Beschluss
2 L 118/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2013:0121.2L118.10.0A
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Leitsätze
1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen kann dies bei anhaltenden (abträglichen) Wirkungen der Fall sein. (Rn.40)
2. Zum berechtigten Interesse von Ausländern an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ausländerbehördlicher Maßnahmen vor der Ausreise, wenn eine Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland begehrt wird (hier verneint).(Rn.42)
3. Bei der nach § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung sind die persönlichen Interessen des Ausländers an einer Aufnahme im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an einer Zuzugsbeschränkung abzuwägen.(Rn.44)
4. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist, dass der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 17.12.2009 - OVG 11 N 62.08 -, Juris, RdNr. 6, m.w.N.).(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen kann dies bei anhaltenden (abträglichen) Wirkungen der Fall sein. (Rn.40) 2. Zum berechtigten Interesse von Ausländern an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ausländerbehördlicher Maßnahmen vor der Ausreise, wenn eine Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland begehrt wird (hier verneint).(Rn.42) 3. Bei der nach § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung sind die persönlichen Interessen des Ausländers an einer Aufnahme im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an einer Zuzugsbeschränkung abzuwägen.(Rn.44) 4. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist, dass der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 17.12.2009 - OVG 11 N 62.08 -, Juris, RdNr. 6, m.w.N.).(Rn.46) 1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2; 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 2.1. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 3 C 3.04 –, NvwZ-RR 2005, 711). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 [329]). Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (BVerwG, Urt. v. 23.01.2008 – 6 A 1.07 –, BVerwGE 130, 180 [184], RdNr. 26). Kein Rechtsverhältnis ist hingegen die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig, fehlerhaft, nichtig, ungültig, unwirksam usw. (Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 43 Rdnr. 16). Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, die Beklagte habe ihnen zustehende Aufenthaltsrechte rechtswidrig „entzogen“, indem sie keine ordnungsgemäße bzw. ausreichende Befragung der Klägerin zu 1 über eine freiwillige Ausreise durchgeführt, sie insbesondere nicht über den Inhalt, die Bedeutung und/oder die rechtlichen Folgen der abgegebenen Erklärung über eine freiwillige Ausreise aufgeklärt habe. Damit rügen sie eine Verletzung der den Ausländerbehörden gegenüber Ausländern obliegenden Hinweis-, Beratungs- und Auskunftspflichten (§ 82 Abs. 3 AufenthG, § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 25 Abs. 1 VwVfG) (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: GK zum AufenthG II - § 82 RdNr. 54 f) und begehren der Sache nach die Feststellung der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, NJW 1997, 71 [76]), das nach der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1 zwischen ihr und der Beklagten fortbestand. Einen Aufenthaltstitel, der ein Recht zum Aufenthalt vermittelt, hat die Beklagte nicht zurückgenommen, widerrufen, nachträglich zeitlich befristet oder sonst aufgehoben. Die der Klägerin zu 1 erteilte und bis zum 20.04.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis erlosch vielmehr entweder gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG kraft Gesetzes mit der Ausreise der Klägerin zu 1 am 05.12.2005, wenn sie aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sein sollte, oder gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit Ablauf der Geltungsdauer. Die Klägerin zu 2 war zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Bezüglich ihrer Person rügen die Klägerinnen (auch), die Beklagte habe ihr (ungeachtet des Antragserfordernisses in § 81 Abs. 1 AufenthG) nicht von Amts wegen eine ihr zustehende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Es bedarf hier keiner Vertiefung, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Nebenpflichten einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage überhaupt zugänglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 09.03.1990 – 4 B 145.88 –, Juris, RdNr. 24, m.w.N). 