Beschluss
2 M 5/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0322.2M5.11.0A
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Leitsätze
1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde das Ziel verfolgt, die Frage der Eignung eines mit der zur Genehmigung gestellten Anlage herzustellenden Dickstoffes zur untertägigen Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume unter zu Hilfenahme von gutachterlichen Stellungnahmen in das Erörterungsverfahren zur Errichtung der Anlage mit einzubeziehen und deshalb der Erörterungstermin verlegt.(Rn.11)
2. Für die Frage der zeitlichen Verfahrensparallelität kommt es maßgeblich auf den Koordinierungsbedarf zwischen den betroffenen Verfahren an. Damit der Koordinierungsbedarf überhaupt abgeschätzt werden kann, muss der Gegenstand der Parallelverfahren allerdings klar sein.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 53.137,50 € (dreiundfünfzigtausendeinhundertsiebenunddreißig 50/100 EURO) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde das Ziel verfolgt, die Frage der Eignung eines mit der zur Genehmigung gestellten Anlage herzustellenden Dickstoffes zur untertägigen Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume unter zu Hilfenahme von gutachterlichen Stellungnahmen in das Erörterungsverfahren zur Errichtung der Anlage mit einzubeziehen und deshalb der Erörterungstermin verlegt.(Rn.11) 2. Für die Frage der zeitlichen Verfahrensparallelität kommt es maßgeblich auf den Koordinierungsbedarf zwischen den betroffenen Verfahren an. Damit der Koordinierungsbedarf überhaupt abgeschätzt werden kann, muss der Gegenstand der Parallelverfahren allerdings klar sein.(Rn.13) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 53.137,50 € (dreiundfünfzigtausendeinhundertsiebenunddreißig 50/100 EURO) festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30.12.2010 (4 B 408/10 HAL) zu ändern und den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. ihr die beantragte vorzeitige Zulassung nach § 8a BlmSchG zur Errichtung von Fundamenten im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages zur Errichtung einer Dickstoffversatzanlage in A. gemäß Antrag vom 05.02.2010 zu erteilen, 2. den Erörterungstermin in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer Dickstoffversatzanlage in A. gemäß Antrag vom 05.02.2010 bekanntzumachen und durchzuführen, hilfsweise: über ihre Anträge zu 1 und 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage. 1. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Antragstellerin habe im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, auf den im Beschwerdeverfahren grundsätzlich abzustellen ist, keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins in dem mit Antrag vom 02.05.2010 eingeleiteten Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle durch Vermengung, Vermischung sowie Konditionierung (sog. Dickstoffversatzanlage) am Standort A. glaubhaft gemacht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch allein aus dem den Regelungen des § 10 BImSchG inne wohnenden Beschleunigungsgebot ergeben könnte. Ein solcher Anspruch besteht nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beschwerdebegründung vom 28.01.2011 nicht zu beanstanden. 1.1 Nach § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ist in der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 Satz 1 BImSchG ein Erörterungstermin zu bestimmen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ist das Vorhaben von der zuständigen Behörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind. Mit der ersten Bekanntmachung i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG am 07.05.2010 hat der Antragsgegner sich dafür entschieden, einen Erörterungstermin durchzuführen und dafür den 09.09.2010 bestimmt. Zur Durchführung dieses Erörterungstermins kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 25.08.2010 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der Erörterungstermin vom 09.09.2010 auf den 27.10.2010 verlegt werden solle. Grund seien die zahlreichen Einwendungen, zu denen im Erörterungstermin substantiiert Stellung genommen werden solle. Auch wenn zum Erörterungstermin nicht zwingend alle ergänzenden Gutachten/Stellungnahmen vorliegen müssten, sei die Verlegung des Erörterungstermins zur Durchführung eines effektiven Verfahrens erforderlich. Am 09.09.2010 könnten die Einwendungen nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht substantiiert genug erörtert werden. Am 04.09.2010 gab dann der Antragsgegner die Aufhebung des Erörterungstermins vom 09.09.2010 ohne gleichzeitige Festlegung eines neuen Erörterungstermins öffentlich bekannt. Mit Schreiben vom 22.11.2010 begründete der Antragsgegner die Verlegung des Erörterungstermins gegenüber der Antragstellerin damit, dass der Termin seinen Zweck nur erfüllen könne, wenn die vorgebrachten Einwendungen dort sachgerecht erörtert werden könnten. Dazu gehöre auch die Frage der Eignung des Dickstoffversatzes zur Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume. Dies ergebe sich einmal daraus, dass Einwender vorgetragen hätten, die Eignung des Dickstoffversatzes zur untertägigen Einbringung sei im Rahmen der Betreibergrundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zu prüfen. Zum anderen folge dies daraus, dass einerseits nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG die vollständige Koordinierung der verschiedenen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen sei und anderseits während des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens neuere Erkenntnisse zur Situation im Grubenfeld A. gewonnen worden seien. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Einschätzung gekommen, dass die Aufhebung des Erörterungstermins vom 09.09.2010 durch die Bekanntmachung vom 04.09.2010 ohne gleichzeitige Festlegung eines neuen Termins rechtlich nicht zu beanstanden sei. Rechtlich handle es sich dabei um eine Verlegung eines Erörterungstermins i.S.v. § 17 Abs.1 Satz 1 der 9.BImSchV. Danach könne die Genehmigungsbehörde den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich sei. Diese Ansicht des Verwaltungsgerichts gibt zu Bedenken keinen Anlass. Die Entscheidung über die Verlegung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Allerdings sind an das Kriterium der Erforderlichkeit im Interesse des Beschleunigungsgrundsatzes - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - und unter Berücksichtigung ihrer Belange gewisse Anforderungen zu stellen. Eine Verlegung kommt nur dann in Betracht, wenn die zweckgerichtete Durchführung des Erörterungstermins anderenfalls nicht gesichert erscheint (vgl. hierzu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 9. BImSchV § 17 Rdn. 3). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht unter Nennung von Quellen aus der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass der Erörterungstermin i.S.v. § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV sowohl der Tatsachenermittlung seitens der Behörde als auch der Information der Einwender als auch der Erhöhung der Akzeptanz der zu treffenden behördlichen Entscheidung dient. Darüber hinaus dient er auch noch der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, der Kontrolle der Verwaltungsentscheidung und der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Riese/Dieckmann: in DVBl. 2010, S. 1345. m.w.N.). Soweit die Antragstellerin in der allein maßgeblichen Beschwerdebegründung vom 31.01.2011 (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geltend macht, der Gesichtspunkt der Akzeptanz sei weder in dem Bescheid vom 22.11.2010 noch in den Schriftsätzen des Antragsgegners mit der Folge erwähnt, dass sich die Antragstellerin zu diesen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen nicht habe äußern können und damit das Verwaltungsgericht den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt habe, vermag sie damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung Verfahrensfehler begangen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beschwerde nicht erfolgreich begründet werden (vgl. Beschl. des Sen. v.18.05.2005 - 2 M 56/05 -). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass in dem Erörterungstermin die gegen das Vorhaben vorgebrachten Einwendungen nicht nur passiv angehört, sondern so weit wie möglich inhaltlich zu erörtern sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Anhörungsbehörde die Erörterung nach pflichtgemäßem Ermessen erst beginnen, wenn eine hinreichend problembezogene Erörterung zu erwarten ist (Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 215 [226] zur Erörterung im Planfeststellungsverfahren). Um dieses Ziel zu erreichen, darf die Anhörungsbehörde mit der Erörterung so lange zuwarten, bis eine hinreichend problembezogene Diskussion geführt werden kann. Um dies zu erreichen, kann es geboten sein, zuvor Gutachten einzuholen und zusammen mit den Genehmigungsunterlagen auszulegen. Werden aufgrund der Erörterung weitere Gutachten eingeholt, die entscheidungsrelevante Erkenntnisse enthalten, so sind sie den Beteiligten sogar vor dem Erörterungstermin zugänglich zu machen. Die Erörterung muss unter Umständen nach Einholung der Gutachten auch wiederholt werden (so Kühling, DVBl. 1989, 227 unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 05.12.1996, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sieht es der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht als ermessensfehlerhaft an, wenn der Antragsgegner das Ziel verfolgt, die Frage der Eignung des mit der zur Genehmigung gestellten Anlage herzustellenden Dickstoffes zur untertägigen Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume unter zu Hilfenahme von gutachterlichen Stellungnahmen in das Erörterungsverfahren zur Errichtung der Anlage mit einzubeziehen. Voraussetzung für die Genehmigung der zu Versatzzwecken untertägigen Einbringung von bergbaufremdem und als gefährlich eingestuften Stoffen aus Müllverbrennungsanlagen, auch wenn sie zuvor mit anderen Stoffen vermischt worden sind, ist der vollständige Einschluss dieses Produkts im Salzgebirge und damit der Nachweis, dass die Abfälle aus den Müllverbrennungsanlagen zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können. Gerade die Sorge, dass dies nicht gewährleistet sei, hat zahlreiche Einwender bewogen, Einwendungen zu erheben, um bereits in dem Genehmigungsverfahren für die obertägige Herstellung des Dickstoffes die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Versagung der Genehmigung für die untägigen Einbringung zu Versatzzwecken erschweren könnten. Beispielhaft verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Einwendung des NABU-LSA vom 13.08.2010. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde die vollständige Koordination der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen, soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Dickstoffversatzanlage in A. und der Dickstoffversatz im Grubenfeld A. in einem solchen unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang stehen, so dass die Koordinierung der jeweiligen Zulassungsverfahren geboten ist. Dem vermag die Antragstellerin nicht entgegenzuhalten, die Eignung des bergbaufremdem Versatzmaterials zum untertägigen Einbau sei nicht Gegenstand des hier strittigen Genehmigungsverfahren für die Errichtung der obertägigen Anlage zur Herstellung des Dickstoffs. Bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG hat die zuständige Behörde eine vollständige Koordinierung sicherzustellen, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist. Darüber hinaus ergibt sich dies aus auch aus folgenden Überlegungen: Der durch das Gesetz vom 27.07.2001 eingefügte Satz 2 des Absatzes 5 soll der Umsetzung des Art. 7 IVU-RL dienen, welcher den Mitgliedstaaten aufgibt, "die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der -auflagen" zu treffen, "wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken", um auf diese Weise "ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen". Der enge Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann dazu führen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen Teil des betreffenden Vorhabens erfasst, dessen sonstige Teile anderer Zulassungen bedürfen. Auch in diesen Fällen ist eine Koordinierung geboten. In Umsetzung des Art. 7 IVU-RL erfasst § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG somit nicht nur den Fall, dass mehrere zuständige Behörden mitwirken, sondern auch den Fall, dass eine Behörde parallele Zulassungsverfahren durchzuführen hat (vgl. Jarass, in: "Das Gebot der Koordinierung konkurrierender Zulassungsverfahren", NVwZ 2009, S. 66). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass es dem Koordinierungsgebot des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG auch entspricht, die mit dem Gesamtprojekt der Sicherung des Grubenfelds A. aufgeworfenen Fragen in einem Erörterungstermin gemeinsam zu behandeln. Dem vermag die Antragstellerin nicht entgegenzuhalten, eine Sicherung des Koordinierungsgebots werde ausreichend dadurch bewirkt, dass in die Genehmigung für die Dickstoffversatzanlage Vorbehalte und Nebenbestimmungen aufgenommen würden. Nach Auffassung des Senats betrifft die Koordinierungspflicht des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zwei Schichten, einerseits das Verfahren und anderseits die Inhalts- und Nebenbestimmungen. Was konkret unter einer vollständigen Koordinierung der Verfahren zu verstehen ist, lässt § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG offen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist einerseits zu berücksichtigen, dass es nach der gesetzlichen Regelung bei den nebeneinander durchzuführenden Genehmigungsverfahren bleibt. Sie müssen nicht in welcher Form auch immer zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, die Regelung über die Genehmigungsfristen in § 10 Abs. 6a BImSchG, die auch nach der Einfügung von § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG weiter gilt, zu beachten (vgl. dazu, Jarass, a.a.O., S. 67). Die herrschende Auffassung in der Literatur leitet aus dem Koordinierungsgebot die Notwendigkeit einer zeitlichen Parallelität der Verfahren ab (vgl. Jarass a.a.O. m.w.N.; a.A.: Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht § 10 BImSchG RdNr. 54k). Der Senat schließt sich der von Jarass vertretenen Auffassung an, dass es für die Frage der zeitlichen Verfahrensparallelität maßgeblich auf den Koordinierungsbedarf zwischen den betroffenen Verfahren ankommt. Damit der Koordinierungsbedarf überhaupt abgeschätzt werden kann, muss der Gegenstand der Parallelverfahren allerdings klar sein. Daher führt das Koordinierungsgebot insoweit zur zeitlichen Parallelität der Zulassungsverfahren. Die Verfahren müssen zwar weder zeitgleich begonnen noch zeitgleich abgeschlossen werden, es genügt vielmehr eine hinreichende zeitliche Überschneidung (so Jarass, a.a.O., S.68). Einen Koordinierungsbedarf hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht, indem es davon ausgegangen ist, dass eine Zusammenführung der Gesamtproblematik von getrennt durchführbaren Erörterungsterminen hier deshalb sinnvoll und zulässig sei, weil die Vorhaben Errichtung und Betrieb der Dickstoffanlage in A. und die Genehmigung des Dickstoffversatzes zum Einbau in der Grube A. eng miteinander zusammenhängen, aufeinander bezogen seien und die Dickstoffversatzanlage ohne Zulassung des Dickstoffversatzes in der Grube A. nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Dass ein Koordinierungsbedarf zwischen dem immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und dem bergrechtlichen Zulassungsverfahren besteht, der eine gemeinsame Erörterung der Gesamtproblematik geboten erscheinen lässt, ergibt sich für den Senat bei