Beschluss
2 M 6/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0503.2M6.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung. (Rn.14)
2. Auch bei der Festsetzung eines Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann unverhältnismäßig sein, wenn sich die Frist, die dem Pflichtigen zur Durchführung der ihm aufgebebenen Handlung eingeräumt wurde, als nicht (mehr) angemessen im Sinne von § 59 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) erweist.(Rn.27)
3. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs 4 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013), dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 02.05.2014 - 2 B 225/14 -, juris, RdNr. 15).(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung. (Rn.14) 2. Auch bei der Festsetzung eines Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann unverhältnismäßig sein, wenn sich die Frist, die dem Pflichtigen zur Durchführung der ihm aufgebebenen Handlung eingeräumt wurde, als nicht (mehr) angemessen im Sinne von § 59 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) erweist.(Rn.27) 3. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs 4 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013), dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 02.05.2014 - 2 B 225/14 -, juris, RdNr. 15).(Rn.32) I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeldern sowie gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid. Mit Verfügung vom 25.02.2015 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, verschiedene Maßnahmen an einem Gärrestelager vorzunehmen, insbesondere - die Becken A bis G bis zum 31.07.2015 zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen (Ziffer 4) - die Abfüllplätze der Becken A bis G wasserundurchlässig zu befestigen bzw. zu sanieren, durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass auf den Flächen der Abfüllplätze anfallendes Niederschlagswasser in eine Vorgrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung geleitet wird, diese Abfüllplätze zu kennzeichnen sowie diese Maßnahmen bis zum 31.05.2015 durch einen Bausachverständigen oder Sachverständigen nach § 18 VAwS gegenüber der unteren Wasserbehörde bestätigen zu lassen (Ziffer 5). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Festlegungen zu Ziffer 4 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß nachkommt, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Falls die Antragstellerin den Festlegungen zu Ziffer 5 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß nachkommt, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € an. Mit Bescheid vom 07.08.2015 setzte der Antragsgegnerin die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 25.000,00 € und 4.500,00 € fest. Zudem drohte er für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter Ziffer 4 der Verfügung vom 25.02.2015 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme oder alternativ bis zum 25.08.2015 den Nachweis der Beauftragung dieser Maßnahmen erbringe, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € an. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter Ziffer 5 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme, drohte er ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.750,00 € an. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015 erhob der Antragsgegner zudem Verwaltungskosten in Höhe von 1.453,45 €. Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin am 07.09.2015 jeweils Widerspruch. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015, soweit damit Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden, angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der vorläufige Rechtsschutzantrag habe hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € und der darauf bezogenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen zwar vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei jedoch unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass es der Antragstellerin mit angemessenem Aufwand nicht möglich gewesen sei, innerhalb der bis zum 31.07.2015 gesetzten Frist die Becken A bis G in der geforderten Weise zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Die Sanierung und die Erbringung des Dichtheitsnachweises setze die Entsorgung der darin lagernden Gärreste voraus. Dies gelte – zumindest