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Beschluss

2 M 129/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1019.2M129.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) kommt es allein auf den jeweiligen Charakter des Baugebiets an und nicht auf die Nutzung einzelner Gebäude. Maßgebend sind insoweit in erster Linie die Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung. Diese können (nur) dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sich das Baugebiet faktisch anders entwickelt hat.(Rn.3) 2. Es besteht derzeit keine Veranlassung, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu überprüfen, ob die in der BEMFV und der 26. BImSchV (juris: BImSchV 26) festgelegten Grenzwerte ausreichen, um Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zu vermeiden.(Rn.8) 3. Es bleibt offen, ob im Rahmen des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage die Rechtswidrigkeit einer von der Bundesnetzagentur nach den §§ 4 ff. BEMFV erteilten Standortgenehmigung geltend gemacht werden kann. (Rn.13) 4. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass die Anlage an einem anderen Standort möglicherweise eine geringere Strahlenbelastung für die Nachbarschaft erzeugen würde.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) kommt es allein auf den jeweiligen Charakter des Baugebiets an und nicht auf die Nutzung einzelner Gebäude. Maßgebend sind insoweit in erster Linie die Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung. Diese können (nur) dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sich das Baugebiet faktisch anders entwickelt hat.(Rn.3) 2. Es besteht derzeit keine Veranlassung, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu überprüfen, ob die in der BEMFV und der 26. BImSchV (juris: BImSchV 26) festgelegten Grenzwerte ausreichen, um Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zu vermeiden.(Rn.8) 3. Es bleibt offen, ob im Rahmen des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage die Rechtswidrigkeit einer von der Bundesnetzagentur nach den §§ 4 ff. BEMFV erteilten Standortgenehmigung geltend gemacht werden kann. (Rn.13) 4. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass die Anlage an einem anderen Standort möglicherweise eine geringere Strahlenbelastung für die Nachbarschaft erzeugen würde.(Rn.15) I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass das Vorhaben des Beigeladenen, die Errichtung einer Basisstation für das Digitalfunknetz BOB Sachsen-Anhalt, bestehend aus einem 50 m hohen Stahlgittermast und einem Technikgestell mit Technikschränken inkl. EVU-Anschluss, nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA verstößt. Es hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass von dem Stahlgitterturm, an dem die Sendeanlagen angebracht werden sollen, gebäudegleiche Wirkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA ausgehen, so dass der Turm Abstandsflächen einhalten müsste. Zur Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche hat das Verwaltungsgericht die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA herangezogen, nach der in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,2 H, mindestens aber 3 m genüge, weil sich sowohl der Funkmast als auch das Wohngebäude des Antragstellers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet befänden. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, es sei das für die sonstigen Baugebiete gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA maßgebliche Tiefenmaß von 0,4 H zugrunde zu legen, weil die von ihm seit jeher ausgeübte Wohnnutzung im Jahr 2005 baurechtlich genehmigt worden sei, im maßgeblichen Gebiet weitere Wohnnutzung stattfinde und der Abstand dem entsprechend so zu berechnen sei, wie er für gesundes Wohnen (hier insbesondere für Kinder) erforderlich sei. Bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA kommt es allein auf den jeweiligen Charakter des Baugebiets an und nicht auf die Nutzung einzelner Gebäude. Maßgebend sind insoweit in erster Linie die Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung (vgl. Jäde, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 142, 145). Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück, auf dem der Beigeladene den Funkmast errichten will, befinden sich in einem durch den Bebauungsplan Nr. 1/92 der Stadt A-Stadt festgesetzten Gewerbegebiet. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans können zwar dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sich das Baugebiet faktisch anders entwickelt hat, beispielweise wenn trotz Festlegung eines Gewerbegebiets tatsächlich ein Wohn- oder Mischgebiet entstanden ist, der Bebauungsplan also obsolet bzw. funktionslos geworden ist (vgl. Jäde, a.a.O., RdNr. 145). Eine solche Entwicklung ist hier aber nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller zur Begründung einer nicht unbedeutenden Wohnnutzung anführt, dass in der Nachbarschaft ein Hotel betrieben werde, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass in einem Hotel mit regelmäßig kurzer Verweildauer der Gäste keine Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne stattfindet; ein Hotel stellt vielmehr ein Beherbergungsbetrieb dar, der – unter den Begriff „Gewerbebetriebe aller Art fallend“ – gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 – 4 C 43.89 –, BVerwGE 90, 140). Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, bei der Turmhöhe müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Turmaufbau berücksichtigt werden. Selbst wenn man diesen etwa 4,80 m hohen Aufbau zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Turmhöhe von 50 m hinzurechnet, wäre die (möglicherweise) erforderliche Abstandsfläche eingehalten. Bei dem zugrunde zu legenden Maß von 0,2 H ergäbe sich eine Abstandsfläche von 10,96 m. