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Beschluss

2 M 106/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Missachtung des Gebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG verletzt den Nachbarn insoweit in seinen Rechten, als etwaige Brandgefahren ein in seinem Eigentum stehendes oder ein von ihm bewohntes Grundstück betreffen; dem entsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nach-bargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen zu verhindern.(Rn.14) 2. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser, die schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen sollen, bezwecken (in erster Li-nie) den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer und dienen damit grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. Eventuell mangelnde Löschwasserressourcen sind jedoch nachbarrechtlich relevant, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung der Grundstückssituation der Nachbarn hervorrufen.(Rn.16) 3. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen muss auch unter dem Gesichtspunkt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auch im Störfall möglichst zu vermeiden sind, eine zu einer wirksamen Brandbekämpfung ausreichende Menge an Löschwasser zur Verfügung stehen, so dass die zuständige Behörde ggf. geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu treffen hat; insofern ist der Nachbar bei solchen Anlagen, bei denen häufig erhöhte Brandlasten bestehen, nicht von vornherein mit dem Einwand ausgeschlossen, dass im Brandfall eine ausreichende Löschwassermenge nicht zur Verfügung stehe.(Rn.16) 4. Die Regelungen der Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) sind auf die auf Freiflächen gelagerten Materialien nicht anwendbar. Dies hat aber nicht zur Folge, dass nicht überdachte Freilager beim (nachbarlichen) Brandschutz, insbesondere auch bei der Berechnung der erforderlichen Löschwassermenge, unberücksichtigt bleiben können, auch wenn es insoweit keine konkreten brandschutzrechtlichen oder -technischen Bestimmungen geben mag. Dies gilt insbesondere bei Reifenlagern mit hohen Brandlasten.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Missachtung des Gebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG verletzt den Nachbarn insoweit in seinen Rechten, als etwaige Brandgefahren ein in seinem Eigentum stehendes oder ein von ihm bewohntes Grundstück betreffen; dem entsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nach-bargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen zu verhindern.(Rn.14) 2. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser, die schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen sollen, bezwecken (in erster Li-nie) den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer und dienen damit grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. Eventuell mangelnde Löschwasserressourcen sind jedoch nachbarrechtlich relevant, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung der Grundstückssituation der Nachbarn hervorrufen.(Rn.16) 3. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen muss auch unter dem Gesichtspunkt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auch im Störfall möglichst zu vermeiden sind, eine zu einer wirksamen Brandbekämpfung ausreichende Menge an Löschwasser zur Verfügung stehen, so dass die zuständige Behörde ggf. geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu treffen hat; insofern ist der Nachbar bei solchen Anlagen, bei denen häufig erhöhte Brandlasten bestehen, nicht von vornherein mit dem Einwand ausgeschlossen, dass im Brandfall eine ausreichende Löschwassermenge nicht zur Verfügung stehe.(Rn.16) 4. Die Regelungen der Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) sind auf die auf Freiflächen gelagerten Materialien nicht anwendbar. Dies hat aber nicht zur Folge, dass nicht überdachte Freilager beim (nachbarlichen) Brandschutz, insbesondere auch bei der Berechnung der erforderlichen Löschwassermenge, unberücksichtigt bleiben können, auch wenn es insoweit keine konkreten brandschutzrechtlichen oder -technischen Bestimmungen geben mag. Dies gilt insbesondere bei Reifenlagern mit hohen Brandlasten.