Urteil
10 L 3/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0824.10L3.11.0A
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Leitsätze
Zur Sanktionsfindung bei schwerem Dienstvergehen (hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)(Rn.83)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sanktionsfindung bei schwerem Dienstvergehen (hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)(Rn.83) II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts ist - auch hinsichtlich seines Disziplinarausspruches - nicht zu beanstanden. Bezüglich der Feststellung des hier zugrunde zulegenden Sachverhalts hat sich der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - an den die Disziplinargerichte gemäß § 54 Abs. 1 DG LSA bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Halle vom 2. März 2009 orientiert. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen haben sich für den Senat nicht ergeben, zumal der Beklagte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt hat, er bestreite die ihm durch das Strafurteil zur Last gelegten Straftaten „in keinster Weise“. Soweit der Beklagte allerdings die ihm zur Last gelegte Urkundenfälschung bestreitet, sind insoweit jedenfalls die vom Landgericht Halle dazu in seinem Urteil vom 2. März 2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen (UA S. 10 zu Nr. 8) für das Disziplinargericht bindend, so dass das diesbezügliche Bestreiten des Sachverhalts durch den Beklagten insoweit unerheblich ist. Es kann letztlich auch offen bleiben, ob die Manipulation einer Kopie eines Einzahlungsbeleges Gegenstand einer Urkundenfälschung i. S. v. § 267 Abs. 1 StGB sein kann; jedenfalls ist es völlig zweifelsfrei, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der als solche nicht in Frage gestellten Herstellung eines manipulierten „Quittungsbeleges“ der Landeszentralkasse in der Absicht, die vorangegangene veruntreuende Unterschlagung eingenommener Verwarnungsgelder in Höhe von etwa 600,00 Euro zu vertuschen, vorsätzlich gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen und damit - ungeachtet der strafrechtlichen Zuordnung - eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Soweit der Beklagte schließlich den Vorwurf der verbotswidrigen Führung privater Telefonate als Diensttelefonate erhoben hat, ist zu bemerken, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung war, zumal das Ermittlungsverfahren insoweit durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 4. Januar 2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Dementsprechend hat bereits das Verwaltungsgericht den Komplex „Telefonabrechnung“ nicht zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht; er ist auch nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung. Der Senat schließt sich - auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens - der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung dahingehend, dass der Beklagte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und somit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei, in vollem Umfang an. Dabei ist dem Senat durchaus bewusst, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA (gleichlautend § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG) nach Maßgabe der Regelungen in § 13 Abs. 1 DG LSA (gleichlautend § 13 Abs. 1 BDG) und der dazu ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; jüngst Urt. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09; jeweils Juris) unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu erfolgen hat. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht spezifisch für die Sanktionsfindung bei Zugriffsdelikten entwickelten Kriterien ( BVerwG, U. v. 20.10.2005, a. a. O.; dazu auch Köhler/Ratz, BDG, 4. Aufl., § 13, Rdrn. 18 ff.) liegen der Entscheidung des Senats dahingehend, die vom Verwaltungsgericht erkannte (Höchst-)Disziplinarmaßnahme gemäß § 10 Abs. 1 DG LSA aufrecht zu erhalten, folgende Erwägungen zugrunde: 1. Die Entgegennahme und anschließende ordnungsgemäße, d.h. vollständige Abführung der von einzelnen Polizeivollzugsbeamten vereinnahmten Verwarnungsgelder an die Landeszentralkasse gehörte zu den dienstlichen Kernaufgaben des Beklagten im Rahmen seiner Verwendung als Leiter des Revierverwaltungsdienstes beim Zentralen Einsatzdienst. Es ist im gesamten Polizeidienst - nicht zuletzt aufgrund regelmäßiger Belehrungen - bekannt, dass der korrekten Abrechnung und Weiterleitung von Verwarnungsgeldern erhebliches Gewicht beigemessen wird. Dies gilt insbesondere gegenüber demjenigen Beamten, der seinerseits die von den Polizeivollzugsbeamten eingenommenen Gelder zu vereinnahmen, zu „bündeln“ und sodann der Landeszentralkasse zuzuführen hat. Die Polizeivollzugsbeamten, welche