Beschluss
10 L 14/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:0324.10L14.13.0A
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Leitsätze
1. Die Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen der Oberbürgermeisterin durch einen Beigeordneten stellt eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs 1 BeamtStG dar, die disziplinarrechtlich geahndet werden kann. (Rn.13)
2. Der disziplinarrechtlichen Ahndung einer Dienstpflichtverletzung durch einen Beigeordneten stehen seiner späteren Wahl zum Oberbürgermeister nicht entgegen.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen der Oberbürgermeisterin durch einen Beigeordneten stellt eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs 1 BeamtStG dar, die disziplinarrechtlich geahndet werden kann. (Rn.13) 2. Der disziplinarrechtlichen Ahndung einer Dienstpflichtverletzung durch einen Beigeordneten stehen seiner späteren Wahl zum Oberbürgermeister nicht entgegen.(Rn.26) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 8. Kammer - vom 6. November 2013 hat keinen Erfolg. Der Kläger stützt seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe gemäß §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO. 1. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen (Seiten 2 - 30 der Antragsbegründungsschrift) legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der Entscheidung der Disziplinarkammer dar. Soweit der Kläger zunächst (Seiten 3 - 24 der Antragsbegründungsschrift) auf vermeintliche Verfahrensfehler im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abstellt, insbesondere eine Befangenheit des Bürgermeisters D. und anderer Bediensteter der Beklagten dartut, besteht sein Vorbringen zunächst über weite Teile in einer Wiedergabe von Schriftsätzen gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren und ist schon deswegen nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. des § 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung dazulegen. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Gericht resultieren können; indes lässt das Vorbringen des Klägers Ausführungen dazu, inwieweit das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt haben sollte, vermissen. Der vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich vielmehr aus Unterlagen, die in ihrer Existenz unbestritten sind (Aufforderungen der Oberbürgermeisterin gegenüber dem Kläger, dessen schriftliche Reaktion, Schreiben des Klägers an den Stadtrat pp.). Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich mit der von ihm thematisierten Befangenheitsproblematik und einem möglichen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44, 46 VwVfG nicht befasst, findet dieses Vorbringen bei näherer Betrachtung der erstinstanzlichen Entscheidung keine sachliche Grundlage. Vielmehr ist auf die längeren Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Ziff. II. der Urteilsbegründung hinzuweisen, in denen sich das Gericht ausführlich mit der Frage möglicher (formaler und sonstiger) Mängel im behördlichen Verfahren - insbesondere in Bezug auf die verwaltungsinterne Zuständigkeit - auseinandergesetzt hat. Auf diese Erwägungen geht der Kläger jedoch nicht ein. Soweit der Kläger sodann (Seiten 24 - 26 der Antragsbegründungsschrift) ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung damit darzulegen sucht, es habe keine „Überleitung“ des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger angesichts dessen Wahl zum Oberbürgermeister erfolgen dürfen, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Der dazu vom Kläger gegebene Hinweis darauf, ein Beamter könne wegen Verstößen, die er vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis, etwa im Angestelltenverhältnis begangen habe, nicht mit Disziplinarmaßnahmen nach dem Disziplinargesetz belegt werden, trifft zwar zu; indes liegt hier schon ein gänzlich anderer Sachverhalt vor, in dem gerade kein Statuswechsel zu berücksichtigen wäre. Vielmehr stand und steht der Kläger als Beigeordneter (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GO LSA) sowie als Oberbürgermeister (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) weiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zur Beklagten und unterlag bzw. unterliegt - in beiden Funktionen - selbstverständlich dem Geltungsbereich des Disziplinargesetzes (§ 1 Abs. 1 DG LSA). Der Hinweis des Klägers auf das Demokratieprinzip des Art. 20 GG sowie auf das Grundrecht des Art. 12 GG ist insoweit wenig zielführend. Ob angesichts der „Beförderung“ des Klägers Disziplinarmaßnahmen noch „angezeigt“ erscheinen, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit (§ 59 Abs. 3 DG LSA), auf die später eingegangen wird. Soweit der Kläger sodann (Seiten 27 - 29 der Antragsbegründungsschrift) eher knapp das Vorliegen von Disziplinarverstößen in Abrede nimmt, ist dieses Vorbringen schon deswegen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dazutun, weil es sich nicht in der gebotenen Weise i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den vom Verwaltungsgericht (Seiten 14 ff. der Urteilsabschrift) im einzelnen der Entscheidung zugrunde gelegten und von ihm disziplinarrechtlich bewerteten Verhaltensweisen des Klägers auseinandersetzt. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen auf Ausführungen zu Spannungen des Klägers gegenüber Frau E. und zu einem gestörten Vertrauensverhältnis sowohl ihr als auch der Oberbürgermeisterin gegenüber. Nähere Ausführungen dazu, weshalb die dem Kläger in der erstinstanzlichen Entscheidung zur Last gelegten Verhaltensweisen ohne disziplinarrechtliche Relevanz sein sollten, lässt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers vermissen, weshalb es insoweit an der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung fehlt. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden: Der Kläger unterlag - wie jeder andere Beamte - der sog. Folgepflicht des § 35 BeamtStG. Danach war er verpflichtet, die von der Oberbürgermeisterin als seiner Dienstvorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hatte der Kläger im Wege der Remonstration gemäß § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtStG unverzüglich bei der Oberbürgermeisterin als seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten geltend zu machen und sich für den Fall deren Aufrechterhaltung ggf. an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten, mithin an den Stadtrat zu wenden. Diesen grundlegenden und allgemein bekannten beamtenrechtlichen Verpflichtungen ist der Kläger - zumindest mit den nachstehend beschriebenen Verhaltensweisen - schuldhaft nicht nachgekommen, weshalb das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend von einem Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ausgegangen ist. In der am (…) 2010 erfolgten handschriftlichen Beantwortung der - auf die vertragsgemäße Beschäftigung von Frau E. gerichteten - Weisung der Oberbürgermeisterin vom (…) 2010 mit den Worten: „..ich verweise auf mein Schreiben vom (…) 2009. Den Weisungen komme ich nicht nach“ liegt ein Verstoß gegen die dem Kläger gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Rechtspflicht, dienstlichen Weisungen seiner Dienstvorgesetzten nachzukommen. Abgesehen davon, dass die lapidare Bezugnahme auf ein mehr als ein Jahr älteres früheres Schreiben und der Verzicht auf jegliche Begründung auch nicht ansatzweise den Umgangsformen entsprochen hat, den man von leitenden Beamten einer Stadtverwaltung erwarten muss, liegt in der kategorischen Weigerung des Klägers, die sich in keiner Weise näher mit dem Inhalt und der Begründung des Schreibens seiner Dienst- vorgesetzten auseinandersetzt, eine ganz offen zum Ausdruck gebrachte, bewusste Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung. Angesichts der juristischen Ausbildung des Klägers bedarf es an sich keines näheren Hinweises auf die nach dem Beamtenrecht gebotenen Möglichkeiten der Remonstration gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (vgl. auch § 56 Abs. 2 Satz 1 BG LSA a. F.) und die sodann gegebene Möglichkeit, ggf. den nächsthöheren Dienstvorgesetzten anzurufen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass es dem Kläger seinerzeit daran gelegen war, ganz offen die Konfrontation mit seiner Dienstvorgesetzten zu suchen. Ein solches Verhalten ist ohne Zweifel dienstpflichtwidrig und als Dienstvergehen disziplinarrechtlich zu ahnden. Auch in der Nichtbefolgung der - auf die Zuarbeit zu einem Schriftsatz an das Arbeitsgericht Halle gerichteten - Weisung der Oberbürgermeisterin vom (…) 2010 liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die dem Kläger gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Rechtspflicht, dienstliche Anordnungen von Dienstvorgesetzten zu befolgen. Die von dem Kläger veranlassten Schriftsätze seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12. bzw. 26. November 2010 sind nicht geeignet, sein Verhalten anderweitig zu bewerten. Soweit die Weisung der Oberbürgermeisterin vom (…) 2010 im Anwaltsschreiben vom (…) 2010 als „skurill“, als „Versuch, unseren Mandanten unter Druck zu setzen“ bzw. als „schlicht rechtswidrig“ bezeichnet wurde, mag darin noch eine - indes in der Formulierung völlig unangemessene - Remonstration gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG liegen. Allerdings war der Kläger nach der in dem Schreiben der Oberbürgermeisterin vom (…) 2010 eindeutig zum Ausdruck gebrachten Aufrechterhaltung der dienstlichen Weisung verpflichtet, sich hinsichtlich etwa fortbestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung an den nächst höheren Dienstvorgesetzten, mithin an den Stadtrat zu wenden. Diesen - rechtlich gebotenen - Weg hat der Kläger indes bewusst nicht beschritten, sondern schlicht auf seiner bereits zuvor zum Ausdruck gebrachten Weigerung beharrt. Es mag dahinstehen, ob die in dem Anwaltsschreiben vom (…) 2010 enthaltene Aufforderung: „haben Sie ausschließlich mit uns zu korrespondieren“ den Kläger grundsätzlich von seiner eigenen Gehorsamspflicht befreite; jedenfalls hat sich der Kläger - als Volljurist - die in dem Anwaltsschreiben (ausschließlich) enthaltene kategorische weitere Weigerung der Befolgung einer dienstlichen Weisung zurechnen zu lassen. Im übrigen ist bei verständiger Würdigung der hier maßgeblichen Schreiben der Oberbürgermeisterin auch nicht erkennbar, dass diese den Kläger zu einem rechtswidrigen oder ihm unzumutbaren Handeln oder gar zu einem Handeln i. S. des § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG hätten veranlassen sollen. Die Reaktion des Klägers zeigt vielmehr dessen Absicht, es ggf. auf einen offenen (Kompetenz-)Konflikt mit seiner Dienstvorgesetzten ankommen zu lassen. Ein solches Verhalten ist indes eindeutig dienstpflichtwidrig und als solches zu ahnden. Auch in dem Schreiben des Klägers an den Stadtrat vom (…) 2010 liegt eine schuldhafte Verletzung von beamtenrechtlichen Dienstpflichten. Das Schreiben hat erkennbar die Zielrichtung, den Stadtrat außerhalb des nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamStG vorgesehenen Dienstweges zu veranlassen, auf seine Dienstvorgesetzte einzuwirken und sie zu einer Änderung bzw. Rücknahme dienstlicher Weisungen zu veranlassen. Mit dem Schreiben, vor allem der darin enthaltenen Bitte, es an die Fraktionsvorsitzenden zu kommunizieren, wollte der Kläger offensichtlich den Stadtrat instrumentalisieren, in einer verwaltungsinternen Angelegenheit Druck auf die Oberbürgermeisterin auszuüben, um damit schließlich ihr gegenüber die eigene Position durchzusetzen zu können . Ein solches Verhalten widerspricht eindeutig dem Loyalitätsgebot des § 35 BeamtStG, denn es ist gekennzeichnet durch einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht, vor allem aber auch durch die vordergründige und als verwerflich zu bezeichnende Strategie, seine Dienstvorgesetzte bei ihrem weiteren Dienstvorgesetzten „anzuschwärzen“, um eine ihm gegenüber erteilte Weisung nicht befolgen zu müssen. Es ist - im generellen Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung - nicht akzeptabel, dass nachgeordnete Beamte ihre Weigerung zur Befolgung von Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten auf einem dafür rechtlich nicht gebotenen Weg durchzusetzen versuchen. Stellt sich danach das Verhalten des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen die ihm aus dem Beamtenverhältnis obliegenden Dienstpflichten dar, so vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach sich die disziplinare Ahndung seines Fehlverhaltens nicht als unzweckmäßig gemäß § 59 Abs. 3 DG LSA erweist. Der Zweck einer Disziplinarverfügung liegt in der angemessenen Sanktionierung von dienstlichem Fehlverhalten und in der damit verbundenen Mahnung zur künftigen Beachtung individueller Dienstpflichten. Der Senat geht - wie das Verwaltungsgericht - zum einen davon aus, dass sich der Kläger erheblich dienstpflichtwidrig verhalten hat; zum anderen ist nicht außer Betracht zu lassen, dass der Kläger offensichtlich nicht bereit ist, auch nur ansatzweise die Pflichtwidrigkeit seines Handelns einzuräumen noch gar - außer dem Hinweis auf eine „einmalige Konstellation“ - den Eindruck zu vermitteln, als werde er künftig die ihm - auch in seiner jetzigen Funktion nach wie vor obliegenden - beamtenrechtlichen Dienstpflichten befolgen. Die bisherigen Einlassungen des Klägers vermitteln vielmehr die Strategie, die gegen ihn geführten disziplinaren Ermittlungen schlicht als Mobbing bzw. als (fremdbestimmtes) Verhalten eines „institutionell überforderten Bürgermeisters“ abzuqualifizieren. Gerade diese von völliger Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten geprägten Einlassungen zeigen, dass es hier einer disziplinaren Sanktion bedarf, um dem Kläger das Verbotswidrige seines Handels nachdrücklich vor Augen zu halten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hält der Senat auch die gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA für keinesfalls überzogen, zumal sich diese lediglich auf ein Jahr erstreckt. Es bleibt zu hoffen, dass diese finanziell durchaus spürbare Disziplinarmaßnahme dazu beiträgt, dem Kläger - auch in seiner jetzigen Funktion als Dienstvorgesetzter gegenüber den Beigeordneten - die an sich selbstverständliche Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen, die er mit Recht selbst von den ihm nachgeordneten Bediensteten der Stadt A. einfordern wird, dauerhaft zu vermitteln. 