(Rn.21) Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Aufschluss von Altreifen und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Altreifen-Recycling-Anlage). Laut Genehmigungsantrag vom 12.05.2016 sollen auf dem im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 gelegenen 9.785 m² großen Grundstück der Gemarkung D., Flur A, Flurstück 686 (E-Straße) Altreifen von PKW und LKW angenommen, zunächst vorzerkleinert, in einer Granulierungsanlage weiter zerkleinert, klassiert und granuliert werden. Der Durchsatz der Anlage werde auf eine Menge von täglich 24 t beschränkt. Die Aufbereitungsanlage umfasse die wesentlichen Anlagenteile Inputlager (Reifen-Eingangslager [500 t]), Vorbehandlung (Vorzerkleinerung), Reifenaufschluss (Granulierung sowie Absaugung anfallender Stäube und Flusen und Abluftreinigung) und Outputlager (Abfalllager und Wertstofflager). Die verfahrenstechnischen Einrichtungen der Reifenaufbereitungsanlage seien ausschließlich in der geschlossenen Werkhalle untergebracht. Zugleich beantragte die Beigeladene zu 1 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der bestehenden, 37,94 m x 72,00 m großen Werkhalle für Kabelrecycling in eine Werkhalle mit Anlage zum Aufschluss von Altreifen. Das Freilager (Input) soll im östlichen Teil des Grundstücks angelegt werden. Das Abfalllager (Output) mit einer Gesamtkapazität von ca. 10 t soll in der Halle untergebracht werden, das Wertstofflager (Output) mit einer Gesamtkapazität von ca. 125 t sowohl innerhalb als auch außerhalb der Halle. Mit Bescheid vom 31.03.2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach der beigefügten brandschutzrechtlichen Nebenbestimmung 9.3 ist ein Löschwasserteich gemäß DIN 14210 bzw. ein Löschwasserbehälter nach DIN 14230 mit einer Löschwassermenge von mindestens 216 m³ für einen Löschwasserbedarf von mindestens 108 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden (Pkt. 5.1 IndBauRL) zu errichten und muss spätestens bis zur Nutzungsaufnahme der Recyclinganlage nutzbar sein. Die Genehmigung enthielt ferner den Hinweis Nr. 9.10, dass sich die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 14.12.2016 bereits zusätzlich verpflichtet habe, einen Tank oder Löschwasserteich auf ihrem Grundstück in der erforderlichen Größe zur Löschwasserversorgung aufzustellen bzw. zu errichten. Damit sei eine Grundsicherung des erforderlichen Löschwasserbedarfs gewährleistet (96 m³/h für zwei Stunden). Mit Bescheid vom 22.06.2017 änderte der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen zu 1 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 9.3 dergestalt, dass ein Löschwasserteich bzw. ein Löschwasserbehälter bis spätestens 31.12.2018 als Ersatz für den bestehenden Löschwasserteich zu errichten ist und die Fertigstellung der alternativen Löschwasserversorgung (Erdtank oder Feuerlöschteich) der unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen ist. Die Antragsteller sind Mieter und Bewohner des Gebäudes auf dem nördlich angrenzen Flurstück 683 (A-Straße) und erhoben bereits am 14.06.2017 Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes. Die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Werkhalle stamme aus der Jahrhundertwende und sei eine Leichtbauhalle in Scheibenbauweise mit 12 cm starken Wänden und einer Trägerkonstruktion, die mit Fenstern in der Größe 4 m x 2 m ausgestattet und mit einem Holzdach mit einer Dachpappenabdeckung sowie mit Dachfenstern versehen sei. Somit sei keine Brandsicherheit gewährleistet, und ein Überschlagen bei einem Brand könne nicht verhindert werden. Nach Aussagen der Feuerwehr lasse man im Fall eines Brandes solche Anlagen kontrolliert abbrennen. Auf dem Grundstück gebe es keinerlei Löschwasseranschlüsse. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1 ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.06.2017 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Auf den Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Antragsteller seien antragsbefugt. Sie könnten sich auf die nachbarschützende Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Im Hinblick auf die von ihnen befürchteten Brandlasten handele es sich um nachbarschützende Normen; denn Brand- und Explosionsgefahren gehörten zu den sonstigen Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Da sie direkt neben der genehmigten Reifenrecyclinganlage wohnten, sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie Nachbarn im Sinne dieser Vorschrift seien. Im Rahmen der summarischen Prüfung sei offen, ob die genehmigungsbedürftige Anlage sonstige Gefahren für die Nachbarschaft hervorrufen könne. Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller offen. Die von einem Bauherrn zu erfüllenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz seines Vorhabens stünden in engem Kontext mit der Bekämpfung eines Brandes durch die Feuerwehr. Daher müsse der vorbeugende Brandschutz auch die notwendigen Voraussetzungen für den durch die Feuerlöschkräfte zu erbringenden abwehrenden aktiven Brandschutz – die Brandbekämpfung – schaffen. Dabei reiche die Pflicht des Bauherrn, wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen, nur in Ausnahmefällen – nämlich bei abgelegener Lage – so weit, auf eigene Kosten eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung sei Bestandteil des Brandschutznachweises und damit auch Gegenstand der bauaufsichtsrechtlichen Prüfung, soweit nach § 65 Abs. 3 BauO LSA eine derartige Prüfung vorgeschrieben sei. Als Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen könnten sowohl Versorgungsleitungen, Hydranten, als auch davon unabhängige Löschwasservorräte wie zum Beispiel Löschwasserteiche, -brunnen und Löschwasseransauganschlüsse an offenen Gewässern eingesetzt werden. Für die Ermittlung der erforderlichen Wassermenge seien die im Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) enthaltenen Richtwerte für die ausreichende Bemessung heranzuziehen. Das Arbeitsblatt gehe von der Normalvorstellung eines Standardbauvorhabens in Form von einfach gestalteten Wohngebäuden geringer bis mittlerer Höhe über einem rechteckigen Grundriss in traditioneller Baukonstruktion aus. Die Einhaltung der brandschutztechnischen Forderungen der Bauordnung werde daher nur in bestimmten, einfach gelagerten Fällen lediglich durch die alleinige Anwendung des Arbeitsblattes W 405 erreicht. Atypische Situationen, die vom dargestellten Normalfall abweichen, erforderten weitere Betrachtungen und ggfs. Abweichungen, um sowohl überzogene bzw. unzweckmäßige als auch unzureichende Lösungen zu vermeiden. Dazu schaffe § 84 Abs. 1 BauO LSA eine rechtliche Voraussetzung für den Erlass von Verordnungen bei bestimmten Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung. Als rechentechnische Bemessungsverfahren gewinne dabei die Norm DIN 18230 – baulicher Brandschutz im Industriebau i.V.m. der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauRL) an Bedeutung. Zwar sollten die baurechtlichen nachbarschützenden Regelungen das Übergreifen von Bränden auf die Nachbarschaft verhindern, was regelmäßig bereits durch die Anwendung des § 6 BauO LSA z.B. durch die Einhaltung von Grenzabständen und die Ausbildung von Grenzwänden geschehe. Da insoweit mögliche Verletzungen nachbarrechtlicher Rechte bereits im Vorfeld von § 14 BauO LSA aufgefangen würden, komme ein Rückgriff auf § 14 BauO LSA zur Begründung des Nachbarschutzes allein dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in den besonderen Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts nicht abschließend geregelt sei. Das sei hier der Fall. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das der Beigeladenen zu 1 aufgegebene Vorhalten bzw. die Errichtung eines Löschwasserteiches mit einer Löschwassermenge von mindestens 108 m³/h über zwei Stunden oder eines entsprechenden Behälters den sich aus § 14 Abs. 1 BauO LSA ergebenden Pflichten an den vorbeugenden Brandschutz in Form der Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten hinreichend genüge. Die genehmigte Anlage sei nicht mit einem normalen Gebäude, wie es die BauO LSA vorsehe, zu vergleichen. Es handele sich um eine über 2.700 m² große Industriehalle in Leichtbauweise mit Vorplatz, der als Lagerplatz für Altreifen bzw. Recyclingprodukte genutzt werde. Das Grundstück befinde sich mehr als 300 m vom nächsten Hydranten entfernt. Ob im Falle eines Brandes der Halle bzw. der davor lagernden Abfälle bzw. Recyclingprodukte die Grenzabstände ausreichten, um ein Überschlagen auf das von den Antragstellern bewohnte Gebäude zu verhindern, sei zumindest offen. Insbesondere biete auch allein die Halle nicht hinreichend Schutz vor einer Brandausbreitung. Denn selbst wenn sie im Brandfall standsicher sein sollte, könnten die auf der Freifläche davor lagernden Altreifen und Recyclingprodukte hinreichende Brandlasten bedeuten, die eine Ausbreitung des Feuers erlauben könnten. Soweit der Brandschutzsachverständige