2.2. Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerinnen kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung aufzeigen können. Ein berechtigtes Interesse setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 a.a.O., S 272; Urt. v. 30.01.1990 – 1 A 36.86 –, BVerwGE 84, 306 [309]), m.w.N.). Der Kläger muss grundsätzlich dartun, warum und inwiefern er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Entscheidung hat (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 43 RdNr. 23). Das in Streit stehende (mögliche) Rechtsverhältnis betrifft die Vergangenheit; denn die rechtlichen Beziehungen der Klägerinnen zur Beklagten endeten (jedenfalls) mit der Ausreise der Klägerinnen aus dem Bundesgebiet am 05.12.2005. Bei solchen vergangenen Rechtsverhältnissen wird ein Feststellungsinteresse insbesondere bei anhaltenden (abträglichen) Wirkungen bejaht; dies ist dann der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Wiederholungsgefahr), wenn der Kläger von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen wurde, von der eine fortwirkende Diskriminierung ausgeht, die ihn insbesondere in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt (Rehabilitierungsinteresse), oder wenn der Kläger die Absicht hat, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 RdNr. 91 ff.). Ein Feststellungsinteresse kann unabhängig vom Vorliegen anhaltender Wirkungen auch bei (tiefgreifenden) Grundrechtseingriffen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 – 1 B 36.99 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.; Sodan, a.a.O., RdNr. 98 ff.). Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (BVerwG, Urt. v. 23.01.2008, a.a.O.). Die Klägerinnen führen als berechtigtes Interesse eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse oder die Absicht, Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht an; auch ist ein hoheitlicher Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich der Klägerinnen nicht ersichtlich. Sie tragen vielmehr vor, die beantragten Feststellungen seien von entscheidender Bedeutung dafür, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse im Visumverfahren erteilt werden können. Sie machen damit der Sache nach geltend, das festzustellende (abgeschlossene) Rechtsverhältnis, nämlich das frühere rechtswidrige Verhalten der Beklagten vor der Ausreise der Klägerinnen, habe insoweit noch anhaltende Wirkung, Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen. 2.2.1. Die Klägerinnen haben zunächst vorgetragen, es komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Humanitäre Gründe sind Sachlagen, die Menschen in Notsituationen dienen. Vom Wortsinn wird darunter der Einsatz zugunsten anderer Menschen aufgrund moralischer oder sittlicher Überlegungen ohne zwingende rechtliche Verpflichtung verstanden (Burr, in: GK-AufenthG, II - § 22 RdNr. 5; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 22 RdNr. 5). Dringend ist ein humanitärer Grund nur dann, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, dem Ausländer – im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage – in die Bundesrepublik aufzunehmen (Burr, a.a.O., RdNr. 6; Dienelt, a.a.O.). Grundsätzlich können dringende humanitäre Gründe weder aus den allgemeinen Verhältnissen im Heimatstaat noch aus der Dauer eines früheren Aufenthalts des Ausländers oder seiner Familienangehörigen abgeleitet werden (Dienelt, a.a.O.). In Frage kommen etwa die Aufnahme einzelner Ausländer in einer lebensgefährlichen Situation oder die Aufnahme von Personen, die sich in einer schicksalhaften Notlage befinden und spezifisch auf die Hilfe Deutschlands angewiesen sind oder mit Deutschland in einer besonderen Verbindung stehen (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 22 AufenthG, RdNr. 8). a) Es erscheint bereits fraglich, ob diese Voraussetzungen bei den Klägerinnen erfüllt sind. Soweit sie geltend machen, weder die Klägerin zu 1 als alleinstehende Frau noch ihr Bruder, der selbst eine Familie zu versorgen habe, seien in der Lage, für ihren Lebensunterhalt und den der Klägerin zu 2 zu sorgen, könnte dem entgegen gehalten werden, dass sie damit das Schicksal einer Vielzahl von Ausländern in vergleichbarer Lage teilen. Eine besondere Beziehung der