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Beschluss

2 O 90/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0912.2O90.11.0A
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Leitsätze
1. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen und am 01.01.2010 in Kraft getretenen Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2009 (Az. 42.31-12231.83.3.6) erlangen zu können, muss der Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 besitzen bzw. erstreiten.(Rn.4) 2. Es bleibt offen, ob ein Ausländer, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, über ausreichenden Wohnraum im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügt.(Rn.7) 3. Es bleibt ferner offen, ob der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen und hinsichtlich lange zurückliegender Mitwirkungspflichtverletzungen einschränkend auszulegen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 A 377/09 -, AuAS 2010, 2; OVG NW, Beschl. v. 19.08.2009 - 18 A 3049/08 -, Juris, RdNr. 67 ff.)(Rn.12) 4. Um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, muss der Ausländer nach Eintreten der Ausreisepflicht solche - ihm möglichen und auch naheliegenden - Mitwirkungshandlungen vornehmen, die die Ausstellung von Heimreisedokumenten ermöglichen, so dass eine Ausreise in das Heimatland erfolgen kann, insbesondere wenn er von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert wurde. (Rn.15) 5. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, besteht eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, InfAuslR 2011, 92).(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen und am 01.01.2010 in Kraft getretenen Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2009 (Az. 42.31-12231.83.3.6) erlangen zu können, muss der Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 besitzen bzw. erstreiten.(Rn.4) 2. Es bleibt offen, ob ein Ausländer, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, über ausreichenden Wohnraum im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügt.(Rn.7) 3. Es bleibt ferner offen, ob der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen und hinsichtlich lange zurückliegender Mitwirkungspflichtverletzungen einschränkend auszulegen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 A 377/09 -, AuAS 2010, 2; OVG NW, Beschl. v. 19.08.2009 - 18 A 3049/08 -, Juris, RdNr. 67 ff.)(Rn.12) 4. Um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, muss der Ausländer nach Eintreten der Ausreisepflicht solche - ihm möglichen und auch naheliegenden - Mitwirkungshandlungen vornehmen, die die Ausstellung von Heimreisedokumenten ermöglichen, so dass eine Ausreise in das Heimatland erfolgen kann, insbesondere wenn er von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert wurde. (Rn.15) 5. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, besteht eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, InfAuslR 2011, 92).(Rn.18) I. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Erforderlich wäre zumindest eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 RdNr. 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. 1. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass ihm für die Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis und zugleich eine Verlängerung derselben entsprechend § 104a Abs. 6 AufenthG i. V. m. der Bleiberechtsregelung (Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.12.2009 und 23.12.2009) erteilt werden solle. Zu Unrecht wendet sich der Kläger gegen diese Auslegung mit der Begründung, er verfolge nicht allein einen Anspruch nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG, vielmehr ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen, am 01.01.2010 in Kraft getretenen und für ihn günstigeren Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2009 (Az. 42.31-12231.83.3.6), die neben § 104a AufenthG anwendbar sei. Dabei übersieht er, dass die Regelungen dieser Anordnung nur für solche Ausländer gelten, die bereits Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anordnung, die den begünstigten Personenkreis ausdrücklich auf diese Ausländer beschränkt. Um in den Anwendungsbereich dieser Anordnung zu gelangen, muss der Kläger damit zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erstreiten. Zwar konnte eine solche Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt und danach nur noch verlängert werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht dies einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit aber nicht entgegen, weil eine solche Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für die Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder für eine Neuerteilung auf der Grundlage der vom Kläger genannten Verordnung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 19.09 –, NVwZ 2011, 26). Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, sondern mit Blick auf die Befristungsregelung des § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf den 31.12.2009 abzustellen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O.). 2. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009. 2.1. Ein solcher Anspruch scheidet möglicherweise schon deshalb aus, weil der Kläger bis zum 31.12.2009 nicht über ausreichenden Wohnraum im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügte. Er lebte (und lebt) in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt. Für die Voraussetzung des ausreichenden Wohnraums dürfte die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 AufenthG heranzuziehen sein (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II - § 104a RdNr. 31; Hailbronner, AufenthG, § 104a RdNr. 9; VG München, Urt. v. 11.03.2010 – M 12 K 09.5610 –, Juris, m. w. Nachw.). Danach wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Ob diese Voraussetzungen bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfüllt sind, erscheint fraglich (verneinend: Funke-Kaiser, a.a.O.; § 104a RdNr. 31, § 2 RdNr. 68.1). Die Gerichte sind nicht an den verwaltungsinternen Anwendungshinweis des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt in Abschnitt II. Nr. 5 seines Erlasses vom 08.05.2008 (Az: 42.31-12231-83.3.7) gebunden, wonach die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe. Die Frage ausreichenden Wohnraums kann aber letztlich dahinstehen, da am maßgeblichen Stichtag 31.12.2009 weitere Anspruchsvoraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt waren. 2.2. Gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG musste der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Von dieser Voraussetzung war gemäß § 104a Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen konnte. Im Übrigen konnte gemäß § 104a Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dieser Voraussetzung nur für eine Übergangszeit bis zum 01.07.2008 abgesehen werden. Nach der Bescheinigung der Kreisvolkshochschule H. vom 23.06.2009 hatte der Kläger bei einem am 22.09.2009 durchgeführten Einstufungstest lediglich das A1-Niveau erreicht. Anhaltspunkte dafür, dass der am 31.12.2009 57-jährige Kläger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage war, die erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben, sind nicht ersichtlich. 2.3. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. 2.3.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger vorgehalten werden kann, er habe bei der Niederschrift über seinen Asylantrag vor dem Bundesamt am 15.08.2000 über sein Geburtsdatum getäuscht. Allerdings kommt eine Täuschung der Ausländerbehörde im Sinne des § 104a Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG u. a. dann in Betracht, wenn der Ausländer vorsätzlich falsche Angaben über das Geburtsdatum macht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG II - § 104a RdNr, 41.1); denn auch dieses kann für die Identitätsfeststellung und die Beschaffung von Heimreisedokumenten bedeutsam und damit von ausländerrechtlicher Relevanz sein. Ferner können nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 04.06.2009 – 2 M 55/09 –, EzAR-NF 37 Nr. 3) Täuschungen eines Ausländers im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt auch gegenüber der Ausländerbehörde weiterwirken. Schließlich verlangt der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG keine Kausalität zwischen Täuschung und Unterlassung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung; er stellt vielmehr allein auf das unredliche Verhalten in der Vergangenheit ab. Die Altfallregelung des § 104a AufenthG soll diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben. Ein Ausländer, der die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände täuscht, verhält sich aber gerade nicht rechtstreu, und zwar unabhängig davon, ob eine Aufenthaltsbeendigung auch im Fall richtiger Angaben unterblieben wäre (NdsOVG, Beschl. v. 08.07.2010 – 2 LA 278/09 –, DVBl 2010, 1060 [Leitsatz]; VGH BW, Beschl. v. 28.10.2008 – 13 S 2751/08 –, NVwZ-RR 2009, 181). Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG ist aber möglicherweise hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einschränkend auszulegen. Nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.07.2009 – 7 A 377/09 –, AuAS 2010, 2) soll im Wege der systematischen Auslegung ein Wertungswiderspruch zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG (Ausschluss wegen begangener Straftaten) dadurch vermieden werden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen, da auch Verurteilungen, bei denen die (fünfjährige) Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG abgelaufen ist, dem Ausländer nicht mehr entgegengehalten werden können. 2.3.2. Jedenfalls dürfte der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG gegeben sein. Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach derzeitigem Kenntnisstand behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hat, weil er es trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten über Jahre hinweg unterließ, Personaldokumente vorzulegen. Der Beklagte gab dem Kläger bereits unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens mit Schreiben vom 17.06.2002 auf, sich von Verwandten, Freunden oder Bekannten Identitätspapiere schicken zu lassen. Mit Schreiben vom 22.03.2004 und 29.06.2005 forderte er den Kläger auf, sich von seinem in seinem Heimatdorf lebenden Bruder das Familienbuch und den Führerschein schicken zu lassen, die sich nach seinen Angaben im Asylverfahren dort befinden sollten. Dem kam der Kläger nicht nach und teilte auch keine Gründe mit, weshalb eine Übersendung dieser Dokumente nicht möglich sei. Erstmals mit Schreiben vom 19.07.2005 legte der Kläger einen Brief eines Freundes vor, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Bruder des Klägers – nunmehr – nicht mehr in Syrien lebe. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger ferner angegeben, dass sich auch sein Reisepass und sein Personalausweis in seiner Wohnung in Hassaka befänden. Den am 11.05.2002 abgelaufenen Reispass legte er jedoch erst am 03.05.2007 vor. Bei einer frühzeitigen Vorlage des Passes oder anderer Personaldokumente nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 14.05.2002 hätte voraussichtlich zeitnah eine Abschiebung nach Syrien vorbereitet werden können. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang voraussichtlich nicht mit dem Argument durchdringen können, er habe bei den angeordneten Vorsprachen in der syrischen Botschaft mitgewirkt, auf alle Anforderungsschreiben der Ausländerbehörde geantwortet und die angeforderten Dokumente vorgelegt. Entscheidend ist hier, dass der Kläger die eine Identitätsklärung ermöglichende Vorlage von Identitätspapieren, insbesondere des abgelaufenen Passes über Jahre hinweg unterließ und keine Gründe erkennbar sind, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein könnte. Es genügt nicht, dass der Ausländer „irgendwie“ mitwirkt, sondern nach Eintreten der Ausreisepflicht solche – ihm möglichen und auch naheliegenden – Mitwirkungshandlungen vornimmt, die die Ausstellung von Heimreisedokumenten ermöglichen, so dass eine Ausreise in das Heimatland erfolgen kann, insbesondere wenn er von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert wurde. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 19.08 –, BVerwGE 135, 219 [222 f.], RdNr. 14). Auch wenn der dem Kläger im Jahr 1996 ausgestellte Pass bereits im Mai 2002 abgelaufen war, lag es nahe, sich diesen zum Zweck Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers zusenden zu lassen und dem Beklagten vorzulegen. Es ist – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nicht ersichtlich, weshalb dies es erst im Jahr 2007 möglich gewesen sein soll. Es mag sein, dass – wie der Kläger weiter geltend macht – es für syrische Staatsangehörige äußerst schwierig bzw. in bestimmten Konstellationen nahezu unmöglich sein kann, aus dem Bundesgebiet heraus einen Nationalpass zu erlangen. Auf den Kläger dürfte dies indes nicht zutreffen. Nachdem er den abgelaufenen Reisepass vorgelegt und nach Aufforderung durch den Beklagten am 11.02.2009 bei der syrischen Botschaft in Berlin vorgesprochen hatte, wurde ihm am 26.04.2009 ein neuer Reisepass ausgestellt. Der Kläger wird sich voraussichtlich auch nicht darauf berufen können, dass die ihm vorgeworfene mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung kein Ausschlussgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG darstelle, weil sein Verhalten nicht allein ursächlich für die Nichtdurchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gewesen sei. Im Ansatz trifft es zwar zu, dass die Tatbestandsmerkmale „hinauszögern" und „behindern" in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG eine Kausalbeziehung zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Misserfolg der behördlichen Aufenthaltsbeendigung voraussetzen. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, besteht aber eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92 [94], RdNr. 20). Der Kläger hat bislang weder diese tatsächliche Kausalitätsvermutung widerlegt noch Umstände vorgetragen, die eine fehlende Kausalität nahelegen. Sein Vortrag, aus Sicht der Ausländerbehörde hätten bei ihm bzw. seinen Familienmitgliedern nach dem Erlass der IMK-Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 humanitäre Gründe vorgelegen, die gegen die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesprochen hätten, bleibt unsubstantiiert. Ohne Erfolg dürfte ferner sein Einwand bleiben, auch die Vorlage des im Jahr 2002 abgelaufenen Reispasses alleine hätte nicht dazu geführt, dass die Ausländerbehörde zeitnah aufenthaltsbeendende Maßnahmen hätte einleiten können, weil es dann immer noch weiterer Mitwirkungshandlungen bzw. der Vorlage weiterer Dokumente bedurft hätte. Es mag sein, dass der Aufenthalt des Klägers und seiner Familie im Bundesgebiet nicht zeitnah oder gar unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hätte beendet werden können. Auch nach Vorlage des abgelaufenen Reisepasses dauerte es fast zwei Jahre bis zur Neuausstellung eines Passes. Damit ist aber nicht widerlegt, dass der Kläger durch die zunächst unterlassene Beschaffung und Vorlage des abgelaufenen Passes oder anderer Identitätspapiere aufenthaltsbeendende Maßnahmen über mehrere Jahre hinauszögern konnte. Ob (auch) § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2. AufenthG in dem Sinne einschränkend auszulegen ist, dass lange zurückliegende Verletzungen der Mitwirkungspflicht nicht zu einem Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis führen (in diesem Sinne: OVG NW, Beschl. v. 19.08.2009 – 18 A 3049/08 –, Juris, RdNr. 67 ff.), bedarf hier keiner Vertiefung. Die – über Jahre dauernde – Verletzung der Mitwirkungspflichten in Gestalt des Vorenthaltens von Identitätsdokumenten beendete der Kläger erst mit der Vorlage des abgelaufenen Passes am 03.05.2007. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht lag damit im maßgeblichen Zeitpunkt (31.12.2009) noch nicht so lange zurück, dass sie nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. 3. Prozesskostenhilfe kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil der vom Kläger gestellte Erlaubnisantrag und der von ihm erhobene Widerspruch längere Zeit nicht beschieden wurden. Eine vom Kläger erwogene Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO neben der Bedürftigkeit der Partei allein auf die hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abstellt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.