2. Der Kläger zeigt mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (Seiten 31 - 34 der Antragsbegründung) auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und i. S. der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rdn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Der Kläger legt schon nicht dar, weshalb die von ihm als allgemein klärungsbedürftig dargestellten Rechtsfragen einer generellen Klärung über den hier zugrunde liegenden Einzelfall hinaus bedürfen. Zwar sind die Fragen so formuliert, dass sie die (weitere) Recht- und Zweckmäßigkeit einer Disziplinarverfügung gegenüber einem kommunalen Wahlbeamten im Fall seiner Wahl zum Oberbürgermeister betreffen können; indes beziehen sie sich - wie der Kläger selbst vorträgt - auf den hier zur Entscheidung anstehenden Einzelfall, mithin eine singuläre Konstellation, die gerade keine über den konkreten Fall hinausgehenden, allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Die bloße Behauptung des Klägers, „dies“ habe Bedeutung über den Einzelfall hinaus, und es seien „politische Konkurrenzverhältnisse in einer Vielzahl von Fällen im Ursprungsamt denkbar, die später überholt sind“, genügt nicht zur Darlegung der allgemeinen, fallübergreifenden Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen. Im Übrigen würden sich die vom Kläger für fallübergreifend klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen in einem Berufungsverfahren nicht derart stellen, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Es ist völlig unzweifelhaft, dass die vom Kläger im Beamtenverhältnis als Beigeordneter begangenen Pflichtverletzungen - anders als ein Fehlverhalten in einem vorangegangenen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis - gerade nicht als sog. vordienstliche Verfehlungen mit der Folge anzusehen sind, dass sie keiner disziplinarrechtlichen Ahndung unterliegen. Genauso unzweifelhaft ist es aber auch, dass der sachliche Geltungsbereich des DG LSA gemäß dessen § 2 auch dann (weiter) gegeben ist, wenn Beamte nach der Begehung einer Dienstpflichtverletzung den Dienstherrn wechseln (§ 2 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Es ist die erkennbare Absicht des Gesetzgebers zu verhindern, dass sich ein Beamter durch Dienstherrenwechsel der Sanktionierung seines Verhaltens bei dem früheren Dienstherrn schlicht „entziehen“ kann. In der hier gegebenen Konstellation handelt es sich nicht einmal um einen Dienstherrenwechsel, sondern der Kläger verblieb im Beamtenverhältnis zur Stadt A.. Das Gesetz macht auch keine Ausnahme für den Fall, dass die Übertragung der neuen Funktion durch eine Wahl erfolgt; darin liegt auch keine Regelungslücke, denn - wie sich gerade aus der Regelungssystematik in § 2 Abs. 2 DG LSA ergibt - soll stets das Fehlverhalten in einem früheren Beamtenverhältnis auch nach dem Ausscheiden des Beamten sanktionsfähig blieben. 3. Schließlich legt der Kläger auch nicht gemäß §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit Erfolg einen durch das Verwaltungsgericht begangenen Verfahrensfehler i. S. einer Überraschungsentscheidung dar. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf Hinweise des Berichterstatters in seiner - an die Beklagte gerichteten - Verfügung vom (…) 2013 bezieht, ist dazu zu bemerken, dass es sich insoweit um dessen - vorläufige - Rechtsauffassung zur Frage der Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung gemäß § 59 Abs. 3 DG LSA und die Anregung einer Überprüfung der Position der Beklagten gehandelt hat. Schon der Umstand, dass die Beklagte an ihrer Disziplinarverfügung festgehalten hat und es sodann zur mündlichen Verhandlung kam, konnte den Kläger nicht ohne weiteres zu der Annahme veranlassen, das Verwaltungsgericht werde die Disziplinarverfügung wegen nicht gegebener Zweckmäßigkeit aufheben (vgl. auch BVerwG, B. v. 5. Dezember 2001 - 4 B 82.01 -; juris). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in der mehr als eine Stunde andauernden mündlichen Verhandlung auch die Frage der Zweckmäßigkeit einer disziplinaren Ahndung erörtert worden ist. Der Kläger behauptet zudem selbst nicht, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat, es sehe die der Verhandlung zugrunde liegende Disziplinarverfügung als gänzlich unzweckmäßig i. S. des § 59 Abs. 3 DG LSA an. Dem steht im Übrigen auch die Beschränkung der gerichtlich zu würdigenden Pflichtverstöße im Beschluss der Disziplinarkammer vom 28. Oktober 2013 entgegen. Sollte der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Position der Disziplinarkammer gehegt haben, so wäre es seine Sache gewesen, sich zu der vom Berichterstatter angedeuteten Problematik zu verhalten und auf eine - ggf. zu Protokoll zu nehmende - Äußerung der Disziplinarkammer hinzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs.1 Satz 1 DG LSA. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).