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Beschluss

2 M 166/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0111.2M166.11.0A
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Leitsätze
Die Gemeinden und Abwasserzweckverbände können in ihrer Eigenschaft als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften vom Grundstückseigentümer einen Dichtigkeitsnachweis der Grundstücksentwässerungsanlage nicht fordern, wenn dies in den von ihnen erlassenen satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht bestimmt ist.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gemeinden und Abwasserzweckverbände können in ihrer Eigenschaft als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften vom Grundstückseigentümer einen Dichtigkeitsnachweis der Grundstücksentwässerungsanlage nicht fordern, wenn dies in den von ihnen erlassenen satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht bestimmt ist.(Rn.6) I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur in Bezug auf die in Ziffer II des angefochtenen Bescheides geforderte Erstellung und Übergabe eines Lage- sowie eines Höhenplans der Grundstücksentwässerungsleitungen und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die gegenüber den Antragstellern getroffene Anordnung, die Dichtigkeit ihrer Grundstücksentwässerungsleitung für Schmutzwasser zu erbringen, sei voraussichtlich rechtswidrig. Zwar sei der Antragsgegner befugt, die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung vom Grundstück der Antragsteller in sein Leitungssystem zu überwachen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung von Störungen zu treffen. Er habe die streitige Anordnung aber auf keiner hinreichend sicheren Tatsachengrundlage erlassen. Es stehe nicht einmal fest, worauf etwa das Eindringen von Klarwasser in die Abwasserleitung zurückzuführen sei. Die getroffenen Feststellungen hätten bislang nur einen Defekt im Leitungssystem des Antragsgegners erbracht. Er könne lediglich für seine eigenen Nachprüfungen verlangen, dass die Antragsteller ihm im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Zugang zum grundstücksseitigen Teil der Abwasserentsorgungsleitung gestatten, um den genauen Leitungsverlauf und die Abzweigungen etc. zu überprüfen. Unabhängig davon sei der Bescheid jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht befugt sei, den Antragstellern für die Erbringung des Dichtigkeitsnachweises die Beauftragung eines der drei von ihm genannten Unternehmen vorzuschreiben. Dem hält der Antragsgegner entgegen, er könne den Dichtigkeitsnachweis bereits deshalb verlangen, weil die Antragsteller wegen der rechtswidrigen Einleitung von Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation eine Umbindung auf die Niederschlagswasserleitung hätten vornehmen müssen, sie aber einen Nachweis der fachgerechten Umbindung bislang nicht vorgelegt hätten. Dies gelte vor allem deshalb, weil nicht klar sei, ob vom Grundstück der Antragsteller noch Klarwasser in die Schmutzwasserleitung fließe. Es sei ein Defekt im Leitungssystem auf dem Grundstück der Antragsteller zu vermuten. Auf dem von der Fa. (...) Service GmbH bei einer Kamerabefahrung aufgenommenen Video habe das mit der Auswertung beauftragte Ingenieurbüro G. erkannt, dass – unabhängig von einem bindfadenstarken Strahl im Hausanschlussschacht – ständig eine geringe Menge klaren Wassers durch die Hausanschlussleitung in die Schmutzwasserleitung fließe. Es sei nicht Aufgabe des Zweckverbands, das Leitungssystem auf dem Grundstück zu prüfen und erst bei Nachweis eines Defektes dem Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen aufzugeben; vielmehr obliege es dem Grundstückseigentümer nachzuweisen, dass seine Leitungen dicht seien. Damit vermag der Antragsgegner nicht durchzudringen. Eine Rechtsgrundlage für den von ihm geforderten Dichtigkeitsnachweis ist nicht ersichtlich. Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere § 10 Abs. 3 Satz 2 der auf der Grundlage des § 151 WG LSA 1998 i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 8 GO LSA erlassenen Allgemeinen Entwässerungssatzung des Antragsgegners vom 29.11.2001 (AES) nicht in Betracht. Danach kann der Antragsgegner, wenn Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt werden, fordern, dass die Anlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Der Antragsgegner verlangt indes nicht die Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlage, sondern die Vorlage eines Dichtigkeitsnachweises, um ggf. eine Mängelfeststellung treffen zu können. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 AES dürfte als Rechtsgrundlage für die angeordnete Dichtigkeitsprüfung ausscheiden. Danach ist der Antragsgegner im Rahmen der Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Als „notwendige Maßnahmen“ kommen gegenüber dem Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, die zur Erfüllung der ihm nach der AES obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind. Für Maßnahmen der (wasserrechtlichen) Gefahrenabwehr (§ 13 SOG LSA und § 11 WG LSA) ist der Antragsgegner sachlich nicht zuständig. Eine den Grundstückseigentümer treffende Pflicht zur Dichtigkeitsprüfung der auf seinem Grundstück verlaufenden Abwasserleitungen sieht die AES indessen nicht vor. Die ihm nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AES obliegende Pflicht, die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten, beinhaltet nicht die Verpflichtung, dem Antragsgegner zum Nachweis dieses Zustandes einen Dichtigkeitsnachweis vorzulegen. Etwas anderes folgt im konkreten Fall auch nicht daraus, dass das im Schmutzwasserkanal (zeitweise) festgestellte Klarwasser (Niederschlags-, Grund- oder Dränagewasser) möglicherweise über undichte Stellen in die auf dem Grundstück der Antragsteller verlaufende Schmutzwasserleitung eindringt. Die Generalklausel des § 11 Abs. 1 Satz 2 AES enthält keine Ermächtigung dazu, dass bereits das Vorliegen eines – wie auch immer gearteten – Verdachts einer Undichtigkeit der Abwasserleitung die Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem Grundstückseigentümer rechtfertigt. Die wasserrechtliche Generalklausel des § 11 Satz 3 i. V. m. Satz 1 WG LSA etwa setzt, um die „erforderlichen Maßnahmen“ treffen zu können, voraus, dass die wasserrechtlichen Bestimmungen vollzogen oder Gefahren abgewehrt werden sollen. Die polizeiliche Generalklausel des § 13 SOG LSA setzt für ein polizeiliches Einschreiten ebenfalls das Vorliegen einer Gefahr voraus. Ein bloßer Gefahrverdacht oder ein „Besorgnispotenzial“ genügen nicht (vgl. Urt. d. Senats v. 18.11.1998 – A 2 S 501/96 –, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 – 6 CN 5.02 –, Juris). Im Gegensatz dazu lässt es etwa § 9 Abs. 2 BBodSchG für eine behördliche Anordnung zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefahrenabschätzung gegenüber einzelnen Verpflichteten genügen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung oder einer Altlast besteht. Der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AES lässt sich nicht entnehmen, dass bereits das Vorliegen von Anhaltspunkten für Undichtigkeiten genügen soll, um dem Grundstückseigentümer Handlungspflichten auferlegen zu können. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines Dichtigkeitsnachweises ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 3 AES, wonach in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Niederschlagswasser, Grundwasser oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf. Diesen Anforderungen entsprach die Niederschlags- bzw. Dränageentwässerung auf dem Grundstück der Antragsteller ursprünglich zwar nicht. Sie haben allerdings im Mai 2011 auf Anordnung des Antragsgegners durch ein Bauunternehmen eine Umbindung des Regenwasseranschlusses in die Niederschlagswasserkanalisation vornehmen lassen. Der Umstand, dass die Antragsteller die fachgerechte Ausführung dieser Umbindung bislang nicht nachgewiesen haben, mag zwar eine Anordnung rechtfertigen, die einen solchen Nachweis – etwa durch Vorlage von aussagekräftigen Plänen – fordert. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb etwaige Mängel bei der Umbindung der Regenentwässerungsleitung es darüber hinaus rechtfertigen sollen, für die gesamte Schmutzwasserleitung (vom Anschlussschacht bis zu den Steigleitungen im Gebäude) einen Dichtigkeitsnachweis zu erbringen. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 AES läge nur dann vor, wenn feststünde, dass die Antragsteller (nach wie vor) Niederschlags- oder Dränagewasser in die Schmutzwasserleitung einleiten. Eine solche Feststellung lässt sich aber nicht treffen. Unabhängig davon, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht feststeht, welche Ursache das ständige Fließen von klarem Wasser in der Schmutzwasserleitung hat, würde das Eindringen von solchem Wasser in die Schmutzwasserleitung über undichte Stellen nicht als „Einleiten“ angesehen werden können. Der Begriff des „Einleitens“ erfordert eine Handlung, die (objektiv) darauf gerichtet ist, dass das Wasser in die betreffende Abwasserleitung gelangt. Ein infolge technischer Defekte oder undichter Leitungen nicht beabsichtigtes und unkontrolliertes Eindringen von Wasser erfüllt diese Voraussetzung einer zielgerichteten Handlung gerade nicht (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 06.08.2010 – 2 S 10.10 –, Juris). Fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung eines Dichtigkeitsnachweises der Schmutzwasserleitung, kann offen bleiben, ob dem Adressaten einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AES aufgegeben werden kann, die angeordneten Maßnahmen nur durch konkret benannte Fachfirmen ausführen zu lassen. 2. Rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die den Antragstellern unter Ziffer II. der angegriffenen Verfügung auferlegte Verpflichtung, jeweils einen Lage- und Höhenplan von den Grundstücksentwässerungsleitungen zu erstellen und dem vom Antragsgegner mit der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage beauftragten Ingenieurbüro G. zu übergeben. Diese Anordnung, mit der sich das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen nicht befasst hat, dürfte in den Bestimmungen der AES eine ausreichende rechtliche Grundlage finden. Gemäß § 10 Abs. 1 AES ist die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück vom Grundstückseigentümer u. a. nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Dazu gehört, dass nach § 7 Abs. 3 AES in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Niederschlagswasser, Grundwasser oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf. Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr diesen Bestimmungen, so hat sie der Grundstückseigentümer gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AES auf Verlangen des Antragsgegners auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Antragsgegner; die §§ 5 und 6 der Satzung sind entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 4 Sätze 4 und 5 AES). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AES bedürfen u. a. Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlagen einer Entwässerungsgenehmigung (Änderungsgenehmigung), die gemäß § 5 Abs. 2 AES vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen ist. Gemäß § 6 Abs. 2 d) AES hat der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage u. a. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks zu enthalten, der u. a. die Lage der Haupt- und Anschlusskanäle erkennen lässt. Nach § 6 Abs. 5 AES kann der Antragsgegner weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind. Der vom Antragsgegner geforderte und von den Antragstellern durchgeführte Umbau der Grundstücksentwässerungsanlage zur Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser stellt eine genehmigungspflichtige Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage dar, die der Stellung eines Entwässerungsantrages unter Vorlage der in der AES aufgeführten Unterlagen bedurfte. Da die Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 15.08.2011 und in der Beschwerdebegründung die in § 6 Abs. 2 d) genannten Lage- und Höhenpläne mit dem eigentlichen Entwässerungsantrag nicht abgaben, ist der Antragsgegner berechtigt, diese nachträglich anzufordern. Wie der Antragsgegner bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, sind diese Unterlagen gerade im konkreten Fall für die Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich. Die Antragsteller hatten zunächst angegeben, das Regenwasser könne aufgrund der Lage der Leitungen nur mit Hilfe einer Pumpe in die Niederschlagskanalisation eingeleitet werden. Tatsächlich wurde jedoch nach den Angaben der Antragsteller eine Freispiegelleitung ohne den Einbau eine Pumpe verlegt, weil das Bauunternehmen den Niederschlagswasserkanal deutlich tiefer vorgefunden habe als zunächst vermutet. Hinzu kommt, dass auch nach Durchführung der Umbauarbeiten – zumindest zeitweise – klares Wasser durch die Schmutzwasserleitung geflossen ist, was seine Ursache darin haben kann, dass Niederschlags- oder Dränagewasser weiterhin nicht vollständig über den Niederschlagswasserkanal vom Grundstück der Antragsteller abgeleitet wird. 3. Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat auch insoweit Erfolg, als er sich gegen die unter Ziffer III des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung bei Nichterfüllung der unter Ziffer I genannten Anordnung zur Vorlage eines Dichtigkeitsnachweises richtet. Die mit einem Verwaltungsakt gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA verbundene Zwangsgeldandrohung teilt das rechtliche Schicksal der Grundverfügung, so dass im Umfang der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Zwangsgeldandrohung anzuordnen ist. Im Übrigen ist die Zwangsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht deshalb insgesamt rechtswidrig, weil sie für den Fall der Nichtbefolgung der beiden Grundverwaltungsakte jeweils kein gesondertes Zwangsgeld vorsieht, sondern für den Fall, dass den Forderungen „aus den Ziffern I. und/oder II“ des Bescheides nicht fristgerecht nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € androht. Sie verstößt insoweit nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA), das von der Behörde fordert, dem Adressaten unmissverständlich und genau zu verdeutlichen, welche Zwangsmaßnahmen ihm drohen, wenn er der Verfügung nicht oder nur unvollständig nachkommt. Ein einheitliches Zwangsgeld begegnet dann keinen Bedenken, wenn es – wie hier – zur Durchsetzung mehrerer Anordnungen in der Weise angedroht wird, dass seine volle Höhe bis zur Erfüllung sämtlicher Anordnungen gilt, wenn der angedrohte Betrag für jede einzelne der Anordnungen auch im Falle der Teilerfüllung für die letzte noch nicht erfüllte Anordnung nicht unangemessen hoch ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.02.1980 – III 1381/79 –, Juris). Die Zwangsgeldandrohung ist auch dergestalt teilbar, dass sie nur in Bezug auf die Nichtbefolgung der Ziffer I des Bescheides aufgehoben wird, im Übrigen aber aufrecht erhalten bleibt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt für die beiden Anordnungen unter Nr. I und II jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). Das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).