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Beschluss

2 L 154/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:1210.2L154.14.0A
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Leitsätze
1. Aus § 29 Abs. 9 (i.V.m. Abs. 11) BauO LSA (juris: BauO ST) ergibt sich im Umkehrschluss, dass in äußeren Brandwänden und in Außenwänden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO LSA (juris: BauO ST) anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständige (Fest-)Verglasungen grundsätzlich unzulässig sind.(Rn.13) 2. Die Bauaufsichtsbehörde muss sich nicht darauf verweisen lassen, von ihrer Befugnis zur Anordnung baurechtmäßiger Zustände erst dann Gebrauch zu machen, wenn durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück die Gefahr des Übergreifens eines Brandes von einem Gebäude auf das andere begründet wird.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 29 Abs. 9 (i.V.m. Abs. 11) BauO LSA (juris: BauO ST) ergibt sich im Umkehrschluss, dass in äußeren Brandwänden und in Außenwänden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO LSA (juris: BauO ST) anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständige (Fest-)Verglasungen grundsätzlich unzulässig sind.(Rn.13) 2. Die Bauaufsichtsbehörde muss sich nicht darauf verweisen lassen, von ihrer Befugnis zur Anordnung baurechtmäßiger Zustände erst dann Gebrauch zu machen, wenn durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück die Gefahr des Übergreifens eines Brandes von einem Gebäude auf das andere begründet wird.(Rn.16) I. Am 13.11.2007 erteilte die Beklagte den Klägern die Baugenehmigung für den Umbau des Hinterhauses A-Straße 36 in A-Stadt, die die Auflage Nr. 3 enthielt, dass der geplante Erker im ersten Obergeschoss zu den Nachbargrundstücken A-Straße 35 und 37 hin einen Mindestabstand von 3,00 m einhalten müsse, weil er gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA kein untergeordnetes Bauteil sei. Nach den von den Klägern eingereichten Bauvorlagen sollte der Erker im ersten Obergeschoss mit einem Abstand von 1,94 m zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück A-Straße 35 und mit einem Abstand von 2,28 m zum südlich angrenzenden Nachbargrundstück A-Straße 37 errichtet werden. Auf den eingereichten Bauvorlagen wurden durch Grüneintragungen die erforderlichen Abstände von = 3 m zu den Nachbargrundstücken eingezeichnet. Auf dem Grundriss des ersten Obergeschosses wurde zudem der sich danach ergebende Verlauf der Außenwände grün eingetragen sowie u.a. die zum nördlichen Nachbargrundstück A-Straße 35 zeigende Fensteröffnung grün durchkreuzt. Auf den hiergegen von den Klägern erhobenen Widerspruch änderte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2008 die Auflage Nr. 3 zur Baugenehmigung dergestalt ab, dass die seitlichen Wände des Erkers im ersten Obergeschoss als Brandwände auszubilden sind, da der geplante Erker kein untergeordnetes Bauteil und der Grenzabstand geringer als 2,50 m sei. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 20.02.2009 gab die Beklagte den Klägern auf, ein im ersten Obergeschoss des Erkers eingebautes Fenster zum Nachbargrundstück A-Straße 35 zu entfernen und die Öffnung hochfeuerhemmend in voller Wandstärke zu verschließen, so dass die Ausbildung dieser seitlichen Außenwand als Brandwand nach § 29 Abs. 3 BauO LSA gewährleistet sei. Zur Begründung gab die Beklagte an, die von den Klägern eingebaute F-90-Festverglasung stelle eine Öffnung im Sinne von § 29 Abs. 8 BauO LSA dar, so dass die Außenwand den Anforderungen an Brandwände der Gebäudeklasse 2 nicht entspreche, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssten. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Wohngebäude der Kläger sei formell rechtswidrig, weil es hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 3 nicht von der Baugenehmigung vom 13.11.2007 in Gestalt der Änderung vom 11.01.2008 umfasst sei. Es sei auch materiell rechtswidrig, weil die (nach Norden zeigende) seitliche Erkerwand den Anforderungen, die § 29 BauO LSA an eine Außenwand stelle, nicht entspreche. Der Umstand, dass gemäß § 29 Abs. 8 BauO LSA Öffnungen in Brandwänden unzulässig sind, stehe der Bauausführung als solcher grundsätzlich zunächst nicht entgegen. Denn maßgeblich komme es darauf an, ob die in die seitliche Außenwand eingebrachte Öffnung der Brandwand so geschlossen worden sei, dass sie wiederum die Anforderung an eine Brandwand oder Außenwand nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA erfülle. Nach § 29 Abs. 9 BauO LSA seien (jedoch) in inneren Brandwänden feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt seien. Hieraus schließe das Gericht, dass feuerbeständige Verglasungen in Außenwänden grundsätzlich unzulässig sind. Eine Brandwand müsse zwar nicht zwingend als Mauerwerk ausgeführt werden. Auch sei in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA anders als in Nr. 1 die Wendung „auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung“ nicht angeführt. Das führe aber nicht dazu, dass Festverglasungen – auch wenn sie in F90-Qualität ausgeführt und eingebaut würden – Brandwandqualität oder Außenwandqualität nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA aufweisen. Denn die Auslegung der Tatbestände des § 29 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA habe auch unter Berücksichtigung des Öffnungsverbots äußerer Brandwände aus § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA und der Bestimmung des § 29 Abs. 9 BauO LSA zu erfolgen, wonach in inneren Brandwänden feuerbeständige Verglasungen nur zulässig sind, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Hieraus folge, dass Verglasungen grundsätzlich keinen tauglichen Verschluss einer Brandwand darstellten. Eine Verglasung sei keine „Wand“; vielmehr stelle sie einen nicht zugelassenen Verschluss einer unzulässigen Öffnung dar. Es handelt sich um eine die Wand durchdringende Aussparung, die die (Brand-)Wand in ihrer Brandschutzqualität beeinträchtige. Damit Brandwände ihren Zweck wirksam erfüllen können, genüge deshalb allein ihre feuerbeständige Ausbildung nach DIN 4102 nicht. Sie müssten zudem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so beschaffen sein, dass sie auch während des Brandes tragfähig bleiben und die entstehenden Wärmespannungen aufnehmen können, selbst wenn andere Bauteile auf sie stürzen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Festverglasung führe nicht dazu, dass diese Verglasung den Anforderungen, die § 29 BauO LSA an eine Außenwand stelle, genüge. Es handele sich um eine Zulassung zur Anwendung als Bauteil der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102-13, mithin nach der Norm, die hinsichtlich der mechanischen Beanspruchung keine Gewähr biete. Der in Rede stehende Wandteil müsse die Anforderungen aus § 29 BauO LSA i.V.m. der Nebenbestimmung Nr. 3 der Baugenehmigung einhalten, weil die seitliche Erkerwand, die nur etwa 2 m von der Grundstücksgrenze zurückspringe, als raumabschließendes Bauteil (Gebäudeabschlusswand i.S.d. § 29 BauO LSA) ausgestaltet sein müsse. Aus dem Umstand, dass nach den Bauvorlagen zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Öffnung im Erker vorgesehen gewesen sei, folge keine andere rechtliche Betrachtung zu Gunsten der Kläger. Denn dieses Fenster sei von der Beklagten unter der damaligen Auflage „genehmigt“ worden, dass der gesamte Erker zur Nordseite einen Abstand von 3 m einhalte. Die Anordnung lasse auch keinen Ermessensfehler erkennen. Das Gericht verkenne nicht, dass eine akute Brandgefahr derzeit nicht gegeben sei, weil sich auf dem Nachbargrundstück auf Höhe des Wohngebäudes der Kläger keine Gebäude befinden, mithin der in § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA vorgesehene Mindestabstand von 5 m derzeit eingehalten werde. Die Beklagte habe dies aber nicht ermessensreduzierend dahingehend berücksichtigen müssen, nicht einzuschreiten. Denn dieser Abstand sei rechtlich nicht gesichert. Zudem werde diesem Umstand durch die lange Ausführungsfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung Rechnung getragen. II. A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die Kläger wenden ein, es fehle bereits an der formellen Rechtswidrigkeit des Erkers nebst