Urteil
2 L 35/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen des § 104 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind nur dann erfüllt, wenn der Ausländer vor dem 01.01.2005 tatsächlich "im Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis war; ein Rechtsanspruch auf rückwirkende Erteilung genügt insoweit nicht.(Rn.49)
2. Ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.(Rn.55)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen des § 104 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind nur dann erfüllt, wenn der Ausländer vor dem 01.01.2005 tatsächlich "im Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis war; ein Rechtsanspruch auf rückwirkende Erteilung genügt insoweit nicht.(Rn.49) 2. Ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.(Rn.55) Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26.08.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Danach kann einem Ausländer, der - wie die Klägerin - eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5, des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen (Satz 1); § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend (Satz 2). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er unter anderem über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin nicht vor. Denn diese hat nicht nachweisen können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen (1.); von diesen Voraussetzungen ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3-5 AufenthG abzuweichen (2.). 1. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG erfordert die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 17 Abs. 2 Integrationskursverordnung [IntV]). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sowie den skalierten Test „Leben in Deutschland“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 IntV). Die erforderlichen Kenntnisse können aber auch auf andere Weise - etwa über einen entsprechenden Schulabschluss, ein Sprachdiplom oder sonstige qualifizierte Nachweise, die keine gesonderte Sprachprüfung erfordern - belegt werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72; Nrn. 9.2.1.7 und 9.2.1.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 AufenthG; BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin derartige Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet trotz ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG unstreitig nicht erbracht. 2. Von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG ist auch nicht wegen § 9 Abs. 2 Satz 3-5 AufenthG ausnahmsweise abzusehen. a. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird von der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 72) wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens dieser besonderen Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Daher soll bei außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umständen einem ansonsten integrationsfähigen Ausländer gleichwohl ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht werden. Hierzu werden im Gesetz ausdrücklich enge Ausnahmekriterien, nämlich Beeinträchtigungen krankhafter Art angeführt. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen (Nr. 9.2.2.2.1 AufenthG-VwV). Die Krankheit oder Behinderung muss den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich machen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, juris RdNr. 17). Eine Krankheit in diesem Sinne, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich macht, liegt hier nicht vor. Die vom Senat bestellte Sachverständige, Frau Prof. Dr. (H.), kommt in ihrem Gutachten zur Frage des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin vom 24.02.2017 zwar zu dem Ergebnis (vgl. S 224 f. der Gerichtsakte), dass sich bei der Klägerin im Untersuchungszeitpunkt (20.01.2017) ein leicht depressives Syndrom zeigte, das sich unter anderem in Symptomen wie Vermeidung sozialer Interaktion und chronischer depressiver Stimmung mit Freudlosigkeit und Antriebslosigkeit hinsichtlich unbekannter, neuer Aktivitäten kennzeichnet. Allerdings stellt die Gutachterin weiter fest, dass während der Untersuchung deutlich wurde, dass ausreichende Konzentrationsfähigkeit besteht, um ein Gespräch mit der Gutachterin zu führen, und dass eine soziale Interaktion mit fremden Personen zwar von der Klägerin nicht erwünscht und falls möglich vermieden wird, der Klägerin jedoch durchaus möglich ist. Es sei - so die Gutachterin - in Anbetracht der vorliegenden Atteste davon auszugehen, dass die Tendenz, soziale Kontakte zu vermeiden und den eigenen Lebensfokus auf das häusliche Umfeld zu konzentrieren, iatrogen (d. h. durch den Arzt verursacht) durch die Unterstützung des Rückzugsverhaltens durch entsprechende Atteste, die eine Unfähigkeit zu sozialer Interaktion bzw. leichteren kognitiven Herausforderungen wie der Teilnahme an einem Kursprogramm bescheinigen, unterstützt worden sei und damit eine weitere Chronifizierung erfahren habe. Grundsätzlich sei dieses Verhalten aber für die Klägerin überwindbar. Zusammenfassend zeigte sich in der gutachterlichen Untersuchung ein leichtes depressives Syndrom mit Vermeidungsverhalten hinsichtlich neuer