Beschluss
2 M 13/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:0410.2M13.14.0A
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Leitsätze
1. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist auch auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen anwendbar, wenn diese wesentlich geändert werden, ohne dass die hierzu nach § 16 BImSchG erforderliche Genehmigung vorliegt.(Rn.14)
2. Eine wesentliche Änderung einer Anlage i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht. Hiernach stellt insbesondere das Einbringen ungenehmigter Stoffe über einen längeren Zeitraum oder in größeren Mengen eine wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs dar.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist auch auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen anwendbar, wenn diese wesentlich geändert werden, ohne dass die hierzu nach § 16 BImSchG erforderliche Genehmigung vorliegt.(Rn.14) 2. Eine wesentliche Änderung einer Anlage i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht. Hiernach stellt insbesondere das Einbringen ungenehmigter Stoffe über einen längeren Zeitraum oder in größeren Mengen eine wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs dar.(Rn.15) I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, soweit ihr die Weiterverarbeitung sowie die weitere Annahme überlagerter Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. untersagt und die Räumung und Entsorgung der bereits angenommenen Lebensmittel aufgegeben wird. Die Antragstellerin betreibt eine Kompostierungsanlage in A-Stadt, die mit Baugenehmigung des Landkreises B. vom 26.04.1994 genehmigt wurde. Mit Nachtrag zur Baugenehmigung vom 04.02.1997 (BA C Bl. 21) erweiterte der Antragsgegner die als Inputmaterial zugelassenen Abfälle. Zulässig war hiernach die Annahme von Abfällen mit den Abfallschlüsselnummern (ASN) 111 02 (überlagerte Nahrungsmittel), 187 01 (Schnitt- und Stanzabfälle) sowie 187 18 (Altpapier), jeweils „nach Einzelfallentscheidung“. Für die Inputmaterialien, für die eine Einzelfallentscheidung vorbehalten blieb, war vom Antragsteller die Eignung für die Kompostierung nachzuweisen. Mit Bescheid vom 14.12.1998 (GA Bl. 67) stellte der Antragsgegner die Genehmigung für den Betrieb der Kompostieranlage auf die Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen des Europäischen Abfallartenkataloges um. Hierbei wurde die Abfallart 111 02 (überlagerte Nahrungsmittel) u.a. durch die Abfallart 02 03 04 (für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe) ersetzt. Die Abfallarten 187 01 (Schnitt- und Stanzabfälle) und 187 18 (Altpapier) wurden jeweils durch die Abfallarten 20 01 01 (Papier und Pappe) aus der Gruppe 20 01 (getrennt gesammelte Fraktionen) sowie 15 01 01 (Papier und Pappe) aus der Gruppe 15 01 (Verpackungen) ersetzt mit der Bemerkung „Zugabe in Kleinmengen, max. 10 % sowie kein Hochglanzpapier“. Nachdem die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit für die Anlage der Antragstellerin durch eine Änderung der Nr. 8.5 des Anhangs zur 4. BImSchV eingeführt worden war, zeigte sie die Anlage mit Schreiben vom 31. August 2001 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG bei der zuständigen Behörde an. Mit Bescheid vom 04.03.2003 (BA A Bl. 177) änderte der Antragsgegner den Abfallartenkatalog für die Anlage der Antragstellerin erneut ab. Im Input zugelassene Abfallarten waren hiernach u.a. die Abfälle mit der ASNAVV 02 03 04 (für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe) sowie 20 01 01 (Papier und Pappe/Karton). Abfälle mit der ASNAVV 15 01 01 (Papier und Pappe) aus der Gruppe 15 01 (Verpackungen) waren in dem Abfallartenkatalog nicht mehr enthalten. Am 25.06.2013 wurde bei einer Kontrolle auf dem Gelände der Anlage der Antragstellerin festgestellt, dass dort ca. 1.000 t überlagerte Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. vorhanden waren, welche mit ihren Verkaufsverpackungen (luftdichte Kunststoffverpackungen) einschließlich der Transportverpackungen (Kartonagen für Verkaufsverpackungen, Kunststofffolien zum Fixieren und Holzpaletten) in die Kompostmieten eingebracht und mit anderen Kompostmaterialien (ungesiebt) sowie mit Rasenmahd überdeckt waren (Fotodokumentation = BA B Bl. 452 ff.). Mit Bescheid vom 04.07.2013 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin unter Nr. 1 die Weiterverarbeitung der überlagerten Lebensmittel aus dem Kühlhaus H.. Zudem gab er ihr unter Nr. 2 des Bescheides die Räumung und Entsorgung der ca. 1.000 t überlagerten Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. bis spätestens 05.08.2013 auf. Unter Nr. 4 des Bescheides wurde die weitere Annahme überlagerter Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. untersagt. Die sofortige Vollziehung dieser Regelungen wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 20 Abs. 2 BImSchG seien