Urteil
2 L 295/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0222.2L295.11.0A
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Leitsätze
Es ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA (juris: Verf ST) vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Finanzhilfen für private Ersatzschulen von einem dreijährigen ununterbrochenen Betrieb der genehmigten Ersatzschule abhängig macht.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA (juris: Verf ST) vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Finanzhilfen für private Ersatzschulen von einem dreijährigen ununterbrochenen Betrieb der genehmigten Ersatzschule abhängig macht.(Rn.26) I. Die Klägerin, Trägerin der freien Grundschule S., begehrt die Bewilligung von Finanzhilfe beginnend zum Schuljahr 2006/2007. Auf den Antrag der Klägerin erteilte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 01. Juni 2006 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der der Ersatzschule „Freie Grundschule S.“, weil an der Zulassung ein besonderes pädagogisches Interesse bestehe. Den unter dem 19. Dezember 2007 bestellten Antrag auf Bewilligung öffentlicher Zuschüsse für den Betrieb der Ersatzschule für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 lehnte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16. Juli 2008 ab, weil eine genehmigte Ersatzschule einen Anspruch auf öffentliche Finanzhilfe erst dann geltend machen könne, wenn sie die Eigenschaft als staatlich anerkannte Ersatzschule verliehen bekommen habe. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Finanzhilfen für das Schuljahr 2008/2009 lehnte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15. September 2008 ab. Mit der am 18. August 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber für genehmigte Ersatzschulen Finanzhilfen vorsehe. Die Regelung im Schulgesetz, die eine Bewilligung von Finanzhilfe nur für staatlich anerkannte Ersatzschulen vorsehe, sei verfassungswidrig. Private Ersatzschulen seien generell auf staatliche Finanzhilfe angewiesen. Das gelte erst recht für private Volksschulen. Eine Vollfinanzierung über Schulgelder sei nicht möglich, weil das Schulgeld nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürfe. Die Landesverfassung gewähre nach dem Wortlaut Ersatzschulen einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Der Vorbehalt, hinsichtlich der Finanzhilfe durch Gesetz das Nähere zu bestimmen, ermächtige zur Regelung des Verfahrens, rechtfertige aber nicht eine Beschränkung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs. Ob eine Schule in freier Trägerschaft Ersatz für eine öffentliche Schule sei, bestimme sich nach den Schultypen, die der Gesetzgeber in den Schulgesetzen vorsehe. Auch die Entstehungsgeschichte belege, dass ein Anspruch auf Finanzhilfe verfassungsrechtlich habe gewährleistet werden sollen, wenn die Schule in freier Trägerschaft nach ihrem Schultyp Ersatz für eine öffentliche Schule sei. Dem entspreche auch der Zweck der Regelung. Da Grundschulen keine Prüfungen abnähmen und keine Zeugnisse erteilten und auch Schullaufbahnempfehlungen keine Verwaltungsakte seien, seien Grundschulen in freier Trägerschaft auch nicht mit der Ausübung staatlicher Befugnisse beliehen. Für eine Grundschule gehe deshalb in Ansehung der erschwerten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung mit dieser die Anerkennung einher. Von der Haushaltslage könne die Gewährung der Mittel nicht abhängig gemacht werden. Die im Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit der Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe stelle keinen Ausgleich dar, zumal hier nur ein Anteil von 75 v. H. der regulären Hilfen von 90 v. H. der Personalkosten gewährt werden könne, die Anträge ohnedies fast ausschließlich abgelehnt würden und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht zu erlangen sei. Sie hat beantragt, die Bescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 und vom 15. September 2008 aufzuheben und das Landesverwaltungsamt zu verpflichten, ihre Anträge auf Gewährung von Finanzhilfe für die Freie Grundschule S. für die Schuljahre 2006/2007 bis 2008/2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe Finanzhilfe nach dem Schulgesetz nicht zu, weil es sich bei der freien Grundschule S. nicht um eine anerkannte Ersatzschule handele. Das Schulgesetz sei mit Verfassungsrecht vereinbar, weil die Landesverfassung vorsehe, dass die Einzelheiten über die Gewährung der Finanzhilfe einer Regelung durch Gesetz vorbehalten seien. Zudem sei die freie Grundschule S. nicht Ersatz für eine öffentliche Schule, weil die vormals vorhandene öffentliche Grundschule wegen des Rückgangs der Schülerzahlen geschlossen worden sei, so dass die Schule in freier Trägerschaft nicht Ersatz, sondern nur ein alternatives Angebot neben den öffentlichen Schulen darstelle. Mit der staatlichen Anerkennung würden auch bei Grundschulen staatliche Befugnisse übertragen, weil auch Grundschulen über die Versetzung in nächst höhere Klassenstufen zu entscheiden hätten, und auch Schullaufbahnempfehlungen Verwaltungsakte seien. Das Verwaltungsgericht Halle – 6. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe, weil nach dem Gesetz anspruchsberechtigt nur anerkannte Ersatzschulen seien und eine Anerkennung für die Schuljahre bis 2008/2009 nicht vorliege. Die Beschränkung des Anspruchs auf anerkannte Ersatzschulen sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil auch danach Zuschüsse nur den Schulen zu gewähren seien, die Ersatz für eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule seien. Das Land genüge der Förderpflicht, wenn er den Ersatzschulen erst nach einer gewissen Wartefrist eine Finanzhilfe gewähre. Das habe in Sachsen-Anhalt nach dem Schulreformgesetz aus dem Jahre 1991 bereits vor Inkrafttreten der Verfassung gegolten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verfassungsgeber an dieser Lage etwas habe ändern und Ersatzschulen bereits mit deren Genehmigung einen Anspruch auf Förderung habe zubilligen wollen. Die Förderfähigkeit von der Anerkennung der Schule abhängig zu machen, entspreche auch dem Zweck der Regelung, weil im Zeitpunkt der Genehmigung nicht absehbar sei, ob die Schule auf Dauer Bestand haben werde und davon auszugehen sei, dass öffentliche Mittel nur dann zweckentsprechend eingesetzt würden, wenn sie einer lebensfähigen, von der Bevölkerung angenommenen Schule zukämen und nicht solchen Einrichtungen, die sich eines solchen Zuspruchs nicht lange erfreuen können. Es sei der Klägerin auch zuzumuten, die Anerkennung zu beantragen, um staatliche Finanzhilfen erhalten zu können. Anerkannte Ersatzschulen seien verpflichtet, die staatlichen Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertungen zu sichern. Es liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu entscheiden, wann er den an den Einsatz öffentlicher Mittel gebundenen Erfolgsnachweis als erbracht ansehe, zumal Finanzhilfe auch dann gewährt werde, wenn ein Anerkennungsantrag nicht gestellt sei, sofern der Schule eine besondere pädagogische Bedeutung zukomme. Auch die Länge der Wartefrist sei unbedenklich. Eine dreijährige Wartefrist wirke sich nicht als Sperre für die Einrichtung neuer Schulen aus, weil dem Träger innerhalb einer solchen angemessenen Frist Vorleistungen für die Anschubfinanzierung zumutbar seien und der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit einer vorzeitigen Finanzhilfe und einer Startförderung vorsehe. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht ergänzend geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer Wartefrist für die Gewährung von Finanzhilfe könnten für die Auslegung der Landesverfassung nicht herangezogen werden, weil sie erst nach Inkrafttreten der Landesverfassung ergangen seien. Dass der Verfassungsgeber sich mit der Regelung zur Finanzhilfe für Ersatzschulen an den Bestimmungen im Schulreformgesetz habe orientieren wollen, treffe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, wie dieses nicht unumstritten gewesen sei und als einfaches Gesetz mit einfacher Mehrheit habe beschlossen werden können, während der Verfassungsentwurf einer Zweidrittelmehrheit bedurft habe. Vielmehr zeige der zeitliche Zusammenhang mit der kurz nach Inkrafttreten der Verfassung erfolgten Änderung des Schulgesetzes, dass die Landesregierung, wenngleich widerwillig und halbherzig, mit ihrem Gesetzentwurf initiiert habe, dass der Gesetzgeber wegen des Inkrafttretens der Verfassung Änderungsbedarf bei der Finanzierung freier Träger gesehen habe. Auch wenn nach dem Grundgesetz eine Wartefrist vor Einsetzen der staatlichen Förderung zulässig sei, stehe es dem Landesverfassungsgeber frei, dem Landesgesetzgeber aufzugeben, staatliche Förderung unabhängig von einer Bewährungsfrist vorzusehen. Beleg dafür sei auch die Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen. Jedenfalls sei die Bestimmung im Schulgesetz deshalb verfassungswidrig, weil sie für Ersatzschulen an die staatliche Anerkennung anknüpfe und damit zeitlich unbeschränkt die Schulen von einer Teilhabe ausschließe, deren Träger eine staatliche Anerkennung nicht anstrebten. Auch das Landesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung allein darauf abgestellt, ob eine Schule in freier Trägerschaft Ersatz für eine staatliche Schule sei, so dass es allein auf die Genehmigung als Ersatzschule und nicht auf eine staatliche Anerkennung ankomme. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn bei Schulen, die nach ihrer inneren Gestaltung von den vorgesehenen staatlichen Schultypen abweichen, eine Förderung nach dreijährigem Betrieb einsetze, während für Schulen freier Trägerschaft, die Ersatz für einen staatlich vorgesehen Schultyp seien, eine staatliche Anerkennung zur Voraussetzung für die finanzielle Förderung gemacht werde. Der Vorbehalt in der Landesverfassung für eine Regelung durch einfaches Gesetz ermächtige nur dazu, Näheres zu regeln, nicht aber abweichend von dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Förderung eine staatliche Anerkennung zur Voraussetzung für finanzielle Leistungen zu machen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 6. Kammer – vom 23. Februar 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 und 15. September 2008 zu verpflichten, für die Schuljahre 2006/2007 bis 2008/2009 Finanzhilfe nach Maßgabe des § 18 a SchulG LSA zu gewähren, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 6. Kammer – vom 23. Februar 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 und 15. September 2008 zu verpflichten, die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Finanzhilfe für die Freie Grundschule S. für die Schuljahre 2006/2007 bis 2008/2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, die Klägerin habe für den hier maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch auf Finanzhilfe, weil sie die staatliche Anerkennung, die Voraussetzung für die Förderung sei, frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Beginn des Schulbetriebs habe erlangen können. Die Landesverfassung räume dem Gesetzgeber ausdrücklich die Befugnis ein, die Einzelheiten für die Gewährung der Finanzhilfe zu regeln. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus der Landesverfassung kein Anspruch auf Finanzhilfe, der gesetzlich nur ausgestaltet, nicht aber eingeschränkt werden könne. Das sei den Beratungen im Verfassungsausschuss eindeutig zu entnehmen. Die Wartefrist sei deshalb unbedenklich. Dass im Freistaat Bayern für Grundschulen anderes geregelt sei, sei für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt nicht erheblich. Ebenfalls unbedenklich sei die Verknüpfung der Förderung mit der vorherigen Anerkennung, weil auch die dreijährige Wartefrist bis zur Anerkennung nicht als Einrichtungssperre wirke. Die Klägerin setze sich mit ihrer Behauptung, es könne ihr nicht zugemutet werden, die staatliche Anerkennung zu beantragen, in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, weil ihr die Anerkennung mittlerweile auf ihren Antrag hin erteilt worden sei. Es sei auch nicht unzumutbar, die Anerkennung zu beantragen, weil dafür nur ein formloser Antrag, Nachweise für die Anerkennungsvoraussetzungen und die Zahlung einer verhältnismäßig geringen Verwaltungsgebühr gefordert werde. Auch wenn der Gesetzgeber die Finanzhilfe nicht von der Anerkennung abhängig machte, stünde es ihm fei, eine dreijährige Wartefrist vorzusehen, so dass die Klägerin für die hier maßgeblichen Schuljahre wiederum keinen Anspruch geltend machen könnte. Der Gesetzgeber habe auch keine Unterscheidung vorgenommen zwischen Ersatzschulen, die einer staatlichen Schule vergleichbar seien und solchen, die einer solchen nicht vergleichbar seien, vorgenommen. Deshalb sei die von der Klägerin bejahte Frage, ob eine Differenzierung zulässig sei, unmaßgeblich. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehalten, einen Ausgleich nach Ablauf der Wartefrist vorzusehen, weil die im Land vorgesehene Wartefrist von drei Jahren nicht unzumutbar lang sei. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, die Freie Grundschule S. ersetze die vormals vorhandene öffentliche Grundschule, weil diese wegen rückläufiger Schülerzahlen mangels Bedarf geschlossen worden sei. Die in S. wohnenden Schüler könnten auch an den öffentlichen Schulen beschult werden. Einen Antrag auf Bewilligung vorzeitiger Finanzhilfe hat das Landesverwaltungsamt abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Klage ist die Behörde mit Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 A 130/09 HAL – unter Aufhebung ihres Bescheides zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden. II. Die zulässige Berufung, die sich mit der Errichtung des Landesschulamtes als oberer Landesschulbehörde durch § 1 des Gesetzes zur Errichtung des Landesschulamtes (im Folgenden: LSchulAEG LSA) vom 07. Dezember 2011 (GVBl. S. 815), nunmehr gegen den Beklagten richtet, auf den die Aufgaben der Schulaufsicht, die dem Landesverwaltungsamt am 31. Dezember 