Kontakte und unbekannter Örtlichkeiten, das einem Besuch eines strukturierten Kursprogramms allerdings nicht entgegensteht. Als mögliche Folgen eines solchen Störungskomplexes zeigt die Gutachterin ein verlangsamtes Lerntempo sowie ggf. höhere Ausfallzeiten bedingt durch Stimmungsschwankungen bei täglicher Anwesenheitspflicht auf. Der Möglichkeit eines Fremdsprachenerwerbs oder einer Kursteilnahme steht das von der Gutachterin beschriebene Störungsbild allerdings nicht entgegen. Mögliche Hemmnisse wie Stimmungsschwankungen oder verlangsamtes Arbeitstempo können im Einzelfall durch Anpassung der Kursstruktur überwunden werden. Gegen diese Begutachtung bestehen weder formelle noch materielle Bedenken. Das Sachverständigengutachten genügt den an derartige Gutachten zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und auch im Ergebnis überzeugend. Die Sachverständige hat die Klägerin persönlich untersucht, ohne dass die Hinzuziehung eines Sprachmittlers notwendig war. Sie hat zunächst eine Eigenanamnese und eine Sozialanamnese aufgrund der persönlichen Angaben der Klägerin sowie eine Fremdanamnese aufgrund der Angaben durch den sie begleitenden Ehemann erhoben. Im Rahmen einer Testdiagnostik wurde zur Objektivierung der depressiven Symptomatik die fachlich anerkannte Hamilton Depressionsskala eingesetzt, ein Fremdbeurteilungsinstrument, das insbesondere zur Schweregradbeurteilung und zur Verlaufsbeurteilung depressiver Störungen eingesetzt wird. Hier erreichte die Klägerin einen Punktwert von 6 Punkten, was einer leichten depressiven Symptomatik entspricht. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen hat die Sachverständige sodann das Vorliegen der Kriterien einer psychischen Erkrankung überprüft, ist aber letztlich anhand bestimmter aufgezeigter Diagnosekriterien schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Diagnose "Depressive Störung" entsprechend der Kriterien der ICD-10 zum Untersuchungszeitpunkt nicht getroffen werden könne. Die Klägerin leide lediglich an einem leichten depressiven Syndrom, das der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht entgegenstehe. Des Weiteren hat die Gutachterin überprüft, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, ist aber anhand der nach ICD-10 zu berücksichtigenden Diagnosekriterien (Dilling et al. 2008) zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass sich diese Kriterien bei der Klägerin nicht in Reinform eruieren ließen. Dennoch hat die Gutachterin eine Persönlichkeits-änderung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62) in Betracht gezogen und insoweit die diagnostischen Kriterien für DESNOS (nach Luxemburg et al. 2001) zur Anwendung gebracht, letztlich aber mit dem Ergebnis, dass das Vollbild dieser Kriterien bei der Klägerin nicht erfüllt seien. Die von dem Prozessbevollmächtigten dazu in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, warum trotz der Erfüllung der Kriterien I, III bis VI nach DESNOS allein das Fehlen der Symptome wie Dissoziationen oder Amnesie (Kriterium II nach DESNOS: Veränderung von Aufmerksamkeit und Bewusstsein) zu der Feststellung geführt habe, die Klägerin erfülle das Vollbild der beschriebenen DESNOS nicht, hat die Gutachterin schlüssig und überzeugend dahingehend beantwortet, dass es sich bei dem Kriterium II um ein Kernsymptom handele, bei dessen Fehlen nicht vom Vorliegen einer Traumafolgestörung auszugehen sei. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung nochmals zu einzelnen Punkten erläutert hat, schließt sich das Gericht an, zumal auch die Klägerin der Begutachtung nicht substanziiert entgegen getreten ist. Sie trägt zwar vor, sie sehe bei sich auch weiterhin das Hauptsyndrom einer leichten depressiven Störung nach ICD-10 als gegeben an, und zwar dasjenige des verminderten Antriebs und der gesteigerten Ermüdbarkeit, sowie das Nebensymptom der Schlafstörungen. Damit widerspricht die Klägerin allerdings schlicht der Bewertung der Gutachterin; dies ist zur Entkräftung des Sachverständigengutachtens weder geeignet noch ausreichend. Soweit die Klägerin auf ihre körperliche Erkrankung und die Empfehlung der Gutachterin auf Einholung eines fachorthopädischen bzw. eines schmerzärztlichen Gutachtens hinweist, hat der Senat von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen, da sich aus der Verfahrensakte keine konkreten, z. B. durch ärztliche Atteste belegten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin erhebliche Probleme beim Gehen und Sitzen hat und zudem unter Asthma, Spannungskopfschmerz und Migräne leidet. Auch die mit Schriftsatz vom 18.04.2017 angekündigte "aktuelle ärztliche Kurzstellungnahme" hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch fehlt es an dem gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderlichen Kausalzusammenhang. Diese Vorschrift fordert grundsätzlich einen kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der Krankheit des Ausländers und den fehlenden Sprachkenntnissen bzw. Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung, d.h. die unzureichenden Sprachkenntnisse müssen ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung selbst haben ("wegen"). Nach dem Gutachten vom 24.02.2017 steht das diagnostizierte leichte depressive Syndrom allerdings einer Teilnahme der Klägerin an einem Integrationskurs nicht entgegen. Die Beschwerden der Klägerin lassen folglich ihre Möglichkeit, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, unberührt. Darüber hinaus machen die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nicht (nahezu) dauerhaft unmöglich. Denn die Sachverständige führt in ihrem Gutachten vom 24.02.2017 aus, dass mögliche Hemmnisse wie Stimmungsschwankungen oder verlangsamtes Arbeitstempo im Einzelfall durch Anpassung der Kursstruktur überwunden werden können (vgl. dazu etwa § 13 IntV). b. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann ferner zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat hier an Fälle gedacht, in denen die Betroffenen z.B. trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können. Er geht davon aus, dass es insoweit immer Einzelfälle - z.B. im Rahmen der Familienzusammenführung - geben werde, in denen die Betroffenen bei aller Anstrengung - und selbst bei Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand - die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichendem Maße erwerben können (BT-Drs. 15/420, S. 72 f.). Dies sei z.B. bei "bildungsfernen" Menschen der Fall, die in einer anderen Schriftsprache sozialisiert worden seien (BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 - BVerwG 1 C 21.14 -, juris RdNr. 18). Eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann ferner auch dann vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war oder wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war (vgl. Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV). An das Vorliegen der Härte i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind grundsätzlich keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein Härtefall kann daher schon gegeben sein, wenn der Ausländer wegen seiner körperlichen Verfassung oder seines Gesundheitszustands erhebliche Schwierigkeiten hatte und auch künftig hätte, um ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben (BayVGH, Beschl. v. 18.06.2015 - 10 C 15.675 -, juris). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn wie die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, steht das leichte depressive Syndrom einem Besuch eines strukturierten Kursprogramms nicht (dauerhaft) im Wege. c. Mangels dauerhafter Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Teilnahmeverpflichtung können letztlich auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht als erfüllt angesehen werden. II. Vom Erfordernis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist bei der Klägerin auch nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist es bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 104 Abs. 2 AufenthG soll als Übergangsregelung den Eintritt von Rechtsnachteilen aus der Geltung strengerer Integrationsanforderungen für die Ausländer vermeiden, die am 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren und nach altem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen einen verfestigten Aufenthaltstitel erlangen konnten. 1. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist allerdings vom Erfordernis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur dann abzusehen, wenn der Ausländer vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die Klägerin besaß jedoch vor dem 01.01.2005 unstreitig keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis gemäß §§ 15, 17 oder 30 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361). Soweit die Vorinstanz ausführt, "im Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sei ein Ausländer bereits dann, wenn ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung besteht (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.06.2014 - 10 B 13.2083 -, juris RdNr. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, § 104 RdNr. 5), folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht, weil dieses Verständnis weder mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm ("im Besitz") vereinbar ist noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In der Gesetzesbegründung zu § 104 Abs. 2 AufenthG heißt es dazu: "Soweit dieses Gesetz in § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG an die weitere Verfestigung des Aufenthalts strengere Integrationsanforderungen stellt (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet), werden diese von Ausländern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, nicht verlangt." Auch der Gesetzgeber wollte damit zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ausdrücklich nur solche Fälle vom Erfordernis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse freistellen, die bereits zum Stichtag 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis in ihrem Besitz hatten. Von diesem Verständnis geht offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn es feststellt (vgl. Urt. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 C 17.10 -, juris RdNr. 25): "Mit dieser Übergangsregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Ausländern, die bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, bei der weiteren Aufenthaltsverfestigung keine Rechtsnachteile erwachsen (BTDrucks 15/420 S. 100). Der Kläger war bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 aber nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sein Aufenthalt damit gestattet und nicht rechtswidrig war, steht dem geforderten förmlichen Besitz eines Aufenthaltstitels nicht gleich." Mit dieser Anknüpfung an den "förmlichen" Besitz eines Aufenthaltstitels ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Fälle, in denen zwar die Antragstellung vor dem 01.01.2005 erfolgt ist, eine endgültige Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aber noch nicht ergangen ist, nicht vereinbar. 2. Aber selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wolle in entsprechender Anwendung auch solche Fälle erfassen, in denen ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, können die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht als erfüllt angesehen werden. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein strikter Rechtsanspruch sein muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (Urt. v. 19.09.2000 - BVerwG 1 C 14.00 -, juris RdNr. 16; Beschl. v. 17.03.1993 - BVerwG 1 B 27.93 -, juris RdNr. 4; Urt. v. 24.01.1995 - BVerwG 1 C 2.94 -, juris RdNr. 40; Urt. v. 22.02.1995 - BVerwG 1 C 11.94 -, juris; Urt. v. 04.06.1997 - BVerwG 1 C 9.95 -, juris; Urt. v. 17. März 2004 - BVerwG 1 C 11.03 -, juris RdNr. 12). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Systematik nicht auch für den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gelten soll. Das Verwaltungsgericht leitet einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 3 AuslG her. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Vorschrift gewährt keinen strikten Rechtsanspruch in o. g. Sinne. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Eine solche Verpflichtung ist in der Bestimmung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht enthalten. Nach dieser Regelung "kann" die Ausländerbehörde einem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilen. Dies bedeutet nach der eindeutigen gesetzlichen Terminologie noch keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis. Die Erteilung ist vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt; der Ausländer hat nur ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Zwar kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände das der Behörde eingeräumte Ermessen "auf Null schrumpfen", so dass sich hieraus ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befugnis ergibt. Dieser sich erst aus der besonderen Sachlage ergebende Anspruch ist jedoch nicht der auch von § 104 Abs. 2 AufenthG vorausgesetzte gesetzliche Anspruch. Demnach scheidet § 30 Abs. 3 AuslG von vornherein als Grundlage für einen dem Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung allenfalls gleichzusetzenden gesetzlichen Anspruch gemäß § 104 Abs. 2 AuslG aus. 3. Schließlich konnte der Klägerin vor dem 01.01.2005 auch keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, weil zu diesem Zeitpunkt über ihren Asylfolgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden war. Nach § 11 Abs. 1 AuslG (jetzt § 10 AufenthG) konnte einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hatte, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erforderten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AuslG erfasste auch Asylfolgeanträge. Dies folgte aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG a. F., der einen Folgeantrag als Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags definiert, als auch aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 AuslG, mit dem ausgeschlossen werden sollte, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. zu § 10 AufenthG Beschluss des Senats v. 26.05.2015 - 2 L 18/14 -, juris RdNr. 15 m. w. N.). Folglich war das Asylfolgeverfahren der Klägerin erst dann bestandskräftig im Sinne des § 11 AuslG abgeschlossen, nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 23.05.2006 die Klage gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 11. und 12.06.2003, mit denen die Durchführung von weiteren Asylverfahren abgelehnt wurde, rechtskräftig abgewiesen hatte. Da § 30 Abs. 3 AuslG - wie oben bereits erläutert - keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels normierte und auch nicht ersichtlich ist, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderten, schloss § 11 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin reiste am 17.02.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Am 30.07.2002 wurde der Klägerin erstmals eine Duldung erteilt, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Mit Schreiben vom 30.07.2002 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund einer psychischen Erkrankung die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Mit Bescheid vom 11.06.2003 stellte das Bundesamt unter Abänderung des ursprünglich ablehnenden Bescheides vom 14.03.2000 fest, dass für die Klägerin ein Abschiebungshindernis für die Türkei gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (a. F.) bestehe, und gab dies der Beklagten unmittelbar nach Bescheiderlass zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 07.06.2005 wurde der Beklagten ergänzend mitgeteilt, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Die bereits am 30.06.2003 erhobene Klage mit dem Ziel, zu Gunsten der Klägerin Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, wies das Verwaltungsgericht Magdeburg hingegen mit Urteil vom 23.05.2006 ab. Am 30.12.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 04.07., 04.08. und 18.08.2005 jeweils darauf hin, dass die Klägerin erst dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, wenn sie einen auf sie ausgestellten Reisepass vorlegen könne. Da die Klägerin in der Folgezeit keinen Reisepass vorlegte, teilte die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben vom 12.09.2005 mit, dass der Antrag aufgrund der mangelnden Erfüllung der Passpflicht abgelehnt werde. Am 01.11.2005 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Am 09.02.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dessau wurde daraufhin mit Beschluss vom 09.03.2006 eingestellt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens mit der Begründung auferlegt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gehabt; insbesondere habe ihre Passlosigkeit der Erteilung nicht entgegengestanden. Am 03.04.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2013 mit der Begründung ab, die Klägerin könne weder ihren Lebensunterhalt selbst sichern noch erfülle sie die Anforderungen hinsichtlich der deutschen Sprache sowie der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2013 Widerspruch und führte aus, sie sei erwerbsunfähig und aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen und sich die geforderten Kenntnisse der Lebensverhältnisse sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung anzueignen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück: Es sei zwar davon auszugehen, dass das Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch die Klägerin nicht zu erfüllen sei, weil zu ihren Gunsten eine volle Erwerbsminderung festgestellt worden sei. Ihr sei aber deshalb die Niederlassungserlaubnis zu versagen, weil sie die notwendigen Anforderungen an die Deutschkenntnisse bzw. Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erfülle. Am 26.08.2013 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, es sei ihr derzeit nicht möglich, die hohen Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7, 8 AufenthG zu erfüllen. Sie habe aber in den Jahren 2006, 2008, 2009 und 2010 jeweils Deutschkurse besucht und sei daher durchaus in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu verständigen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, über ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 03.04.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2002 und mangels Erfüllung der Passpflicht zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt. § 104 Abs. 2 AufenthG finde damit keine Anwendung. Mit Urteil vom 12.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Halle die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.02.2013 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26.08.2013 verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zwar erfülle die Klägerin die Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG nicht, weil sie den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht erbracht habe. Von diesen Erfordernissen sei bei der Klägerin aber gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Nach dieser Regelung sei bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis gewesen seien, hinsichtlich der Sprachkenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständlich machen könnten. Zwar habe die Beklagte der Klägerin vor dem 01.01.2005 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Sie sei aber so zu stellen, als sei sie seit dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Voraussetzungen des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bereits dann als erfüllt anzusehen seien, wenn der Ausländer einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung habe. Dies sei hier der Fall. Der Klägerin habe vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG a. F. - und nicht lediglich eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG a. F. - erteilt werden müssen, nachdem im Asylfolgeverfahren zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. festgestellt worden sei; insbesondere habe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG a. F. nicht entgegengestanden, dass die Klägerin ohne Visum eingereist sei und keinen Reisepass besessen habe. Ausweislich des Gesetzeswortlauts könne die Aufenthaltsbefugnis in diesen Fällen nämlich abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG a. F. erteilt werden. Auch könne der Klägerin nicht die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2002 entgegen gehalten werden, weil dieser Ausweisungsgrund "verbraucht" sei, nachdem sich die Beklagte hierauf im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht berufen habe. Zudem lägen in der Person