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, befindet sich der Sockel des Funkmastes in einem Abstand von 14,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze, so dass die Abstandsfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst liegt. Da an das Grundstück auf dieser Seite eine öffentliche Verkehrsfläche (Straße An den Burgstücken) angrenzt, dürfte sich die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA sogar bis zur Mitte dieser Verkehrsfläche erstrecken. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Sendeanlage zu rechnen habe. Der Antragsgegner habe aufgrund der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 14.01.2010, die einen Sicherheitsabstand von 4,08 m für die Hauptstrahlrichtung und vertikal von 1,02 m ausweise, davon ausgehen dürfen, dass von den Sendeantennen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu erwarten seien. Da die Bundesnetzagentur bei Erteilung der Standortgenehmigung die Regelungen der §§ 3 und 4 der 26. BImschV habe beachten müssen, sei nicht zu erkennen, dass Gefahren für den Antragsteller und seine Familie durch die Sendeanlage zu befürchten seien. Darüber hinaus sei der Abstand zwischen dem Sendemast und dem Grundstück des Antragstellers um ein Vielfaches größer als der bescheinigte Mindestabstand; zudem vergrößere sich die Distanz zu der eigentlichen Sendeantenne noch dadurch, dass diese in einer Höhe von 51,60 m montiert sei. 2.1. Dem hält der Antragsteller entgegen, es lägen mittlerweile wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse und Studien vor, die belegten, dass sogar auf einer Entfernung von 150 m die Kinder einer Schule geschädigt worden und Anwohner auf einer Entfernung von 250 m gesundheitlich betroffen gewesen seien. Die offizielle Behauptung, es gebe unterhalb der angeblich schützenden Grenzwerte keine relevanten biologischen Effekte, sei unrichtig. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Die in der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestabstände beruhen auf den in § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002 (BGBl I 3366) – BEMFV – vorgegebenen Grenzwerten. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV sind zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz u. a. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – festgesetzten Grenzwerte einzuhalten. Die Regelungen der BEMFV beruhen auf § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen vom 31.01.2001 (BGBl I 170) – FTEG. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Die 26. BImSchV beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, der die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Es besteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren keine Veranlassung zu überprüfen, ob die in den beiden Verordnungen festgelegten Grenzwerte ausreichen, um Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zu vermeiden. Die Verordnungen konkretisieren das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau durch die Festlegung bestimmter Grenzwerte. Der Fortgang der wissenschaftlichen Forschung als solcher reicht nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 – 9 A 73.02 –, NVwZ 2004, 613). Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen (Beschl. v. 28.02.2002 – 1 BvR 1676/01 –, NJW 2000, 1638 [1639]; Beschl. v. 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 –, NVwZ 2007, 805) zu den in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerten klargestellt, dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 09.03.2011 – 4 B 46.10 –, BauR 2011, 1150). Die geltenden Grenzwerte können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (BVerfG, a.a.O.). Für die Feststellung, dass die derzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich untragbar sind, genügen die vom Antragsteller dargestellten wissenschaftlichen Bewertungen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 28.02.2002 betont, in der vorliegenden Situation, die durch eine Vielzahl neuer Forschungsarbeiten gekennzeichnet sei, könne durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden; eine kompetente Risikobewertung setze stattdessen die laufende fachübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus. Diese Aufgabe werde von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, unter anderem von einer beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) gebildeten Arbeitsgruppe von Experten aus den mit dem Forschungsgegenstand befassten Fachrichtungen. Es liege auf der Hand, dass die gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten könne. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte könne erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten sei, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lasse, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten. 2.2. Der Antragsteller rügt weiter, ein ungefährlicher Betrieb der streitigen Sendeanlage könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bundesnetzagentur bei Erteilung der Standortbescheinigung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Bescheinigung habe zur Grundlage, dass im Frequenzbereich von 9 kHz bis zu 50 MHz beantragte Funkanlagen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV zu bewerten seien. Diese Vorschrift besage aber nichts zu der hier aufgeworfenen Frage, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten seien, da sie nur bestimme, dass für den Frequenzbereich von 9 kHz bis zu 50 MHz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001) gelten, mehr aber nicht. Auch dieser Einwand greift nicht. In der Standortbescheinigung wird nicht nur der in § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV genannte Frequenzbereich genannt, vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass außerhalb des festgelegten standortbezogenen Sicherheitsabstandes die in § 3 BEMFV festgelegten Grenzwerte eingehalten seien. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV sind (auch) die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten. Der Hinweis in der Standortbescheinigung, dass im Frequenzbereich von 9 kHz bis zu 50 MHz beantragte Funkanlagen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV zu bewerten sind, erfolgte ersichtlich nur als Zusatz und kann nicht in der Weise verstanden werden, dass die in § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEMFV genannten Grenzwerte bei der Bewertung und Ermittlung des Sicherheitsabstandes keine Bedeutung hatten. Der Antragsteller beanstandet ferner zu Unrecht, der Standortgenehmigung könne nicht entnommen werden, dass § 4 der 26. BImSchV beachtet worden sei, der u. a. bei Sendeanlagen in der Nähe von Wohnungen höhere Anforderungen stelle. Nach dieser Regelung haben zum Zwecke der Vorsorge bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu entsprechen. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei der Sendeanlage des Beigeladenen um eine Niederfrequenzanlage im Sinne der 26. BImSchG handeln könnte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26 BImSchV sind Niederfrequenzanlagen im Sinne dieser Verordnung die dort bezeichneten ortsfesten Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität, namentlich Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Spannung von 1.000 Volt oder mehr, Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz oder 50 Hz sowie Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Oberspannung von 1.000 Volt oder mehr. Bei der hier streitigen Sendeanlage handelt es sich vielmehr um eine Hochfrequenzanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV, der diese definiert als ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 MHz bis 300.000 MHz erzeugen. Nach der Anlage 1 zur Standortbescheinigung erfüllt die vom Beigeladenen geplante Sendeanlage diese Tatbestandsmerkmale. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19.11.2010 zur Errichtung der Digitalfunkanlage überhaupt die Rechtswidrigkeit der Standortgenehmigung der Bundesnetzagentur geltend machen kann. Die Standortbescheinigung nach den §§ 4 ff. BEMFV ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2004 – 21 CS 03.1053 –, BayVBl 2004, 660 [661]). Liegt eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vor, gehören die Bestimmungen der BEMFV und der 26. BImSchV möglicherweise nicht zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die von der Baugenehmigungsbehörde nach § 71 Abs. 1 BauO LSA im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind mit der Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte hätte. Da aus den bereits dargelegten Gründen die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Standortgenehmigung nicht bestehen, kann diese Frage aber letztlich offen bleiben. 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung leide an einem Abwägungsfehler, weil die Möglichkeit der Errichtung der Anlage an einem anderen – aus seiner Sicht geeigneteren – Standort in einem Industriegebiet in etwa 2,5 km Entfernung nicht in Erwägung gezogen worden sei. Die baurechtliche Prüfung ist – im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung – an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Wenn feststeht, dass eine beantragte Bebauung an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1997 – 4 B 97/97 –, NVwZ-RR 1998, 357). Aus diesem Grund kann ein Nachbar eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkanlage nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass die Anlage an einem anderen Standort möglicherweise eine geringere Strahlenbelastung für die Nachbarschaft erzeugen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30.06.2009 – 1 A 483/08 – Juris; OVG NW, Beschl. v. 29.01.2004 – 7 B 2482/03 –, BauR 2004, 792). Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.03.2011 (8 C 11052/10 –, Juris) berufen. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Plangenehmigung nach § 18b Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG. Im Plangenehmigungsverfahren gilt wie im Planfeststellungsverfahren das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG, welches verlangt, dass die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 – 9 A 17.06 –, NuR 2007, 488). In einem solchen Verfahren beschränkt sich das Abwägungsmaterial nicht auf die Frage, ob das Vorhaben zwingendes Recht verletzt oder ob von ihm unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen; einzustellen sind vielmehr alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (VerwG, Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, NVwZ 1997, 994). Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat das OVG Rheinland-Pfalz in dem zitierten Urteil festgehalten, dass es die Plangenehmigungsbehörde nicht bei der Prüfung belassen dürfe, ob beispielsweise die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen eingehalten seien, sie müsse vielmehr auch jede andere nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung ermitteln und mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung einstellen. Ließen sich die Auswirkungen des Vorhabens durch die Wahl des Standortes vermindern, dürften die Nachbarn darauf vertrauen, dass das Vorhaben auf der Grundlage einer zutreffenden Abwägungsentscheidung möglichst schonend ausgeführt werde. Eine solche Abwägung findet jedoch – wie bereits dargelegt – bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA nicht statt. Im Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung der Baugenehmigungsbehörde vielmehr darauf, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 71 Abs. 1 BauO LSA). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1. und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).