für einen Teil der Becken – auch für den Fall, dass die Gärreste von Becken zu Becken gepumpt werden und die Sanierung der Becken und deren Überprüfung nacheinander erfolgen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe für sie jedoch keine Möglichkeit bestanden, die erforderliche Menge der Gärreste zu entsorgen, da in der betreffenden Region des Landes Sachsen-Anhalt in der Regel erst in den Sommer- und Herbstmonaten mit Gärresten gedüngt werde und daher keine Abnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Sie habe zudem unwidersprochen dargetan, dass auch mehrfache Versuche des Antragsgegners im Februar, Mai und Juni des Jahres 2015, Abnehmer für die Gärreste zu finden, erfolglos geblieben seien. Angesichts der in Rede stehenden Menge von mehreren 10.000 m³ sei auch eine Zwischenlagerung etwa in Tanks vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 4.500,00 € und die weiteren Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 07.08.2015 seien hingegen voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere habe der Antragsgegner das Zwangsgeld im Bescheid vom 25.02.2015 in hinreichend bestimmter Weise angedroht. Er habe hinreichend deutlich gemacht, dass die Zwangsgeldandrohung für den Fall erfolge, dass nicht alle unter Ziffer 5 des Bescheides vom 25.02.2015 geforderten Maßnahmen fristgerecht und ordnungsgemäß umgesetzt werden, was auch aus dem Aufbau des Bescheides deutlich werde. Auch die weiteren Zwangsgeldandrohungen seien hinreichend bestimmt. Dies gelte auch, soweit der Antragsgegner bestimmt habe, dass die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 40.000,00 € für den Fall erfolge, dass die Antragstellerin den Anordnungen aus Ziffer 4 des Bescheides von 25.02.2015 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme oder alternativ die Beauftragung der aufgegebenen Maßnahmen bis zum 21.08.2015 nachweise. Mit der insoweit eingeräumten Möglichkeit, die Beauftragung der Maßnahmen zur Beckensanierung und zum Dichtheitsnachweis nachzuweisen, habe der Antragsgegner nicht die Anordnung unter Ziffer 4 des Bescheides vom 25.02.2015 abgeändert, sondern die Festsetzung des Zwangsgeldes bei Nichterfüllung der Verpflichtung unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beauftragungsnachweis erbracht werde. Der Kostenfestsetzungsbescheid sei voraussichtlich nur hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 450,00 € für die voraussichtlich nicht zu beanstandende Festsetzung des Zwangsgeldes von 4.500,00 € und bezüglich der Auslagen für die Zustellung dieses Zwangsgeldbescheides in Höhe von 3,45 € rechtmäßig. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihren Gunsten. 1.1. Hinsichtlich des im Bescheid vom 07.08.2015 unter Ziffer 3 verfügten Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 € ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Erledigung dadurch eingetreten, dass sie nach ihrem Vortrag den Nachweis der Beauftragung erbracht hat. Zwar führt die fristgerechte Befolgung einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zur Erledigung der Zwangsgeldandrohung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 –, juris, RdNr. 13). Bis zu dem im Bescheid vom 07.08.2015 genannten Zeitpunkt (21.08.2015) hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Auftragsbestätigung der Fa. (...) auch nachgewiesen, dass sie diesem Unternehmen einen Auftrag zur Erhöhung der Güllebecken-Wandungen um 50 cm erteilte (Bl. 558 des Verwaltungsvorgangs). Die vom Antragsgegner im Rahmen der Zwangsgeldandrohung eingeräumte Alternative zur Sanierung der Becken sowie zum Nachweis der Dichtheit bis zum 31.10.2015 beinhaltete aber den Nachweis, dass für "diese Maßnahmen", also auch für die Dichtheitsprüfung eine Auftragserteilung bis zum 21.08.2015 nachgewiesen sein musste. Ein solcher Nachweis lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 24.08.2015 (Bl. 568 des Verwaltungsvorgangs), dass noch ein für die Dichtheitsprüfung zugelassener Sachverständiger gefunden werden musste. Da die geforderten Maßnahmen bis zum 31.10.2015 nicht abgeschlossen werden konnten, hat sich die weitere Zwangsgeldandrohung auch nicht anderweitig durch Befolgung erledigt. 