LSA bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Der Antrag muss binnen drei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Gerichts über die Wirksamkeit des Vergleichs beim Beklagten eingehen. 2. Der Beklagte hat gegen die geplante Änderung des Bauvorhabens gemäß der anliegenden Skizze keine grundsätzlichen Bedenken und wird das Vorhaben genehmigen, sofern sich aus dem Antrag keine derzeit nicht vorhersehbaren Genehmigungshindernisse ergeben. 3. Der Beigeladene verpflichtet sich, das genehmigte Vorhaben binnen sechs Monaten nach Zugang der vom Beklagten erteilten Änderungsgenehmigung abzuschließen. 4. Der Beklagte hebt die Baugenehmigung vom 19.03.2015 hinsichtlich des Treppenaufgangs an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Außenseite auf. Die Aufhebung tritt nur unter der Bedingung ein, dass der Beklagte den Antrag nach Nr. 1 ablehnt und der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.“ Dem Beschluss vom 27. März 2017 war die Skizze vom 25. Februar 2017 beigefügt. Eine Annahme durch die Beteiligten erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 schlug das Verwaltungsgericht erneut einen gerichtlichen Vergleich vor. Änderungen gegenüber dem Beschluss vom 27. März 2017 ergaben sich auf Wunsch des Vollstreckungsschuldners allein im Hinblick auf die Fristen gemäß Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3. Der Vollstreckungsschuldner nahm auch diesen Vergleichsvorschlag nicht uneingeschränkt an, sondern bat, ihm die Wahl der Seite zu überlassen, ob links oder rechts. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts teilte er mit, dass aus statischen Gründen möglicherweise eine Ausführung (der Treppe) an der anderen Seite erforderlich sei. Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 schlug das Verwaltungsgericht einen weiteren gerichtlichen Vergleich vor. Änderungen gegenüber dem Beschluss vom 23. Mai 2017 ergaben sich lediglich aus der Einfügung einer neuen Nr. 3, wonach die Vollstreckungsgläubigerin auf einen Rechtsbehelf gegen eine nach Maßgabe der Nr. 1 und 2 erteilte Baugenehmigung verzichte. Die bisherige Nr. 3 wurde Nr. 4, die bisherige Nr. 4 wurde Nr. 5. Der mit diesem Beschluss unterbreitete Vergleichsvorschlag wurde von den Beteiligten angenommen. Die Mitteilung über die Wirksamkeit des Vergleichs wurde dem Vollstreckungsschuldner am 9. August 2017 zugestellt. Am 9. Mai 2018 wurde der Vollstreckungsgläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 24. Juli 2017 erteilt. Die Ausfertigung erhielt den Zusatz: „Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zur Vollstreckung hinsichtlich der Ziffer 1.) und Ziffer 4.) des Vergleichs vom 24.07.2017 erteilt.“ Am 18. Juli 2018 wurde dem Vollstreckungsschuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt, nachdem darauf am 16. Juli 2018 der Vermerk angebracht worden war, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen worden sei. Am 20. August 2018 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht, gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung der ihm nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts obliegenden Verpflichtung, einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung vom 19. März 2015 vorzulegen, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzzwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen. Am 28. August 2018 beantragte der Vollstreckungsschuldner bei dem Beigeladenen die Erteilung eines 2. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 19. März 2015. Gegenstand des Antrags war die Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen linke Gebäudeseite (Grundriss und Ansicht = GA Bl. 11). Dieser 2. Nachtrag wurde mit Bescheid des Beigeladenen vom 12. Oktober 2015 genehmigt. Hiergegen legte die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 Widerspruch ein. Die zunächst beabsichtigte - im Vergleich vereinbarte - Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite (Grundriss und Ansicht = GA Bl. 45) erwies sich als problematisch. Bei einer Errichtung der Treppe an der rechten Gebäudeseite verliert der als Appartement 3 vorgesehene Raum infolge der Errichtung einer Trennwand zum Flur (rot) ein großes Fenster. Bei einer Ausführung der Eingangstür mit einer Breite von 1,0 m erfüllt das rechts daneben vorgesehene Fenster (orange) mit einer Größe von 0,57 m x 2,26 m (= 1,28 m²) nicht die Anforderungen des § 46 Abs. 2 BauO LSA an die Belichtung und Belüftung des als Appartement 3 vorgesehenen Raums (GA Bl. 49). Der Einbau eines Fensters an der der Trennwand zum Flur gegenüberliegenden Seite des Appartements 3, die neben dem Badezimmer noch eine Breite von 1,73 m aufweist, ist wegen des unmittelbar angrenzenden Fensters im Bestandsgebäude (Foto = GA Bl. 116) problematisch. Die Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite - wie im Vergleich vereinbart - wäre dann möglich, wenn auf den als Appartement 3 vorgesehenen Raum als Aufenthaltsraum verzichtet wird (GA Bl. 144). Den vom Vollstreckungsschuldner beantragten 3. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 19. März 2015, mit dem die Erteilung einer Genehmigung für eine Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite beantragt wurde, lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 5. September 2019 ab, da für das Appartement 3 die Anforderungen des § 46 Abs. 2 BauO LSA an die Belichtung und Belüftung nicht erfüllt seien und zudem der zweite unabhängige Rettungsweg fehle, da das neben der Eingangstür geplante Fenster die Anforderungen des § 36 Abs. 5 BauO LSA nicht erfülle. Mit Beschluss vom 21. November 2019 - 4 D 227/18 MD - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner ab. Die von der Vollstreckungsgläubigerin begehrte Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung bzw. Unterlassung richte sich nach den §§ 887 ff. ZPO. Einschlägig für das von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte „Zwangsgeld“ sei § 890 ZPO. Diese Vorschrift sehe für den Fall der Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld vor. Diesem Ordnungsmittelbeschluss müsse nach § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorangehen, die die Vollstreckungsgläubigerin nicht beantragt habe. Selbst wenn man den vorliegenden Antrag in einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO umdeute, lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor, da der Vergleich vom 24. Juli 2017 kein geeigneter Vollstreckungstitel sei, denn er sei nicht ausreichend bestimmt. Der Vergleich nehme zu den Modalitäten der unter Nr. 1 Satz 1 formulierten Verpflichtung auf eine Skizze Bezug, die dem Beschluss nicht beigefügt sei. Ob es sich bei dieser Skizze um diejenige handele, die auf Blatt 55 und 66 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 A 304/16 MD abgebildet sei, könne dahinstehen, denn dem Vollstreckungsorgan müsse allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels seien, möglich sein, die Vollstreckung durchzuführen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn die Skizze auf Blatt 66 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 A 304/16 MD Teil des am 24. Juli 2017 geschlossenen Vergleichs gewesen sein sollte, wäre Nr. 1 Satz 1 des gerichtlichen Vergleichs nicht ausreichend bestimmt. Bei dieser Skizze handele es sich um eine rudimentäre Zeichnung, bei der schon zweifelhaft sei, ob sie überhaupt maßstabsgerecht erstellt worden sei; jedenfalls lasse sie die Angabe jeglicher Maße vermissen. Für das Vollstreckungsorgan bleibe unklar, ob ein durch den Vollstreckungsschuldner gestellter Antrag auf Änderung der Baugenehmigung vom 19. März 2015, zu dessen Vorlage er durch Nr. 1 Satz 1 des geschlossenen Vergleichs verpflichtet worden sei, tatsächlich als „Umgestaltung gemäß der anliegenden Skizze“ angesehen werden könne. II. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzzwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Zwar ist der von der Vollstreckungsgläubigerin erstinstanzlich gestellte Antrag gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO zulässig, da sie vom Vollstreckungsschuldner die Vornahme einer unvertretbaren Handlung i.S.d. § 888 ZPO begehrt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 890 ZPO nicht einschlägig. Diese Vorschrift betrifft die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen, um die es vorliegend nicht geht. 2. Die Beschwerde bleibt jedoch deshalb erfolglos, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - kein für einen Vollstreckungsantrag erforderlicher vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Es fehlt an einem Titel mit einem hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Art, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung - wie hier - muss die zur Erfüllung geeignete Handlung im Titel hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar sein. Lässt der Wortlaut des Titels Deutungen offen, ist notfalls der Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Durch die Auslegung nicht behebbare Unklarheiten können nicht im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden. Auch bei einem gerichtlichen Vergleich muss die Verpflichtung des Schuldners inhaltlich allein aus dem protokollierten Vergleichstext festzustellen sein (vgl. ThürOVG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 KO 750/07 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 O 475/10 - juris Rn. 