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Urteil

11 L 2/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0506.11L2.24.00
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Leitsätze
Eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB indiziert die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2024 geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB indiziert die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.32) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2024 geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gebietet das Verhalten des Beklagten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Das zulässige Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Zugrundelegung der in § 13 BDG festgelegten Bemessungsfaktoren die angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. I. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift im Sinne des § 55 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung, die gemäß § 85 Abs. 1 BDG in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juli 2024 auf das vorliegende Disziplinarverfahren anzuwenden ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG zur Folge hat. 1. Die dem Beklagten zur Last fallende Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2020. Wenngleich im Gegensatz zu rechtskräftigen Urteilen im Straf- oder Bußgeldverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 BDG) eine Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafbefehlen nicht besteht, können solche Feststellungen aber gemäß § 23 Abs. 2 BDG ohne nochmalige Prüfung übernommen werden (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 4 m. w. N.), wovon der Senat hier Gebrauch macht. Darüber hinaus ergibt sich der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt aus der Aussage des Zeugen B. im erstinstanzlichen Verfahren, die der Senat seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde legen kann (§ 65 Abs. 4 BDG). Danach folgt der Senat nicht der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025, er habe nicht bewusst ausgeholt und Herrn Sch. geschlagen, sondern habe ihn möglicherweise „beim Runterdrücken getroffen“. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte Herrn Sch. einen Schlag ins Gesicht versetzt hat. 2. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht, denn er hat durch die Begehung der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2020 zugrundeliegenden Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) gegen seine Pflichten zu ordnungsgemäßer Dienstausübung, zur Achtung der Gesetze sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BBG verstoßen. Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 11). Der Beklagte hat auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 3. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. Hierfür kommt die vom Verwaltungsgericht als angemessen erachtete Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BBG) nicht mehr in Betracht. Mit der Berufung ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 BDG geboten ist. a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris, Rn. 46 m. w. N.) Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris, Rn. 47 m. w. N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 19). b) Der Beklagte hat durch die ihm vorgeworfene Handlung eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Bereits dann, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 -, juris, Rn. 11). Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung ist im vorliegenden Fall demnach die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, verstößt ein Polizeibeamter in schwerwiegender Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er die aus seiner Rechtsstellung erwachsene Machtbefugnis überschreitet und seine in der Öffentlichkeit bestehende besondere Vertrauensstellung zur Begehung von Straftaten nutzt. Gerade von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines ihm gegenübertretenden Bürgers achtet und nicht ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 18. Januar 2023 - 16b D 21.560 -, juris, Rn. 24). Zu Ungunsten des Beklagten ist weiterhin zu bewerten, dass der Geschädigte Herr Sch. sich im Zeitpunkt des Schlages im Gewahrsamsraum der Polizeiwache befand und an Händen und Füßen gefesselt war. Der Geschädigte war damit nicht nur praktisch wehrlos, sondern auch arglos, weil er davon ausgehen durfte, im Polizeigewahrsam keinen körperlichen Angriffen ausgesetzt zu sein. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nach der überzeugenden Aussage des Zeugen B., bestätigt durch die Vernehmung des Anwärters R., um einen kräftigen Schlag gehandelt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein Verhalten seiner Vorbildfunktion gegenüber den beiden ebenfalls anwesenden Anwärtern B. und R. nicht gerecht geworden ist. Gerade von einem langjährigen und diensterfahrenen Polizeibeamten wie dem Beklagten war in der vorliegenden Situation ein angemessenes, insbesondere rechtmäßiges Verhalten zu erwarten. Es lag auch kein Augenblicksversagen des Beklagten aufgrund eines „aufgeheizten Einsatzgeschehens“ vor, weil die Auseinandersetzungen auf dem Bahnsteig und im Treppenhaus - bei denen der Beklagte im Übrigen nicht zugegen war - längst beendet waren. Es gab insoweit eine klare zeitliche und räumliche Zäsur. Im Übrigen befand sich der Geschädigte Sch. im Zeitpunkt des Schlages an Händen und Füßen gefesselt und überdies mit einer Spukhaube versehen im Gewahrsamsraum der Polizeiwache. Von ihm ging in diesem Moment keine Gefahr (mehr) aus. Den Beklagten belastet auch der Umstand, dass er während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, keine Einsicht in sein Fehlverhalten oder gar Reue gezeigt hat. Er hielt bis zum Schluss an seiner Auffassung fest, dass das Schlagen des Herrn Sch. - das der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung bei dem erkennenden Senat nicht einräumen, aber auch nicht sicher ausschließen wollte - in der konkreten Situation ein angemessenes Verhalten gewesen sei. Der Senat hat deshalb nicht den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte in einer vergleichbaren Situation künftig anders - das heißt angemessen und insbesondere rechtmäßig - handeln würde. Schließlich ist zu Ungunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund von Äußerungen in einem WhatsApp-Chat disziplinarrechtlich vorbelastet war. Gerade der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des entsprechenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 28. Januar 2020 und dem hier angeschuldigten Vorfall vom 24. Mai 2020 zeigt, dass der seinerzeit ausgesprochene Verweis nicht ausreichend war, um den Beklagten zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung anzuhalten. Eine Fortsetzung des von dem Beklagten in dem WhatsApp-Chat geäußerten Äußerungen in Form von tatsächlichen Handlungen und eine entsprechende Verfestigung des negativen Persönlichkeitsbildes des Beklagten erkennt der Senat hingegen - anders als die Klägerin - nicht. Die disziplinarrechtlich geahndeten Äußerungen des Beklagten, die sich grob abwertend auf Personen islamischen Glaubens und auf Personen aus dem linken politischen Spektrum bezogen, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der hier angeschuldigten Körperverletzung; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den Geschädigten Herrn Sch. aus politischen Motiven geschlagen hat. Erhebliche Milderungsgründe, die ausnahmsweise die indizierte Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beklagten widerlegen, liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die von ihm begangene Körperverletzung zu keinen sichtbaren oder gar bleibenden Körperschäden des Geschädigten Sch. geführt hat, die über die ihm zugefügten Schmerzen hinausgingen. Denn diese hängen bei einem kräftigen Schlag in das Gesicht vom Zufall ab, hätten hier also ohne weiteres auch schwerwiegend sein können. Auch dass der Geschädigte den Beklagten weder strafrechtlich angezeigt noch zivilrechtlich in Haftung genommen hat, ist nicht zugunsten des Beklagten zu werten, weil dies auf Gründen beruhen kann, die nicht im Zusammenhang mit der Handlung des Beklagten und deren unmittelbaren Folgen stehen müssen. Immerhin hatte der Geschädigte Sch. unmittelbar nach dem Schlag noch eine Strafanzeige gegen den Beklagten angekündigt, mithin dessen Verhalten als strafwürdig empfunden, wie sich aus der Aussage des Zeugen B. ergibt. Ein durchgreifender Milderungsgrund folgt auch nicht daraus, dass das Amtsgericht Magdeburg im Strafbefehl vom 21. Juli 2020 lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB ausgesprochen hat, wobei es sich um die mildeste Strafe handelt, die ein Gericht verhängen kann und die nur bei Straftaten von geringem Gewicht in Betracht kommt (vgl. Bußmann, in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2020, § 59 Rn. 1). Da Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt dem von Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß zumindest bei innerdienstlichen Dienstvergehen - wie hier - keine entsprechende Indizwirkung für das Disziplinarverfahren zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris, Rn. 10 f.). Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass der Geschädigte Sch. sich den polizeilichen Anweisungen wiederholt widersetzt hatte, indem er versuchte vom Stuhl aufzustehen und daran von den anwesenden Polizisten - auch vom Beklagten - durch Einsatz körperlichen Zwangs (Herunterdrücken) gehindert werden musste. Auch hat der Geschädigte den Beklagten übel beleidigt. Doch folgt der Senat insoweit den Ausführungen der Klägerin, dass es sich trotz dieser Umstände hierbei um eine Einsatzsituation gehandelt hat, die sich in einem heutzutage - leider - üblichen Rahmen bewegte und jedenfalls nicht so außergewöhnlich war, dass der Beklagte sich zu dem angeschuldigten Verhalten hinreißen lassen durfte, zumal er auf solche Situationen durch Schulungen vorbereitet war und Vergleichbares in seiner langen Dienstzeit sicher schon häufiger erlebt hat. c) Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung damit zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Insofern ist zugunsten des Beklagten auch die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, juris, Rn. 7). Danach war der Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von ihm begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Die darin für ihn liegende Härte ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat er selbst zu tragen, denn er hat die Ursache hierfür selbst mit seinem Fehlverhalten gesetzt. Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhält die Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 BDG bleibt unberücksichtigt. Umstände, die eine Verlängerung der Frist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG nahelegen, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 BDG). Für einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrags gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG sieht der Senat keinen Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i. V. m. § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Der 1976 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister im Polizeivollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 1993 begann der Beklagte beim damaligen Bundesgrenzschutz eine Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst und wurde 1996 zum Polizeimeister ernannt. Im Jahr 2003 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und im Jahr 2013 zum Polizeiobermeister befördert. Seit Dezember 2009 wird der Beklagte im Wesentlichen als Kontroll-/Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion Magdeburg eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2019 erreichte der Beklagte die Gesamtnote B 2 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz). Der Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder (geboren 2001, 2004 und 2005). Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Die Klägerin hat mit Disziplinarverfügung vom 22. August 2018 gegen den Beklagten wegen Äußerungen in einem WhatsApp-Chat, welche gegen die beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht verstießen, einen Verweis verhängt. Die hiergegen gerichtete Klage des Beklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2020 (Az. 15 A 4/19 MD) abgewiesen. 2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 leitete der Präsident der Bundespolizeiinspektion Pirna gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren aufgrund des Vorwurfs ein, der Beklagte habe einen Inhaftierten im gefesselten Zustand in der Gewahrsamszelle der Bundespolizeiinspektion Magdeburg mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Wegen der strafrechtlichen Ermittlungen zum gleichen Sachverhalt wurde das Disziplinarverfahren für die Zeit vom 5. Juni 2020 bis zum 9. November 2020 ausgesetzt. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2020 verwarnte das Amtsgericht Magdeburg den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von insgesamt 1.000 Euro vor (Az. Cs 141 Js 22446/20). Den dagegen eingelegten Einspruch nahm der Beklagte nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2020 zurück. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde der Beklagte unter Einbehalt von 35 v. H. seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg setzte mit Beschluss vom 16. November 2023 (Az. 15 B 50/23 MD) der Klägerin eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 1. März 2024. 3. Am 26. Februar 2024 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Disziplinarklage erhoben, in der sie unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts Magdeburg dem Beklagten vorwirft, er habe am 24. Mai 2020 gegen 16.30 Uhr in C-Stadt in einem minderschweren Fall als Amtsträger während der Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung begangen. Weil der Geschädigte und Zeuge Sch. auf dem Bahnhof C-Stadt die Polizeivollzugsbeamten B., F., R. und L. beleidigt und angegriffen habe, sei er zur Identitätsfeststellung zur Polizeiwache in der Bahnhofsstraße verbracht worden. Dort sei er in einem Gewahrsamsraum, an Händen und Füßen gefesselt, festgehalten, abwechselnd durch den Beklagten und die Beamten R. und B. bewacht worden. Weil Herr Sch. immer wieder versucht habe, aufzustehen und gegen den Beklagten sinngemäß die Worte: „Du Neonazi, Hurensohn“ ausgestoßen habe, habe er dem Geschädigten Sch. einen schmerzhaften Schlag mit der rechten Faust gegen die linke Kopfseite in den Wangen-Kinnbereich versetzt, um ihn zu maßregeln. Der Beklagte habe seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Wegen des Strafrahmens für eine Körperverletzung im Amt von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reiche der Orientierungsrahmen für eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Milderungsgründe lägen nicht vor. Der frühere disziplinarrechtliche Verweis habe auf den Beklagten nicht den beabsichtigten Effekt gehabt und belege das negative Persönlichkeitsbild des Beamten. Seine Entfernung aus dem Dienst sei deshalb die angemessene Maßnahme. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, Herrn Sch.geschlagen zu haben. 4. Zu den Geschehnissen in der Gewahrsamszelle hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2024 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B.. 5. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ein mittelschweres innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. Durch die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg, abgehandelte und disziplinarrechtlich vorgehaltene Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und des Inhaltes der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie der tatbestandlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beklagte am Nachmittag des 24. Mai 2020 gegen 16.30 Uhr während der Ausübung seines Dienstes Herrn Sch. mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch eine Körperverletzung im Amt begangen habe. Die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt sei unter Berücksichtigung ihrer Schwere und aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände mit einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) in Höhe von 5 % für die Dauer von 36 Monaten zu ahnden. Vorliegend sei im Hinblick auf die Auswirkungen der Körperverletzung auf den Geschädigten nicht von der Notwendigkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme auszugehen. Deshalb dürften auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und die Überlänge des behördlichen Disziplinarverfahrens mildernd berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht liege das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten mehr als vier Jahre zurück. Weiter sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigte den Beklagten vor dem Schlag persönlich beleidigt und provoziert habe. Demzufolge sei eine deutliche Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (§ 8 BDG) eine angemessene Disziplinarmaßnahme zur Ahndung der von ihm begangenen Körperverletzung im Amt, die wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots des § 15 Abs. 2 BDG aber nicht mehr ausgesprochen werden dürfe. 6. Gegen das ihr am 23. Juli 2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 Berufung eingelegt, welche sie wie folgt begründet: Begehe ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer im Polizeigewahrsam befindlichen Person, sei die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme. Erschwerend komme hinzu, dass der Geschädigte Herr Sch. sich in der Gewahrsamszelle befunden habe, an Händen und Füßen gefesselt gewesen sei und darüber hinaus einen Spuckschutz getragen habe. Er sei mithin komplett wehrlos gewesen. Auch habe es sich ausweislich der Aussage des Zeugen B., die durch die Vernehmung des Anwärters R. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt werde, um einen kräftigen Schlag und nicht nur um eine Ohrfeige gehandelt. Die Schwere des Dienstvergehens werde nicht durch ein aufgeheiztes Geschehen relativiert, weil die Auseinandersetzungen auf dem Bahnsteig mit dem Verbringen des gefesselten Geschädigten in den Polizeigewahrsam abgeschlossen gewesen seien. Der Vorfall auf dem Bahnsteig sei bereits eine halbe Stunde vorbeigewesen. Überdies sei der Beklagte bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen selbst nicht anwesend gewesen und von dem Geschädigten zu keinem Zeitpunkt körperlich angegriffen worden. Zum Zeitpunkt der Körperverletzung in der Zelle sei der Geschädigte auch nicht mehr körperlich aggressiv gewesen. Zugunsten des Beklagten ließen sich auch nicht die gegen ihn gerichteten Beleidigungen des Geschädigten anführen, weil sie nicht die hierfür erforderliche Schwere aufwiesen; auch seien Polizeibeamte im Umgang damit geschult. Auch das Nachtatverhalten des Beklagten sei zu berücksichtigen; hier zeige sich besonders eindrücklich seine latente Menschenverachtung. Die Handlung des Beklagten könne auch nicht als Augenblicksversagen eingeordnet werden. Sie stelle sich als Fortsetzung der durch den Verweis vom 22. August 2018 geahndeten Äußerung menschenverachtenden Gedankenguts durch den Beklagten dar. Der Verweis habe nicht den beabsichtigten ermahnenden Effekt gehabt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.