gegeben, da wegen der Annahme der überlagerten Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. eine wesentliche Änderung der Anlage vorliege. Die Annahme dieser Abfälle sei durch die Genehmigung nicht gedeckt, vielmehr hätte zuvor eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen. Zudem sei die Lagerung dieser Abfälle gemäß Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, da es sich um eine Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr handele. Die Voraussetzungen des Einschreitens nach § 20 Abs. 1 BImSchG lägen ebenfalls vor. Die vorgenommene Kompostierung der überlagerten Lebensmittel verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben der BioAbfV. Er habe sich nach pflichtgemäßem Ermessen für die teilweise Betriebsuntersagung bis zur Erfüllung der Pflichten entschieden. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Regelungen unter Nr. 1, 2 und 4 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Verfügung des Antragsgegners erweise sich zumindest als ermessensfehlerhaft, weil vorliegend weder § 20 Abs. 1 noch § 20 Abs. 2 BImSchG anwendbar sei. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei auf anzeigepflichtige Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 2 BImSchG nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BImSchG lägen nicht vor. Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss am 06.02.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 24.02.2014 begründet. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass § 20 Abs. 2 BImSchG auf anzeigepflichtige Altanlagen im Sinne des § 67 Abs. 2 BImSchG nicht anwendbar sei. Die Vorschrift sei vielmehr auch auf solche Altanlagen anwendbar, wenn diese wesentlich geändert würden, ohne dass die hierzu erforderliche Genehmigung vorliege. Eine solche wesentliche Änderung ohne die erforderliche Genehmigung liege hier vor. Eine Änderung sei wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreichten. Das sei hier der Fall. Gemäß Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sei eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr genehmigungsbedürftig. Mit der Annahme von ca. 1.000 Tonnen des Abfalls 02 03 04 (überlagerte Lebensmittel) habe die Antragstellerin diesen Tatbestand erfüllt. Der Umstand, dass § 20 Abs. 1 BImSchG neben § 20 Abs. 2 BImSchG als Rechtsgrundlage des Bescheides vom 04.07.2013 herangezogen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor, bei der in Rede stehenden Lagerung handele es sich nicht um ein Zwischenlager im Sinne der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, sondern um ein bloßes Lagern im Sinne eines Bereitstellens zur unverzüglichen Verwertung auf der Annahmefläche. II. A. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe gebieten die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Anordnung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht, weil der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt. 1. Die streitigen Regelungen unter Nr. 1, 2 und 4 des angefochtenen Bescheides vom 04.07.2013 erweisen sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Anordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Vorschrift ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen - wie hier - anwendbar, wenn diese wesentlich geändert werden, ohne dass die hierzu nach § 16 BImSchG erforderliche Genehmigung vorliegt (BVerwG, Urt. v. 09.12.1983 - BVerwG 7 C 68.82 -, Juris RdNr. 8; NdsOVG, Beschl. v. 14.12.2005 - 7 ME 150/05 -, Juris RdNr. 11; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 20 RdNr. 34). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG dürften erfüllt sein. Das Einbringen der überlagerten Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. einschließlich ihrer Verkaufsverpackungen (luftdichte Kunststoffverpackungen) sowie der Transportverpackungen (Kartonagen für Verkaufsverpackungen, Kunststofffolien zum Fixieren und Holzpaletten) in die Kompostmieten stellt eine wesentliche Änderung des Betriebs der Anlage dar. Eine wesentliche Änderung einer Anlage i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht. Hiernach stellt insbesondere das Einbringen ungenehmigter Stoffe über einen längeren Zeitraum oder in größeren Mengen eine wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs dar (NdsOVG, Beschl. v. 14.12.2005 - 7 ME 150/05 - a.a.O. RdNr. 12; Jarass, a.a.O., § 20 RdNr. 35). Nach diesen Grundsätzen liegt ein ungenehmigter Anlagenbetrieb im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hier vor. Die Antragstellerin hat in ihrer Anlage in erheblichem Umfang Abfälle angenommen und auf den Kompostmieten eingebracht, die von der vorhandenen Genehmigung nicht gedeckt waren, und damit den Anlagenbetrieb wesentlich geändert. Maßgeblich für die Frage, welche Abfälle die Antragstellerin in ihrer Anlage annehmen durfte, ist der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 