Klägerinnen zur Bundesrepublik Deutschland ist ebenfalls nicht erkennbar. Allein der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet genügt – wie bereits dargelegt – nicht. Ob der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 einen dringenden humanitären Grund im Sinne von § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG darstellt, ist bislang offen. Die Schwester der Klägerin zu 1 hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren ein Dokument vorgelegt (Bl. 101 f. GA), das nach deren eigener Übersetzung einen ärztlichen Bericht des Allgemeinkrankenhauses S. darstellt, in welchem attestiert werde, dass die Klägerin zu 2 an einer vorgeburtlichen Öffnung der Herzwand und dem Fehlen einer Niere leide. Unabhängig davon, dass die Richtigkeit der Übersetzung bislang nicht bestätigt ist und eine Erkrankung im Visumsantrag verneint wurde, ergibt sich daraus nicht, welche Behandlung die Erkrankung konkret erfordert. Soweit in der den Visumsanträgen beigefügten Stellungnahme ausgeführt wird, dass die Klägerin zu 2 keine Anstrengungen vertrage, stellt sich zudem die Frage, ob sie überhaupt reisefähig ist. b) Aber auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gegeben sein sollten, ist nicht ersichtlich, inwieweit das frühere Verhalten der Beklagten bei der nach § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG von der nunmehr zuständigen Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung von Bedeutung sein könnte. Bei der Ausübung des Ermessens sind die persönlichen Interessen des Ausländers an einer Aufnahme im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an einer Zuzugsbeschränkung abzuwägen (Burr, a.a.O., RdNr. 5; Dienelt, a.a.O., RdNr. 11). 2.2.2. Entgegen der Annahme der Klägerinnen ist die begehrte Feststellung auch nicht von rechtlicher Bedeutung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 AsylVfG). Eine solche Anerkennung liegt hier nicht vor. Die zugunsten der Klägerin zu 1 ausgesprochene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte das Bundesamt bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.10.2004 widerrufen. 2.2.3. Schließlich können sich die Klägerinnen auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Voraussetzung ist insoweit, dass der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Aufenthaltstiels nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 17.12.2009 – OVG 11 N 62.08 –, Juris, RdNr. 6, m.w.N.). Die Klägerinnen legen schon nicht dar, zu welchem im AufenthG nicht vorgesehenen Zweck sie in das Bundesgebiet einreisen wollen. Die von ihnen angestrebte Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen ist in § 22 Satz 1, Alt. 2 AufenthG abschließend geregelt. Im Übrigen wäre, selbst wenn auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zurückgegriffen werden könnte, wiederum nicht ersichtlich, inwieweit das frühere Verhalten der Beklagten bei der von der nunmehr zuständigen Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung von Belang sein könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]). Die Klägerinnen sind irakische Staatsangehörige und begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausländerbehördlicher Maßnahmen der Beklagten. Die Klägerin zu 1, der irakische Staatsangehörige C., mit dem sie seit 1996 verheiratet ist, deren gemeinsames Kind, die am (…) 1997 geborene Klägerin zu 2, sowie vier weitere Kinder des Herrn C. aus erster Ehe reisten am 17.06.2001 in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.06.2001 einen Asylantrag. Mit Bescheid vorn 24.08.2001 lehnte das Bundesamt ihre Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte aber fest, dass bezüglich der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ihnen erteilte die Beklagte daraufhin am 15.10.2001 bis zum 09.10.2003 gültige Aufenthaltsbefugnisse, die mehrfach verlängert wurden. Am 21.04.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1 eine bis zum 20.04.