die von ihnen vereinnahmten und korrekt abgerechneten Verwarnungsgelder dem für die Sammlung und Weiterleitung bestimmten Kollegen, mithin dem Beklagten weiterleiten, verlassen sich mit Recht darauf, dass die Weiterleitung auch korrekt erfolgt. Bei der dem Beklagten übertragenen Aufgabe handelte es sich insoweit um eine solche, mit deren Übertragung der Dienstherr ein besonderes Vertrauen in den Beklagten und die Verlässlichkeit seiner Dienstausübung gesetzt hat. Der Beklagte hat mit der im Zeitraum Januar bis März 2006 erfolgten Nichtabführung von Verwarnungsgeldern in sieben Einzelfällen in einer Gesamthöhe von mehr als 400,00 Euro bewusst gegen die ihm bekannte Verpflichtung verstoßen, die Verwarnungsgelder - nach Erreichen eines bestimmten Betrages - an die Landeszentralkasse abzuführen, indem er diese aus eigennützigen Motiven für sich behalten hat. In diesem Vorgehen liegt jeweils nicht nur ein massiver Verstoß gegen die ihm gemäß § 54 Satz 2, Satz 3 BG LSA obliegenden Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes und damit ein schuldhaftes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA, sondern zugleich auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, welches das Strafgericht zutreffend als sog. veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) in sieben Fällen angesehen hat. Entsprechendes gilt für die Nichtabführung der bereits zuvor im Zeitraum August bis Dezember 2005 vereinnahmten Verwarnungsgelder in einer Gesamthöhe von 600,00 Euro. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Beklagte zum Zwecke der Täuschung seines Dienstherrn über die tatsächlich nicht erfolgte Einzahlung dieser Gelder auf das dafür bestimmte Konto bei der Landeszentralkasse die Kopie eines - vermeintlich von der Landeszentralkasse quittierten - Einzahlungsbeleges hergestellt hat, indem er in ein ihm zugängliches Blankoformular die auf einer „echten“ Einzahlungsquittung aufgebrachte Unterschrift des Kassierers sowie den Stempels der Landeszentralkasse kopierte und zudem das für den Maschinenabdruck bestimmte Feld der Quittung mit Tinte verschmierte, um damit insgesamt zu verhindern, dass bei einer Kontrolle das Fehlen des Maschinenabdrucks und damit die Manipulation insgesamt auffiel. Es kann letztlich offen bleiben, ob diese - ausgesprochen dilettantische - Herstellung einer Kopie eines manipulierten Einzahlungsbeleges eine Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne darstellt; indes besteht kein Zweifel daran, dass es sich insoweit um ein Verhalten handelte, das der disziplinarrechtlichen Würdigung unterliegt. Mit seinem Vorgehen hat der Beklagte daher in zweifacher Hinsicht gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BG LSA) verstoßen: er hat nicht nur die ihm von den Kollegen anvertrauten Verwarnungsgelder aus eigennützigen Motiven für sich behalten, sondern darüber hinaus seinen Dienstherrn über deren vermeintliche Weiterleitung bewusst zu täuschen versucht. Dem vorstehend bezeichneten Versagen des Beklagten im Kernbereich seiner Dienstpflichten kommt auch deswegen besonderes Gewicht zu, weil dieses Verhalten - wie sich aus der über einen längeren Zeitraum andauernden, gleichförmigen Begehungsweise ergibt - offensichtlich nicht als ein „einmaliges Augenblicksversagen“ anzusehen, sondern von einem Vorsatz des Beklagten dahingehend klar gekennzeichnet ist, bei sich bietender Gelegenheit von den Kollegen eingenommene Verwarnungsgelder für den eigenen Lebensunterhalt „abzuzweigen“. Das planvolle, berechnende Vorgehen des Beklagten über mehrere Monate lässt insoweit einen darauf gerichteten Gesamtvorsatz erkennen, bei sich jeweils bietender Gelegenheit - nämlich bei der Entgegennahme des von den Kollegen zur Weiterleitung an die Landeszentralkasse erhaltenen Bargeldes - dieses in die eigene Tasche zu stecken. Entsprechendes gilt für die Betankung der Privatfahrzeuge durch den Beklagten unter Verwendung der ihm dienstlich überlassenen Tankkarten in 21 Fällen. Insoweit ist nicht nur zu berücksichtigen, dass dem Beklagten - wie allen Polizeibediensteten - bekannt war, dass es streng verboten ist, eigene Kraftfahrzeuge unter Verwendung von ausschließlich für die Betankung von Dienstkraftfahrzeugen vorgesehenen Tankkarten zu betanken. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung Letztverantwortlicher für die ordnungsgemäße Betankung der Dienstfahrzeuge, mithin auch für den entsprechenden Umgang mit Tankkarten war; die ihm damit eingeräumte besondere Vertrauensstellung zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er Zugriff auf alle Tankkarten hatte. Mit der unerlaubten Betankung seiner beiden Privatfahrzeuge unter Verwendung verschiedener zu rein dienstlichen Zwecken zu nutzender Tankkarten in 21 Fällen, die zu einem Gesamtschaden bei dem Dienstherrn von mehr als 1.200,00 Euro geführt hat, hat der Beklagte massiv gegen die sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BG LSA) verstoßen und sich zudem wegen Untreue in 21 Fällen gemäß § 266 StGB strafbar gemacht. Das Vorgehen des Beklagten ist auch hier von einem Vorsatz dahingehend geprägt, jeweils dann, wenn der Tank eines seiner beiden Pkws leer war, diesen unter mißbräuchlicher Verwendung der Tankkarte seines Dienstherrn zu dessen Lasten wieder zu füllen. Selbst wenn die vom Beklagten in der Berufungsverhandlung abgegebene Einlassung zuträfe, er habe die dienstliche Tankkarte beim ersten Mal deswegen verwendet, weil er sein Bargeld vergessen hatte, vermag ihn dies in keiner Weise zu entlasten. Zum einen musste ihm - wie er auch in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat - klar gewesen sein, dass er sein Fahrzeug entweder hätte stehen lassen müssen, um anderweitig Geld zu holen, oder hätte ein Pfand hinterlegen müssen, anstatt sich ohne weiteres sogleich am Geld seines Dienstherrn zu vergreifen. Es hätte im Übrigen nach diesem „ersten Mal“ durchaus die Gelegenheit bestanden, sich vertrauensvoll an die Dienststellenleitung zu wenden, das Fehlverhalten einzugestehen und umgehend den Schaden auszugleichen. Dies hat der Beklagte offensichtlich gar nicht erst in Erwägung gezogen, sondern jedenfalls sodann den Plan gefasst, seine beiden Pkws auch künftig auf diese verbotene Weise zu betanken. Bei der Bewertung des Verhaltens des Beklagten als zielgerichtet und von der Absicht getragen, möglichst lange unauffällig zu bleiben, darf auch der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass der Beklagte - am 2. Februar 2006 sogar am selben Tag - verschiedene Tankkarten verwendet und zudem die Belege in der Tankstelle bewusst unleserlich unterschrieben hat, um so einen möglichen Verdacht von sich selbst abzulenken. Damit hat er indes erschwerend in Kauf genommen, dass - wie die Ermittlungen gezeigt haben - seine Kollegen des „Benzindiebstahls“ bezichtigt wurden. Eine Würdigung der Beweggründe, welche den Beklagten zu der unbefugten Verwendung dienstlicher Tankkarten in immerhin 21 Fällen veranlasst haben, ergibt auch insoweit, dass sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt etwa in einer von ihm nicht verschuldeten, vermeintlich ausweglosen Notlage befunden hat, welche ihn zu einem Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn hätte veranlassen können. Vielmehr hat der Beklagte bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 30. Juni 2006 hinsichtlich der Verwendung der dienstlichen Tankkarten angegeben, er habe unberechtigt getankt, weil es „praktisch war und funktioniert“ habe und die Belege mit Phantasieunterschriften („Krakel“) unterschrieben, „falls doch mal jemand nachfragen sollte“. Größere Geldprobleme habe er eigentlich nicht; seine Lebensgefährtin und er hätten zusammen eigentlich ausreichend Geld. 2. Auf der Grundlage der vorstehenden Tatsachenfeststellungen und unter Würdigung und Bewertung der für die Sanktionsfindung bemessungsrelevanten Tatsachen hatte der Senat nunmehr eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beklagten und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums zu treffen (BVerwG, U. v. 03.05.2005, a. a. O. Rdnrn. 17 ff.). Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA; sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme. Nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt besteht zunächst kein Zweifel daran, dass der Beklagte bereits hinsichtlich jedes einzelnen, umso mehr hinsichtlich beider Tatkomplexe mit seinem planmäßigen, zielgerichteten und über einen längeren Zeitraum währenden Zugriff auf ihm anvertraute dienstliche Gelder bzw. dienstlich überlassene Tankkarten massiv gegen seine Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 S. 2 und 3 BG LSA) verstoßen und damit nicht nur ein schweres Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA begangen, sondern sich zudem in ganz erheblichem Maße wegen Vermögensdelikten strafbar gemacht hat. Ein derartiges, schweres Dienstvergehen rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats die Feststellung, dass der Beklagte nach seiner gesamten Persönlichkeit nicht mehr im Beamtenverhältnis tragbar ist, denn angesichts dieses massiven Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner Beamtenpflichten ist nicht mit der erforderlichen Gewähr auszuschließen, dass er nicht auch künftig - bei sich bietender Gelegenheit - gegen seine Dienstpflichten verstoßen werde. Zudem ist davon auszugehen, dass die durch das massive Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität des öffentlichen Dienstes bei einer Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen sein wird. Es ist weder der Öffentlichkeit noch dem Dienstherrn sowie den Bediensteten des Polizeidienstes zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter, der sich gerade im Kernbereich seiner dienstlichen Verwendung nicht nur massiv dienstpflichtwidrig verhalten, sondern auch erheblich strafbar gemacht hat, im Beamtenverhältnis bleiben kann. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums grundsätzlich beendet werden (so BVerwG, U. v. 03.05.2007, a. a. O.) 3. Ist danach aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und der massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme indiziert, so lassen auch Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall sowie die vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Sanktionierung sog. Zugriffsdelikte entwickelten Bemessungsvorgaben (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2005, Rdnrn. 28 ff.; Juris) keine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen: Zunächst ist hier ein Vorliegen von Milderungsgründen, welche vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden und - wenn auch nicht abschließend - weiter berücksichtigungsfähig sind (BVerwG, U. v. 20.10.2005, a. a. O. Rdnr. 28), nicht zu erkennen: In dem hier gegebenen Fall besteht weder Anlass zur Annahme einer unverschuldeten existenziellen wirtschaftlichen Notlage noch zu derjenigen einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation des Beklagten. Vielmehr erfolgten die Übergriffe des Beklagten auf das Vermögen des Dienstherrn offensichtlich deshalb, weil er, obwohl er als Beamter mit seiner ebenfalls im Beamtenverhältnis stehenden Lebensgefährtin in geregelten Einkommensverhältnissen lebte, offensichtlich einen seine finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Lebenswandel führte. Es fehlt daher von vornherein an einer - zudem „unverschuldeten“ - wirtschaftlichen Notlage. Im Übrigen hätte sich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weiteres durch den Verkauf jedenfalls eines der beiden Pkws und des Motorrades herbeiführen lassen. Auch von einer psychischen Ausnahmesituation kann nicht die Rede sein, denn das Verhalten des Beklagten ist geprägt durch jeweils mehrere gleichartige, sich über Monate erstreckende Einzeltaten, mithin eine erkennbare „Strategie“ und nicht zuletzt durch das bewusste Vertuschen von Spuren. Es gibt auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Beklagte bzw. seine Familie irgendwelchen, etwa gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt waren, die Anlass zu einer milderen Betrachtungsweise des Fehlverhaltens bieten könnten. Es handelte sich bei den veruntreuten bzw. unterschlagenen Summen im Übrigen weitestgehend auch nicht um solche, welche der sog. Bagatellgrenze nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.06.2002 - 1 D 31.1 -; Juris) unterlägen. Zudem vermag der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - dem Beklagten auch nicht eine Offenbarung seines Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung zugute zu halten. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er mit seinem Anruf am Abend des 19.05.2005 hinsichtlich des Komplexes „Tankkarten“ letztlich die Ermittlungen auf sich selbst gelenkt hat; allerdings geschah dies - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in dem Wissen, dass bereits intensive polizeiinterne Ermittlungen geführt wurden und es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis der konkrete Verdacht auf ihn gefallen wäre. Ein derartiges Geständnis ist bei Zugriffsdelikten nur dann beachtlich, wenn es nicht durch die Furcht vor Entdeckung der Tat bestimmt ist. Denn im seinem solchen Fall ist die Verhaltensweise durch den Druck des Verfahrens und die gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt (hierzu Köhler/Ratz, BDG, 4. Aufl., Abschnitt A, Rdnr. 116). Im Übrigen kann hinsichtlich des Komplexes „Verwarnungsgelder“ bereits von vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die von ihm begangenen Unterschlagungen bzw. Manipulationen vor Bekanntwerden seiner Täterschaft freiwillig offenbart hat; vielmehr hat er sich diesbezüglich erst im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen geäußert. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu der Wiedergutmachung des von ihm herbeigeführten Vermögensschadens in einem Maß beigetragen hat, dass sich daraus auf ein Persönlichkeitsbild schließen ließe, welches eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließe. Zwar hat er - möglicherweise unter dem Druck der Berufungsverhandlung - den von ihm verursachten Schaden nunmehr in Raten vollständig beglichen. Sich ihm bietende Möglichkeiten, finanzielle Ressourcen zu einer raschen Begleichung des von ihm vor immerhin fünf Jahren verursachten Schadens zu gewinnen, hat er indes nicht genutzt, denn er hat sich weder von seinem Motorrad noch von einem seiner beiden Pkws getrennt. Der Senat vermag auch keine „besonderen“ dienstlichen Leistungen des Beklagten zu erkennen, welche ausnahmsweise die nach der Schwere der Taten gebotene Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ausschließen lassen könnten. Mit Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich die hier maßgebliche dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2005 mit der Note D/C lediglich im durchschnittlichen Bereich hält und dass die auch ihm erteilte Einladung zu einem Empfang des Ministerpräsidenten für verdienstvolle Landesbeamte angesichts der Hilfe bei der Flutkatastrophe einer Vielzahl von Bediensteten zugekommen ist, mithin keine individuelle, besondere Auszeichnung darstellt. Schließlich konnte der Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt berechtigte Hoffnung schöpfen, er werde auch nach Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens im Dienst bleiben (können); schon die auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 DG LSA ergangene Anordnung über die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge vom 6. November 2006 mit dem darin enthaltenen deutlichen Hinweis auf das Erfordernis der „voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ musste dem Beklagten deutlich die mögliche Perspektive des Disziplinarverfahrens vor Augen führen. Sind danach weder Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten noch solche zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall erkennbar, welche derart ins Gewicht fallen könnten, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist, so hat es bei der der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 2 DG LSA) zu bleiben. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Beklagte zu tragen, denn er hat Ursache für diese Maßnahme mit seinem massiven Fehlverhalten selbst gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 und 4 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 3 DG LSA, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. I. Der im Jahr 1958 geborene Beklagte erlernte zunächst den Beruf eines Maurers und trat sodann in den Dienst der Volkspolizei der DDR ein. Noch im Jahr 1990 wurde er - zunächst auf der Basis eines Arbeitsvertrages - in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen. Am (…) 1991 erfolgte seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Ernennung zum Regierungsobersekretär, am (…) 1994 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am (…) 1994 wurde der Beklagte zum Regierungshauptsekretär, am (…) 2006 schließlich zum Regierungsamtsinspektor (BesGrp. A 9) befördert. Der Beklagte ist zweifach geschieden; aus seiner ersten Ehe stammt eine inzwischen volljährige Tochter, die wirtschaftlich selbständig ist. Der Beklagte lebt mit einer Lebensgefährtin, welche als Beamtin im Justizvollzugsdienst tätig ist, in einer Mietwohnung; beide haben einen nunmehr acht Jahre alten gemeinsamen Sohn. Aufgrund der Vorfälle, die Anlass zu dem vorliegenden Disziplinarverfahren gegeben haben, ist der Beklagte seit dem (…) 2006 vorläufig des Dienstes enthoben. Seine Dienstbezüge wurden mit Verfügung vom (…) 2006 zunächst um 10 %, sodann mit weiterer Verfügung vom (…) 2007 schließlich um 16,75 % gekürzt. Der Beklagte erhält danach unter Berücksichtigung einer Pfändung in Höhe von 292,05 Euro derzeit ca. 1.700,00 Euro monatlich ausgezahlt. In dem hier maßgeblichen Zeitraum wurde der Beklagte als Leiter Revierverwaltungsdienst beim Zentralen Einsatzdienst der Polizeidirektion A-Stadt verwendet. Zu seinen dortigen Aufgaben gehörte es u. a., die von den Polizeibeamten vereinnahmten Verwarngelder einzunehmen, diese zu quittieren und sodann bei der Landeshauptkasse auf ein Konto des Landes Sachsen-Anhalt einzuzahlen. Zudem oblag ihm die Betankung der Dienstkraftfahrzeuge, wenn die jeweiligen Polizeibediensteten nicht selbst getankt hatten oder der dem Beklagten nachgeordnete Sachbearbeiter Technik nicht anwesend war. Der Beklagte hatte daher Zugriff auf die zur ausschließlich dienstlichen Verwendung vorgesehenen Tankkarten, mit denen bei den Tankstellen der Marke E. getankt werden konnte. Die letzte Dienstliche Beurteilung über den Beklagten vom (…) 2005 lautet auf die Noten D/C. Abgesehen von dem Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens war der Beklagte zuvor weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Im Mai 2006 führte die Klägerin Ermittlungen, nachdem im Wege einer Durchsicht von Fahrtenbüchern festgestellt worden war, dass etwa 900 Liter bei E.-Tankstellen getanktes Superbenzin nicht den Dienstfahrzeugen zugeordnet werden konnte und der Verdacht bestand, dass die Tankkarten zur Betankung von Privatfahrzeugen benutzt wurden. Am Abend des (…). Mai 2006 teilte der Beklagte, der Kenntnis von den Ermittlungen hatte, telefonisch mit, dass er „den Sprit unterschlagen“ habe. Mit Verfügung vom (…). Juni 2006 leitete der Präsident der damaligen Polizeidirektion A-Stadt Vorermittlungen gegen den Beklagten gemäß § 26 der seinerzeit noch anwendbaren DO LSA ein. Grundlage hierfür war der Verdacht, dass der Beklagte in der Zeit von Januar bis April 2006 unter Verwendung dienstlicher Tankkarten verbotswidrig seinen privaten PKW betankt habe. Zudem wurde dem Beklagten vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 private Telefongespräche als dienstliche Gespräche abgerechnet zu haben. Das Vorermittlungsverfahren wurde zugleich im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit weiterer Verfügung vom 1. August 2006 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 des nunmehr anwendbaren DG LSA auf den Vorwurf ausgedehnt, der Beklagte habe Verwarnungsgelder, für deren Abrechnung er verantwortlich war, nicht bei der Landeszentralkasse eingezahlt, sondern das Geld für private Zwecke verwendet. Die gegen den Beklagten in disziplinarrechtlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe waren Gegenstand mehrerer strafgerichtlicher Verfahren. Der Beklagte wurde schließlich durch Urteil des Landgerichts Halle vom 2. März 2009 (8 Ns 1/09) - unter Änderung früherer Urteile desselben Gerichts hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs - wegen veruntreuender Unterschlagung in acht Fällen sowie wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der dagegen gerichteten Revision durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Juli 2009 (2 Ss 102/09) seit dem 17. Juli 2009 rechtskräftig. Die dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Halle vom 2. März 2009 zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt: a) Dem Angeklagten oblag es als Verwaltungsbeamtem in der Polizei, folgende Aufgaben zu erfüllen: Der Angeklagte hatte die Verwarngelder, die Polizeibeamte beispielsweise im Streifendienst einnahmen, nach Schichtende der Beamten entgegenzunehmen, die Einnahmen den Beamten in bestimmten Büchern zu quittieren sowie die Listen zu führen, die dem Angeklagten ausgehändigt waren, um die Kontrolle über die Gelder jederzeit zu ermöglichen. Die angenommenen Verwarngelder hatte der Angeklagte in einer bestimmten Kasse gesondert zu verwahren und dann in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen bar bei der Bank zu Gunsten des Kontos des Landes Sachsen-Anhalt einzuzahlen. Ungefähr ab einer Geldsumme von 1.000,00 € in der Handkasse waren diese Beträge dann bei der Bank auf das Konto des Landes Sachsen-Anhalt einzuzahlen. In der Regel machte dies der Angeklagte in einem Abstand von 4 bis 6 Wochen. Jährlich wurden durch übergeordnete Polizeidienststellen die eingenommenen Verwarngelder und die ordnungsgemäße Führung der Listen überprüft. Aufgrund des Lebensstandards, den der Angeklagte pflegte, und aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Benzinpreise ständig stiegen, kam der Angeklagte auf die Idee, die Lebenshaltungskosten dadurch zu senken, dass er die von Polizeibeamten übergebenen Geldbeträge in die eigene Tasche steckte und nicht in der Handkasse verwahrte und diese nicht korrekt in die von ihm geführten Listen verbuchte, sondern nur den Beamten gegenüber in deren Büchern die Beträge quittierte. Der Angeklagte hatte gemerkt, dass sich die Familie finanziell übernommen hatte. Die Verkäufe der beiden PKW, um Gebraucht-PKW günstiger zu erwerben, kam ihm nicht in den Sinn. Wirtschaftlich war dies auch schwierig zu verwirklichen, denn die Neuwagen hatten schnell an Wert verloren. Dem Angeklagten gefiel ein Geländewagen, obwohl auch ein kleinerer Wagen, z. B. ein Kombi für die Familie, nach seiner glaubhaften Einlassung völlig ausgereicht hätte, um damit auch Urlaubsfahrten zu unternehmen. Die Familie wollte jedoch den erreichten Lebensstandard nicht einschränken - auch nicht für geraume Zeit - bis die aufgelaufenen Schulden abgezahlt waren. Der Umzug nach A-Stadt wurde auch dann erst durchgeführt, nachdem der Angeklagte vom Dienst suspendiert worden war. Nach seiner glaubhaften Einlassung hätte dies viel früher geschehen müssen, um erst einmal wirtschaftlich zu gesunden Verhältnissen zu gelangen. In den nachfolgend bezeichneten Fällen übernahm der Angeklagte von verschiedenen Polizeibeamten von diesen eingenommene Verwarngelder, d. h. von Bürgern für Ordnungsverstöße dem Land Sachsen-Anhalt übereignete Beträge, zahlte diese aber nicht, wie es seine ihm bekannte