04.03.2003 enthaltene Abfallartenkatalog mit den im Input der Anlage zugelassenen Abfallarten. Hiermit wurden die entsprechenden Regelungen in dem Bescheid vom 14.12.1998 ersetzt, die ihrerseits die entsprechenden Regelungen in dem Nachtrag zur Baugenehmigung vom 04.02.1997 ersetzt hatten. Zulässig war hiernach - soweit vorliegend relevant - die Annahmen von Abfällen mit der ASNAVV 02 03 04 (für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe) aus der Gruppe ASNAVV 02 03 (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) sowie von Abfällen mit der ASNAVV 20 01 01 (Papier und Pappe) aus der Gruppe ASNAVV 20 01 (getrennt gesammelte Fraktionen ). Dieser Rahmen wurde mit der Annahme von ca. 1.000 t überlagerter Lebensmittel aus dem Kühlhaus H. mit ihren Verkaufsverpackungen (luftdichte Kunststoffverpackungen) einschließlich der Transportverpackungen (Kartonagen für Verkaufsverpackungen, Kunststofffolien zum Fixieren und Holzpaletten) weit überschritten. Zwar lassen sich die von der Antragstellerin angenommenen Lebensmittel, bei denen es sich nach deren Angaben um Pfannengemüse, Beerenobst, Mangowürfel und Pilze handelte, unter die Kategorie ASNAVV 02 03 04 (für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe) fassen. Diese hätten jedoch allenfalls unverpackt angenommen werden dürfen. Deren Annahme in verpacktem Zustand mit den entsprechenden Verkaufs- und Transportverpackungen war demgegenüber von der Genehmigung nicht mehr gedeckt. Das liegt im Hinblick auf die angenommenen Kunststoffverpackungen und -folien sowie die Holzpaletten auf der Hand. Auch die Verpackungen aus Papier und Pappe hätten nicht angenommen werden dürfen, da die Abfälle mit der ASNAVV 15 01 01 nach dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 04.03.2003 gerade nicht mehr zu den im Input zulässigen Abfällen zählten. Insgesamt handelt es sich, wie auch die Fotodokumentation des Antragsgegners (BA B Bl. 452 ff.) deutlich zeigt, um ein untrennbares Abfallgemisch aus überlagerten bzw. verdorbenen Lebensmitteln, Kunststoffverpackungen und -folien sowie Verpackungen aus Papier und Pappe, das von der Antragstellerin nicht hätte angenommen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob auch die Regelung aus dem Nachtrag zur Baugenehmigung vom 04.02.1997 weiterhin Geltung besitzt, wonach überlagerte Nahrungsmittel bzw. für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe von der Antragstellerin nur „nach Einzelfallentscheidung“ angenommen werden dürfen. Die Antragstellerin kann aus der Regelung des Bescheides vom 14.12.1998, wonach die Zugabe von Papier und Pappe in Kleinmengen bis 10 % zulässig war, nichts für sie Günstiges herleiten, denn aufgrund der nachfolgenden Regelungen in dem Bescheid vom 04.03.2003 war die Annahme von Verpackungen aus Papier und Pappe im Sinne der ASNAVV 15 01 01 generell nicht mehr zulässig. Derartige Abfälle stehen hier indessen in Rede. Auch können die in die Kompostmieten eingebrachten Kunststoffanteile, die nach den Angaben der Antragstellerin bei unter 3 % der Masse liegen sollen, nicht als Störstoffe vernachlässigt werden, die nach Beendigung der Kompostierung entfernt werden, denn nach der Bilddokumentation der Antragsgegnerin machen diese Kunststoffverpackungen und -folien einen erheblichen und prägenden Anteil der angenommenen Abfälle aus. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier ebenfalls keiner Vertiefung, ob die Annahme der ca. 1.000 t Abfälle aus dem Kühlhaus H. zugleich als Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr im Sinne der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig war und der Antragstellerin auch unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Stilllegung und Beseitigung aufgegeben werden konnte. b) Die Ausübung des Ermessens des Antragsgegners dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der zuständigen Behörde ist durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ein nur eingeschränktes Ermessen eingeräumt; sie soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Stilllegungsanordnung treffen. Die Behörde muss demnach in der Regel gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten und darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen (NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 12 ME 194/13 -, Juris RdNr. 7; Jarass, a.a.O., § 20 RdNr. 39). Da hier kein atypischer Fall vorliegen dürfte, ist die Untersagung der Weiterverarbeitung bzw. der weiteren Annahme der überlagerten Lebensmittel rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufforderung, die Lebensmittel zu räumen und zu entsorgen, kann als Beseitigungsanordnung ebenfalls auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt werden. 2. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2013 Bezug genommen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.