1.2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 25.02.2015 und 07.08.2015 seien nicht hinreichend bestimmt, weil der Antragsgegner ihr sowohl in Ziffer 4 als auch in Ziffer 5 des Bescheides vom 25.02.2015 jeweils mehrere Handlungspflichten auferlegt, jedoch jeweils ein einheitliches Zwangsgeld angedroht habe. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass gemäß § 59 Abs. 5 SOG LSA ein Zwangsgeld „in bestimmter Höhe“ anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Betroffenen (Vollstreckungsschuldner) zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus der Grundverfügung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2013 – 3 M 211/13 –, m.w.N.). Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein, so dass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2013, a.a.O., m.w.N.). Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass der Bescheid vom 25.02.2015 mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass das in Ziffer 13 genannte Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin bis zum 31.07.2015 nicht sämtliche in Ziffer 5 geforderten Maßnahmen durchgeführt hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich dies insbesondere aus dem Aufbau des Bescheides ergibt, in dem der Antragsgegner die darin verfügten Handlungen jeweils gesonderten Ziffern zugeordnet und die Zwangsgeldandrohungen jeweils auf die einzelnen Ziffern bezogen hat. Auch der erkennbare Zweck der Anordnung zur Sanierung bzw. Neuherstellung der Abfüllplätze, mit der der Antragsgegner nach der Begründung des Bescheides sicherstellen wollte, dass bei der Abfüllung der Gärreste oder Gülle keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen, rechtfertigt diese Auslegung. Erst mit der Bestätigung eines Bausachverständigen, dass die baulichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, hat der Antragsgegner die Gewähr dafür, dass das Ziel der Anordnung erreicht ist. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die baulichen Maßnahmen und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch einen Sachverständigen keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen. Dem entsprechend ist auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 6.750,00 € in Ziffer 4 des Bescheides vom 07.08.2015 für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer 5 der Verfügung vom 25.02.2015 zur Herstellung der Abfüllplätze bis zum 31.10.2015 hinreichend bestimmt. Es bestehen ferner keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 07.08.2015, soweit es die Verpflichtung der Antragstellerin betrifft, die Becken A bis G zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Auch insoweit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht beiden Pflichten nachgekommen ist. Auch insoweit gilt, dass die baulichen Maßnahmen und der Dichtheitsnachweis keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen, sondern kumulativ erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Becken austreten. Die Zwangsgeldandrohung ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Antragsgegner die Verwirkung des Zwangsgeldes zusätzlich davon abhängig gemacht hat, dass die Antragstellerin nicht bis zum 21.08.2015 nachweist, dass die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in Auftrag gegeben wurden. Auch der Senat vermag der Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe damit die Grundverfügung geändert und eine weitere selbständige Handlungspflicht hinzugefügt, nicht zu folgen. Es ist dadurch nicht – wie die Antragstellerin geltend macht – unklar geworden, ob nunmehr auch der bloße Nachweis über die Beauftragung der in der ursprünglichen Fassung angeordneten Maßnahmen für deren Erfüllung genügt oder nicht. Die vom Antragsgegner hinzugefügte Voraussetzung für die Verwirkung des Zwangsgeldes ändert nichts an ihrer durch die Verfügung vom 25.02.2015 begründeten Verpflichtung, bis zum 31.07.2015 die Becken zu sanieren und einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Es wird lediglich eine Regelung in Bezug auf die Verwirkung eines weiteren Zwangsgeldes getroffen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat hingegen Erfolg. 2.1. Sie ist insgesamt zulässig. Dem Antragsgegner fehlt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, soweit es die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € betrifft. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die Sanierung der Becken A bis G mittlerweile abgeschlossen ist und die Antragstellerin in Bezug auf die Dichtheitsprüfung im Zeitplan liegt, der mit dem Antragsgegner am 04.11.2015 festgelegt worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre zwar dann nicht mehr gegeben, wenn die Antragstellerin die nach der Grundverfügung gebotenen Handlungen bereits ausgeführt hätte und deshalb gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes unterbleiben müsste. Dies ist aber nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll die letzte Dichtheitsprüfung in Gestalt einer Füllprobe erst im August 2016 erfolgen, so dass die Antragstellerin die Maßnahmen, die mit dem festgesetzten Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, frühestens zu diesem Zeitpunkt vollständig umgesetzt haben wird. Soweit der Antragsgegner nach dem Gesprächsprotokoll vom 04.11.2015 die von der Antragstellerin dargestellten Schritte zur vollständigen Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen und festgelegt hat, dass der Beginn der Füllprobe an den Becken B, C, D und E der unteren Wasserbehörde bis spätestens 23.12.2015 anzuzeigen, ein entsprechender Ortstermin zum Beginn der Füllprobe zu vereinbaren sowie darzustellen ist, in welcher Form die Korrekturmaßnahmen für die als offen liegenden Becken vorgesehen sind, ist darin keine Änderung der Grundverfügung zu sehen. 2.2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 1 des Bescheides vom 07.08.2015 in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015, soweit damit Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden, angeordnet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € als offen dar (2.2.1.). Die hiernach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.2.2.). Damit überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Kostenfestsetzungsbescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (2.2.3.). 2.2.1. Ob die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist, kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht sicher beurteilt werden. a) Der Festsetzungsbescheid dürfte allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits wegen teilweise fehlender örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners fehlerhaft sein, auch wenn nur die Becken A und G im Kreisgebiet des Antragsgegners, die Becken B, C, D, E und F hingegen auf dem Gebiet des benachbarten Burgenlandkreises liegen sollten. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auch dann, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 VwVfG findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA allerdings keine Anwendung, wenn Rechtsvorschriften des Landes entgegenstehende Zuständigkeitsbestimmungen enthalten. Solche abweichenden Regelungen enthält für die hier gegebene Fallkonstellation § 12 Abs. 3 WG LSA. Danach bestimmt, wenn in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig sind oder es zweckmäßig ist, eine Angelegenheit in benachbarten Landkreisen einheitlich zu regeln, die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Landkreisen ungewiss ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung dürfte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hier vorgenommen haben. In dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 11.11.2014 erklärte die obere Wasserbehörde, dass sie die untere Wasserbehörde des Antragsgegners zur zuständigen Behörde für die Durchführung aller wasserrechtlichen Befugnisse bestimme. Im Betreff dieses Schreibens ist zwar nur die "Biogasanlage (...) GmbH A-Stadt" aufgeführt, und die Becken gehören nach den Angaben der Antragstellerin nicht zur Biogasanlage, sondern zur Sauenzuchtanlage. Aus der Begründung des Schreibens dürfte sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass das Landesverwaltungsamt für das gesamte Betriebsgelände (Sauenzuchtanlage und Biogasanlage) und damit auch für das Gelände, auf dem sich die Gärrestebecken befinden, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners herbeiführen wollte. Darin wird ausgeführt, die (...) GmbH betreibe an "diesem" Standort zwei Anlagen mit gemeinsamem Betriebsgelände und gemeinsamer Geschäftsführung. Die Sauenzuchtanlage der (...) GmbH befinde sich im Territorium des Antragsgegners, die Biogasanlage teilweise im Territorium des Burgenlandkreises. Die Anlagen seien territorial nicht eindeutig voneinander zu