Pflicht war, bei der Landeszentralkasse ein, sondern verwandte sie zur Finanzierung des eigenen Lebensstandards, indem er die Gelder nicht erst in der Handkasse sammelte, sondern gleich in unbeobachteten Momenten in die eigene Tasche steckte. Der Angeklagte wusste, dass die Verwarngelder bereits von den Bürgern dem Land Sachsen-Anhalt übereignet worden waren, das Geld also fremd war, von den Polizeibeamten ihm nicht erst übereignet wurde, sondern bereits dem Land Sachsen-Anhalt übereignet worden war. Der Angeklagte quittierte den Beamten die Übergabe der Gelder, führte jedoch seine Listen nicht korrekt, was aufgrund der nur jährlichen Überprüfung auch anfangs gar nicht auffiel. Der Angeklagte wusste in jedem Fall, dass die Polizeibeamten dem Angeklagten die Gelder anvertrauten, damit dieser sie in die von ihm geführte Handkasse einlegen sollte, um sie in regelmäßigen Abständen bei der Landeszentralkasse einzuzahlen. Anderen Zwecken als der vorübergehenden Verwahrung der Gelder in der Handkasse diente diese nicht. 1. Aus dem Verwarngeldblock 008070 erhielt der Angeklagte von dem Polizeibeamten B. am 09. Januar 2006 Verwarngelder in Höhe von insgesamt 95,00 € und steckte diese nicht in die Handkasse, sondern verwendete die Gelder für eigene Zwecke. 2. Aus dem Verwarngeldblock 006152 erhielt der Angeklagte von dem Polizeibeamten R. (Anmerkung des Senats: muss richtig heißen „T.“) am 30. Januar 2006 Verwarngelder in Höhe von 5,00 € und zahlte diese nicht bei der Landeszentralkasse ein, sondern verwendete sie ebenfalls für eigene Zwecke. 3. Aus dem Verwarngeldblock 008062 erhielt er von dem Polizeibeamten P. am 23. Januar 2006 Verwarngelder in Höhe von 85,00 € und zahlte diese letztlich nicht bei der Landeszentralkasse ein, sondern verwendete sie für eigene Zwecke. 4. Aus dem Verwarngeldblock 006190 erhielt er von dem Polizeibeamten R. am 21. Februar 2006 Verwarngelder in Höhe von 60,00 € und zahlte diese nicht bei der Landeszentralkasse ein, sondern verwandte sie für eigene Zwecke. 5. Aus dem Verwarngeldblock 006159 erhielt der Angeklagte von dem Beamten S. N. am 07. März 2006 Verwarngelder in Höhe von 55,00 € und zahlte diese nicht bei der Landeszentralkasse ein, sondern verwendete sie für eigene Zwecke. 6. Aus dem Verwarngeldblock 008080 erhielt der Angeklagte von dem Polizeibeamten P. am 30. März 2006 Verwarngelder in Höhe von 70,00 € und zahlte diese nicht ein, sondern verwandte sie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. 7. Aus dem Verwarngeldblock 008094 erhielt er von dem Polizeibeamten L. N. am 07. März 2006 Verwarngelder in Höhe von 40,00 € und er zahlte diese ebenfalls nicht ein, sondern verwendete sie für eigene Zwecke. 8. Im Zeitraum 06. August bis 19. Dezember 2005 erhielt der Angeklagte von nicht mehr im Einzelnen festzustellenden Polizeibeamten Verwarngelder in einer Gesamthöhe von 600,00 € und zahlte diese nicht ein, sondern verwendete sie für eigene Zwecke. In dieser Gesamthöhe von 600,00 € versuchte der Angeklagte die unrechtmäßige Vereinnahmung der Beträge dadurch zu verschleiern, dass er vorgaukeln wollte, dass die 600,00 € bei der Landeszentralkasse eingezahlt worden seien. Zu diesem Zweck kopierte der Angeklagte einen in den Akten aufbewahrten und ausgefüllten „Zahlschein - Quittung - Überweisung an die Landeszentralbank“, deren Original immer bei der Bank bei der Einzahlung verbleibt und dessen Durchschrift dem Angeklagten bei der Einzahlung für die eigenen Akten der Polizei ausgehändigt wird. Auf einem dieser Einzahlungsbelege, die eine tatsächliche Einzahlung des Angeklagten bei der Landeszentralbank belegte, schnitt er aus dem unteren Bereich den Stempel der Landeszentralbank und die Unterschrift des Kassierers aus und klebte den Schnipsel auf ein Blankoformular, welches der Angeklagte sodann mit 600,00 € ausfüllte. Er goss darüber Tinte, um zu verdecken, dass im oberen Feld dieses Quittungsbeleges die computerschriftliche Eintragung des Kassencomputers der Bank, die natürlich fehlte, nicht sichtbar war und auch nicht auffallen konnte. Sodann kopierte der Angeklagte den Beleg und heftete diesen in die Akten, um eine Einzahlung von 600,00 € bei der Prüfung zu belegen. Für diesen letzten Fall der unrechtmäßigen Vereinnahmung der Gelder beschränkte die Kammer die Strafverfolgung auf den insoweit verwirklichten Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB. b) In den nachfolgend aufgeführten 21 Fällen … betankte der Angeklagte sein Privatkraftfahrzeug unrechtmäßig auf Kosten des Landes. Hintergrund für die insoweit festgestellte Untreue in Form des Missbrauchstatbestands war folgender: Die Polizeidienstfahrzeuge hatten in den Taschen mit den Kraftzeugpapieren auch jeweils eine sogenannte Tankkarte, die die Beamten