6 f.). Gemessen daran ist festzustellen, dass sich die Handlungspflichten des Vollstreckungsschuldners aus Nr. 1 Satz 1 des Vergleichs vom 24. Juli 2017 nicht hinreichend genau ergeben. Denn dort verpflichtet er sich, einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung vom 19. März 2015 vorzulegen, der eine „Umgestaltung gemäß der anliegenden Skizze“ vorsieht. Es ist bereits deshalb fraglich, ob diese Verpflichtung hinreichend bestimmt ist, weil nicht ersichtlich ist, ob dem gerichtlichen Vergleichsbeschluss vom 24. Jul 2017, der von den Beteiligten letztlich angenommen wurde, die in Bezug genommene Skizze beigefügt wurde. Jedenfalls war der von der Vollstreckungsgläubigerin mit ihrem Vollstreckungsantrag vom 20. August 2018 vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 9. Mai 2018 eine solche Skizze nicht beigefügt. Selbst wenn zur Auslegung der Regelung unter Nr. 1 Satz 1 des Vergleichs vom 24. Juli 2017 auf die auf Blatt 55 und 66 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 A 304/16 MD abgebildete Skizze zurückzugreifen sein sollte, auf die der gerichtliche Vergleichsvorschlag offenbar Bezug nimmt und die den Beteiligten auch bekannt ist, wäre die unter Nr. 1 Satz 1 des Vergleichs umschriebene Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zu unbestimmt. Denn selbst wenn die Regelung dahin zu verstehen sein sollte, dass der Vollstreckungsschuldner verpflichtet ist, bei dem Beigeladenen einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung vom 19. März 2015 mit dem Ziel der Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite zu stellen, bleiben wesentliche Fragen im Hinblick auf den Inhalt des zu stellenden Antrags unklar. Es ist insbesondere unklar, welche Bedeutung den unter Nr. 2 des Vergleichs angesprochenen „derzeit nicht vorhersehbaren Genehmigungshindernissen“ zukommen soll. Nicht klar erkennbar ist, ob der Vollstreckungsschuldner nach dem Vergleich verpflichtet sein sollte, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht bekannte, aber später aufgetretene Genehmigungshindernisse für eine Verlegung der Treppe nach „rechts“, soweit sie - wie hier - behebbar sind, auch tatsächlich - durch eine entsprechende Fassung des Antrags - zu beheben, und ob diese Pflicht zur Ausräumung behebbarer Genehmigungshindernisse bei der Stellung des Antrags nur bis zur Grenze der Zumutbarkeit für den Vollstreckungsschuldner reichen soll. Vorliegend ist die Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite auf der Grundlage des vom Vollstreckungsschuldner gestellten Antrags nicht genehmigungsfähig, da für das Appartement 3 die Anforderungen des § 46 Abs. 2 BauO LSA an die Belichtung und Belüftung nicht erfüllt sind und der zweite unabhängige Rettungsweg fehlt, da das neben der Eingangstür geplante Fenster nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 5 BauO LSA entspricht. Die Genehmigung der Verlegung der Treppe an die vom Nachbargrundstück H-Straße 3a aus gesehen rechte Gebäudeseite wäre jedoch dann möglich, wenn auf den als Appartement 3 vorgesehenen Raum als Aufenthaltsraum verzichtet wird. Welche Pflichten sich bei dieser Sachlage aus Nr. 1 Satz 1 des Vergleichs vom 24. Juli 2017 für den Vollstreckungsschuldner ergeben, lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts des Vergleichs auch unter Zuhilfenahme der Skizze vom 25. Februar 2017 nicht mit hinreichender Sicherheit klären. Das gilt auch dann, wenn man die auf der Skizze vom Vollstreckungsschuldner angebrachte Notiz berücksichtigt. Diese lautet: „Treppe an andere Seite - Verlust eines Zimmers - Umbau zum Flur“. Hieraus ergibt sich nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, bei der Antragstellung auf den als Appartement 3 vorgesehenen Raum als Aufenthaltsraum vollständig zu verzichten, zumal im Wortlaut des Vergleichs auf diese Notiz nicht weiter eingegangen wird. Hiernach fehlt es in dem Vergleich an der Festlegung einer bestimmten, konkreten Maßnahme, die dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben worden ist und deren Vollstreckung betrieben werden könnte. Die Unbestimmtheit eines gerichtlichen Vergleichs kann nur im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren behoben werden. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese konkret besteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 O 475/10 - a.a.O. Rn. 11). 3. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der Vollstreckungsschuldner der ihm im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist oder ob er sie nur unzureichend erfüllt hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 - juris Rn. 8), keiner Vertiefung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).