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Beschluss

2 M 86/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. An einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Ausländerbehörde die Abschiebung zu untersagen, oder einem Anordnungsgrund fehlt es nicht schon deshalb, weil noch kein Abschiebetermin feststeht.(Rn.4) 2. Geht es einem Ausländer darum, das von ihm betriebene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens zu sichern, und kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht, weil sein Antrag keine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Ausländer eine Sicherungsanordnung begehrt mit dem Ziel, der Ausländerbehörde einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erlaubnisantrag zu untersagen, ihn abzuschieben.(Rn.6) 3. Zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bei erheblicher Behinderung des Ehegatten.(Rn.12) 4. Soweit es an der Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, kommt – bis zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann mit Blick auf eine erhebliche Behinderung des Ehegatten gegeben sein.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Ausländerbehörde die Abschiebung zu untersagen, oder einem Anordnungsgrund fehlt es nicht schon deshalb, weil noch kein Abschiebetermin feststeht.(Rn.4) 2. Geht es einem Ausländer darum, das von ihm betriebene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens zu sichern, und kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht, weil sein Antrag keine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Ausländer eine Sicherungsanordnung begehrt mit dem Ziel, der Ausländerbehörde einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erlaubnisantrag zu untersagen, ihn abzuschieben.(Rn.6) 3. Zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bei erheblicher Behinderung des Ehegatten.(Rn.12) 4. Soweit es an der Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, kommt – bis zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann mit Blick auf eine erhebliche Behinderung des Ehegatten gegeben sein.(Rn.19) I. Das Verwaltungsgericht hat den auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die Antragstellerin könne kein Recht auf eine vorläufige Bleibemöglichkeit aus § 60a Abs. 2 Satz 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK herleiten. Zwar habe sie mit einem deutschen Staatsangehörigen am 13. Juni 2019 die Ehe geschlossen. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch zunächst der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegen. Die Antragstellerin sei ohne das für einen längeren Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist. Bei ihrer Einreise habe sie lediglich über ein Touristenvisum nach § 6 Abs. 1 AufenthG verfügt, das sie nicht zur Einreise für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtige. Sie sei am 12. Juni 2019 bereits in der Absicht, am 13. Juni 2019 in Dänemark zu heiraten, aus der Russischen Föderation ausgereist. Bei ihrer Vernehmung durch die Bundespolizei am 27. Juni 2019 habe sie angegeben, bereits im Mai 2019 hätten sie und ihr Ehemann sich dazu entschlossen zu heiraten. Dafür, dass die Antragstellerin bereits vor dem Zeitpunkt der Beantragung ihres Touristenvisums zum Zwecke der Eheschließung und eines längeren Aufenthaltes in das Bundesgebiet habe einreisen wollen, spreche, dass sie sich bereits vor diesem Zeitpunkt die für die Schließung einer Ehe in Dänemark erforderlichen Unterlagen beschafft habe. Für die schon seit mehreren Monaten bestehenden Heiratsabsichten der Antragstellerin spreche auch, dass die französische und die slowenische Botschaft in Moskau ihre Anträge auf Erteilung von Touristenvisa vom 3. Oktober 2018 und vom 16. November 2018 jeweils abgelehnt hätten, weil sie die Angaben der Antragstellerin über den Zweck ihres geplanten Aufenthalts für nicht glaubhaft gehalten hätten. Indem die Antragstellerin sich offensichtlich mit Hilfe von unrichtigen Angaben ein Touristenvisum beschafft habe, habe sie sich gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Schon allein deshalb stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Einer Aufenthaltserlaubnis zu Gunsten der Antragstellerin stehe darüber hinaus das Fehlen des erforderlichen Visums als Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Antragstellerin habe keinen strikten gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsgegnerin müsse auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Nachholung des Visumverfahrens im Ermessensweg absehen. Der Antragstellerin sei die Nachholung des Visumverfahrens nicht aufgrund besonderer Umstände unter Berücksichtigung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann unzumutbar. Sie trage zwar vor, ihr Ehemann habe im Jahr 2010 einen Arbeitsunfall erlitten und sei seitdem in erheblicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt. Er sei einseitig gelähmt und könne nur mit starken Einschränkungen gehen. Es bestehe ein Behinderungsgrad von 100 %. Sie unterstütze ihren Ehemann im Haushalt und pflege ihn. Diese Angaben zum Gesundheitszustand und zur Pflegebedürftigkeit sowie zur Hilfebedürftigkeit ihres Mannes habe die Antragstellerin lediglich behauptet, aber nicht durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegt. Sie habe deshalb nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass ihrem Ehemann eine kurzfristige Unterbrechung der ehelichen Beziehung mit der Antragstellerin zum Zwecke der Nachholung des Visumserfordernisses nicht zuzumuten sei. Zudem habe die Antragstellerin einen Pass ihres Herkunftsstaates und könne ggf. im Wege der Absprache mit der Antragsgegnerin eine kurzfristige freiwillige Ausreise vereinbaren, um die sonst durch eine Abschiebung eintretende Sperrwirkung des § 11 AufenthG zu vermeiden. Es sei daher keine zeitlich unabsehbare Trennung vorgesehen, sondern nur eine möglichst kurze, von der Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin im Visumverfahren und der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen abhängige Trennung. Insbesondere habe sie es in der Hand, das Visumverfahren abzukürzen, indem sie bereits jetzt mit der zuständigen Ausländerbehörde vereinbare, welche Unterlagen erforderlich seien und wie der Zeitraum bis zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet möglichst kurz gehalten werden könne. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Erfolg versagt bleiben, weil nach ihrem Vortrag die Abschiebung der Antragstellerin zwar anstehe, aber nicht unmittelbar bevorstehe. Der Umstand, dass noch kein Abschiebetermin feststeht, führt nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse entfällt; denn muss der Ausländer nach den dem Gericht bekannten Tatsachen befürchten, dass gegen ihn Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden, so kann ihm nicht zugemutet werden, ganz konkret abzuwarten, bis Abschiebungsmaßnahmen tatsächlich erkennbar werden, und dies dann dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen (Beschluss des Senats vom 3. April 2006 - 2 M 82/06 - juris Rn. 9). Die Antragsgegnerin hat auch nicht erklärt, bis auf weiteres oder bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Die Antragstellerin muss daher nach Lage der Dinge jederzeit mit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation rechnen. 2. Die Antragstellerin hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Da es der Antragstellerin darum geht, das von ihr betriebene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens zu sichern, und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt, weil ihr Antrag keine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat, ist ihr Antrag, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen, sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie eine Sicherungsanordnung begehrt mit dem Ziel, der Antragsgegnerin einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - 2 M 100/10 - juris Rn. 34; VGH BW, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 B 118/17 – juris Rn. 3). Im Vordergrund steht die Einhaltung des status quo und nicht so sehr die Erweiterung einer bislang nicht oder nicht mehr inne gehabten Rechtsposition, auch wenn die Ausländerbehörde dann infolge des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs diesen durch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umsetzt (vgl. dazu: Funke-Kaiser, in: GK AufenthG II - § 81 Rn. 181). 2.1. Nach gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht vieles dafür, dass der Antragstellerin zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem an einer erheblichen Behinderung leidenden Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens erteilt werden kann. Daraus ergibt sich für die Antragstellerin eine im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernde Rechtsposition. a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Antragsgegnerin dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht daran scheitern, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind. aa) Zwar ist die Antragstellerin entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist. Sie ist mit einem Schengen-Visum im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für kurzfristige Aufenthalte eingereist. Für einen längerfristigen Aufenthalt, wie etwa zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Von der vorherigen Einholung des erforderlichen Visums dürfte aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abzusehen sein, weil es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das AufenthG trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt aber die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 15 f., m.w.N.). Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, die zur Folge haben, dass dieser in höherem Maße als im Regelfall einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den persönlichen Beistand seines Ehegatten angewiesen ist, machen daher regelmäßig eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsleistungen von anderen Personen erbracht werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O., Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 20. September 2012 - 11 S 1608/12 -, juris Rn. 5; OVG BBg, Beschluss vom 3. August 2011 - OVG 2 S 44.11 -, juris Rn. 4). Ein unabweisbares Bedürfnis für familiäre Lebenshilfe kann bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen. Darunter sind in einem umfassenden Sinne sämtliche persönlichen Betreuungs-, Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu verstehen. Unter den Begriff der familiären Lebenshilfe fallen die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen bei pflegebedürftigen Personen (z.B. Übernahme oder Hilfe bei der Körperpflege, Zubereitung und Verabreichung von Speisen, Hilfe beim Aufstehen, Gehen, Einkaufen, Wäschereinigung) sowie weitere Leistungen wie etwa die Beschaffung und Verabreichung von Medikamenten und die Übernahme sonstiger notwendiger Besorgungen einschließlich des erforderlichen Brief- und Schriftverkehrs. Auch wenn ein Teil der Pflegeleistungen von anderen Personen übernommen wird, ist ein Angewiesensein auf die familiäre Lebenshilfe zu bejahen, wenn der betreffende Familienangehörige die wesentlichen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im Übrigen erbringt. Dazu gehören auch die alltäglichen Versorgungsaufgaben und die Lebenshilfe im geistig-seelischen Bereich (vgl. NdsOVG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LB 13/07 - juris Rn. 33). Gemessen daran dürften die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2. Alt. 2 AufenthG hier erfüllt sein. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann in einem über das normale Maß hinausgehenden Umfang auf ihren Beistand angewiesen ist. Nach dem ärztlichen Bericht des Klinikums A-Stadt vom 23.02.2011 wurde der Ehemann der Antragstellerin im Oktober 2010 nach einem schweren Sturz mit einer Schädeldachfraktur und subduralem Hämatom eingewiesen und dort operiert. In der Zeit vom 10. bis 23. Februar 2011 wurde er zur Reimplantation des Knochendeckels erneut stationär aufgenommen. Bei der (erneuten) Aufnahme habe er u.a. eine Hemiplegie (halbseitige Lähmung) angegeben. Nach dem ärztlichen Kurzbrief der Median Kliniken A-Stadt (NRZ) vom 29.12.2010 wurde der Ehemann der Antragstellerin dort in der Zeit vom 2. November bis 30. Dezember 2010 stationär aufgenommen. Diagnostiziert wurde auch dort u.a. eine schlaffe Hemiparese und Hemiplegie. Nach einem weiteren Bericht des Klinikums A-Stadt vom 19.08.2014 befand sich der Ehemann der Antragstellerin in der Zeit vom 10. bis 19. August 2014 dort erneut in stationärer Behandlung. Zur Vorgeschichte heißt es darin, der Patient habe in der Nacht zum Aufnahmetag fokal in der linken unteren Extremität gekrampt. Am nächsten Morgen habe er sich nicht mehr von der Bettkante erheben können bei Zunahme der bekannten linksseitigen Hemiparese. In der Notaufnahme habe sich eine residuelle Hemiparese links gezeigt, die laut Angaben des Patienten zugenommen habe. Der Patient lebe mit Frau und Kind zu Hause und werde dort von der Ehefrau versorgt. In einem aktuellen Attest des Facharztes für Neurologie Dr. F. vom 21. Oktober 2019 werden die Verdachtsdiagnosen "Spastische Hemiparese II nach Schädel-Hirn-Trauma..." und "Symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen..." diagnostiziert. Weiter wird angegeben, es bestünden Probleme in Bezug auf Hilfsbedürftigkeit mit eingeschränkter Mobilität sowie eine nicht näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. In der Anamnese wird u.a. ausgeführt, es bestehe eine deutlich eingeschränkte Mobilität aufgrund der spastischen Hemiparese. Anfang September 2019 sei eine Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums A-Stadt wegen aggressiven Durchbrüchen erforderlich gewesen. Der Patient habe stationär aufgenommen und sogar kurzfristig wegen erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung fixiert werden müssen. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten, bis März 2020 gültigen Schwerbehindertenausweis ist ihr Ehemann zu 100 % schwerbehindert. Nach dem darauf befindlichen Merkzeichen "aG" leidet er an einer außergewöhnlichen Behinderung; dies betrifft Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. In der eidesstattlichen Versicherung vom 04.07.2019 (Bl. 14 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) hat die Antragstellerin angegeben, sie unterstütze ihren Ehemann im Haushalt und pflege ihn. Die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes habe sich in den letzten Jahren sukzessive verschlechtert und habe wiederholte Therapien und Rehabilitationsmaßnehmen erforderlich gemacht. Zwar räumt die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Ausländerbehörde formal noch ein Ermessen ein. Bei Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzung der Unzumutbarkeit dürfte aber regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf "Null" vorliegen (vgl. BayVGH, 24. April 2019 - 10 CS 18.2542 - juris Rn. 10, m.w.N.). bb) Ob der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), dürfte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unerheblich sein, weil eine solche Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll und eine atypische Fallkonstellation, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würde, nicht ersichtlich ist. Die Identität der Antragstellerin ist geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), und sie erfüllt die Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) (vgl. Bl. 75 des Verwaltungsvorgangs). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der Antragstellerin aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). cc) Zwar besteht möglicherweise ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), auch wenn die Antragstellerin nicht "unerlaubt" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist sein und damit nicht gegen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verstoßen haben sollte, weil sie mit einem – wenn auch für einen anderen Zweck erteilten – Visum in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, Stand: Oktober 2014, § 14 Rn. 17; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 14 Rn. 9, m.w.N.). Gemäß § 95 Abs. 6 AufenthG steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass der Unrechtsgehalt einer Einreise mit einem erschlichenen Schengen-Visum genauso schwer wiegt wie bei einer Einreise ohne Aufenthaltstitel, so dass es sich in beiden Fällen grundsätzlich um nicht geringfügige Rechtsverstöße im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG handelt (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 Bs 226/13 - juris, Rn. 12). Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der Geschehensabläufe vor und nach der Visumerteilung zu dem Ergebnis gelangt, die Antragstellerin habe sich offensichtlich mit Hilfe von unrichtigen Angaben das Touristenvisum verschafft. Zudem könnte (auch) der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein; danach wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann aber in den Fällen des Familiennachzugs von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - juris Rn. 25) sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausweisungsinteresse nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch das Ausweisungsinteresse hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen. Ob diesen die mit der Trennung verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären Gemessen daran dürfte im vorliegenden Fall von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sein. Es besteht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse der Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da sie mit ihrem deutschen Ehemann in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Antragstellerin – wie oben dargelegt – aufgrund seiner erheblichen Behinderung in besonderem Maß auf den Beistand der Antragstellerin angewiesen ist. Dem gegenüber dürfte das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG weniger schwer wiegen. Spezialpräventive Gesichtspunkte fallen nicht ins Gewicht, weil bei Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis eine Wiederholung der der Antragstellerin vorgeworfenen Rechtsverstöße nicht zu befürchten ist. Generalpräventive Gründe dürften zwar weiterhin vorliegen; die Versagung der Aufenthaltserlaubnis kann dazu dienen, andere Ausländer von vergleichbaren Rechtsverstößen abzuhalten. Solche Gründe dürften aber angesichts der besonderen Situation der Eheleute hier letztlich nicht durchschlagen. b) Fraglich ist allerdings, ob sämtliche Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG für einen Familiennachzug zum deutschen Ehegatten vorliegen. Zwar dürften die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Eheschließung mit einem Deutschen) und des § 27 Abs. 1 AufenthG (Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft) erfüllt sein. Nicht geklärt ist jedoch, ob sich die Antragstellerin zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Ihr Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie sei aus finanziellen Gründen gehindert, einen Sprachkurs zu absolvieren, spricht eher gegen das Vorhandensein der in § 2 Abs. 9 AufenthG definierten einfachen Sprachkenntnisse. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Tatbestände vorliegt, bei denen § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich ist. Insbesondere ist nicht dargetan, dass es der Antragstellerin auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar war, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). c) Soweit es an der Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG fehlen sollte, käme aber – bis zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich u.a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht berufen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 O 126/11 - juris Rn. 15, m.w.N.). Eine solche rechtliche Unmöglichkeit dürfte mit Blick auf die sich aus der Behinderung des Ehemannes der Antragstellerin ergebenden besonderen Situation der Eheleute gegeben sein. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. 2.2. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht auch ein Anordnungsgrund. a) Für die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlt es zwar nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 7, m.w.N.) in der Regel an dem nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund, weil mit der Ausreise grundsätzlich keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Anspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden ist und auch die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Regel nicht vorliegen. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus; denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Aus diesem Grund scheitert regelmäßig ein Anordnungsgrund, und zwar unabhängig davon, wie der Antrag nach § 123 VwGO formuliert ist. Eine einstweilige Anordnung wird in aller Regel auch im Hinblick auf den besonderen Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommen, dem – neben § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können. Daraus folgt allerdings umgekehrt, dass in all den Fällen, in denen Ausnahmen vom Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen, grundsätzlich auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich sein muss; denn in diesen Fällen würde das Recht, den Aufenthaltstitel ohne Durchführung des Visumverfahrens erhalten zu können, durch die Ausreise regelmäßig vereitelt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier – wie oben dargelegt – vor. b) An einem Anordnungsgrund fehlt es auch nicht deshalb, weil noch kein konkreter Abschiebetermin feststeht. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin steht eine Abschiebung der Antragstellerin "an". Die Antragstellerin muss damit rechnen, dass sie bereits vor einer (ermessensfehlerfreien) Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag allein wegen der Nichtdurchführung des Visumverfahrens und dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausweisungsinteresse abgeschoben wird. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).