trennen, außerdem sei nicht nachvollziehbar, wo auf dem Betriebsgelände die Kreisgrenze verlaufe. Bei Kontrollen oder bei der Anforderung von Nachweisen komme es immer wieder zu Unstimmigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Das Landesverwaltungsamt hatte als Überwachungsbehörde Kenntnis davon, dass sich im Bereich der beiden Anlagen die in Rede stehenden sieben Gärreste- bzw. Güllebecken befinden. Dies ergibt sich etwa aus dem Überwachungsbericht der Behörde vom 11.06.2014 über die von der (...) GmbH betriebenen Schweinemast- und Zuchtanlage (Bl. 199 f. des Verwaltungsvorgangs), in der auch Bauschäden an einem Güllebecken und am Gülleabfüllplatz festgestellt wurden und die Einhaltung eines Freibords an den Güllebecken eingefordert wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht vorstellbar, dass das Landesverwaltungsamt die Grundflächen, auf denen sich die Becken befinden, von der Regelung der einheitlichen örtlichen Zuständigkeit ausnehmen wollte. b) Ob die Zwangsgeldfestsetzung auch einer materiell-rechtlichen Prüfung standhält, ist hingegen nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offen zu bewerten. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass auch bei der Festsetzung eines Zwangsmittels der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die Festsetzung eines Zwangsgeldes unverhältnismäßig sein kann, wenn sich die Frist, die dem Pflichtigen zur Durchführung der ihm aufgebebenen Handlung(en) eingeräumt wurde, als nicht (mehr) angemessen im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erweist. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist hier aber offen, ob es der Antragstellerin mit angemessenem Aufwand möglich war, innerhalb der bis zum 31.07.2015 gesetzten Frist die Becken A bis G in der geforderten Weise zu sanieren und ihre Dichtheit nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das Vorbringen der Antragstellerin gestützt, dass für sie keine Möglichkeit bestanden habe, die in den Becken lagernden Gärreste in den erforderlichen Mengen zu entsorgen, insbesondere weil in der betreffenden Region des Landes Sachsen-Anhalt in der Regel erst in den Sommer- und Herbstmonaten mit Gärresten gedüngt werde. Sie habe ferner unwidersprochen dargetan, dass auch mehrfache Versuche des Antragsgegners im Februar, Mai und Juni des Jahres 2015, Abnehmer für die Gärreste zu finden, erfolglos geblieben seien. Dem hält der Antragsgegner in seiner Beschwerde entgegen, bereits im März 2015 habe eine Teilentleerung der Becken stattgefunden, und nach einer E-Mail der Antragstellerin seien im Zeitraum 6. bis 13. Kalenderwoche insgesamt 33.157,96 t Gärreste an die A. GmbH & Co.KG M-Stadt geliefert worden, was einem Drittel der Gesamtlagermenge entspreche. Die Voraussetzungen für eine Sanierung (Teilentleerung) hätten damit bereits Ende März 2015 vorgelegen. Die Antragstellerin habe ihr jedoch erst nach Prüfung verschiedener Varianten am 25.07.2015 die Auftragsvergabe zur Beckensanierung für die 31. Kalenderwoche angezeigt. Die späteren Sanierungsarbeiten im Oktober/November 2015 seien vollumfänglich von außen und bei teilweise entleerten oder noch vollen Becken durchgeführt worden. Eine weitere Teilentleerung sei somit nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen gehe der Genehmigungsbescheid vom 20.12.1996 von einer jährlichen Vollentleerung der Becken aus. Auch der Dichtheitsnachweis setze keine vollständige Entleerung der Becken voraus. Die Antragstellerin habe sich mit ihrem Sachverständigen auf die Füllprobe als Dichtheitsnachweis verständigt, die wieder die Zuführung und nicht die Entsorgung von Gärresten erfordere. Unrichtig sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in der betreffenden Region in Sachsen-Anhalt erst in den Sommer- und Herbstmonaten gedüngt werde. Eine vorrangige Düngung in diesen Monaten würde dem Gebot des § 3 Abs. 4 DüngeV widersprechen, da auch im südlichen Sachsen-Anhalt das Pflanzenwachstum im Winter nicht relevant sei. Vielmehr sei der optimale Zeitpunkt zu Beginn der Vegetationsperiode. Ausweislich der Mitteilung der Fa. Landwirtschaftliche Dienstleistungen M-Stadt GmbH vom 10.03.2015 seien im Jahr 2014 kontinuierlich von der 6. bis zur 46. Kalenderwoche 100.030,49 m³ und bis zum 31.07.2014 (31. Kalenderwoche) 56.208,64 m³ Gärreste vom Standort der