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin zu 2 erhielt mehrfach Duldungen. Ihre Abschiebung wurde zuletzt am 19.05.2005 bis zum 18.05.2006 ausgesetzt. Bereits mit Bescheid vom 15.10.2004, der am 07.07.2005 bestandskräftig wurde, widerrief das Bundesamt die zugunsten der Klägerin zu 1 ausgesprochene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG. Am 14.10.2005 erschien die Klägerin zu 1 bei der Ausländerbehörde der Beklagten. Dort unterzeichnete sie (möglicherweise) ein in deutscher Sprache verfasstes Formular „Befragung zur freiwilligen Ausreise“, in welchem die Bereitschaft erklärt wird, freiwillig die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 16.11.2005 erschien die Klägerin zu 1 erneut in der Ausländerbehörde und unterschrieb (möglicherweise) einen – ebenfalls nur in deutscher Sprache verfassten – Antrag auf Gewährung von Mitteln zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Mit Schreiben vom 30.01.2006 teilte die Internationale Organisation für Migration (IOM), die die Ausreise offenbar organisierte, der Beklagten mit, dass die Klägerinnen am 05.12.2005 in den Irak ausgereist seien. Die Beklagte erhielt zu einem selbst dort nicht bekannten Datum ein Schreiben der Klägerin zu 1 mit deutscher Übersetzung, in welchem sie angab, ihr Ehemann und seine beiden Söhne hätten sie geschlagen und eingesperrt. Eines Tages habe er ihr empfohlen, für zwei Monate in den Irak zurückzukehren und „Urlaub zu machen“, um danach wieder nach Deutschland zurückzukehren. Er habe sie einmal zu einer Behörde mitgenommen und dort einen Zettel unterschreiben lassen mit der Bemerkung, dass dies ihr helfe, in den Irak zu fliegen. Nach 40 Tagen hätten er und einer seiner Söhne sie wieder zu einer Behörde mitgenommen, wo sie 150 € erhalten habe. Am 05.12.2005 hätten sie sie und ihre Tochter zum Flughafen Frankfurt gebracht und ihr 700 € gegeben. Auf diese unmenschliche Weise habe er sie in den Irak geschickt, um sie und ihre Tochter „loszuwerden“. Im Irak habe sie niemanden, der für sie sorgen könne. Sie verfüge über kein Einkommen. Sie fürchte auch um die Gesundheit ihrer Tochter, die nur über eine Niere verfüge, einen Herzfehler habe und unter dem Mangel an Medikamenten leide. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2006 bat die Klägerin zu 1 die Beklagte um Prüfung, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, und führte ergänzend aus: Bei der Vorsprache habe sie den „Asylantrag zurücknehmen und die Aufenthaltserlaubnis in ein Reisedokument übertragen lassen wollen“, da sie beabsichtigt habe, ihre Familie im Irak zu besuchen. Der Stiefsohn, der als Dolmetscher fungiert habe, habe ihr mitgeteilt, dass ihr dieser „Pass“ erteilt werde. Im Glauben, ein Reisedokument mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erhalten zu haben, sei sie in den Irak gereist. Sie habe ein Hin- und Rückflug-Ticket gekauft. Als sie den Rückflug durch ihren Ehemann habe planen lassen wollen, sei ihr offenbart worden, dass sie nie wieder zurückkehren könne. Sie sei Analphabetin und habe ihrem Stiefsohn geglaubt. Mit Schreiben vom 06.07.2006 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass die Klägerin zu 1 kein Aufenthaltsrecht mehr besitze und ein solches auch nicht aus § 60 Abs. 1 AufenthG hergeleitet werden könne. Es bestehe nur die Möglichkeit, aus dem Ausland einen Erlaubnisantrag im Rahmen eines Visumverfahrens zu stellen. Am 20.06.2007 haben die Klägerinnen Feststellungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Ihr Ehemann habe die Ausländerbehörde der Beklagten dazu gebracht, der Klägerin zu 1 im Rahmen einer angeblich freiwilligen Ausreise die Aufenthaltserlaubnis auf „kaltem Wege“ zu entziehen. Sie spreche nur wenig deutsch und könne nur die arabische Sprache lesen und schreiben. Für die Mitarbeiter der Ausländerbehörde sei dies auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Formular „Befragung zur freiwilligen Ausreise“ vom 14.10.2005 sei mit einer gefälschten Unterschrift versehen; sie selbst habe ein solches Formular nicht unterschrieben. Es fehle die Angabe des Sachbearbeiters, und die Akte lasse nicht erkennen, wie die Befragung durchgeführt und das Formular in die Akte gelangt sei. Auch der Antrag vom 16.11.2005 auf Übernahme eines Reisekostenzuschusses und einer Starthilfe enthalte die falsche Unterschrift. Ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Klägerin zu 2 habe ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zugestanden, da ihre Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein müsste und ihr Vater über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an den beantragten Feststellungen. Sie seien von entscheidender Bedeutung dafür, dass ihnen die Wiedereinreise nach Deutschland zum Zwecke des Aufenthalts im Visumverfahren ermöglicht werde. Parallel zu dem Vorgang würden bei der Deutschen Botschaft in Ankara, die für den Nordirak zuständig sei, Visumsanträge auf Wiedereinreise nach Deutschland gestellt. Die Klägerinnen haben beantragt, 1. festzustellen, dass der Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am 05.12.2005 die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht entzogen worden ist, 2. festzustellen, dass der Klägerin zu 2 am 19.05.2005 zu Unrecht keine Aufenthaltserlaubnis erteilt/verlängert wurde und ihr im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Deutschland am 05.12.2005 das Recht zum Aufenthalt in Deutschland zu Unrecht entzogen wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Irreführungen der Klägerin zu 1 durch ihren Ehemann lägen nicht in der Sphäre der Ausländerbehörde. Aus welchen Gründen die Klägerin zu 1 sich zur Ausreise entschlossen habe, habe sie nicht aufklären müssen. Auch habe die Klägerin zu 1 nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente nicht verstanden habe. Das Formblatt sei nicht als Befragung zur freiwilligen Ausreise, sondern aus Vereinfachungsgründen als Antrag zur freiwilligen Ausreise genutzt worden und als solcher zu werten. Die darauf vorhandene Unterschrift sei nach dem Akteninhalt die der Klägerin zu 1. Dieser müsse auch bewusst gewesen sein, dass der deutsche Staat die Kosten einer „Urlaubsreise“ sehr wahrscheinlich nicht übernehme. In dem Antrag auf Gewährung einer Reisebeihilfe und einer Starthilfe habe sie ferner erklärt, auf ihre Rechte aus dem Aufenthaltstitel zu verzichten, so dass ein Widerruf der damals noch gültigen Aufenthaltserlaubnis nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei der Aufenthaltstitel mit der Ausreise erloschen. Der Klägerin zu 2 habe nach der Widerrufsentscheidung des Bundesamts vom 15.10.2004 keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden können. Unter Datum vom 31.12.2009 und 10.01.2010 stellten die Klägerinnen bei der Deutschen Botschaft in Bagdad Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Visumverfahren. Als Aufenthaltszweck gaben sie jeweils „Familienzusammenführung“ mit der in G-Stadt lebenden Schwester der Klägerin zu 1 an. In einer e-mail vom 04.05.2010 übersandte die Deutsche Botschaft der Ausländerbehörde der Stadt G. die „Anträge auf Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ und teilte mit, dass die Prüfung des Auswärtigen Amts hinsichtlich § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG inzwischen abgeschlossen sei. Den Unterlagen ist eine nicht unterschriebene Stellungnahme mit der Überschrift „Zustimmung Ausländerbehörde im Fall A.“ beigefügt, in der es u.a. heißt: Bei unseren Bemühungen in dem Fall A. sind wir nunmehr nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen… 1. Zur jetzigen Situation der Antragstellerin Die besondere Notsituation von Frau A., die ein Eingreifen erforderlich macht, ergibt sich auch aus ihrer aktuellen Lebenssituation im Irak. Frau A. und ihre nunmehr fast 13jährige Tochter K. leben bei ihrem Bruder in S., einem Stadtteil von M.. Die Stadt ist in der Provinz Niniveh, im Nordirak belegen, gehört aber nicht zu den kurdischen Nordprovinzen sondern zum „Zentral- oder Restirak“. Ihr Bruder ist verheiratet und hat fünf Kinder, daneben leben noch eine weitere Schwester und die Mutter im Haus. Das Haus verfügt über drei Zimmer, sie und ihre Tochter leben auf engstem Raum mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem der Zimmer. Ihr Bruder sei weder bereit, Frau A. weiter zu beherbergen noch in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. Sollte er seine Hilfe einstellen, verfügt der Irak nicht über ein geeignetes Auffangnetz für Bedürftige, und Frau A. und ihre Tochter wären auf sich gestellt. Keiner der Familienangehörigen verfügt über ein regelmäßiges Einkommen, man lebt von dem Geld, das die Verwandten aus Deutschland schicken (Schwester in G-Stadt). Frau A. erklärte, das Haus nicht oft zu verlassen und sich die meiste Zeit um die Tochter zu kümmern bzw. im Haushalt zu helfen. Zum Ehemann besteht kein Kontakt, die Eheleute leben seit dem Jahr 2005 getrennt. 