Beschluss
2 M 28/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0302.2M28.11.0A
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Leitsätze
1. Beruft sich der Ausländer (auch) auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004), gilt § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) entsprechend mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung auch hier gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten ist, mit dem Ziel, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht in den in Frage stehenden Zielstaat abgeschoben werden darf. (Rn.7)
2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befürchten ist, dass das Bundesamt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann. (Rn.8)
3. Rechtsstaatliche Gründe nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordern es, dem Ausländer Gelegenheit zu geben, die ablehnende Entscheidung und die damit verbundene Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) zumindest im Verfahren nach § 123 VwGO summarisch mit in den Blick zu nehmen.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich der Ausländer (auch) auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004), gilt § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) entsprechend mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung auch hier gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten ist, mit dem Ziel, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht in den in Frage stehenden Zielstaat abgeschoben werden darf. (Rn.7) 2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befürchten ist, dass das Bundesamt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann. (Rn.8) 3. Rechtsstaatliche Gründe nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordern es, dem Ausländer Gelegenheit zu geben, die ablehnende Entscheidung und die damit verbundene Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) zumindest im Verfahren nach § 123 VwGO summarisch mit in den Blick zu nehmen.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Antrag abgelehnt, die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage auf Durchführung eines weiteren Asyl- bzw. Abänderungsverfahrens nicht zurückzuschieben, abzuschieben oder in sonstiger Weise zu einer Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes zu zwingen. Es hat angenommen, dass ein von der Antragsgegnerin zu 2 zu beachtendes Abschiebungshindernis nicht deshalb vorliege, weil der Antragsteller beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Weder sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen noch sei über Abschiebungshindernisse neu zu befinden. Es lägen keine neuen Tatsachen vor, die der Antragsteller nicht schon in den abgeschlossenen Verfahren hätte vortragen können. Abweichend von seinen früher geltend gemachten Gründen trage er nunmehr vor, dass er von der chinesischen Armee desertiert sei. Soweit er dies damit begründe, dass er den neuen Sachverhalt aus Angst bislang nicht vorgetragen habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Den vorgelegten Urkunden messe das Gericht keinerlei Beweiswert zu. Die Unterlagen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine neue Asylantragstellung in China beschafft und mit einem angeblichen Schreiben seiner Eltern übersandt worden, welches keinerlei persönliche Hinweise enthalte. Dem hält der Antragsteller entgegen, es sei willkürlich, soweit das Verwaltungsgericht den im Original vorgelegten chinesischen Urkunden (Abschlusszeugnis, Ladung und Brief) und dem in Kopie vorgelegten Haftbefehl keinerlei Beweiswert beimesse. Diese Unterlagen belegten seinen jetzigen Vortrag beweiskräftig. Dass im vorgelegten Anschreiben seiner Eltern keine „persönlichen Hinweise“ enthalten seien, sei nicht entscheidend. In den vorangegangenen Verfahren habe er abweichende Angaben gemacht, weil er Grund zu der Annahme gehabt habe, dass es bei einem Bekanntwerden seiner Desertion und der Flucht ins Ausland zu Repressalien gegen seine Familie kommen könne. Sein Bruder habe sich 3 Tage in Haft befunden. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren nur noch gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragsgegnerin zu 2 nicht befugt ist, die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe als Abschiebungshindernis zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit für die Sachentscheidung über einen Asylfolgeantrag (§ 71 AsylVfG) sowie über einen damit verbundenen Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen, liegt allein beim Bundesamt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1999 – 9 C 3.99 – NVwZ 2000, 941; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG II - § 71 RdNr. 259). Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ist die Ausländerbehörde lediglich gehalten, mit dem Vollzug der Abschiebung abzuwarten, bis die Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, eingegangen ist, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Eine solche Mitteilung hat hier das Bundesamt am 23.02.2011 an die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet. Ein Ausländer, der einen Asylfolgeantrag gestellt hat, kann dem entsprechend seine Abschiebung wegen der im Folgeantrag angegebenen Gründe nur dadurch (vorläufig) verhindern, dass er einen gegen die C. gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt mit dem Ziel dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung abgeschoben werden darf, sofern der Ausländer tragfähig geltend macht, es lägen Gründe vor, welche die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 315, m. w. Nachw.). Auch nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag grundsätzlich gegen die C. zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.06.2007 – 2 M 82/07 –, Juris, m. w. Nachw.). Beruft sich der Ausländer – wie hier – (auch) auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, gilt § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG entsprechend mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung auch hier gegen die C. zu richten ist, mit dem Ziel, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht in den in Frage stehenden Zielstaat abgeschoben werden darf (Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 319, m. w. Nachw.). Die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG und die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Bundesamts verbieten es der Ausländerbehörde in diesen Fällen, in eine sachliche Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einzutreten; insbesondere darf sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht als Aussetzungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG berücksichtigen (Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 319). Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befürchten ist, dass das Bundesamt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 28.08.2008 – Au 6 E 08.1177 –, Juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Antragsteller hat seinen am 25.02.2011 eingereichten vorläufigen Rechtsschutzantrag (zunächst) gegen die C. gerichtet, allerdings mit dem Antrag, diese zu verpflichten, den Antragsteller nicht zurückzuschieben, abzuschieben oder in sonstiger Weise zu einer Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes zu zwingen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei rechtzeitiger Stellung eines sachdienlichen und begründeten Antrags die für den 02.03.2011 vorgesehene Abschiebung nicht mehr hätte verhindert werden können. Auch wenn anzunehmen sein sollte, der vorläufige Rechtsschutzantrag habe sich hier (ausnahmsweise) gegen die Ausländerbehörde richten dürfen, würde dies die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtfertigen. Rechtsstaatliche Gründe nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordern es zwar, dem Ausländer Gelegenheit zu geben, die ablehnende Entscheidung und die damit verbundene Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zumindest im Verfahren nach § 123 VwGO summarisch mit in den Blick zu nehmen (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 28.08.2008, a.a.O.). Der ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 23.02.2011 ist aber aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Bundeamt den Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 2 VwVfG als unzulässig angesehen, weil der Antragsteller seinen jetzigen Vortrag, er habe seinen Militärdienst nicht ordnungsgemäß beendet, sondern sei aus der chinesischen Armee desertiert, bereits in dem im Jahr 1993 betriebenen Asylverfahren und ggf. im ersten Folgeantragsverfahren habe geltend machen können. Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag (auf Wiederaufgreifen des Verfahrens) nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die vom Antragsteller gegebene Begründung, weshalb er die nunmehr vorgebrachten Gründe nicht schon in den früheren Verfahren geltend gemacht hat, schließt ein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht aus. Seinen Vortrag, er habe die wahren Fluchtgründe nicht früher vorgetragen aus Angst, dass seine Familienangehörigen wegen der Desertion und anschließenden Flucht ins Ausland Repressalien ausgesetzt würden, vermag auch der Senat nicht nachzuvollziehen. Nach dem Vortrag des Antragstellers in seinem Folgeantrag vom 16.02.2011 und in der Klageschrift soll bereits Anfang des Jahres 1993 nach ihm gefahndet worden sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die chinesische Armee oder die chinesischen Strafverfolgungsorgane nicht schon deshalb, sondern erst und gerade wegen der Geltendmachung des Sachverhalts bei der Asylantragstellung Maßnahmen gegenüber den Eltern des Antragstellers hätten ergreifen sollen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, hat zwar das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, BVerwGE 122, 103). Dem entsprechend musste das Bundesamt auch prüfen, ob das neue Vorbringen die Befürchtung rechtfertigt, dass dem Antragsteller wegen der (strafbaren) Desertion in seinem Heimatland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder gar die Todesstrafe drohen (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG). Indes teilt auch der Senat die Einschätzung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts, dass der neue Vortrag des Antragstellers nicht glaubhaft ist. Der Antragsteller hat die behauptete Desertion erstmals im jetzigen Folgeverfahren geltend gemacht, während er in den beiden vorangegangenen Verfahren andere Fluchtgründe (wirtschaftliche Gründe bzw. „Probleme“ mit der Polizei und dem Finanzamt nach Entlassung aus dem Militärdienst) vortrug. Wie oben bereits dargelegt, ist seine Erklärung, weshalb er sich erst jetzt auf drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen der Desertion beruft, nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus dürfte es für einen desertierten Militärangehörigen kaum möglich gewesen sein, China unbehelligt zu verlassen, insbesondere wenn – wie der Antragsteller vorgetragen hat – deshalb nach ihm gefahndet wurde. Anfang der 90-er Jahre mussten chinesische Staatsangehörige, bevor sie ihr Land verlassen konnten, einen Pass und eine Ausreiseerlaubnis beim örtlichen Sicherheitsbüro (Polizei) beantragen (vgl. Auswärtiges Amt, EU-Bericht über die Volksrepublik China bezüglich Asyl und Abschiebung, Stand: November 1994). Personen, an denen die Volksrepublik China ein Verfolgungsinteresse hatte, erhielten keine Pässe zur Ausreise (Auskunft des Auswärtigen Amts an VG Stuttgart vom 16.05.1995). Zu der sich aufdrängenden Frage, auf welchem Weg ihm trotz Fahndung die Flucht aus China gelungen sein soll, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die von ihm vorgelegten Dokumente, deren Echtheit ernstlich zweifelhaft ist, den neuen Vortrag voraussichtlich nicht zu belegen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10.07.2010 in ganz China die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiteten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügten über neueste Technik. Die überwiegende Anzahl der der deutschen Botschaft in Peking im Zusammenhang mit Asylverfahren bislang vorgelegten amtlichen Dokumente seien gefälscht. Dem Auswärtigen Amt seien außerdem Fälle bekannt, bei denen die in Deutschland erstellten Übersetzungen nicht immer den tatsächlichen Inhalt der Schriftstücke wiedergeben. Der Umstand, dass der Brief der Eltern des Antragstellers, mit dem die Dokumente übersandt worden sein sollen, sehr kurz gefasst ist, sich nur mit der drohenden Verfolgung wegen der behaupteten Desertion befasst und im Übrigen keine persönlichen Anmerkungen enthält, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsdokumente handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.