Antragstellerin abgefahren und auf Fremdflächen ausgebracht worden. Ferner verfügten die Antragstellerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen über 157 ha reine landwirtschaftliche Nutzflächen und über 125 ha teilweise landwirtschaftliche Nutzflächen allein in seinem Kreisgebiet. Unzutreffend sei auch die Annahme, er habe versucht, im Februar, Mai und Juni 2015 Abnehmer für die Gärreste zu finden. Richtig sei nur, dass er im Februar 2015 ein Unternehmen wegen der in Ziffer 10 der Grundverfügung vom 25.02.2015 angedrohten Ersatzvornahme bezüglich der bis zum 11.03.2015 vorzunehmenden Absenkungen der Füllstände und der Anbringung von Füllstandsmarkierungen angefragt habe, um die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angeben zu können. Ein Bedürfnis für weitere Anfragen im Mai und Juni 2015 habe nicht bestanden, so dass auch keine weiteren Abfragen erfolgt seien. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, die von ihr wegen der Sanierung der Becken angefragten Unternehmen hätten wegen Sicherheitsbedenken (Ausgasungen) auf einen Leerstand der Becken bestanden, um dort mittels einer Leiter arbeiten zu können. Der Antragsgegner habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass eine nur teilweise Entleerung der Becken ausreichend sei, um die angeordnete Sanierung durchführen zu können. Erst nach den ersten Versuchen der am 13.08.2015 beauftragten Firma habe sich herausgestellt, dass sie die Sanierung auch bei teilweise noch gefüllten Becken habe durchführen können. Auch der Vortrag des Antragsgegners zur ersten Teil-entleerung sei unrichtig. Da die Stallanlage überstaut gewesen sei, habe die Güllemenge, die durch die A. GmbH & Co.KG M-Stadt abgefahren worden sei, sofort wieder aus dem Stallbereich nachgepumpt werden müssen, was auch geschehen sei. Sie habe daher zu keiner Zeit freie Kapazitäten in einem Umfang gehabt, der eine Sanierung der Becken ermöglicht hätte. Sämtliche Güllemengen, die ausgebracht worden seien, hätten gerade ausgereicht, um den im Bescheid vom 25.02.2015 ebenfalls angeordneten Freibord zu erreichen. Was die Ausbringung der Gärreste angehe, komme es nicht auf den optimalen Zeitpunkt der Düngung an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Region. Das Jahr 2014 sei mit dem hier maßgeblichen Jahr 2015 nicht vergleichbar, insbesondere weil sich alle Ausbringungsflächen in der Flächenrotation (Fruchtfolge) befänden. Auch der Verweis auf eigene Flächen führe nicht weiter, weil diese Flächen einen wesentlichen Teil der gesamten Güllenachweisflächen darstellten und im Rahmen der Rotation einer Fruchtfolge geführt würden. Diese zum Teil erheblich voneinander abweichenden Tatsachenbehauptungen der Beteiligten bedürfen der weiteren Aufklärung, die im Rahmen der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geleistet werden kann, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 2.2.2. Die hiernach im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 02.05.2014 – 2 B 225/14 –, juris, RdNr. 15). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. 2.2.3. Ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 07.08.2015 und damit auch bezüglich der im Kostenbescheid vom 07.08.2015 dafür erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € offen, ist es auch nicht gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid hinsichtlich dieser Gebührenforderung anzuordnen. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.07.2014 – 2 M 36/14 –, NVwZ-RR 2014, 822, RdNr. 7 in juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.), soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.07.2014, a.a.O.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. 4. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von insgesamt 29.500,00 €. Für die Androhung der weiteren Zwangsgelder in Höhe von 40.000,00 € und 6.750,00 € ist nach Nr. 1.7.1. Satz 3 des Streitwertkatalogs 2013 die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also ein Betrag von 23.375,00 € anzusetzen. Hinzuzurechnen ist der im Kostenfestsetzungsbescheid angeforderte Betrag von 1.453,45 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden jeweils um auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ein Viertel der Gesamtsumme (54.328,45 €), mithin ein Betrag von 13.582,11 € als Streitwert festzusetzen.