OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 16/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0411.2M16.11.0A
3mal zitiert
17Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat ein Ausländer die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die unrichtige Angaben in Bezug auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erwirkt, kann er sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen. (Rn.11) 2. Haben die Eheleute im Zeitraum zwischen Antragstellung und Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, muss der Ausländer dies der zuständige Behörden vor bzw. bei Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis mitteilen, wenn er zuvor auf die Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Aufenthaltstitel hingewiesen wurde. (Rn.15) 3. Wird eine (von Anfang an) rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen, ist die Frage, ob der Ausländer trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Rücknahme zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Rücknahme der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [129]). Die Ausländerbehörde hat dem entsprechend bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem 6. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG auch zu prüfen, ob dem Ausländer ein deklaratorisches Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG zusteht. (Rn.19) 4. Es bleibt offen, ob bei Versagung des deklaratorischen Aufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 5 AufenthG vorläufiger Rechtsschutz durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Untersagung der Abschiebung bis zu einer Hauptsacheentscheidung zu gewähren ist. (Rn.20) 5. Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 - C 9.04 -, BVerwGE 123, 190; Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58). In dem Verschweigen der Trennung der Eheleute während eines Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt eine Täuschung durch Unterlassen, wenn der Ausländer zuvor auf die Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Aufenthaltstitel hingewiesen wurde. (Rn.22) 6. Aus dem vom Urteil des EuGH vom 22.12.2010 (C-303/08 - InfAuslR 2011, 89) ergibt sich nicht (im Umkehrschluss), dass eine Täuschung dann keinen Einfluss auf das für eine ordnungsgemäße Beschäftigung notwendige gesicherte Aufenthaltsrecht hat, wenn der Ausländer wegen dieser Täuschungshandlung nicht verurteilt worden ist. (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Ausländer die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die unrichtige Angaben in Bezug auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erwirkt, kann er sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen. (Rn.11) 2. Haben die Eheleute im Zeitraum zwischen Antragstellung und Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, muss der Ausländer dies der zuständige Behörden vor bzw. bei Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis mitteilen, wenn er zuvor auf die Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Aufenthaltstitel hingewiesen wurde. (Rn.15) 3. Wird eine (von Anfang an) rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen, ist die Frage, ob der Ausländer trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Rücknahme zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Rücknahme der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [129]). Die Ausländerbehörde hat dem entsprechend bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem 6. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG auch zu prüfen, ob dem Ausländer ein deklaratorisches Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG zusteht. (Rn.19) 4. Es bleibt offen, ob bei Versagung des deklaratorischen Aufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 5 AufenthG vorläufiger Rechtsschutz durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Untersagung der Abschiebung bis zu einer Hauptsacheentscheidung zu gewähren ist. (Rn.20) 5. Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 - C 9.04 -, BVerwGE 123, 190; Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58). In dem Verschweigen der Trennung der Eheleute während eines Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt eine Täuschung durch Unterlassen, wenn der Ausländer zuvor auf die Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Aufenthaltstitel hingewiesen wurde. (Rn.22) 6. Aus dem vom Urteil des EuGH vom 22.12.2010 (C-303/08 - InfAuslR 2011, 89) ergibt sich nicht (im Umkehrschluss), dass eine Täuschung dann keinen Einfluss auf das für eine ordnungsgemäße Beschäftigung notwendige gesicherte Aufenthaltsrecht hat, wenn der Ausländer wegen dieser Täuschungshandlung nicht verurteilt worden ist. (Rn.23) I. Der Antragsteller reiste am 09.10.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 22.10.2008 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.05.2009 ab. Bereits am (...) 2008 heiratete er in E-Stadt eine deutsche Staatsangehörige. Daraufhin erteilte ihm der Landkreis Elbe-Elster am 10.03.2009 eine bis zum 09.03.