2011 zugewiesen gewesen sind, zum 01. Januar 2012 übergegangen sind (§ 2 LSchulAEG LSA), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage kann weder mit dem im Berufungsverfahren gestellten zulässigen Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für die Schuljahre 2006/2007 bis 2008/2009 weder nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA noch nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA einen Anspruch auf Finanzhilfe. Da der Klägerin die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 SchulG LSA erst für die Zeit nach dem Schuljahr 2008/2009 verliehen worden ist, scheidet die Bewilligung der Finanzhilfe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA aus. Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA kommt als Anspruchsgrundlage für die Bewilligung ebenfalls nicht in Betracht. Danach erhalten auch Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, Finanzhilfe. Zwar handelt es sich bei der von der Klägerin betriebenen Freien Grundschule S. um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits aus der Regelung in der bestandkräftigen Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Juni 2006 zur Errichtung und zum Betrieb der Ersatzschule als Grundschule folgt, mit der die Unterrichtsverwaltung durch die Erteilung der Genehmigung das dafür erforderliche besondere pädagogische Interesse i. S. d. Art. 7 Abs. 5 GG anerkannt hat. Ob diese bestandskräftige Genehmigung Tatbestandswirkung auch für die hier beklagte obere Schulbehörde bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA entfaltet, oder ob anknüpfend an den Wortlaut dieser Bestimmung die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses i. S. d. Art. 7 Abs. 5 GG einen anderen Inhalt aufweist als die besondere pädagogische Bedeutung, auf die in § 18 Abs. 2 SchulG LSA abstellt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Wortsinn nach beschreibt eine besondere „Bedeutung“ einen besonderen Gehalt oder ein besonderes Gewicht, während das Interesse einen Nutzen oder Vorteil beschreibt oder aber eine besondere Anteilnahme und Aufmerksamkeit. Eine besondere pädagogische Bedeutung kommt einer Ersatzschule dann zu, wenn sie nach ihrem betätigten Schulkonzept Aufgaben wahrnimmt, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, oder wenn sie sich in organisatorischer oder methodisch und didaktischer Hinsicht signifikant von öffentlichen Schulen unterscheiden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 11.02.2010 – 3 M 313/09 – Rdnr. 4 zu § 71 Abs. 2 SchulG LSA a. F.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das pädagogische Konzept der Freien Grundschule S. hebt sich von dem Unterrichtskonzept öffentlicher Grundschulen deutlich ab, indem sie ihre Schüler ergänzend zu den traditionellen Grundschulinhalten an die Naturwissenschaften und Fremdsprachen heranführt. So erhalten die Schüler bereits ab dem ersten Schuljahrgang eine Sprachausbildung in Englisch. Im erweiterten Sachunterricht erfolgt eine Einführung in die Naturwissenschaften, in der die Schüler an die Unterrichtsfächer Biologie und Chemie herangeführt werden. Zudem wird auch in Unterrichtsfächern wie Deutsch und Mathematik die naturwissenschaftliche Orientierung in der pädagogischen Arbeit und Unterrichtsgestaltung, z.B. durch spezielle Rechenaufgaben, Lesetexte und Unterrichtsprojekte berücksichtigt. Des Weiteren erlernen die Schüler bereits ab dem 2. Schuljahr den Umgang mit dem Computer und dessen Einbindung als Werkzeug in den Lernalltag (vgl.:http://www.fgs-spergau.de/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=15). Anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 2 Abs. 7 der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463). Danach sind Freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen an vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Berufsbildungswerken, denen eine Genehmigung als Ersatzschule erteilt wurde, Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung. Die Regelung rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass andere als die dort genannten Schulen keine Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sein können. Ob einer Ersatzschule besondere pädagogische Bedeutung beizumessen ist, ergibt sich allein aus der Anwendung des § 18 Abs. 2 SchulG LSA. Das Schulgesetz ermächtigt den Verordnungsgeber nicht dazu, den Kreis der Schulen von besonderer pädagogischer Bedeutung erweiternd oder einschränkend abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 2 SchulG LSA eigenständig zu bestimmen. Einen Anspruch auf Finanzhilfe indes kann die Klägerin für die Schuljahre 2006/2007 bis 2008/2009 auch aus § 18 Abs. 2 SchulG LSA nicht herleiten, weil auch Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe nur geltend machen können, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Davon ist indes nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA erst nach dreijährigem ununterbrochenen Betrieb der gemäß § 16 Abs. 3 a SchulG LSA genehmigten Ersatzschule auszugehen. Diese gesetzliche Regelung ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA wird das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA). Das Nähere regelt ein Gesetz (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VerfLSA). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA begründet keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 – 1 BvR 682/88 und 712/88 – Rdnr. 35 ). Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Regelung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA zu bestimmen. Zweck der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA ist es, die Ausübung der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung aus Art. 28 Abs. 1 VerfLSA zu ermöglichen. Der Verfassungsgeber hat mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Verfassung an die Wahrnehmung des Grundrechts Bedingungen knüpft, die es erheblich erschweren, von der verbürgten Freiheit ohne Schutz und Förderung durch den Staat Gebrauch zu machen. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die Art. 28 Abs. 1 VerfLSA an die Genehmigung einer Ersatzschule stellt. Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist heute ein empirisch gesicherter Befund (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 28). Die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VerfLSA folgende Befugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung der Grenzen und Bedingungen der Förderung umfasst nicht nur die nähere Bestimmung der Höhe der Förderung, sondern auch festzulegen, wann die Förderpflicht einsetzt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA verbürgten Verpflichtung zur Förderung. Weder Art. 28 Abs. 1 noch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA gebieten eine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 VerfLSA auf Dauer erfüllen können. Der Staat ist deshalb nur verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Es ist nach Art. 28 Abs. 2 VerfLSA zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 33). Die Förderpflicht steht unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 34). Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landes zur Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aus Art. 109 GG ist eine verfassungsimmanente Schranke auch für die landesverfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Förderpflicht nicht mit der Genehmigung der Ersatzschule einsetzen lässt, sondern auch für Schulen von besonderer pädagogischer Bedeutung an eine dreijährige Wartefrist knüpft. Wartefristen sind mit der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA begründeten Schutz- und Förderpflicht vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst auch die Befugnis zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 36). Diese Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich die Wartefrist als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Förderung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA berechtigt den Gesetzgeber vor dem Hintergrund bundesrechtlicher Pflichten aus Art. 109 Abs. 2 GG durch geeignete Regelungen Sorge dafür zu tragen, dass seine Leistungen nur den Ersatzschulen zugute kommen, deren Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand haben (vgl. BVerG, a. a. O., Rdnr. 37). Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Befugnis zur Konkretisierung der Leistungsbedingungen berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie auf Dauer Bestand haben werden. Im Genehmigungsverfahren wird nicht auf diese Frage abgestellt, sondern es werden nur die formellen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 VerfLSA, Art. 7 Abs. 5 GG geprüft. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Sie muss den bereits vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und diese an sich binden. Hierfür muss sie sich pädagogisch bewähren. Ob ihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht. Der Staat will mit seiner Privatschulförderung in ein funktionierendes privates Ersatzschulwesen investieren. Gemessen daran sind öffentliche Mittel nicht effektiv verwandt, wenn sie statt einer lebensfähigen, von der Bevölkerung angenommenen Einrichtung einer Schule zufließen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - eines solchen Zuspruchs nicht lange erfreuen kann (so: BVerfG, a. a. O., Rdnr. 40). Der Gesetzgeber darf bei der Bemessung von Wartefristen allerdings die Gründe nicht außer acht lassen, aus denen sich der Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung herleitet. Wartefristen dürfen nicht dazu führen, dass private Ersatzschulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperren für die Errichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA unvereinbar. Aus der Unmöglichkeit einer vollen Selbstfinanzierung folgt noch nicht, dass jede Wartefrist als faktische Gründungssperre wirkt. Davon kann indes nicht die Rede sein. Die vor dem Einsetzen der Finanzhilfe zu überbrückende Wartefrist eines ununterbrochenen dreijährigen Betriebs der genehmigten Ersatzschule liegt eher an der Untergrenze dessen, was vernünftigerweise verlangt werden muss, damit bei genereller Betrachtungsweise die Prognose, dass die Schule auf Dauer Bestand haben wird, auf genügend sicherer Grundlage angestellt werden kann. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung die Möglichkeit der Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe vorgesehen, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule bereits Finanzhilfe für eine Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung in Sachsen-Anhalt erhält (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA). Zudem sieht § 18 f SchulG LSA vor, dass das Land nach Maßgabe des Haushalts Ersatzschulen unmittelbar nach deren Errichtung auf Antrag eine zeitlich befristete Startförderung als Zuschuss gewähren kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Klägerin kann hierzu nicht geltend machen, dass Anträge auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe vom Beklagten ohnehin stets abgelehnt würden. Denn der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes könnte nicht entgegengehalten werden, dass das Gesetz von den Behörden – wie dies die Klägerin behauptet – nicht zutreffend angewendet wird, bzw. dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen entgegen § 40 VwVfG nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die ihm mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA auferlegte Förderpflicht durch Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung oder eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen verletzt haben könnte. Hiervon könnte nach dem o. G. nur ausgegangen werden, wenn sich die Ausgestaltung der Modalitäten und Bedingungen der Förderung von Ersatzschulen faktisch als Sperre für die Errichtung von Ersatzschulen auswirkt. Davon kann in Sachsen-Anhalt keine Rede sein. Bei der erforderlichen Gesamtschau kann die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 6 C 18.10 – UA Rdnr. 40). Danach sind sowohl die Schülerzahlen an Schulen in freier Trägerschaft als auch die Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft beständig gestiegen. Nach den auf Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Entwicklung der Schulen in freier Trägerschaft zwischen den Schuljahren 2002/2003 und 2010/2011 ist die Zahl der Schüler an freien allgemeinbildenden Schulen sowohl nominell als auch anteilig im Verhältnis zur Zahl der Schüler an staatlichen Schulen angestiegen. Wurden im Schuljahr 2002/2003 6.681 Schüler an Schulen in freier Trägerschaft beschult, so waren es im Schuljahr 2010/2011 11.753 Schüler. Der Anteil im Verhältnis zu den Schülerzahlen an staatlichen Schulen stieg in diesem Zeitraum von 2,5 auf 6,7 v. H. (zitiert nach: http://www.vdp-sachsen-anhalt.de/download/Bundesweite_Entwicklung_der_Schulen_ in_freier_Traegerschaft.pdf). Auch die Anzahl der Schüler an Grundschulen in freier Trägerschaft hat im Zeitraum von 2008/2009 bis 2010/2011 kontinuierlich von 3.699 auf 4.105 Schüler zugenommen (vgl. Antwort der LReg auf eine Kleine Anfrage des Abg. Kley, LT-Drs. 5/2779, S. 3). Im Zeitraum von 2002/2003 bis 2009/2010 erhöhte sich die Zahl der Schulen in freier Trägerschaft von 39 auf 79, nämlich 12 Gymnasien, 40 Grundschulen, 7 Förderschulen, 14 Sekundarschulen und 3 Waldorfschulen (Pressemitteilung des Kultusministeriums, zitiert nach: http://bildungsklick.de/mobil/pm/ 73500/willems-huer-den-fuer-ersatzschulen-in-sachsen-anhalt-nicht-hoeher-als-in-anderen-bundeslaendern/). Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es unter Berücksichtigung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA zulässig ist, die Ersatzschulen, denen eine besondere pädagogische Bedeutung nicht zukommt und denen eine staatliche Anerkennung nach § 17 SchulG LSA nicht verliehen worden ist, von der Gewährung der Finanzhilfe auszuschließen, kommt es nach dem o. G. nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.