Beschluss
2 M 92/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1011.2M92.11.0A
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Leitsätze
1. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Beendigung des durch Täuschung erwirkten Aufenthalts im Bundesgebiet rechtfertigen, wenn der Ausländer zu dem Personenkreis gehört, dem voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden kann.(Rn.5)
2. Eigene falsche Angaben und eigene Täuschungshandlungen des geduldeten Ausländers führen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1, wenn aufgrund solcher Falschangaben oder Täuschungen die Abschiebung ausgesetzt ist.(Rn.10)
3. Im Unterschied etwa zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verlangt § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Kausalität zwischen Falschangaben bzw. Täuschung einerseits und der aktuellen Aussetzung der Abschiebung andererseits.(Rn.10)
4. Hat der Ausländer in der Vergangenheit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht mit der (beabsichtigten) Folge, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der aber mittlerweile abgelaufen ist, steht dies für sich betrachtet der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Beendigung des durch Täuschung erwirkten Aufenthalts im Bundesgebiet rechtfertigen, wenn der Ausländer zu dem Personenkreis gehört, dem voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden kann.(Rn.5) 2. Eigene falsche Angaben und eigene Täuschungshandlungen des geduldeten Ausländers führen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1, wenn aufgrund solcher Falschangaben oder Täuschungen die Abschiebung ausgesetzt ist.(Rn.10) 3. Im Unterschied etwa zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verlangt § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Kausalität zwischen Falschangaben bzw. Täuschung einerseits und der aktuellen Aussetzung der Abschiebung andererseits.(Rn.10) 4. Hat der Ausländer in der Vergangenheit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht mit der (beabsichtigten) Folge, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der aber mittlerweile abgelaufen ist, steht dies für sich betrachtet der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen.(Rn.10) Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 03.03.2011 wiederhergestellt, mit dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte und zuletzt bis zum 29.09.2009 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen hat. Das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist nicht allein entscheidend, ob sie das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, Juris, m. w. Nachw) begründet hat und die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes im Einzelfall und deren Aufrechterhaltung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschl. v. 25.01.1996 – 2 BvR 2718/95 – AuAS 1996, 62, m. w. Nachw.; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 14.02.2007 – 2 M 368/06 –, Juris; OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2011 – 1 M 139/10 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 16.06.2011 – 11 S 1305/11 –, InfAuslR 2011, 349; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 734; zur Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis: BayVGH, Beschl. v. 15.09.2006 – 24 CS 06.1011 –, Juris). Die Antragsgegnerin hat ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Rücknahmeentscheidung vom 03.03.2011 folgendermaßen begründet: Die Antragstellerin sei derzeit ohne Rechtsgrund im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und halte sich ebenfalls ohne Rechtsgrund im Bundesgebiet auf. Die Ordnungsfunktionen der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, den unkontrollierten Zuzug von Ausländern zum Zweck der Einwanderung oder Arbeitsaufnahme zu verhindern, gebiete die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil auf diese Weise dieser Störung unverzüglich entgegengetreten werde. Der rechtswidrige Besitz eines Aufenthaltstitels und der illegale Aufenthalt eines Ausländers stellten jedoch eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit dar, da ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, dass der Aufenthalt von Ausländern in geordneten Bahnen verlaufe und die geltenden Bestimmungen beachtet und nicht umgangen würden. Diese Störung wirke solange fort, wie die Antragstellerin sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Sie könne nur dann erfolgversprechend ausgeräumt werden, wenn eine eventuell in Frage kommende aufenthaltsbeendende Maßnahme sofort vollzogen werden könne. Letztlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung auch erforderlich, da die angedrohte und eventuell durchzuführende Abschiebung gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Würde die Wirkung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, könnte eine Abschiebung weder angedroht noch durchgeführt werden. Dies sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. In einer Zeit, in der in zunehmendem Maße Bemühungen von Ausländern festzustellen seien, ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht und die daraus resultierenden Vorteile durch Täuschung oder durch falsche Angaben gegenüber den Behörden zu erhalten, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ein geeignetes und erforderliches Mittel, um anderen Ausländern bewusst zu machen, dass ein Aufenthalt ohne Rechtsgrund im Bundesgebiet nicht hingenommen werde. Diese Begründung vermag einen Sofortvollzug der Rücknahmeentscheidung indes nicht zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet besteht nicht, weil sie voraussichtlich zu dem Personenkreis gehört, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach dem am 01.07.2011 in Kraft getretenen § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Nach dieser Regelung kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Es spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin diese Voraussetzungen erfüllt. Die am (…) 1994 geborene Antragstellerin, die nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14.04.2011 und einem Aktenvermerk vom 30.03.2011 (Bl. 269 des Verwaltungsvorgangs) nach Ablauf der Ausreisefrist ab dem 14.04.2011 geduldet wird, reiste im Januar 1999 im Alter von 4 Jahren mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem – zunächst gestattet, dann geduldet, anschließend erlaubt und nunmehr wieder geduldet – im Bundesgebiet auf. Nach der Bescheinigung der IGS „Regine Hildebrandt“ A-Stadt vom 27.01.2011 besuchte sie zu diesem Zeitpunkt die 11. Klasse; der Schulbesuch sollte bis voraussichtlich 10.07.2011 andauern. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellte die Antragstellerin am 08.09.2009, also nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Dieser Antrag benannte zwar nicht § 25a Abs. 1 AufenthG als Anspruchsgrundlage. Der Antrag eines Ausländers ist aber – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist – bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 22.09 – NVwZ 2011, 939 [940], RdNr. 23). Eine Beschränkung wird dem Verlängerungsantrag der Antragstellerin nicht entnommen werden können. Da § 25a AufenthG im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft war, konnte sich die Antragstellerin darauf gar nicht berufen. Im Übrigen sieht auch Nr. 4.1 der Verfahrenshinweise des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.09.2011 (42.31-12231-§ 25a) vor, dass noch nicht abschließend beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften, wenn sie dafür in Betracht kommen, auch ohne neuen Antrag als Anträge nach § 25a AufenthG zu werten sind. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche die Prognose ausschließen, dass sich die Antragstellerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Formulierung dieser Tatbestandsvoraussetzung entspricht der in § 32 Abs. 2 und § 104a Abs. 2 AufenthG verwendeten Formulierung zur Konkretisierung einer positiven Integrationsprognose (vgl. BT-Drucks. 17/5093, S. 15). Eine solche ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände – wie etwa die Kenntnisse der deutschen Sprache, das soziale Umfeld, das Vorhandensein eines festen Wohnsitzes und enge persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, die Schul- und Berufsausbildung, die Ausübung von Erwerbstätigkeiten, das bürgerschaftliche Engagement, die Dauer des Aufenthalts, das Lebensalter im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Rechtstreue, insbesondere das Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen – die begründete Annahme zu tragen geeignet sind, der Ausländer werde sich künftig in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.03.2010 – 8 ME 42/10 – Juris, m. w. Nachw.). Tatsachen, die gegen eine solche positive Integrationsprognose sprechen, sind bislang nicht ersichtlich. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht aufgrund eigener falscher Angaben oder aufgrund ihrer Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt. Der Antragstellerin kann schon nicht vorgehalten werden, sie habe solche Handlungen begangen. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Antragstellerin habe in den Anträgen auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2009 und 07.09.2009 sowie im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Befragung selbst angegeben, staatenlos zu sein, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die beiden Verlängerungsanträge wurden von den Eltern als gesetzliche Vertreter der – damals 14- bzw. 15-jährigen – Antragstellerin gestellt. Die Täuschungshandlungen ihrer Eltern bezüglich der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sind nach der Neuregelung des § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber ohne Belang. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin insoweit auf den Beschluss des Senats vom 27.06.2011 (2 M 32/11). Die darin vom Senat getroffene Aussage, die (dortigen) Antragsteller müssten sich die Täuschungshandlungen ihrer Eltern zurechnen lassen, betraf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG; zudem stellte der Senat darin fest, dass die Antragsteller die Voraussetzungen des (künftigen) § 25a AufenthG nicht erfüllten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat – im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Befragung wahrheitswidrig angab, staatenlos zu sein. Den von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren der Schwester der Antragstellerin vorgelegten Beiakten lässt sich lediglich entnehmen, dass am 29.09.2009 eine sicherheitsrechtliche Befragung der älteren, im Zeitpunkt der Befragung bereits volljährigen Schwester der Antragstellerin durchgeführt wurde, bei der diese angab, staatenlos zu sein. Selbst wenn der Antragstellerin vorzuwerfen sein sollte, sie habe im Zusammenhang mit der Stellung der letzten Verlängerungsanträge über die behauptete Staatenlosigkeit getäuscht, würde dies die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG voraussichtlich nicht hindern. Eigene falsche Angaben und eigene Täuschungshandlungen des geduldeten Ausländers führen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1, wenn aufgrund solcher Falschangaben oder Täuschungen die Abschiebung ausgesetzt ist. Im Unterschied etwa zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 08.07.2010 – 2 LA 278/09 –, Juris) verlangt § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Kausalität zwischen Falschangaben bzw. Täuschung einerseits und der aktuellen Aussetzung der Abschiebung andererseits. Hat der Ausländer in der Vergangenheit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht mit der (beabsichtigten) Folge, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der aber mittlerweile abgelaufen ist, steht dies für sich betrachtet der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. Die derzeitige Aussetzung der Abschiebung beruht aber nicht (mehr) auf falschen Angaben der Antragstellerin oder Täuschungshandlungen, sondern darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Gesetzesänderung und der von ihr (ursprünglich) beabsichtigten Anwendung der Neuregelung auf die Antragstellerin von keiner unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung ausging (vgl. nochmals den Aktenvermerk vom 30.03.2011). Der Antragsgegnerin ist zwar darin zu folgen, dass auch im Rahmen des § 25a AufenthG grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein müssen (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 15 f.). Von diesen Voraussetzungen kann aber gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, die nicht bereits in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannt sind, und damit auch in den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Solange nicht feststeht, dass der Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt wird, vermag der Senat ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin nicht zu erkennen. Im Übrigen beabsichtigte die Antragsgegnerin bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung nicht, die Antragstellerin zeitnah nach Syrien abzuschieben. Aus dem Aktenvermerk vom 25.01.2011 (Bl. 211a und b des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich, dass im Vorgriff auf den im Jahr 2011 eingeführten § 25a AufenthG keine Abschiebungen vorgenommen werden sollten, in denen Kinder diese Voraussetzungen erfüllen könnten. In einem Schreiben des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.01.2011 (Bl. 291 f. des Verwaltungsvorgangs) wurden die kreisfreien Städte und Landkreise angewiesen, im Vorgriff auf die zu erwartende Neuregelung die Abschiebung des potenziell begünstigten Personenkreises auszusetzen. Im Schriftsatz vom 14.04.2001 hat die Antragsgegnerin zudem erklärt, dass die Antragstellerin nicht mit einer umgehenden Rückführung rechnen müsse, so dass fraglich sei, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.