des Antragsgegners bei seiner Prüfung des Brandschutzkonzeptes davon ausgehe, dass die Zwischen-, End und Abfallprodukte des Recyclingprozesses von der Beigeladenen zu 1 in der Halle bzw. auf dem Gelände in Containern gelagert werden, sei dies nicht ausdrücklich in die Nebenbestimmungen zur Betriebsgenehmigung aufgenommen worden. Der Frage, inwieweit sich eine diesbezügliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 aus den von ihr eingereichten Antragsunterlagen in Verbindung mit der darauf bezugnehmenden Betriebsgenehmigung ergebe, werde im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Auf den von den Antragstellern vorgelegten Fotos sei zumindest deutlich erkennbar, dass Recyclinginput (Altreifen) und Zwischenprodukte in Form von vorzerkleinerten Reifen auf dem Freigelände offen gelagert werden. Teilweise reiche die Lagerung bis an den Zaun des Betriebsgrundstücks. Eine brandsichere Verpackung der End- und Abfallprodukte in geschlossenen Containern, wie im Brandschutzkonzept der Beigeladenen zu 1 unter Ziffer 3.1 vorgesehen, erfolge zumindest nicht erkennbar. Soweit sich aus der offenen Lagerung der Ausgangs- und Zwischenprodukte auf dem Betriebsgelände weitere Brandlasten ergäben, habe sie der Sachverständige bei seiner Prüfung des Brandschutzkonzeptes nicht berücksichtigt. Eine entsprechende Negativfeststellung habe er nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht getroffen. Aus den zur Berechnung der Löschwassermenge von der Beigeladenen zu 1 und dem Antragsgegner herangezogenen Arbeitsblättern und Richtlinien ergebe sich außerdem auch nicht der vom Antragsgegner angenommene Löschwasserbedarf von 108 m³/h für zwei Stunden. Zum einen sei bereits die Beigeladene zu 1 in ihrem Brandschutzkonzept, das Teil des Antrags auf Erteilung der Genehmigung nach BlmSchG sei, von einem Löschwasserbedarf von 192 m³/h über zwei Stunden ausgegangen. Zum anderen ergebe sich aus Ziffer 5.1 MIndBauRL bei Brandabschnittsflächen bis zu 2.500 m² ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h und bei Brandabschnittsflächen von mehr als 4.000 m² ein Löschwasserbedarf von mindestens 192 m³/h. Zwischenwerte könnten dabei linear interpoliert werden. Auf die Aufforderung des Gerichts habe der Antragsgegner danach rechnerisch zutreffend einen Löschwasserbedarf in Höhe von 111,10 m³/h pro Stunde ermittelt. Mithin sei der vom Antragsgegner in seinen Bescheid aufgenommene Wert von 108 m³/h über zwei Stunden auch nach den Vorgaben der MIndBauRL nicht zutreffend. Darüber hinaus berücksichtige der Wert von 111,10 m³/h nur die vom Gebäude als Brandabschnittsfläche ausgehende Brandgefahr. Gemäß Ziffer 3.2 des Arbeitsblattes W 405 DVGW könne der Löschwasserbedarf für besondere Objekte, z.B. solche mit erhöhtem Brandrisiko, höher als unter Ziffer 3.1 erforderlich sein. Inwieweit hier ein erhöhtes Brandrisiko vorliege, habe der Brandschutzsachverständige des Antragsgegners in seinem Prüfbericht nicht erörtert, obwohl die Beigeladene zu 2 aus Gründen des Brandschutzes ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB verweigert habe. Sofern der Sachverständige in seinem Prüfbericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte in Containern in der Halle bzw. auf der Freifläche eingeschlossen werden, um damit die von ihnen ausgehenden Brandlasten zu neutralisieren, habe sich diese Annahme als offensichtlich falsch herausgestellt. Die Beigeladene zu 1 verhalte sich insoweit auch in Widerspruch zu ihrem eigenen Brandschutzkonzept. Nach dessen Ziffer 3.1 sollten die Endprodukte (Granulat, Fe-Anteile) im Hallenbereich in Containern gelagert und die Abfallprodukte im Außenbereich in geschlossenen Containern gelagert und nach Bedarf abgefahren werden. Auf den vorgelegten Fotos seien im Außenbereich keine verschlossenen Container zu erkennen. Zu sehen seien ganze Reifen und kleingeschreddertes Material. Welche Brandlasten von diesen Materialien ausgehen, wenn sie nicht in Container eingeschlossen werden, sei weder im Brandschutzkonzept der Beigeladenen zu 1 noch im Prüfbericht des Brandschutzsachverständigen untersucht worden. Der Prüfbericht des Brandschutzsachverständigen sei daher nicht geeignet, den vom Antragsgegner angenommenen und der Beigeladenen zu 1 aufgegebenen Löschwasserbedarf in der Sache zu stützen. Der Brandschutzsachverständige habe einen Löschwasserbedarf unter Anwendung von Ziffer 5.1 der MIndBauRL von 108 m³/h für zwei Stunden ermittelt, die Berechnungen, die dieser Zahl zugrunde liegen, ließen sich, wie schon die Bestimmungen der Brandlasten, dem Prüfbericht jedoch nicht entnehmen. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwiefern für die auf dem Gelände gelagerten Brandlasten (Altreifen und vorzerkleinerte Recyclingprodukte) weiterer Löschwasserbedarf bestehe und ob durch den Einschluss in Container die Entstehung einer Brandlast bereits dem Grunde nach ausgeschlossen werde. Darüber hinaus sei die vom Gutachter ermittelte Löschwassermenge aber auch dann nicht korrekt, wenn man davon ausgehe, dass von den gelagerten Produkten auf der Freifläche keine zusätzlichen Brandlasten ausgehen, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 02.07.2018 selbst einräume. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass er die vom Brandschutzsachverständigen gelieferten Zahlen ungeprüft in seinen Bescheid übernommen habe. Es sei daher zumindest offen, ob der vom Antragsgegner angenommene Löschwasserbedarf bzw. die von der Beigeladenen zu 1 vorzuhaltende Löschwassermenge im Brandfall ausreiche, ein Ausbreiten des Brandes vom Gelände der Beigeladenen zu 1 auf das Gebäude, in dem die Antragsteller wohnen, zu verhindern. Die mithin anzustellende Interessenabwägung gehe zu Gunsten der Antragsteller aus. Deren Interesse an einer bis zum Abschluss der Prüfung des Widerspruchsverfahrens nicht weiter betriebenen Reifenrecyclinganlage überwiege das Interesse der Beigeladenen zu 1 am weiteren Betrieb der Anlage. Der Schutz der individuellen Rechtsgüter der Antragsteller – körperliche Unversehrtheit und Eigentum – durch die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen stehe über dem Interesse der Beigeladenen zu 1 am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. II. A. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Beigeladene zu 1 macht geltend, soweit das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf § 14 BauO LSA bzw. auf besondere Vorschriften des materiellen Baurechts zurückgreifen wolle, bleibe unklar, welche nachbarschützende Vorschrift verletzt sein solle. Die streitgegenständliche Halle halte nicht nur den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück ein, vielmehr stünden sich die Fassaden der Halle und des von den Antragstellern bewohnten Gebäudes in einem Abstand von wenigstens 15 m gegenüber, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei die Halle 10 m entfernt. Der Abstand zwischen dem zum Wohnen genutzten Gebäude und der östlich neben der Lagerhalle liegenden Freifläche betrage sogar wenigstens 40 m. Daher bestehe kein Anlass, für den Fall eines Brandes auf dem Betriebsgelände ein Überschlagen des Feuers auf das von den Antragstellern bewohnte Gebäude zu befürchten. Mit diesen Einwänden vermag die Beigeladene zu 1 nicht durchzudringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht als nachbarschützende Vorschrift, die durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung möglicherweise verletzt wird, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG herangezogen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur Nachbarschaft gehören auch die Bewohner der im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücke (Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 3 RdNr. 40, m.w.N.). Immissionsschutzrecht gewährleistet auch den Schutz obligatorisch Berechtigter, wenn sie von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen über eine gewisse Dauer ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 – BVerwG 7 C 50.78 –, juris, RdNr. 12 f.). Zu den sonstigen Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 133, m.w.N.), gehören auch Brandgefahren (Urt. d. Senats v. 15.01.2015 – 2 L 40/12 –, juris, RdNr. 77; VGH BW, Beschl. v. 11.12.2014 – 10 S 473/14 –, juris, RdNr. 16; NdsOVG, Beschl. v. 22.05.2008 – 12 MS 16/07 –, juris, RdNr. 78; OVG BBg, Beschl. v. 14.05.2007 – 11 S 83.06 –, juris, RdNr. 70; Jarass, BImSchG; a.a.O., § 5 RdNr. 27). Eine Missachtung des Gebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 BImSchG verletzt den Nachbarn insoweit in seinen Rechten, als etwaige Brandgefahren ein in seinem Eigentum stehendes oder ein von ihm bewohntes Grundstück betreffen; dem entsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen zu verhindern. Dies betrifft insbesondere Regelungen über den Grenzabstand von Gebäuden, über die Ausbildung von Grenzwänden und über den Abstand von Dachaufbauten und Dachöffnungen. Demgegenüber kann der Nachbar keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken (zum Ganzen: NdsOVG, Beschl. v. 22.05.2008, a.a.O.; OVG BBg, Beschl. v. 14.05.2007, a.a.O., m.w.N. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2018 – 15 ZB 17.1459 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Der gleiche Maßstab gilt für das Bauordnungsrecht, das im immissionsschutzrechtlichen Verfahren mit zu prüfen ist. Auch § 14 Abs. 1 BauO LSA, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dient zunächst nur den Bewohnern bzw. Benutzern der baulichen Anlage; soweit die brandschutzrechtlichen Regelungen das Übergreifen von Bränden auf die Nachbarschaft verhindern sollen, kommt ihnen darüber hinaus nachbarschützender Charakter zu (Böhme, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 14 RdNr. 11; OVG NW, Beschl. v. 29.07.2002 – 7 B 583/02 –, juris, RdNr. 15 f., m.w.N.). Halten bauliche Anlagen die erforderlichen Abstandsflächen ein und werden sonstige das Übergreifen eines Feuers auf das Nachbargrundstück verhindernde Rechtsvorschriften nicht verletzt, genügt die pauschale Behauptung, eine Erschwerung der Brandbekämpfung auf dem Baugrundstück erhöhe zugleich die Gefährdung der Nachbarn, nicht, wenn der Bauherr ein von der Genehmigung umfasstes Brandschutzkonzept erstellt hat, das Vorkehrungen für ein solches Übergreifen des Feuers auf das Nachbargrundstück enthält; dann muss aufgezeigt werden, dass dieses Brandschutzkonzept Defizite aufweist, die grundstücksübergreifende Folgen zeitigen kann (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 14.07.2007, a.a.O., RdNr. 71). Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser, die schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen sollen, bezwecken (in erster Linie) den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer und dienen damit grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2018, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Ferner ist es gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG LSA grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden, für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, so dass vom Bauherrn die Anlage von ortsfesten Löschwasserbehältern nur ausnahmsweise verlangt werden kann, etwa bei abgelegener Lage (vgl. Böhme, a.a.O., § 14 RdNr. 6; vgl. auch SaarlOVG, Urt. v. 26.01.2006 – 2 R 9/05 –, juris, RdNr. 66). Eventuell mangelnde Löschwasserressourcen sind jedoch nachbarrechtlich relevant, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung der Grundstückssituation der Nachbarn hervorrufen (vgl. OVG SH, Beschl. v. 31.07.2008 – 1 LA 39/08 –, juris, RdNr. 15). Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen muss auch unter dem Gesichtspunkt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auch im Störfall möglichst zu vermeiden sind, eine zu einer wirksamen Brandbekämpfung ausreichende Menge an Löschwasser zur Verfügung stehen, so dass die zuständige Behörde ggf. geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu treffen hat; insofern ist der Nachbar bei solchen Anlagen, bei denen häufig erhöhte Brandlasten bestehen, nicht von vornherein mit dem Einwand ausgeschlossen, dass im Brandfall eine ausreichende Löschwassermenge nicht zur Verfügung stehe (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.05.2008, a.a.O., RdNr. 77). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei derzeit offen, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Antragsteller im Hinblick auf den Brandschutz in ihren Rechten verletzt, nicht zu beanstanden. Die vorliegende Situation ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass nach den genehmigten Bauvorlagen auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1 außerhalb der Werkhalle in seinem östlichen Teil ein Freilager zur Lagerung von bis zu 500 t Altreifen (Input) sowie nach dem beigefügten Lageplan (Bl. 234 des Verwaltungsvorgangs) unmittelbar westlich der Werkhalle "optional" ein weiteres Freilager bzw. Container für den Output angelegt werden sollen, von denen voraussichtlich nicht unerhebliche Brandlasten ausgehen. Wie hoch im Fall eines Brandes dieser Freilager die Gefahr eines Übergreifens auf das von den