2. Erkrankung der Tochter und Versorgungslage Frau A. gibt weiter an, dass ihre Tochter schwer herzkrank sei und dringend medizinischer Behandlung bedarf, die sie im Irak aufgrund der mangelnden medizinischen Infrastruktur nicht erhalten könne. Nach Auskunft von Frau A. leidet ihre Tochter an einer vorgeburtlichen Öffnung der Herzwand und dem Fehlen der linken Niere. Sie sei in Deutschland in Behandlung gewesen und sollte operiert werden, die Ausreise sei dann dazwischen gekommen. Sämtliche Unterlagen zur Behandlung befanden sich bei ihrem Anwalt in Deutschland. Sie sei mit ihrer Tochter im Irak im Krankenhaus gewesen, dort könne man ihr nicht helfen. Die Tochter kann sich bewegen, vertrage aber keine Anstrengungen und habe häufig Schmerzen. Da sich sämtliche Unterlagen (Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis etc.) in Deutschland befänden, könne das Kind nicht die Schule besuchen. Die zunächst gemachten Angaben im Visumantrag (dass keine Erkrankungen vorliegen) seien ein Missverständnis, sie habe das Formular nicht richtig verstanden... Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.06.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Ausschlusstatbestände des § 43 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Insbesondere bestehe keine Möglichkeit der Verpflichtung der Beklagten auf Zustimmung zur Visumserteilung, da es sich insoweit um einen verwaltungsinternen Vorgang handele. Auch liege ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vor. Die Klägerinnen benötigen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung ihrer Aufenthaltstitel, um ihre mittlerweile eingeleiteten Visumsverfahren erfolgreich betreiben zu können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Visumverfahren mittlerweile eingeleitet worden sei und die Ausländerbehörde der Beklagten dieses offenbar unterstütze; denn das Verwaltungsverfahren sei faktisch zum Stillstand gekommen. Die Klage sei auch begründet. Der Aufenthalt der Klägerinnen im Bundesgebiet sei ohne rechtliche Grundlage dauerhaft beendet worden. Dies ergebe sich daraus, dass zumindest die Klägerin zu 1 bis zur Ausreise, mit der ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, die noch bis zum 20.04.2006 Gültigkeit gehabt habe. Die Klägerin zu 1 habe für sich und die Klägerin zu 2 auch nicht wirksam einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (am 14.10.2005) oder einen Antrag auf Gewährung von Mitteln zur Förderung der freiwilligen Rückkehr (am 16.11.2005) gestellt. Vielmehr sei das Gericht aufgrund der Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, insbesondere aber aufgrund der Ausführungen der Nichte der Klägerin zu 1, Frau R., in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2009, des Schreibens der Klägerin zu 1 vom 18.04.2009, der Schreiben der Frau R. vom 20.04.2009 und der Frau P. vom 10.03.2009 davon überzeugt, dass ein männlicher Verwandter die Klägerin zu 1 am 14.10.2005 in den Räumen der Ausländerbehörde veranlasst habe, eine Unterschrift unter das Formular „Befragung zur freiwilligen Ausreise“ zu setzen, um die Klägerinnen in den Irak zu „entsorgen“, wobei der Klägerin zu 1 der Inhalt des Schriftstückes nicht klar gewesen sei. Die Klägerin zu 1 habe zumindest zum damaligen Zeitpunkt fast kein Deutsch gesprochen. Zu der unzutreffenden Annahme, dass die Klägerinnen ohne ihren Ehemann bzw. Vater freiwillig dauerhaft in den Irak zurückkehren wollten, habe die Beklagte nur gelangen können, weil sie den tatsächlichen freien Willen der Klägerin zu 1 nicht hinreichend erforscht, sondern sich auf die Angaben bzw. Übersetzungskünste eines männlichen Verwandten verlassen habe, ohne dabei hinreichend zu hinterfragen, ob dieser möglicherweise anders gelagerte Eigeninteressen verfolge. Zudem sei das Formular, das zur Protokollierung einer Befragung im Rahmen einer freiwilligen Ausreise vorgesehen war, „aus Vereinfachungsgründen“ fehlerhaft als Antragsformular gewertet worden und nicht vollständig ausgefüllt worden. Der von den Klägerinnen weiterhin gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zuzustimmen, habe keine eigenständige Bedeutung mehr. Die Beklagte sei, wie sich aus dem Schrift- und e-Mail-Verkehr nach der mündlichen Verhandlung ergebe, diesem Ansinnen offenbar auch in zutreffender Interpretation des Verlaufes der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2009 freiwillig nachgekommen und habe die Rückreise der Klägerinnen unterstützt. Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Klägerin zu 1 sei im Zusammenhang mit ihrer Ausreise am 05.12.2005 die Aufenthaltserlaubnis zu Recht entzogen worden, und die Klägerin zu 2 sei zu Recht keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Mit der Beantragung der Leistungen der IOM zu einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland habe die Klägerin zu 1 erklärt, auf Rechte aus Aufenthaltsgenehmigungen zu verzichten. Darüber hinaus habe die für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG erforderliche Voraussetzung, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht mehr vorgelegen. Der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 sei lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen nicht erfolgt. Nach der Widerrufsentscheidung des Bundesamts sei die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 entgegen ihrer Behauptung nicht erneut verlängert worden. Mit Datum vom 05.08.2005 sei nur eine Übertragung des Aufenthaltstitels erfolgt. Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Visumerteilung und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Da die Einreiseanträge der Klägerinnen als Einreiseziel nach wie vor G-Stadt und die Adresse der Schwester der Klägerin zu 1 aufwiesen, sei sie, die Beklagte, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthV nicht die örtlich zuständige Behörde. Es fehle im Übrigen an einer rechtlichen Grundlage, nach der eine Einreise der Klägerinnen in das Bundesgebiet erfolgen könne und an einer Rechtsgrundlage für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Form eines nationalen Visums. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 22 Satz 1 2. Alt. AufenthG nicht erfüllt. Eine Notsituation der Klägerinnen liege nicht vor. Eine Einreise aus familiären Gründen (zum Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen) sei gegenüber der Beklagten seitens der Verwandten ausgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Fürsorgepflicht der Ausländerbehörde bei der Ermittlung des Sachverhalts überspannt. Sie sei nicht verpflichtet, in allen denkbaren Richtungen zu ermitteln und Willenserklärungen ohne ersichtlichen Grund zu hinterfragen. Vielmehr müsse sich die Klägerin zu 1 an ihrer Erklärung festhalten lassen. Ein etwaiger Irrtum liege allein in der Sphäre der Klägerinnen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Ihnen gehe es sowohl gesundheitlich als auch finanziell sehr schlecht. Im Irak erhielten sie keinerlei Leistungen von staatlichen Stellen oder von Verwandten. Nur selten erhielten sie von Besuchern aus Deutschland geringe Geldzuwendungen bis zu 100 €. Sie hätten wahrheitsgemäß angegeben, dass man in der Bundesrepublik Deutschland bei der Schwester der Klägerin zu 1 in G-Stadt leben wolle, so dass es offensichtlich Zuständigkeitsprobleme gegeben habe. Frau R. habe in G-Stadt mit den zuständigen Beamten bei der Ausländerbehörde gesprochen. Man sei dort so verblieben, dass zum Zwecke der Erteilung der Zustimmung der Vorgang zunächst an die Beklagte übersandt werde, damit von dort aus die Zustimmung erfolge. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1, 2. Alt. AufenthG lägen vor. Es bestehe eine besonders gelagerte Notsituation. Die Klägerin zu 2 leide nach dem ärztlichen Attest des Krankenhauses in S. an einer vorgeburtlichen Öffnung der Herzwand und dem Fehlen einer Niere. Eine regelmäßige Kontrolle sei im Irak in der Regel nahezu unmöglich, insbesondere weil die Klägerin zu 2 Yezidin sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten auch ihre Aufenthaltserlaubnisse verlängert werden können und müssen. Weshalb bei der Vorsprache am 05.08.2005 trotz der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 13.07.2005 über den Eintritt der Rechtskraft des die Klage gegen den Widerrufsbescheid abweisenden Urteils am 07.07.2005 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bis zum 20.04.2006 verlängert worden sei, ergebe sich aus der Akte zwar nicht. Offensichtlich habe man der Klägerin zu 1 aber Gelegenheit geben wollen, einen irakischen Pass zu besorgen, damit die Passpflicht erfüllt werde. Wahrscheinlich wäre es nur richtiger und besser gewesen, die Aufenthaltserlaubnisse auf einer anderen Rechtsgrundlage nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, beispielsweise nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wäre dann auch jederzeit möglich gewesen. Unabhängig davon komme auch jetzt noch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG oder § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.