Beschluss
2 O 164/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2010:1222.2O164.10.0A
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Leitsätze
Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG (juris: GKG 2004) nicht gegeben.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG (juris: GKG 2004) nicht gegeben.(Rn.2) Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluss unanfechtbar ist. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben (so auch: SächsOVG, Beschl. v. 08.05.2009 – 1 E 45/09 –, NVwZ-RR 2009, 744; OVG NW, Beschl. v. 27.08.2008 – 16 E 1126/08 –, Juris; HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 – 8 E 284/08 –, LKRZ 2008, 217; ThürOVG, Beschl. v. 19.09.2006 – 1 VO 819/06 –, AGS 2007, 258; VGH BW, Beschl. v. 07.02.2006 – 11 S 188/06 –, NVwZ-RR 2006, 854; BayVGH, Beschl. v. 11.01.2006 – 7 C 05.3321 –, Juris). Die Bestimmung des § 68 Abs. 1 GKG sieht lediglich eine Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vor. Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt sich zudem, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes nur in Verfahren über den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht wird; für diese Fälle sieht § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, dass stets die Beschwerde stattfindet. Ein solcher Beschluss kann in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen. In diesen wird vielmehr die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG unabhängig von einem solchen Beschluss mit der Einreichung des Rechtsschutzbegehrens fällig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.