der Klägerin dauerhafte Vollstreckungshindernisse vor, weil sie aufgrund der in den Attesten von mehreren Fachärzten bescheinigten psychischen Erkrankungen nicht in die Türkei zurückkehren könne. Insoweit sei das Ermessen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin auf Null reduziert. Auf den Antrag der Beklagten vom 10.03.2015 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 07.04.2016 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12.12.2014 wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ein (Ermessens-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gleichzusetzen. Wortlaut und Gesetzesbegründung stellten ausdrücklich auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis ab. Ein Gericht könne sich über diesen gesetzgeberischen Willen nicht hinwegsetzen. Die von der Vorinstanz zitierte anderslautende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeuge mangels einer Begründung der dort vertretenen Rechtsauffassung nicht. Im Übrigen sei es in dem dort anhängigen Verfahren um einen gesetzlichen Rechtsanspruch gegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 13.09.2011 einen förmlichen Besitz eines Aufenthaltstitels gefordert. Jedenfalls sei aber bei einer derart weiten Auslegung der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf einen strikten Rechtsanspruch und nicht auf einen auf Null verdichteten Ermessensanspruch abzustellen. Insbesondere seien die Ermessensvorschrift des seinerzeit maßgeblichen § 30 Abs. 3 AuslG und die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht mit einem gesetzlichen Anspruch im Sinne der §§ 10, 11 AuslG gleichzusetzen. Aber selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folge, wonach es abweichend von dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 AufenthG auch genügen könne, wenn die Klägerin vor dem Stichtag "nur" einen verdichteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe, so sei die Schlussfolgerung des Gerichts unzutreffend, der Klägerin habe vor Inkrafttreten des AufenthG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden müssen. Denn dabei habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund des Vorrangs des Asylverfahrens vor einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag überhaupt keine Aufenthaltsbefugnis habe erteilen dürfen. Die Klägerin habe am 30.07.2002 einen Asylfolgeantrag gestellt, so dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AuslG eine Sperrwirkung gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfaltet habe. Die Sperrwirkung sei nicht dadurch entfallen, dass der Klägerin mit Bescheid vom 11.06.2003 ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuerkannt worden sei; denn die Klägerin habe im Klagewege vor dem Verwaltungsgericht ihr Ziel weiterverfolgt, eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. als Flüchtling nach § 53 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zu erreichen. Erst mit der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23.05.2006 habe die Sperrwirkung geendet. Dem Verwaltungsgericht sei schließlich nicht darin zu folgen, das Ermessen der Beklagten sei im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt seien, auf Null reduziert gewesen. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer des geduldeten Aufenthalts der Klägerin habe vor dem 01.01.2005 keine Verpflichtung bestanden, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Klägerin sei nicht nur der fehlende Pass (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und die Einreise ohne erforderliches Visum (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) entgegenzuhalten, sondern auch die Einreise mit falschem irakischem Pass und das Berufen auf die irakische Staatsangehörigkeit sowie die Angabe eines falschen Namens im Rahmen des ersten Asylverfahrens. Hinzu komme der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12.12.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt unter Bezugnahme auf ein nervenärztliches Attest des Dipl.-med. (Z.) vom 14.06.2016 und ein ärztliches Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. (M.) vom 24.05.2016 aus, selbst wenn die von der Beklagten dargelegten Einwände zuträfen, sei in ihrem Fall gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von den Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG abzusehen, weil sie diese Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 01.11.2016 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, (1.) ob die Klägerin aufgrund einer chronischen Depression oder einer anderen psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend der Definition des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nummer R (98) vom 17.03.1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu erlangen oder an Kursen zur Erlangung solcher Kenntnisse teilzunehmen, oder/und (2.) ob aufgrund einer chronischen Depression oder einer anderen psychischen Erkrankung das Erlangen solcher Erkenntnisse erschwert ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Prof. Dr. med. (H.), unter dem 24.02.2017 erstellten Gutachtens zur Frage des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.