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Beschluss

2 L 88/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0327.2L88.16.0A
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Leitsätze
1. Ungeachtet des bauordnungsrechtlichen Charakters des § 10 Abs. 5 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist bei der Frage, ob der Vorhabenstandort in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB liegt, von den planungsrechtlichen Maßstäben auszugehen.(Rn.6) 2. Der für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen eng begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.11.2016 - 1 A 309/16 -, juris, RdNr. 19).(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet des bauordnungsrechtlichen Charakters des § 10 Abs. 5 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist bei der Frage, ob der Vorhabenstandort in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB liegt, von den planungsrechtlichen Maßstäben auszugehen.(Rn.6) 2. Der für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen eng begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.11.2016 - 1 A 309/16 -, juris, RdNr. 19).(Rn.7) I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großflächigen Werbetafel für die wechselnde Produktwerbung auf dem derzeit als Parkplatz genutzten Grundstück M-Straße 191 in Halle an der Einmündung der G-Straße in die M-Straße. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2015 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens stehe die Vorschrift des § 10 Abs. 5 BauO LSA entgegen, nach der u.a. in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Die nähere Umgebung des geplanten Aufstellungsortes stelle sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den vorgelegten Plänen und Lichtbildern als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Die Bebauung entlang der G-Straße sei ausschließlich von Wohnbebauung geprägt. In die maßgebliche Umgebung seien auch die entlang der M-Straße befindlichen Nachbargrundstücke Richtung Norden und Süden einzubeziehen. Diese mehrgeschossigen, vornehmlich in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude dienten fast ausschließlich dem Wohnen. Die auch auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken befindlichen gewerblichen Nutzungen im Erdgeschossbereich seien nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörende Handwerksbetriebe, mithin allgemein dort zulässig. Das kleine Versicherungsbüro sei nach § 13 BauNVO in allen Baugebieten zulässig. Bei dem kleinen Betrieb "Heißmangel und Plätten" an der Ecke G-Straße/M-Straße gegenüber dem Baugrundstück handele es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins lediglich um eine Art "Bügelstübchen", das im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sei. Hiernach dürfte auch die Orthopädie-Schuhtechnik im Gebäude M-Straße (…) allgemein zulässig sein. Die Nutzung eines Ladens "Tattoo und Nails" sei inzwischen aufgegeben worden. Auf den Umstand, dass auch Verkehrsteilnehmer, die die M-Straße Richtung Süden befahren, die Anlage wahrnehmen sollen, folge keine andere Einstufung des Gebietstyps; denn die räumliche Ausdehnung der Anlage erstrecke sich nicht entlang der M-Straße bis zum Krankenhaus B. und auch nicht bis zur Einmündung der D-Straße. Nach dem Eindruck der Beweisaufnahme erstrecke sich die Wirkung der beiden in Augenschein genommenen Neubauten im Norden vor dem Gelände des Krankenhauses und im Süden auf dem Eckgrundstück zur D-Straße nicht auch auf den hier maßgeblichen, dazwischen liegenden Bereich. Es sei keine einheitliche Geschäftsstraße vorhanden, deren Erdgeschossbereich ausschließlich gewerblich genutzt werde. Die Bauzeile dazwischen bestehe vornehmlich aus geschlossenen, mehrgeschossigen Gründerzeit-Wohngebäuden, in denen nur vereinzelt im Erdgeschossbereich nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige gewerbliche Nutzung bzw. derzeit aufgegebene Nutzung (z.B. "Tattoo & Nails") aufzufinden sei. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe bei der für die Bestimmung des Gebietscharakters prägenden näheren Umgebung unzutreffend davon aus, dass nur der unmittelbare Nahbereich um das Vorhabengrundstück zu betrachten sei. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf gewisse in der Örtlichkeit vorhandene Trennmarken oder tektonische Besonderheiten abzustellen sei, dürfte der zur Beurteilung heranzuziehende Nahbereich um das Vorhabengrundstück von der D-Straße im Süden bis zum Klinikum B. im Norden reichen. In diesem Abschnitt der M-Straße sei jedoch ein Mischgebiet oder jedenfalls eine Gemengelage anzunehmen, wo Anlagen für Fremdwerbung zulässig seien. Das Verwaltungsgericht habe offen gelassen, welche Bebauung in südlicher und nördlicher Richtung zu berücksichtigen sei. Die schlichte Darlegung, die Werbeanlage entfalte seine Wirkung nicht bis zum Kreuzungsbereich D-Straße/M-Straße im Süden, greife zu kurz. Sowohl das Werbevorhaben als auch die gewerblichen Nutzungen entlang der M-Straße beinhalteten einen gewissen Ausstrahlbereich. Innerhalb einer Entfernung von 150 m nördlich und südlich des Vorhabenstandorts befänden sich verschiedene wohngebietsunverträgliche Nutzungen. Der Verkehrsteilnehmer, der die M-Straße in nördliche Richtung ab der Einmündung D-Straße befahre, nehme zuerst ein reines Geschäfts- und Bürohaus an der Ecke M-Straße/D-Straße wahr, wo eine Filiale eines Matratzenhandels, Bekleidungsgeschäfte, ein Ergotherapie-Zentrum, Arztpraxen sowie Einrichtungen eines Verlagsbüros untergebracht seien. In nördliche Richtung schlössen sich zwar einige reine Wohngebäude an, allerdings auch gewerbliche Nutzungen, nämlich ein Restaurant, ein Orthopädieschuhgeschäft, sowie ein Bestattungsunternehmen. Nördlich davon befinde sich ein Gebäudekomplex mit Ladenlokalen für Akustik und Optik, einer Apotheke, einem weiteren Laden für Orthopädieschuhe sowie diversen Facharztpraxen, die zum medizinischen Versorgungszentrum des Klinikums B. gehörten. Daran schließe sich das Klinikgelände an. Das Facharztzentrum und das Geschäftshaus an der Ecke M-Straße/D-Straße als Anfangs- und Endpunkte prägten auch den Vorhabenstandort. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Regelung verfolgt den Zweck, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebietes durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern; dabei ist die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 – BVerwG IV C 44.76 –, juris, RdNr. 16; OVG MV, Urt. v. 06.12.1993 – 3 L 44/93 –, juris, RdNr. 32). Nach diesem Zweck ist die Vorschrift nicht nur in durch Bebauungsplan förmlich ausgewiesenen Baugebieten, sondern auch in Gebieten anzuwenden, die nach § 34 Abs. 2 BauGB einem der benannten Gebiete entsprechen, also in den entsprechenden faktischen Baugebieten (OVG BBg, Beschl. v. 06.02.2017 – OVG 10 N 87.16 –, juris, RdNr. 5; OVG MV, Urt. v. 06.12.1993, a.a.O., RdNr. 33; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 10 RdNr. 56). Außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten und der faktischen Baugebiete, insbesondere auch in Gemengelagen, in denen sich die zulässige Art der baulichen Nutzung allein nach dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet, findet die Vorschrift hingegen keine Anwendung (Jäde, a.a.O., RdNr. 57). Bei der Frage, ob der Vorhabenstandort in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB liegt, ist ungeachtet des bauordnungsrechtlichen Charakters des § 10 Abs. 5 BauO LSA von den planungsrechtlichen Maßstäben auszugehen. Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst; er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C 7.15 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG 4 B 50.08 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – BVerwG 4 B 74.03 –, juris, RdNr. 2). Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss auch bei Werbeanlagen, unabhängig davon, ob die Anlagen nur aus einer Richtung aus gesehen werden können, eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 – BVerwG 4 C 19.93 –, juris, RdNr. 14). Der zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen eng begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.11.2016 – 1 A 309/16 –, juris, RdNr. 19). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründet das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung des für die Bestimmung des Gebietscharakters maßgeblichen Bereichs. Das angefochtene Urteil lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht offen, welche Bebauung an der Ostseite der M-Straße zwischen der Einmündung D-Straße und dem Klinikum B. das Verwaltungsgericht als für den Gebietscharakter maßgebend angesehen hat. Es hat ausgeführt, dass sich die räumliche Auswirkung der Anlage nicht bis zum Klinikum B. im Norden und nicht bis zur Einmündung der D-Straße im Süden erstrecke und sich die Wirkung "der beiden Neubauten im Norden vor dem Gelände des Krankenhauses" und im Süden auf dem Eckgrundstück zur D-Straße nicht auch auf den hier maßgeblichen, dazwischen liegenden Bereich erstrecke. Die Bauzeile dazwischen bestehe vornehmlich aus geschlossenen, mehrgeschossigen Gründerzeit-Wohngebäuden, in denen nur vereinzelt im Erdgeschossbereich nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige gewerbliche Nutzung bzw. derzeit aufgegebene Nutzung (z.B. "Tattoo & Nails") aufzufinden sei. Dem lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Vorinstanz von der Bebauung entlang der Ostseite der M-Straße nur die aus den Gründerzeit-Wohnbauten bestehende Bauzeile (M-Straße 185 bis 201) als zur näheren Umgebung gehörend angesehen hat. Für ihre Auffassung, dass die Gebietsgrenzen weiter nördlich und/oder südlich zu ziehen sind, insbesondere das Gebäude nördlich der Straße "Am B." und das Gebäude auf dem Eckgrundstück M-Straße/D-Straße in die nähere Umgebung des Aufstellungsortes einzubeziehen seien, hat die Klägerin keine überzeugenden Gründe dargelegt. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die geplante Werbeanlage von diesen Grundstücken aus wahrgenommen werden kann, also auf die dortige Bebauung wirkt. Auch kann eine Prägung oder Beeinflussung des für die Werbeanlage vorgesehenen Aufstellungsortes durch die Gebäude an der Ecke M-Straße/D-Straße und nördlich der Straße "Am B." nicht allein mit der Umstand begründet werden, dass Verkehrsteilnehmer, die die M-Straße befahren, diese beiden Gebäudekomplexe quasi als Anfangs- und Endpunkte der Bebauung zwischen dem Klinikum und der D-Straße wahrnehmen. Denn für die prägende bzw. beeinflussende Wirkung der Umgebungsbebauung ist maßgebend, ob Auswirkungen auf den Vorhabenstandort feststellbar sind. Auch mit der Beschreibung, dass sich nördlich des Klinikums "B." eine durch Begrünung abgesetzte Wohngebietsanlage anschließe, ist nicht dargetan, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Grenzziehung, die sich an der gründerzeitlichen Bebauungsstruktur der hauptsächlich der Wohnnutzung dienenden Gebäude M-Straße 185 bis 201 orientiert und damit auch das Klinikum ausschließt, fehlerhaft sein soll. Ausgehend von der von der Klägerin damit nicht mit Erfolg angegriffenen Abgrenzung der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes, begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diesen Bereich als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO eingestuft hat. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die in den gründerzeitlichen Gebäuden M-Straße 185 bis 201 vorhandenen gewerblichen Nutzungen wohngebietsunverträglich sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen (vgl. Urt. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, juris, RdNr. 25, m.w.N.). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen; dies ist dann anders, wenn die vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern gerade als "Ausnahmen" eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, juris, RdNr. 34). Unzulässig ist es, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen (vgl. Urt. d. Senats v. 14.11.2006 a.a.O., m.w.N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass in dem vom Verwaltungsgericht eingegrenzten Gebiet Nutzungen vorhanden sind, die in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig sind oder dort ausnahmsweise zulässige Nutzungen sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken. Die Zulassungsschrift begnügt sich mit einer Aufzählung der dort vorhandenen Nutzungen, ohne aufzuzeigen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung der einzelnen Nutzungen als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig fehlerhaft sein soll, bzw. dass dort eine nicht zu vernachlässigende Zahl von in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässiger Nutzungen vorzufinden sei. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 02.12.2015 – 2 L 4/15 –, juris, RdNr. 27) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Schwierigkeiten dieser Art zeigt die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht auf. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat schließt sich – ausgehend davon, dass die Werbeanlage nach den Bauvorlagen doppelseitig genutzt werden kann – der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz an.