Antragstellern bewohnte Gebäude ist, lässt sich im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher abschätzen. Hinzu kommt, dass sich das Input-Freilager nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 und den von den Antragstellern eingereichten Lichtbildern (Bl. 66 ff. GA) unterhalb einer 110 kV-Hochspannungs-Freileitung befindet, was die Löschung der dort lagernden Altreifen zumindest erheblich erschwert. Das von der Beigeladenen zu 1 eingereichte Brandschutzkonzept vom April 2016 (Bl. 375 ff. des Verwaltungsvorgangs) und der vom Antragsgegner vorgelegte Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz vom 19.01.2017 (Bl. 97 ff. GA) verhalten sich zu diesen Fragen nicht. Zwar liegt das von den Antragstellern bewohnte Gebäude vom Input-Freilager über 40 m und vom Output-Lager, in welchem sich Gummigranulat befindet und das ggf. teilweise auch außerhalb der Werkhalle angelegt werden soll, ca. 30 m entfernt. Unabhängig davon, ob diese Entfernungen ausreichen, um ein Übergreifen eines Brandes auf den Lagerflächen auf das von den Antragstellern bewohnte Gebäude (weitgehend) auszuschließen, ist in Rechnung zu stellen, dass insbesondere bei einem Brand von bis zu 500 t Altreifen, der nicht schnell gelöscht werden kann, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft im näheren Umkreis zu befürchten sind. Bei einem Brand größerer Mengen Altreifen können Emissionen und Immissionen durch Rauchgase, Qualm und Hitzewirkung entstehen, die die unmittelbar benachbarte Wohnbevölkerung erheblich beeinträchtigen können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11.04.1991 – 4 TH 3549/90 –, juris, RdNr. 27). 2. Die Beigeladene zu 1 trägt weiter vor, ihr Brandschutzkonzept gehe in Anlehnung an die MIndBauRL von einem Löschwasserbedarf von 192 m³/h über zwei Stunden aus, weil die Bearbeiter von der Interpolationsmöglichkeit nach Ziffer 5.1 der MIndBauRL keinen Gebrauch gemacht hätten, und schlage somit einen Wert vor, der deutlich über dem laut Richtlinie erforderlichen Löschwasserbedarf liege. Dass sie in Abstimmung mit dem Antragsgegner im Zuge des Genehmigungsverfahrens den Löschwasserbedarf mit nur 108 m³/h angegeben habe, sei nicht geeignet, Rechte der Antragsteller zu verletzen. Die MIndBauRL sei auf die außerhalb der Halle auf Freiflächen gelagerten Materialien nicht anwendbar. Zudem diene die Richtlinie dem Schutz industrieller/gewerbliche Gebäude und Gebäudeteile und der dort tätigen Personen vor Brandgefahren, nicht aber dem Schutz von Nachbarn. Für die Lagerung von Materialien auf Freiflächen existierten auch sonst keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Hinzu komme, dass das Lagergut auf ihrem Grundstück einen Mindestabstand von 20 m zur Werkhalle einhalte, so dass ausgeschlossen sei, dass ein Brand des Lagerguts auf die Halle übergreifen und in der weiteren Folge das von den Antragstellern bewohnte Gebäude gefährden könne. Der Umstand allein, dass in der Genehmigung der Löschwasserbedarf mit 108 m³/h angegeben sei, die mathematisch korrekte Interpolation aber zu einem Wert von 111 m³/h führe, genüge nicht, um dem Widerspruch der Antragsteller zum Erfolg zu verhelfen. Die rechnerische Abweichung von lediglich 3 % könne im laufenden Widerspruchsverfahren noch abgeändert werden. Zudem verfüge sie tatsächlich über Löschwasser von mehr als 108 m³/h für zwei Stunden. 500 m³ beinhalte der noch bis zum Jahresende 2018 nutzbare Teich, weitere 48 m³ je Stunde könnten dem nahe gelegenen Hydranten auf dem Grundstück der Fa. (G.) entnommen werden. Zur Vorhaltung weiterer 96 m³ Löschwasser auf dem eigenen Grundstück habe sie sich schon im Jahr 2016 verpflichtet. Unabhängig davon wolle sie kurzfristig ihr Brandschutzkonzept überarbeiten, was darauf abziele, die Löschwasserversorgung über den auf dem Nachbargrundstück vorhandenen weiteren Hydranten der Fa. (M.) abzusichern. Auch diese Einwände verfangen letztlich nicht. Das von der Beigeladenen zu 1 eingereichte Brandschutzkonzept vom April 2016 geht im Abschnitt 4.3 "Löschwasserversorgung" in Anwendung von Ziffer 5.1 der MIndBauRL – ohne Interpolation – von einem für Abschnittsflächen von mehr als 4.000 m² geltenden Löschwasserbedarf von 192 m³/h über zwei Stunden aus und benennt als "vorhandene Systeme" einen Löschwasserteich mit einem Fassungsvermögen von 500 m³. Zugleich heißt es dort aber weiter, dass der