der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage deutlich aus der Vorabstellungnahme des Gutachters Prof. L. vom 05.10.2010. Auf den Seiten 9 und 24 der Stellungnahme führt der Gutachter nämlich Folgendes aus: "Im Rahmen der fortgesetzten Untersuchungen und Planungen zur möglichen Verwahrung und Abtrennung der Grubenfelder Salzmünde und A. ist von der (...) GmbH & Co. KG mit /5/ ein Konzept entwickelt worden, bei dem die aus den Kavernen in A. entnommene NaCl-Sole zunächst mit Abfallstoffen zu einem pumpfähigen und aushärtenden Dickstoffversatz vermischt werden und nachfolgend der Dickstoff in die Kavernen verbracht werden soll. Die bei Einlagerung von Dickstoff in die Kavernen verdrängte Sole wird wiederum als Anmachflüssigkeit für die Herstellung von Dickstoffversatz verwendet. Die Bilanzierung der in A. anstehenden NaCl-Sole und der ebenfalls für eine mögliche Verfüllung mit Dickstoffversatz in A. unversetzt anstehenden Abbauhohlräume zeigt gemäß Aussage in /5/, dass eine weitgehend vollständige Verfüllung der Grubenbaue und der Kavernen in A. grundsätzlich möglich ist." Auf Seite 24 führt das Gutachten dann aber weiter aus : "Ein Abpumpen der in A. anstehenden Fluide ist ohne eine zeitparallele Substitution der abgepumpten Fluide durch Versatzstoffe nicht möglich, da eine ausschließliche Entfernung der Fluide sowohl großvolumige Hohlräume wie auch zerklüftete Gebirgsbereiche unter atmosphärischem Druckniveau induziert, die ohne stützende Versatzstoffe als nicht standsicher einzuschätzen sind. Damit müssen Maßnahmen realisiert werden, die sowohl eine weitgehende Entfernung der in A. anstehenden Fluide als auch eine gleichzeitige Stabilisierung der Grubenräume zum Ziel haben. Die hierfür erforderlichen infrastrukturellen und bergtechnischen Voraussetzungen sind im Grubenfeld A. allerdings zur Zeit nicht gegeben". Aus dem Vorabgutachten ergibt sich somit, dass der Betrieb der obertägigen Dickstoffherstellungsanlage A., der Streitgegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, und das untertägige Einfüllen des hergestellten Dickstoffversatzes in die Grube A., das Gegenstand einer bergrechtlichen Zulassung ist, zeitparallel erfolgen müssen. Die Genehmigung für die Anlage zur Herstellung des Dickstoffes ist somit untrennbar mit der Zulassung des untertägigen Einbaus des hergestellten Dickstoffs als Versatz in der Grube A. verbunden. Ohne die Zulassung des Einbaus des herzustellenden Dickstoffs als Versatzstoff für die Grube A. ist die Herstellung des Dickstoffs in einer obertägigen Anlage nicht genehmigungsfähig. Bei einem derartig engen Zusammenhang ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums eine Erörterung der Eignung des Dickstoffs als untertägiger Versatzstoff bereits im Genehmigungsverfahren für geboten hält. Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass der Antragsgegner den Koordinierungsbedarf der Verfahren zunächst anders gesehen hat als seit dem August des Jahres 2010. Es ist jedoch im Rahmen des dem Antragsgegners eingeräumten Ermessens über die Durchführung eines Erörterungstermins nicht zu beanstanden, dass sich angesichts der zahlreichen Einwendungen, die gerade gegen die Eignung des herzustellenden Dickstoffs zur untertägigen Einbringung als Versatzstoff in die Grube A. erhoben wurden, und aufgrund einer veränderten Sachlage, ein Sinneswandel vollzogen hat. Im Verlauf eines immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundpflichten für den Anlagenbetreiber aufgrund von Veränderungen der Sachlage oder des Erkenntnisstandes strenger werden (vgl. Jarass, Jus 1984, S.351 [352]). Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der Erkenntnisse, die er Mitte August 2010 über das Verhalten der Geschäftsführung der Antragstellerin gewonnenen hat – selbst wenn eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 13.08.2010 in einer gerichtlichen Entscheidung noch aussteht - weitere Erkenntnisse über die Gesamtproblematik und die Eignung des Dickstoffs zum Versatz in die Grube A. gewinnen wollte, indem er Prof. Dr. L.. vom Lehrstuhl für Deponietechnik und Geomechanik der Technischen Universität C. beauftragt hatte, ein Gutachten über die Gefahrenbeurteilung auf der Grundlage der vorliegenden Antragsunterlagen zu erstellen, eine Bewertung des vorliegenden Langzeitsicherheitsnachweises, insbesondere der Eignung des Nasseinbringens von Dickstoffversatz auf der Basis der Verwertung nicht bergbaulicher Abfälle in die Kavernen und in lufterfüllte Hohlräume vorzunehmen sowie alternative Varianten zur langzeitigen Sicherung des Grubenfeld A. zu betrachten und zu bewerten. 1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in Bestätigung der Auffassung des Antragsgegners auch weiter davon ausgegangen, dass die Eignung des Dickstoffs zur Einbringung in luft- und lösungserfüllte Hohlräume bislang noch nicht in einer solchen Weise geklärt ist, dass die Durchführung eines Erörterungstermins zweckgerecht möglich ist, weil belastbare Aussagen über die Eignung des in der zur Genehmigung gestellten Anlage zu produzierenden Dickstoffs zur Einbringung in die Grube A. im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch nicht vorgelegen haben. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Gutachters Prof. Dr. L. in seiner Vorabstellungnahme vom 05.10.2010 unter Fazit 1 und 6 hin. Hinsichtlich der Beurteilung des Betriebs für die Verfüllung in lufterfüllten Hohlräumen in der Grube A-Stadt führt das Gutachten auf Seite 13 Folgendes aus: "Gemäß Befahrung vom 29.09.2010 sind im Rahmen des Probebetriebes z. Zt. sechs Abbaukammern firstbündig mit Dickstoffversatz versetzt worden. Für einen abschließenden Beleg der Eignung des Dickstoffversatzes werden z. Zt. beim lfG (Institut für Gebirgsmechanik GmbH, L.) an Bohrkernmaterial, das aus dem abgebundenen Versatzkörper entnommen worden ist, gesteinsmechanische Untersuchungen zum Abpressverhalten des Dickstoffes durchgeführt. Ziel der Untersuchungen ist der Nachweis, dass das ausgehärtete Versatzmaterial unter den in situ anstehenden Gebirgsspannungen nicht zum Abpressen von Flüssigkeiten neigt, d.h. die für die Herstellung des Dickstoffversatzes verwendete Anmachflüssigkeit physikalisch in der Versatzmatrix gebunden ist. Nach erfolgreichem Abschluss der noch ausstehenden Untersuchungsbefunde ist das Verfahren geeignet, die Anforderungen an die Versatznotwendigkeit und die betriebliche Sicherheit der offenen Grubenbaue im GF TT zu erfüllen. Weitere derzeit durchgeführte Maßnahmen dienen ebenfalls noch der Erprobung der Dickstofftechnologie. Erst nach Beleg der Einhaltung aller sicherheits- und verfahrenstechnisch relevanten Anforderungen kann der untertägige Regelbetrieb aufgenommen werden". Aufgrund dieser Aussagen kommt das Gutachten auf Seite 14 zu folgenden Ergebnissen: "Die Versatzarbeiten sind fortzusetzen. Eine Stundung des Versatzbetriebes ist aus gebirgsmechanischer Sieht nicht zulässig. Die im Rahmen der Schütt- und Stapeltechnik im Grundsatz trocken eingebrachten Versatzstoffe entsprechen den Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis (2000) und die 1. Fortschreibung (2006). Die im Probetrieb laufenden Untersuchungen zur Pumpversatztechnik in lufterfüllte Grubenbaue sind fortzuführen und abzuschließen. Für den Langzeitsicherheitsnachweis von besonderer Bedeutung ist der noch ausstehende Beleg, dass der in lufterfüllte Grubenbaue eingebrachte und dort ausgehärtete Dickstoff unter den sich langfristig in situ einstellenden Gebirgsspannungen nicht zum Abpressen von Flüssigkeiten neigt, d.h. die Anmachflüssigkeit physikalisch im Versatzmaterial gebunden ist. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der Grube A. geplanten Versatztechnik führt das Gutachten auf Seite 21 weiterhin Folgendes aus: "Hinsichtlich der von der (...) GmbH & Co.KG geplanten Verwendung der im GF ANG anstehenden Fluide für die Herstellung von Dickstoffversatz auf der Basis von bergbaufremden, bezüglich ihres Schadstoffgehalts als gefährlich klassifizierten mineralischen Abfällen bleibt zunächst festzuhalten, dass bei entsprechendem Nachweis der mechanischen und hydraulischen Eignung der Versatzmischungen ein technologisch erprobtes und zeitnah einsetzbares Verfahren verfügbar ist. Dabei zu berücksichtigen ist jedoch, dass zur Zeit noch nicht belegt ist, ob die für den geplanten Pumpversatz vorgesehenen Versatzmischungen auch unter der Bedingung der Nasseinlagerung und der Unterschichtung von NaCl-Sole abbinden und schließlich der ausgehärtete Versatz unter den sich langfristig einstellenden Gebirgsdrücken die chemisch nicht gebundene Anmachflüssigkeit physikalisch bindet bzw. weitgehend drucklos hält, d.h. ein Abpressen fluider Phasen nicht zu besorgen ist. Eine in Erwartung positiver Belege bzgl. der mechanischen und hydraulischen Leistungsfähigkeit des Pumpversatzes vorgezogene Einbringung von Abfallstoffen im UF ANG wird nicht empfohlen, da bei nicht auszuschließender negativer Beurteilung das z.Zt. noch nicht mit schadstoffhaltigen Abfallen belegte GF ANG dann zusätzlichen sicherheitlichen Anforderungen unterliegt und damit in der Folge Tatsachen geschaffen sind, die die Anzahl verbleibender Handlungsoptionen einschränkt". Im Hinblick auf die Einbringung des Dickstoffes in die Grube A. kommt das Gutachten sodann auf der Seite 22 zu folgenden Ergebnissen: "Mit Bezug auf die Anforderungen an die Langzeitsicherheit und die damit verbundene Forderung nach einer langfristig trockenen Verwahrung der Abfallstoffe bleibt als ein sechstes Fazit festzuhalten: Die von der (...) GmbH & Co. KG geplante Vorgehensweise zur Stabilisierung der Kavernen im GF ANG durch Einsatz der Technologie des Pumpversatzes ist konzeptionell zielführend. Vor einem Einsatz von bergbaufremden schadstoffhaltigen mineralischen Abfallstoffen im GF ANG ist nachzuweisen, dass die geforderten mechanischen und hydraulischen Eigenschaften unter den im GF ANG gegebenen geotechnischen und bergbautechnischen Bedingungen durch den Pumpversatz erfüllt werden. D.h., es ist nachzuweisen, dass der Versatz unter Sole abbindet und auch unter der Einwirkung des sich langfristig einstellenden Gebirgsdruckes nicht zu einem Abpressen von Flüssigkeiten neigt." Unter Berücksichtigung dieser Aussagen des Gutachtens ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zum einen davon ausgegangen, dass eine hinreichende Klärung der Eignung von Dickstoff als Versatzmaterial, der zur zeitnahen Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins zwinge, nicht durch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 11.12.2010 zum Nachweis der Eignung von Dickstoffversatz in standsicherheitsgefährdeten lufterfüllten Grubenbauen für die Gewährleistung der Langzeitsicherheit erfolgt sei. Zunächst bedürfe es zur Vorbereitung eines Erörterungstermins noch der Auswertung dieser Stellungnahme durch den Antragsgegner. Zudem liege der Abschluss der Untersuchung des Bohrkernmaterials durch das IfG, welche das Gutachten vom 05.10.2010 fordere, noch nicht vor. Schließlich beziehe sich die Stellungnahme der Antragsstellerin vom 11.12.2010 nur auf die Trockeneinbringung. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht, und zwar maßgeblich, davon ausgegangen, dass Ergebnisse hinsichtlich der Eignung des Dickstoffs bei Nasseinbringung überhaupt noch nicht vorlägen. Diesen Gründen, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich tragen, vermag die Beschwerdebegründung nicht mit beachtlichen Einwänden entgegenzutreten. Sie geht zwar davon aus, dass aufgrund der 1. Fortschreibung des Langzeitsicherheitsnachweises und der dieser zugrunde liegenden Forschungsergebnisse sowie Untersuchungsberichte vom 24.07.2006, durch ihre Stellungnahme vom 26.10.2010 zum Gutachten vom 05.10.2010 sowie durch ihre Stellungnahme vom 11.12.2010 sowie der erteilten Zulassung der Grundrezeptur 3 für die Dickstoffversatzanlage A-Stadt mit Bescheid vom 05.01.2011 die Eignung des Dickstoffs zum untertägigen Versatz in der Grube A. hinreichend geklärt sei. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Dass der Bescheid vom 05.01.2011, durch den gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) die Grundrezeptur 3 für die Dickstoffversatzanlage A-Stadt zugelassen wurde, den Nachweis der Eignung des in der Anlage A. herzustellenden Dickstoffs zum untertägigen Einbau in die Grube A. erbringen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die allgemeine Zulassung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Ges-BergV ist nach § 4 Abs. 4 GesBergV zu versagen, wenn wegen bergbaulichspezifischen Gegebenheiten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder Brandgefahr Zwangsbelüftung, Enge der Räume, miteinander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte, langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Die Zulassung beschränkt sich somit in ihrem Regelungsgehalt auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Ges-BergV im Hinblick auf den gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten unter Tage erfüllt sind. Aus der Zulassung nach § 4 GesBergV ergibt sich noch nicht die Eignung des Dickstoffs für den bergtechnischen Einsatz. Den Nachweis vermag die Antragstellerin weder durch Zitate aus der Verfahrensgeschichte noch durch ein weiteres Zitat aus der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides vom 05.01.2011 zu erbringen. In dem Bescheid hatte der Antragsgegner lediglich ausgeführt, dass "für die Antragstellerin das Verwenden von definierten Abfallstoffen mit bestimmten chemisch-physikalischen Eigenschaften als Ausgangsstoff für das Versatzmaterial aus ökonomischer Sicht sinnvoller ist als die Substitution dieser durch teure Baustoffe." Dass der Einsatz der Abfallstoffe ökonomisch sinnvoller ist, bedeutet nicht, dass die Abfallstoffe zum Einsatz als untertägiges Versatzmaterial auch geeignet sind. Letztendlich kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob bei der in diesem Verfahren allein nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die Fragen der Eignung der Dickstoffs bei Einbringung in lufterfüllte Grubenbaue (Trockeneinlagerungsverfahren) bereits so hinreichend geklärt sind, dass sie in einem Erörterungstermin über die Eignung des Dickstoffversatzes verwendet werden können. Nicht zu widerlegen vermag die Antragstellerin hingegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Ergebnisse hinsichtlich der Eignung des Dickstoffes bei Nasseinbringung noch nicht vorliegen. Dass der Bescheid vom 24.07.2006 oder das Schreiben vom 26.01.2010 oder die Stellungnahme vom 22.11.2010 dazu verlässliche Ausführungen enthalten, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Stellungnahme vom 11.11.2010 – dies wird im Fazit auf Seite 13 der Stellungnahme ausdrücklich klargestellt - nur den Ansatz verfolgt hat, "den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des DST-Versatzes in lufterfüllten Grubenbauen zu erbringen". Dass "hinsichtlich des Dickstoffversatzes in fluiderfüllten Hohlräumen (in der Vorabstellungnahme von Prof. L. als Nassversatz bezeichnet) seit März 2010 Langzeitfestigkeitsuntersuchungen beim IfG in L. durchgeführt werden und offenbar noch keine Ergebnisse vorliegen, räumt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 15) selber ein. Bedenkt man - wie bereits oben dargelegt -, dass nach dem Gutachten vom 05.10.2010 schon für die obertägige Herstellung des Dickstoffs im Fall A. sichergestellt sein muss, dass der Dickstoff zeitparallel in die zuvor solegefüllten Kavernen eingefüllt werden kann, so sind verlässliche Aussagen zu diesen offenen Fragen für die Genehmigungsfähigkeit des Betriebes der Anlage zur Herstellung von Dickstoff in A. von erheblicher Bedeutung. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG durch den Antragsgegner vorgelegen haben, bedarf im Rahmen der Frage, ob der Erörterungstermin von dem Antragsgegner verlegt werden durfte, keiner Erörterung. Selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Frist rechtswidrig verlängert, zuträfe, wäre Rechtschutz gegen eine rechtswidrige Verlängerung der Frist nur durch eine Untätigkeitsklage auf Erteilung der Genehmigung und nicht in einen selbständigen Verfahren auf Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens zu erreichen (vgl. Jarass DVBl. 2009, S. 212). Dies räumt die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2011 auf Seite 9 im Grunde genommen selber ein, indem sie dort ausführt: "Die Anforderungen an die Vollständigkeit (der Ermittlungen) zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung sind gänzlich andere als die Anforderungen an die Vollständigkeit für die Auslegung und anschließende Erörterung. Insoweit kommt es für die Pflicht zur Anberaumung eines Erörterungstermins auf die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung nach § 10 Abs. 6a BImSchG nicht an". Im Übrigen weist der Senat hinsichtlich der Verlängerung der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG darauf hin, dass - wie unten unter 2. näher ausgeführt - im Rahmen der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Erhebliches dafür spricht, dass die Einwendung des NABU-LSA vom 13.08.2010 zutrifft, die Anlage zum Dickstoffversatz sei nach Nr. 8.5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig. Dies hätte zur Folge, dass die Antragsunterlagen für die Genehmigung der Dickstoffversatzanlage noch nicht einmal vollständig wären. Soweit die Antragstellerin einwendet, es liege eine rechtswidrige Ausübung des Weisungsrechts des Wirtschaftsministeriums gegenüber dem Antragsgegner vor, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin benennt nicht einmal eine ihr eine subjektive Rechtsposition einräumende Rechtsnorm, die dadurch verletzt sein könnte. Im Übrigen ist das Wirtschaftsministerium als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde berechtigt, dem Antragsgegner Weisungen zu erteilen. 2. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG glaubhaft gemacht hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 BImSchG überhaupt vorliegen. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die endgültige immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 - 7 C 35/90 – nach juris). Sie ergeht aber gleichwohl im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und setzt voraus, dass die Erteilung einer endgültigen Genehmigung bereits überwiegend wahrscheinlich ist (so BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 - 7 VR 1/10, 7 VR 1/10 7 C 21/09 - nach juris). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist und verweist u. a. darauf, dass nach der Stellungnahme des NABU-LSA vom 13.08.2010 im Genehmigungsverfahren noch zu klären sein wird, ob es sich bei der von der Antragstellerin geplanten Anlage um eine chemische Anlage zur chemischen Behandlung von gefährlichen Stoffen im Sinne des Nr. 8.8 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt, so dass das Vorhaben nach Nr. 8.5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig wäre. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie verweist lediglich darauf, dass die UVP-Pflichtigkeit der Anlage nicht aus § 1 UVP-V Bergbau folge. Diese Auffassung ist bereits deshalb nicht tragfähig, weil es sich, worauf der NABU-LSA in seiner Einwendung ebenfalls zutreffend hinweist, bei der Anlage zur Herstellung des Dickstoffs nicht um ein bergbaurechtliches, sondern um ein nach Immissionsschutzrecht zu genehmigendes Vorhaben handelt. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellerin selber in ihrer Stellungnahme vom 26.10.2010 zum Vorabgutachten vom 05.10.2010 auf Seite 2 ausgeführt hat, dass die Anmischflüssigkeiten z.T. chemisch (und damit irreversibel), zum anderen Teil physikalisch (und damit reversibel bei Gebirgsauflastung) im Dickstoffversatz gebunden sind", in erheblichem Maße dafür, dass die Einwendung des NABU LSA vom 13.08.2010 zutrifft und die Anlage zum Dickstoffversatz nach Nr. 8.5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig ist. Der NABU LSA hat in seiner Stellungnahme vom 13.08.2010 dazu Folgendes ausgeführt: "Ausweislich der Kurzbeschreibung in den Antragsunterlagen soll die Anlage in Anhang 1 der 4. BlmSchV unter Ziffer 8.11 aa eingeordnet werden. Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Vermehrung oder Vermischung sowie durch Konditionierung mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden. Gegenstand der Anlage ist ausweislich der Kurzbeschreibung "im Wesentlichen" die Errichtung von Silos zum Lagern der Abfallstoffe, einer Mischanlage und einer Verpumpeinheit. Soweit ersichtlich sollen die Abfälle, die in fester, blasfähiger Form angeliefert werden, durch Vermischung mit salzhaltigen Flüssigkeiten zu Dickstoffen verarbeitet werden, die dann entgast werden und sodann eingelagert werden sollen. Ggfs soll ein Bindemittel zudosiert werden. Mit der Zugabe der salzhaltigen Flüssigkeit und dem Ziel der Erreichung einer Suspension werden die gefährlichen Abfälle chemisch behandelt. Damit unterfällt die Anlage Ziffer 8.8. lit a des Anhangs zur 4. BlmSchV. Daraus ergibt