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Zum 01.04.2009 bezogen die Eheleute eine gemeinsame Wohnung in A-Stadt. Am 28.01.2010 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In einer gemeinsamen Erklärung gaben die Eheleute an, dass sie (weiterhin) in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben. Am 09.03.2010 verlängerte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis bis zum 21.02.2011. Der Aufenthaltstitel wurde ihm am selben Tag ausgehändigt. Am 25.03.2010 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt A-Stadt dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 25.03.2010 aus der bisherigen Wohnung ausgezogen sei. Am 29.03.2010 erhielt der Antragsgegner ferner eine Erklärung des Antragstellers über steuerliches Getrenntleben, in der er angab, dass er seit dem 01.03.2010 dauernd von seiner Ehefrau getrennt lebe. Nach Anhörung des Antragstellers nahm der Antragsgegner mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2010 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab dem Tag der Ausstellung zurück. In der Bescheidbegründung stellte er zugleich fest, dass dem Antragsteller auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG und kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zustehe. Über den hiergegen vom Antragsteller am 16.11.2010 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Am 26.10.2010 erschien die Ehefrau des Antragstellers in der Ausländerbehörde des Antragsgegners und gab laut Aktenvermerk an, seit ihrem Umzug nach A-Stadt im März 2009 sei der Antragsteller nicht oft zu Hause gewesen. Er habe sich bei seinem Onkel in A-Stadt aufgehalten. Ihre Schwester habe sie immer vor ihm gewarnt und gemeint, er habe sie nur wegen der Aufenthaltserlaubnis geheiratet. Sie habe dies nicht glauben wollen. Im September 2009 sei er aus der gemeinsamen Wohnung in A-Stadt ausgezogen. Seit dieser Zeit lebe er bei seinem Onkel. Sie habe die Scheidung einreichen wollen, aber der Antragsteller und sein Onkel hätten ihr damit gedroht, dass ihren Kindern etwas geschehen werde. Der Antragsteller habe ihr auch 500 € angeboten, damit sie die Ehe aufrechterhalte. Sie habe dies jedoch rigoros abgelehnt. Seit Januar 2010 lebe sie mit einem anderen Mann zusammen. Mit Bescheid vom 22.11.2010 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18.10.2010 an. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.01.2011 ab. Zur Begründung führte es aus, der Antragsgegner habe die dem Antragsteller am 09.03.2010 erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu Recht zurückgenommen, da diese rechtswidrig gewesen sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau habe bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach der Erklärung seiner Ehefrau vom 26.10.2010 nicht mehr bestanden. Der Antragsgegner sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Rücknahme wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers entgegengestanden habe. Er habe durch unrichtige Angaben die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erwirkt, indem er am 09.03.2010 den Aufenthaltstitel persönlich entgegengenommen habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Auf Grund der Belehrung in der von ihm am 28.01.2010 unterschriebenen „gemeinsamen Erklärung“ sei ihm nicht nur bekannt gewesen, dass er die Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten habe; darin sei er auch darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, der Ausländerbehörde eine etwaige Trennung sofort mitzuteilen. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG getroffene Ermessensentscheidung sei im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht habe der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid ferner festgestellt, dass dem Antragsteller kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EG/Türkei (ARB 1/80) zustehe. Der Antragsteller sei nicht ein Jahr im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Er habe zwar am 01.09.2009 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung setze aber weiterhin ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus, das er seit dem 09.03.2010 aufgrund der Täuschung des Antragsgegners nicht mehr besitze. Dieses Ergebnis entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Aufenthaltserlaubnis, die durch Täuschung erwirkt worden sei, keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen könne. II. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Der Einwand des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht vor, verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der verlängerten Aufenthaltserlaubnis nicht wegen einer arglistigen Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG verneint hat, sondern allein deshalb, weil der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben erwirkt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). 2. Der Antragsteller rügt weiter, die Rücknahme könne auch nicht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG „gestützt“ werden. Im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 09.03.2010 habe er nicht offenbaren müssen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestünde. Die Eheleute seien Anfang März 2010 wieder in Kontakt getreten und hätten versucht, sich zu versöhnen. Dies werde durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau belegt. Der Ausländerbehörde sei bekannt gewesen, dass es zwischen den Eheleuten immer wieder „gekracht“ habe und dass es deshalb immer wieder zu Phasen der Trennung gekommen sei. Ein „Erwirken“ des Verwaltungsakts im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG setze ein zielgerichtetes Handeln des Begünstigten voraus. Hieran fehle es im konkreten Fall, weil er Anfang März davon habe ausgehen dürfen, dass die Eheleute wieder zusammenkommen würden. Hierfür spreche auch ein Liebesbrief seiner Ehefrau, der ihn in diesem Zeitraum erreicht habe. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller indes nicht durchzudringen. 2.1. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass ein (im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG) schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers auf den Bestand einer Aufenthaltserlaubnis deren Rücknahme tatbestandlich nicht ausschließt. Die Regelungen in § 48 Abs. 2 VwVfG betreffen nur rechtswidrige Verwaltungsakte, die einmalige oder laufende Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Bei allen anderen Verwaltungsakten, mithin auch bei Aufenthaltserlaubnissen, sind Vertrauensschutzgesichtspunkte und damit auch die ein schutzwürdiges Vertrauen ausschließenden Tatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nur bei der Frage des Ausgleichs eines Vermögensschadens nach § 48 Abs. 3 VwVfG sowie im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG bei der Abwägung der für und gegen die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 48 RdNr. 135 ff., m. w. Nachw.). Ferner enthält § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keine abschließende Aufzählung der Fallgruppen, bei denen der Betroffene sich nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel auf schutzwürdiges Vertrauen bzw. umgekehrt nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen kann; § 48 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG nennen nur die wichtigsten Fälle und schließen nicht aus, dass auch in anderen Fällen Vertrauen als schutzwürdig bzw. nicht schutzwürdig anerkannt werden kann oder jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gegenüber den Rücknahmeinteressen Vorzug hat bzw. zurücktreten muss (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNr. 105). Ein Vertrauen des Begünstigten ist nicht immer schon dann schutzwürdig, wenn keiner der drei Tatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG erfüllt ist (BVerwG, Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 47.92 –, BVerwGE 92, 81 [84 f.]). 2.2. Ungeachtet dessen ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass sich der Antragsteller auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen kann, weil er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG durch die unrichtigen Angaben in Bezug auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erwirkt hat. Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern auf Dauer getrennt leben; es kommt einerseits nicht darauf an, ob die Ehe harmonisch verläuft oder nicht, andererseits ist das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erst dann zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (BVerwG, Beschl .v. 12.06.1992 – 1 B 48.92 –, InfAuslR 1992, 305). Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben (OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 – 18 A 1151/06 –, Juris). Diese Voraussetzungen waren, wenn die Angaben der Ehefrau des Antragstellers bei ihrer Vorsprache in der Ausländerbehörde am 26.10.2010 zutreffen sollten, bereits bei Stellung des Verlängerungsantrages und Abgabe der gemeinsamen Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft am 28.01.2010 erfüllt. Aber auch wenn die Aussagen der Ehefrau des Antragstellers vom 26.10.2010 – wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2011 angegeben hat – im Aktenvermerk des Antragsgegners (teilweise) nicht richtig wiedergeben sein sollten, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erteilt und dem Antragsteller ausgehändigt wurde (09.03.2010), nicht mehr bestand. In der Erklärung über steuerliches Getrenntleben vom 25.03.2010 gab der Antragsteller selbst an, dass er von seiner Ehefrau seit dem 01.03.2010 dauernd getrennt lebe. Seine Behauptung, es habe am 09.03.2010 wieder Kontakte zwischen den Eheleuten gegeben mit dem Versuch, sich zu versöhnen, ist nicht glaubhaft und findet weder in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung noch in dem vorgelegten (Liebes-)Brief seiner Ehefrau eine Stütze. In der eidesstattlichen Versicherung gab seine Ehefrau an, sie seien „Ende des Jahres 2009 bzw. Anfang des Jahres 2010 wieder zusammengekommen“ und es sei „im Februar oder März 2010“ wieder zu einem Versöhnungsversuch zwischen ihr und dem Antragsteller gekommen. Unabhängig davon, ob dieser Erklärung – gerade vor dem Hintergrund der im Aktenvermerk vom 26.10.2010 dargestellten abweichenden Angaben der Ehefrau – Glauben geschenkt werden kann, ergibt sich daraus nicht, dass am 09.03.2010 die nach den eigenen Angaben des Antragstellers am 01.03.2010 bereits vollzogene Trennung wieder aufgehoben wurde. Dazu sind die zeitlichen Angaben der Ehefrau zu vage. Da der beigefügte Liebesbrief kein Datum enthält, kommt auch diesem bezüglich des Zeitpunktes der Trennung kein Beweiswert zu. Im Übrigen genügt es für eine Aufhebung der auf Dauer beabsichtigten Trennung nicht, wenn lediglich einer der Ehepartner die Absicht verfolgt, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass ein „Erwirken“ im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ein zweck- und zielgerichtetes Handeln des Begünstigten voraussetzt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNr. 116, m. w. Nachw.). Dies bedeutet aber nur, dass das Handeln des Begünstigten auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein muss (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 150). Dagegen ist ein Verschulden des Begünstigten für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung; ausreichend ist, dass die Ursache für die fehlerhafte Angabe in der Sphäre des Begünstigten lag (BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, BVerwGE 78, 139 [142]; Sachs, a.a.O., RdNr. 156, m. w. Nachw.). Mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller den Erlass dieses Verwaltungsakts bewirkt. Auch wenn die Angaben über das (Fort-)Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.01.2010 (noch) zutreffend gewesen sein sollten, hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin die bis zum Erlass der Aufenthaltserlaubnis am 09.03.2010 eingetretene Veränderung mitteilen müssen. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen oder unvollständigen Angaben gleich, wenn der Betroffene damit gegen die allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG oder gegen eine spezielle Rechtspflicht verstößt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNr. 117). Zwar folgt insbesondere aus § 82 Abs. 1 AufenthG, in der Mitwirkungspflichten des Ausländers geregelt sind, nicht, dass Ausländer, denen die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurde, von sich aus und ungefragt deren Scheitern der Ausländerbehörde mitzuteilen haben, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreffenden bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auffordert, von sich aus alle Veränderungen mitzuteilen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 82 RdNr. 17). Dies bedeutet zugleich, dass von einer „Täuschung“ nicht gesprochen werden kann, wenn die Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung und Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zutreffend waren und der Ausländer es (nur) unterlassen hat, nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Ausländerbehörde von sich aus darüber zu unterrichten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 02.02.2010 – 1 B 366/09 –, InfAuslR 2010, 193; HessVGH, Beschl. v. 17.11.2009 – 11 B 2827/09 –, AuAS 2010, 88). Daraus folgt aber nicht, dass in einem konkreten Verwaltungsverfahren (gerichtet auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft) das Verschweigen oder unvollständige Angeben von Tatsachen folgenlos wären (Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 17). Ist – wie hier – eine solche Änderung der Sachlage zwischen Antragstellung und Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingetreten, muss der Ausländer dies der zuständige Behörden vor bzw. bei Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis mitteilen, wenn er zuvor auf die Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Aufenthaltstitel hingewiesen wurde (vgl. zur Einbürgerung: VGH BW, Beschl. v. 10.10.2007 – 13 S 2215/07 –, AuAS 2007, 260). Unterlässt ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Bescheiderlass eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme des Bescheides wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen (vgl. BSG, Urt. v. 01.06.2006 – B 7a AL 76/05 R –, BSGE 96, 285 [290], RdNr. 23). Dem Antragsteller war aufgrund der Hinweise in der gemeinsamen Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft bekannt, dass der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war. Auch erklärte er in diesem Formular, dass er der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen werde, wenn er sich von seinem Ehepartner trennen sollte. 3. Der Antragsteller vermag schließlich auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die in Streit stehende Täuschungshandlung bzw. Erwirkung eines Verwaltungsakts aufgrund angeblich unrichtiger oder unvollständiger Angaben sei „europarechtlich zu würdigen“, insbesondere sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.12.2010 (C-303/08 – InfAuslR 2011, 89) zu beachten, wonach Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Täuschung zurückgelegt habe, dann nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als ordnungsgemäß angesehen werden könnten, wenn der türkische Staatsangehörige aufgrund diese Täuschung verurteilt worden sei. 3.1. Die Beschwerde legt schon nicht dar, inwieweit ein dem Antragsteller möglicherweise zustehendes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zur Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners führen oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.10.2010 rechtfertigen könnte. Zurückgenommen hat der Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem 6. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG), die von einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu trennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [129], RdNr. 14) ist die Frage, ob der Ausländer trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Entsprechendes gilt, wenn es um die Rücknahme einer (von Anfang an) rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis nach § 48 VwVfG geht. Die Ausländerbehörde hat dem entsprechend bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem 6. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG auch zu prüfen, ob dem Ausländer ein deklaratorisches Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG zusteht. Der Antragsgegner hat daher zu Recht im angefochtenen Bescheid auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 geprüft und – wenn auch nicht im Tenor, so doch in der Begründung – die Feststellung getroffen, dass dem Antragsteller ein (von der Ehe unabhängiges) Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung nicht zustehe. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller, wenn er die sofortige Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet vermeiden will, (hilfsweise) um vorläufigen Rechtsschutz auch gegen die Versagung des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nachsuchen muss für den Fall, dass sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahmeentscheidung erfolglos bleibt. Soweit man der Auffassung folgt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versagung einer solchen deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben (so OVG NW, Beschl. v. 10.04.2008 – 18 B 291/08 –, InfAuslR 2008, 290), käme ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagungsentscheidung in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 02.02.2010, a.a.O.). Sofern man die gegenteilige Auffassung vertritt, dass § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nur für konstitutive Aufenthaltstitel gilt (so OVG Hamburg, Beschl. v. 09.05.2007 – 4 Bs 241/06 – NVwZ-RR 2008, 60), wäre ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft mit dem Ziel, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben. 3.2. Sofern man den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers in der Weise auslegen sollte, dass auch ein solcher weiterer Antrag gestellt sein soll, hätte die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg. 3.2.1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH aller Voraussicht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zusteht. Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 – 1 C 9.04 –, BVerwGE 123, 190; Urt. v. 17.06.1998 – 1 C 27.96 –, BVerwGE 107, 58). In dem Verschweigen der Trennung der Eheleute während eines Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt eine Täuschung durch Unterlassen, wenn der Ausländer zuvor auf die Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Aufenthaltstitel hingewiesen wurde. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Behörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Antragsteller auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985 – 2 C 30.84 –, DVBl 1986, 148). Dies ist etwa dann der Fall, wenn es ein Antragsteller unterlässt, der Behörde nach Antragstellung eingetretene – auch aus Laiensicht – wesentliche Änderungen der Sachlage mitzuteilen, obwohl er vor Erlass bzw. bei Bekanntgabe des beantragten Verwaltungsakts die Möglichkeit hierzu hatte (vgl. zur Einbürgerung: VGH BW, Beschl. v. 10.10.2007, a.a.O.). Dem entsprechend kann eine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde nicht nur in einem aktiven Handeln des Ausländers, sondern auch in einem Unterlassen der Mitteilung einer Änderung der Lebensverhältnisse im Vorfeld der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegen, wenn der Ausländer weiß oder in Kauf nimmt, dass die Änderung der Sachlage für die angestrebte Aufenthaltserlaubnis erheblich ist. Das war hier der Fall. Dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von zentraler Bedeutung ist, war dem Antragsteller aufgrund der gemeinsamen Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft bekannt. Sein Vortrag, dass er im Zeitpunkt der Aushändigung der verlängerten Aufenthaltserlaubnis noch nicht von einer dauerhaften bzw. endgültigen Trennung ausgegangen sei, erscheint dem Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht glaubhaft. 3.2.2. Aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des EuGH vom 22.12.2010 ergibt sich auch nicht (im Umkehrschluss), dass eine Täuschung dann keinen Einfluss auf das für eine ordnungsgemäße Beschäftigung notwendige gesicherte Aufenthaltsrecht hat, wenn der Ausländer wegen dieser Täuschungshandlung nicht verurteilt worden ist. In dieser Entscheidung hat der EuGH in der vom Antragsteller genannten Passage (RdNr. 48) lediglich seiner bisherige, in den Urteilen vom 05.06.1997 – Kol, C-285/95 – und vom 11.05.2000 – Savas, C-37/98) dargelegte Rechtsauffassung wiederholt, nach der es ausgeschlossen sei, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt habe, zurückgelegt habe, als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß angesehen werden könnten, da der Betroffene die Voraussetzungen dieser Bestimmung in Wirklichkeit nicht erfüllt habe und ihm daher aus ihr von Rechts wegen kein Recht zugestanden habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 12.04.2005 (a.a.O.) und 17.06.1998 (a.a.O.) entschieden, dass es unerheblich sei, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden sei und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden sei. Entscheidend könne nur sein, dass die maßgebliche Täuschungshandlung feststehe und folglich das durch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Position begründe. Der EuGH habe zwar im Urteil vom 05.06.1997 – der damaligen Vorlagefrage entsprechend – die Verurteilung des dortigen Klägers wiederholt erwähnt, letztlich aber nicht auf sie, sondern darauf abgestellt, dass dieser unrichtige Angaben gemacht habe (nämlich die, er und seine Ehefrau lebten in der Ehewohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes), um sich eine ihm nicht zustehende Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Diese Rechtsprechung ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht durch die Entscheidung des EuGH vom 22.12.2010 (a.a.O.) obsolet geworden, da der EuGH darin – wie dargelegt – nur auf seine frühere Rechtsprechung Bezug genommen hat, die das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen berücksichtigt hat. Im Urteil vom 17.06.1998 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht betont, der für den EuGH tragende Grund, die aufenthaltsrechtliche Position des dortigen Klägers als nicht hinreichend gefestigt anzusehen, sei die durch die Täuschung begründete Angreifbarkeit des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels gewesen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.