nächste leistungsfähige Hydrant (96 m³/h) sich außerhalb des 300-m-Radius des DVGW-Regelwerks (Arbeitsblatt W 405) befinde und nur die Ergiebigkeit eines im Jahr 2015 neu gebauten Hydranten im Zufahrtsbereich der Fa. (G.) von 48 m³/h gerechnet werden könne; der auf dem Grundstück B-Straße 158 befindliche Teich könne nicht berücksichtigt werden, weil der Pachtvertrag mit dem Eigentümer nicht verlängert worden sei. Da zur ausreichenden Löschwasserversorgung im Schadensfall das Verlegen einer langen Wegstrecke (700 m) erforderlich sei, sei der Bau eines eigenen Löschteichs oder eines Löschwasserbehälters vorzusehen. Dem entsprechend schreibt die Nebenbestimmung Nr. 9.3 der angefochtenen Genehmigung die Errichtung eines ausreichend dimensionierten Löschwasserteichs oder -behälters vor. Macht man von der Interpolationsmöglichkeit in Ziffer 5.1 der MIndBauRL Gebrauch, ergibt sich bei Zugrundelegung der im Brandschutzkonzept genannten Grundfläche der Werkhalle von 2.736 m³ ein Löschwasserbedarf von ca. 111 m³/h über zwei Stunden. Der Beigeladenen zu 1 mag darin beizupflichten sein, dass bei der geringen Abweichung von der in der Genehmigung vorgegebenen Löschwassermenge von 108 m³/h von lediglich etwa 3 % die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass gerade durch dieses geringe Defizit bei einem Brand der Werkhalle eine Gefährdung des von den Antragstellern bewohnten Gebäudes eintritt. Auch mag die Beigeladene zu 1 durch die laut Schriftsatz vom 21.01.2019 mittlerweile vorgenommene Errichtung zweier Tanks mit einem Fassungsvermögen von zusammen 160 m³ die für die Werkhalle errechnete Löschwassermenge von ca. 111 m³/h für zwei Stunden nunmehr vorhalten (können). Rechnet man den im Brandschutzkonzept erwähnten neuen Hydranten mit einer Ergiebigkeit von 48 m³/h hinzu, stünde eine Löschwassermenge von insgesamt 128 m³/h über zwei Stunden zur Verfügung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber angenommen, dass die Freilager bei der brandschutzrechtlichen Bewertung, insbesondere auch hinsichtlich der erforderlichen Löschwassermenge, nicht unberücksichtigt bleiben können. Der Beigeladenen zu 1 ist zwar darin zu folgen, dass die Regelungen der MIndBauRL auf die auf Freiflächen gelagerten Materialien nicht anwendbar sind. Nach Ziffer 2 Satz 1 MIndBauRL gilt die Richtlinie für "Industriebauten". Nach Ziffer 2 Satz 3, 1. Spiegelstrich MIndBauRL können für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können, Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind. Industriebauten sind nach Ziffer 3.1 Satz 1 der Richtlinie Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass insbesondere nicht überdachte Freilager nicht an den Regelungen der MIndBauRL gemessen werden können. Dieser Befund hat aber nicht zur Folge, dass nicht überdachte Freilager beim (nachbarlichen) Brandschutz, insbesondere auch bei der Berechnung der erforderlichen Löschwassermenge, unberücksichtigt bleiben können, auch wenn es insoweit keine konkreten brandschutzrechtlichen oder -technischen Bestimmungen geben mag. Dies gilt insbesondere bei Reifenlagern mit hohen Brandlasten. Für den Brandschutz bei Freilagern sind insbesondere Zugänglichkeit, Angriffsmöglichkeit für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung, Brandschutzeinrichtungen und betriebliche Maßnahmen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist – wie bereits dargelegt – insbesondere problematisch, dass sich das Input-Freilager unterhalb einer Hochspannungs-Freileitung befindet, was die Löschung der dort lagernden Altreifen zumindest erheblich erschwert, selbst wenn eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen sollte. Solange keine sachverständige Bewertung vorliegt, die sich auch mit den von den Freilagern bei einem Brand ausgehenden Gefahren für die Nachbarschaft und dem Brandschutz für diese Betriebsteile auseinandersetzt, muss – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – die Frage, ob die Reifenrecyclinganlage der Beigeladenen zu 1 die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG in Bezug auf Brandgefahren verletzt, als offen bewertet werden. Die vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Abwägungsentscheidung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat die Beigeladene zu 1 in ihrer Beschwerde nicht angegriffen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).