sich gleichzeitig die UVP-Pflicht des Vorhabens. Gemäß Anlage 1 zum UVPG, dort Ziffer 8.5 unterfallen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, der unbedingten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, und zwar unabhängig von der eingesetzten Menge. In den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung heißt es lediglich, dass eine UVP nicht erforderlich sei, weil das Vorhaben nicht in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben aufgeführt sei. Diese Auffassung ist rechtlich und tatsächlich falsch. Rechtlich ist die Auffassung deshalb falsch, weil es sich nicht um ein bergbauliches Vorhaben, sondern um ein nach Immissionsschutzrecht zu genehmigendes Vorhaben handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Genehmigungsantrag und dem hierfür angestrebten Genehmigungsverfahren. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben mit Stand vom 24.01.2008 regelt lediglich die UVP im Zusammenhang mit nach Bergrecht betriebsplanpflichtigen Vorhaben. Die Anwendung der UVP-V Bergbau in dem hier vorliegenden Fall ist also fehlerhaft. Die Einordnung ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten falsch. Die Anlage unterfällt Ziffer 8.8 der Anlage zur 4. BlmSchV. Zunächst ist auf den relevanten Abgrenzungsmaßstab abzustellen. Ziffer 8.11 des Anhangs zur 4. BlmSchV spricht von der Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Vermengung und Vermischung sowie durch Konditionierung. Die Behandlung erfolgt also entweder durch Vermengung und Konditionierung oder durch Vermischung und Konditionierung. Konditionierung bezeichnet alleine die Veränderung des Aggregatzustandes, also beispielsweise von fest- oder staubförmig in flüssig, wie dies hier auch vorgesehen ist. Unter dem Begriff der Konditionierung fallen dagegen keine chemischen Vorgänge, mit denen der Abfall behandelt wird. Derartige chemische Vorgänge finden bei dem hier vorgesehenen Prozess jedoch statt. So ist das Ziel der Behandlung die Möglichkeit, den Dickstoff in Kavernen zu lagern. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, dass der Dickstoff in den Kavernen, nachdem er als noch fließfähige dicke Flüssigkeit dort verteilt worden ist, aushärtet. Diese Aushärtung erfolgt durch eine chemische Reaktion zwischen einem Bindemittel, beispielsweise Kalk, und der Sole, die zugegeben wird. Die zum Einsatz vorgesehenen Abfälle, beispielsweise die Filterrückstände, enthalten zu einem Großteil bereits selbst den Kalk, der entsprechend mit der Sole reagiert. Sollte der Kalk in dem Abfall nicht vorhanden sein, wird ausweislich der Antragsunterlagen ein Bindemittel zugegeben, damit es dann zum entsprechenden Abbindevorgang bei der Ablagerung des Dickstoffs kommt. Dieser Vorgang geht über eine Konditionierung, also die rein physikalische Veränderung des Aggregatzustandes hinaus und ist bei dem hier beantragten Prozess auch ausdrücklich gewollt. Insofern handelt es sich nicht nur um eine Konditionierung von Abfällen, sondern um deren chemische Behandlung durch die oben beschriebene Reaktion zwischen der Sole und den bindefähigen Bestandteilen des Abfalls bzw. dem zuzugebenen Bindemittel. Aus diesem Grund liegt nicht nur eine Konditionierung vor, sondern eine chemische Behandlung, die gemäß Anlage 1 zum UVPG in Ziffer 8.5 zwingend UVP-pflichtig ist." Besteht eine UVP-Pflicht für die Errichtung der Dickstoffversatzanlage, dann gelten die Vorschriften der 9. BImSchV über UVP-pflichtige Vorhaben. Insbesondere müssen die Antragsunterlagen, die zusätzlichen Angaben nach § 4e der 9. BImSchV erforderliche Sachverständigengutachten und sonstige Unterlagen schon mit dem Antrag vorgelegt werden. Dieser ist ohne diese Gutachten nicht vollständig im Sinne von § 7 der 9. BImSchV. Da der Zeitbedarf für die Erstellung von UVP-Gutachten regelmäßig erheblich ist, ist zwar evident, dass das Beschleunigungsziel des § 8a BImSchG im Hinblick auf die Verwirklichung von Investitionsentscheidungen mit den Anforderungen in Konflikt geraten kann, die eine ordnungsgemäße UVP stellt. Dieser Konflikt darf aber nicht zu Lasten eines Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften für das Verfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben gelöst werden (vgl. Sellner, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8a RdNr. 58,59). Darüber hinaus weist der Antragsgegner darauf hin, dass bisher nicht nachgewiesen sei, dass die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der Schall- und Geruchsimmissionsprognosen eingehalten seien. Zutreffend ist schließlich das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge vorliegt, dass jede andere Entscheidung als die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ermessensfehlerhaft wäre. Ein atypischer Ausnahmefall, der die Ablehnung der Zulassung des vorzeitigen Beginns zulässt, liegt hier vor. Wie bereits oben dargelegt, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass das vorliegende Genehmigungsverfahren faktisch in untrennbarem Zusammenhang mit der Zulassung des eigentlichen Dickstoffversatzes im Grubenfeld A. steht und die Behörde deshalb ausnahmsweise den Ausgang des Erörterungstermins abwarten kann (vgl. Sellner, a.a.O. § 8a RdNr. 54). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar.