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Beschluss

2 M 38/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst führt auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf der Rechtsbehelfsfrist, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt worden ist.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst führt auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf der Rechtsbehelfsfrist, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt worden ist.(Rn.10) I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.01.2018, mit dem ihm aufgegeben wird, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Knotenpunktes B 80/K 2147 eine Erdwärmegewinnungsanlage zu entfernen oder umzuverlegen sowie drei neu gepflanzte Bäume zu versetzen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nach den Angaben in der Zustellungsurkunde der MZZ-Briefdienst GmbH, die sich auf Blatt 10 des von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs befindet, am 17.01.2018 durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkastens zugestellt. Darüber hinaus wurde der Bescheid am 22.01.2018 gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt. Am 20.02.2018 hat der Antragsteller im Verfahren 8 A 349/18 HAL gegen den Bescheid vom 15.01.2018 Klage erhoben. Zugleich hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 26.03.2018 – 8 B 348/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da der Bescheid vom 15.01.2018 bestandskräftig sei. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.02.2018 bereits abgelaufen gewesen. Die Klagefrist sei mit Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an den Antragsteller am 17.01.2018 in Lauf gesetzt worden. Die Zustellung an den Antragsteller persönlich verstoße nicht gegen § 1 Abs. 1 VwZG LSA i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich im Verwaltungsverfahren zwar bestellt, aber der Antragsgegnerin keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Da eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sei, habe es im Ermessen der Antragsgegnerin gestanden, ob sie den streitigen Bescheid gegenüber dem Antragsteller persönlich oder gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bekanntgebe. Die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen persönlich lasse den Verwaltungsakt in jedem Fall wirksam werden. Im Einzelfall könne jedoch der Ermessensspielraum der Behörde auf null reduziert sein mit der Folge, dass eine Bekanntgabe an den Vertretenen nicht erfolgen dürfe. Das sei dann der Fall, wenn die Behörde während des Verfahrens den Zustellungsempfänger willkürlich auswechsle und deshalb der Betroffene und dessen Bevollmächtigter nicht mit einer Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen persönlich rechnen müssten. Eine solche Ermessensreduktion sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe den Zustellungsempfänger während des Verwaltungsverfahrens nicht willkürlich ausgewechselt. Vielmehr habe die Antragsgegnerin bereits das Anhörungsschreiben vom 03.01.2018 – in gleicher Weise wie den streitgegenständlichen Bescheid – sowohl dem Antragsteller persönlich als auch dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt. Hiernach hätten der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter damit rechnen müssen, dass die Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in gleicher Weise verfahren werde. Wenn – wie hier – die Behörde den angefochtenen Bescheid sowohl dem Betroffenen persönlich als auch dessen Bevollmächtigten bekanntgegeben habe, sei für den Beginn der Klagefrist die zuerst erfolgte Bekanntgabe maßgeblich. Damit habe die Klagefrist bereits am 17.01.2018 mit der Zustellung an den Antragsteller zu laufen begonnen. Am 19.02.2018 sei die Klagefrist abgelaufen. Die am 20.02.2018 erhobene Anfechtungsklage gegen den streitigen Bescheid sei damit erst nach Ablauf der Klagefrist beim Gericht eingegangen. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es entschieden habe, ohne ihm zuvor Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu gewähren und ohne ihm zuvor eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.03.2018 zu ermöglichen, greift nicht durch. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.02.2006 – 2 M 211/05 –, juris Rdnr. 4). 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei so zu behandeln, als sei für die Berechnung der Klagefrist allein die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten maßgeblich, da sich die Antragsgegnerin ein Mitverschulden an der vermeintlichen Versäumung der Klagefrist zurechnen lassen müsse. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Anhörungsschreiben vom 03.01.2018 überzeuge nicht, denn dieses sei ihm – soweit ersichtlich – nicht zugestellt worden. Demgegenüber habe sein Prozessbevollmächtigter dieses Schreiben gegen Empfangsbekenntnis erhalten. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass Schreiben, die Fristen in Gang setzten, an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt würden. Auch habe die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt die Bevollmächtigung infrage gestellt. Dazu habe auch kein Anlass bestanden, da der Anhörungstermin vom 10.01.2018 von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen worden sei. Auch vor dem 10.01.2018 habe es seit August 2017 mehrere telefonische, aber auch persönliche Kontakte zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und der Antragsgegnerin gegeben. Mit der Zustellung des Bescheides vom 15.01.2018 unmittelbar an ihn sei die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht von ihrer bisherigen Praxis abgewichen. Sie habe sich das erste Mal seit Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten mit einer förmlichen Zustellung direkt an ihn gewandt. Noch schwerer wiege, dass sie seinen Prozessbevollmächtigten nur mit einer zeitlichen Verzögerung von 5 Kalendertagen informiert habe. Mit dieser Verzögerung habe er nicht rechnen müssen, da die Antragsgegnerin seinen Prozessbevollmächtigten schon am 16.01.2018 informiert und gleichzeitig angekündigt habe, dass eine Ausfertigung auf dem Postweg zugehe. Als sein Prozessbevollmächtigter dann tatsächlich am 22.01.2018 die Post erhalten und das Empfangsbekenntnis ausgestellt habe, habe dieser annehmen dürfen, dass es sich um die vorab angekündigte Ausfertigung handele und ihm selbst eine gesonderte Ausfertigung nicht bzw. nicht deutlich früher zugestellt werde. Die Antragsgegnerin habe mit anderen Worten durch ihr Verhalten die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass sein Prozessbevollmächtigter die Klagefrist ausgehend von dem Datum der Zustellung des Bescheides an sich berechnet habe. Aus den dargestellten Gründen sei ihm zumindest Wiedereinsetzung zu gewähren. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits mit Zustellung des Bescheids vom 15.01.2018 an den Antragsteller persönlich am 17.01.2018 zu laufen begonnen hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ergänzend bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, dass die Bekanntgabe, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, ihm gegenüber vorgenommen werden kann. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG stellt es in das Ermessen der Behörde, ob sie im Fall der Bestellung eines Bevollmächtigten den Verwaltungsakt dem Adressaten oder dem Bevollmächtigten gegenüber bekannt gibt. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG läßt keinen Zweifel daran, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden läßt. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden kann, stellt lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen kann die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter – wirksam – bestellt worden ist oder nicht.Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Adressaten genügt somit auch dann für seine Wirksamkeit und für das In-Lauf-Setzen der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 – 3 C 35.96 –, juris RdNr. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 41 RdNr. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl, § 74 RdNr. 5; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 41 RdNr. 39). Entsprechendes gilt, wenn die Behörde – wie hier – den Verwaltungsakt, ohne dass eine Zustellung vorgeschrieben ist, gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG LSA und §§ 3 ff. VwZG mittels Zustellung bekanntgibt. Eine Verpflichtung zur Zustellung an den Bevollmächtigten besteht in diesen Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nur dann, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist und er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Hat sich für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, ohne eine Vollmacht vorzulegen, stellt es § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG in das Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Adressaten oder seinem Bevollmächtigten zustellt. Danach führt die Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt worden ist (vgl. BFH, Urt. v. 03.02.2004 – VII R 30/02 –, juris RdNr. 12; NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2007 – 11 LA 172/07 –, juris RdNr. 10; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 RdNr. 59). Hiernach muss sich der Beteiligte oder Betroffene zweifelsfrei erklären, wenn er keine Bekanntgabe/Zustellung an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht. Es stellt auch weder für den Vertretenen noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. BFH, Urt. v. 03.02.2004 – VII R 30/02 –, a.a.O. RdNr. 21). Das Ermessen der Behörde findet allerdings eine Grenze dort, wo der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, nämlich des Gebotes gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt, willkürlich verletzt worden ist. Die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, darf nicht willkürlich wechseln. Insoweit tritt bei Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG eine Ermessensreduzierung auf null ein (vgl. BFH, Urt. v. 03.02.2004 – VII R 30/02 –, a.a.O. RdNr. 22; NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2007 – 11 LA 172/07 –, a.a.O. RdNr. 10). Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Bescheid vom 15.01.2018 gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG sowohl dem Antragsteller als auch dessen Prozessbevollmächtigten zuzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Verwaltungsverfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, bestand keine Verpflichtung zur Zustellung an ihm gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Die stattdessen vorgenommene Zustellung an den Antragsteller persönlich und ergänzend an seinen Prozessbevollmächtigten war auch nicht willkürlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin hiermit nicht willkürlich den (bisherigen) Zustellempfänger gewechselt. Bislang wurde offenbar – vor dem Bescheid vom 15.01.2018 – allein das Anhörungsschreiben vom 03.01.2018 zugestellt, und zwar nach Aktenlage sowohl mit Zustellurkunde an den Antragsteller persönlich als auch gegen Empfangsbekenntnis an dessen Prozessbevollmächtigten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bescheid vom 15.01.2018 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst am 22.01.2018 und damit fünf Tage später als dem Antragsteller persönlich zugestellt wurde, nachdem der Prozessbevollmächtigten des Antragsteller zuvor bereits am 16.01.2018 vorab per Fax über den Erlass des Bescheides in Kenntnis gesetzt worden war. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2018 nachvollziehbar darauf hin, dass sie mit ihrer Vorgehensweise versucht habe, sowohl den Antragsteller als auch dessen Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Im Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dem der Bescheid vom 15.01.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, aus dem in der Kopfzeile befindlichen Zusatz "Mit Postzustellungsurkunde" erkennen können, dass auch eine Zustellung an den Antragsteller persönlich vorgesehen ist. Die fehlende Abstimmung zwischen dem Antragsteller und dessen Prozessbevollmächtigten kann vor diesem Hintergrund nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).