F-90-Festverglasung, weil diese Bauausführung durch die ihnen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau Hinterhaus mit Dachterrasse und Wintergarten" gedeckt sei. Allein die verbale Ausführung im „Widerspruchsbescheid", dass die seitlichen Wände als Brandwände auszubilden seien, habe nicht die formelle Rechtswidrigkeit zur Folge. Das Gebäude sei in den äußeren Abmessungen genau so errichtet worden wie ursprünglich geplant. Da die Baugenehmigung im Ausführungsdetail Erker nebst Verglasung grün gestempelt worden sei, hätten sie davon ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass diese Ausführungsvariante genehmigt sei. In der Baugenehmigung finde sich eine Formulierung, die zwar von einer Ausbildung als Brandwand spreche, jedoch keine Aussage dazu treffe, wie das Ausführungsdetail Erker ausgebildet werden dürfe. Dieses Vorbringen erweist sich indes nicht als stichhaltig. Bereits aus den Grüneintragungen in den Bauvorlagen ergibt sich, dass das geplante Fenster in der zum Nachbargrundstück A-Straße 35 zeigenden seitlichen Außenwand des Erkers im ersten Obergeschoss nicht zugelassen wird. Auf dem Grundriss des ersten Obergeschosses (Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs) ist u.a. das dort vorgesehene Fenster grün durchkreuzt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung im Bescheid vom 11.01.2008, wonach die seitlichen Wände des Erkers als Brandwände auszubilden sind, mit hinreichender Klarheit, dass darin keine Fenster zugelassen werden. 2. Ohne Erfolg wenden die Kläger weiter ein, nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BauO LSA seien für die Gebäudeklassen 1 bis 3 – und damit auch für ihr Einfamilienhaus – keine Brandwände nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA erforderlich, vielmehr seien an deren Stelle hochfeuerhemmende Wände oder Gebäudeabschlusswände zulässig, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA sind für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 anstelle von Brandwänden in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände zulässig sowie Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. Der Umstand, dass die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA für Gebäude der in Rede stehenden Art geringere Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Gebäudeabschlusswände stellt, bedeutet indes nicht, dass die von den Klägern eingebaute F90-Festverglasung in der nördlichen Gebäudeabschlusswand des Erkers im ersten Obergeschoss zulässig ist. Eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung, die die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Teile einer Brandwand oder einer Wand, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA anstelle einer Brandwand zulässig ist, erfüllt, mag „integrierter Bestandteil“ der Wand werden und nicht gegen das Öffnungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA (i.V.m. § 29 Abs. 11 BauO LSA) verstoßen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.04.2012 – 2 A 1221/11 –, juris, RdNr. 10). Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass sich die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Verglasung in der Gebäudeabschlusswand nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA aus § 29 Abs. 9 BauO LSA ergibt. Diese Vorschrift, die gemäß § 29 Abs. 11 BauO LSA entsprechend für Wände gilt, die gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO LSA anstelle von Brandwänden zulässig sind, lässt feuerbeständige Verglasungen in inneren Brandwänden zu, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Dies rechtfertigt den von der Vorinstanz gezogenen Umkehrschluss, dass in äußeren Brandwänden und in Außenwänden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO LSA anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständige (Fest-)Verglasungen grundsätzlich unzulässig sind (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 02.02.1990 – 2 R 110/87 –, BRS 50 Nr. 119; Böhme, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Oktober 2013, § 29 RdNr. 54). Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der Einbau einer Brandschutzverglasung besondere Vorkehrungen beispielsweise hinsichtlich der Halterung und Befestigung erfordert und dabei auftretende Mängel, die bei einer Kontrolle der Bauausführung nicht ohne weiteres feststellbar sind, die Eignung als Element eines gegen die Ausbreitung von Feuer wirksamen Raumabschlusses in Frage stellen (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 02.02.1990, a.a.O.). So enthält Abschnitt 4 der von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 09.03.2006 detaillierte Bestimmungen zur Ausführung der Brandschutzverglasung. In Abschnitt 4.1 (Allgemeines) wird verlangt, dass Brandschutzverglasungen nach dieser Zulassung nur von Unternehmen ausgeführt werden dürfen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben und entsprechend geschultes Personal dafür einsetzen. Die Abschnitte 4.2 und 4.3 enthalten besondere Bestimmungen für den Zusammenbau und den Einbau der Brandschutzverglasung. 3. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, bei dem aus gestalterischen Gründen vor der Westfassade „aufgehängten“ Erker handele es sich um einen Gebäudevorsprung, der nach der Regel für untergeordnete Bauteile zu beurteilen sei. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei der nach Norden zeigenden Wand des Erkers um eine Gebäudeabschlusswand handelt, die im Bereich der Grundstücksgrenze gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 als Brandwand oder als Wand, die den Anforderungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder 3 BauO LSA entspricht, auszuführen ist. Zwar räumt § 29 Abs. 10 BauO LSA für Vorbauten, die nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA als Brandwand auszubilden wären, eine gesetzliche Vergünstigung ein. Danach gilt § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA betrifft Vorbauten, die a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Bei den in dieser Vorschrift bezeichneten Vorbauten handelt es sich nicht um solche, die vor die Flucht einer der Nachbargrenze gegenüberliegenden Wand vortreten, sondern um solche Vorbauten, die vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand vortreten (vgl. Böhme, a.a.O., § 29 RdNr. 41). Der in Rede stehende Erker stellt schon deshalb keinen solchen Vorbau dar, weil er mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand, vor die er tritt, in Anspruch nimmt. Nach den Bauvorlagen haben die westliche Außenwand des Hinterhauses eine Breite von insgesamt 11 m und der in Rede stehende Erker im ersten Obergeschoss eine Breite von 7 m. Ferner tritt der Erker mit seiner nördlichen Seitenwand ca. 1,80 m vor diese Außenwand. 4. Der Vorinstanz ist schließlich darin zu folgen, dass die Anordnung der Beklagten nicht deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil der hintere Teil des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks unbebaut ist und deshalb die (akute) Gefahr der Brandausbreitung, der § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA begegnen will, derzeit nicht besteht. Zu Unrecht rügen die Kläger, die Beklagte hätte ein milderes Mittel wählen, beispielsweise der Baugenehmigung nachträglich eine Auflage beifügen können, nach der im Falle einer Bebauung des Nachbargrundstücks die Sache erneut geprüft werde. Bei Eingriffsverfügungen wegen Baurechtswidrigkeit ist das Ermessen der Behörde „intendiert“, so dass die Behörde in der Regel ermessensgerecht handelt, wenn sie die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangt (Beschl. d. Senats v. 07.11.2003 – 2 L 10/03 –, juris, RdNr. 6; OVG BBg, Beschl. v. 17.07.2015 – OVG 10 S 14.14 –, juris, RdNr. 16). Ein „Für und Wider“ braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (NdsOVG, Urt. v. 26.02.2014 – 1 LB 100/09 –, juris, RdNr. 72). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Bauaufsichtsbehörde muss sich nicht darauf verweisen lassen, von ihrer Befugnis zur Anordnung baurechtmäßiger Zustände erst dann Gebrauch zu machen, wenn durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück die Gefahr des Übergreifens eines Brandes von einem Gebäude auf das andere begründet wird. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.