dazu nutzen sollten, wenn sie Kraft- und Schmierstoffe benötigten, um diese an den Tankstellen zu erwerben, im Wesentlichen die Kraftfahrzeuge zu betanken. Bei dieser Tankkarte handelt es sich rechtlich um eine Kreditkarte der Firma E. GmbH & Co. KG (Fa. E.). Die Tankkarte funktioniert wie eine Kreditkarte, wonach des ausstellende Unternehmen, die Firma E., den Tankstellenbetreibern den Kauf der Schmier- und Kraftstoffe gegen eine gewisse Provision vergütete und die Abrechnungen der Tankstellen dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund mit diesem geschlossenen Vertrag monatlich in Rechnung stellte. Mit dieser Kreditkarte konnten allerdings nur Kraft- und Schmierstoffe erworben werden, nicht jedoch Gegenstände aus dem sogenannten Shop der Tankstelle, weil die Karte insoweit nicht eingerichtet war. Dies war dem Angeklagten alles bekannt. Sämtliche Kreditkarten, die für die einzelnen Polizeidienstfahrzeuge ausgegeben waren, hatten dieselbe PIN-Nummer, die jeder Polizeibeamte kannte, wie auch der Angeklagte. Die Polizeibeamten hatten die Anweisung, nur für die Dienstfahrzeuge die Tankkarte einzusetzen, jedoch nicht für die Betankung ihrer eigenen privaten Kraftfahrzeuge. Grundsätzlich hatten die Polizeibeamten nach Schichtschluss den Wagen im möglichst ordnungsgemäßen Zustand und vollgetankt der nächsten Schicht zur Verfügung zu stellen und die Belege abzuliefern. Zuständig war dafür der Sachbearbeiter der Technik, der dem Angeklagten unterstellt war. Sollten aus irgendwelchen Gründen die Kraftfahrzeuge nicht betankt zur Verfügung gestellt werden, hatte der „Sachbearbeiter Technik“ dies mit der E.-Kreditkarte zu tun, in dem er selbst die Tankstellen anzufahren und die Dienstfahrzeuge zu betanken hatte. Sollte aus irgendwelchen Gründen auch der Sachbearbeiter Technik nicht dazu in der Lage gewesen sein, oblag es dem Angeklagten als Letztverantwortlichem, Tankvorgänge vorzunehmen. Dem Angeklagten war ausdrücklich diese Befugnis mündlich von Dienstvorgesetzten übertragen worden, wobei der Angeklagte ebenfalls wusste, dass er nur die Dienstkraftfahrzeuge betanken durfte, nicht jedoch sein eigenes Kraftfahrzeug. Der Angeklagte hatte also nicht nur rein tatsächlichen Zugang zu den Tankkarten, sondern war durchaus berechtigt, diese als Letztverantwortlicher für die Betankung von Dienst-Kraftzeugen zu nutzen. Bei den nachfolgend aufgezählten Fällen des unberechtigten Tankens entstand dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in einer Gesamthöhe von 1.219,58 €, denn durch die nach außen berechtigte Nutzung der Kreditkarte wurde das Land wirksam verpflichtet, die Tankrechnungen zu begleichen, was es auch gegenüber dem Unternehmen E. GmbH & CO.KG tat. Bei der Betankung seiner privaten Kraftfahrzeuge war dem Angeklagten bekannt, dass ihm die rechtliche Möglichkeit eingeräumt war, über das Vermögen des Landes zu verfügen, wobei er die mündliche Anweisung, nur dienstliche Fahrzeuge zu betanken, missachtete. Der Angeklagte wusste, dass nach jedem einzelnen Tankvorgang der Beleg, den er jeweils mit einer unleserlichen Handschrift unterschrieb, damit nicht gleich der Verdacht auf ihn fallen würde, von den Tankstellenbetreibern der Firma E. GmbH & CO.KG eingereicht würde und die Rechnung dem Landeskonto dann belastet würde aufgrund der Einzugsermächtigung, die das Land der Firma E. erteilt hatte. In den nachfolgend aufgeführten Fällen betankte der Angeklagte seine privat genutzten Fahrzeuge der Marke K. (Geländewagen) und L., obwohl ihm dies verboten war. Der Angeklagte nutzte für die zwischen Dezember 2005 und Mai 2006 vorgenommenen Betankungsvorgänge seiner eigenen privaten Kraftfahrzeuge die Tankkarten verschiedener Dienstfahrzeuge, damit sein Verhalten nicht gleich auffallen sollte. Hätte er nur die Tankkarte eines bestimmten Wagens genutzt, so hätte leicht bei Kontrollen, nämlich der Errechnung des Durchschnittsverbrauchs, auffallen müssen, dass dieser deutlich angestiegen wäre, weil die Belege nicht offiziell in den Büchern aufgetaucht sind. Da der Angeklagte zu häufig seine Kraftfahrzeuge betankte, fielen bei Kontrollen der erhöhte Durchschnittsverbrauch der Kraftfahrzeuge trotzdem auf, der dann nur auf einen technischen Defekt, irrtümlich falscher Nutzung von Tankkarten oder durch bewusst missbräuchliche Nutzung der Tankkarten für private Zwecke entstehen konnte. Den Tankstellenbetreibern fiel die Betankung privater Kfz nicht auf, denn zum Bestand des polizeilichen Fuhrparks gehörten auch sogenannte „Zivilfahrzeuge“. So war es auch hier. Nachdem dem Angeklagten zu Ohren gekommen war, dass Ermittlungen in der Polizeibehörde geführt würden, ob eventuell Beamte unrechtmäßig die Tankkarten zur Betankung eigener Kraftfahrzeuge genutzt hatten, offenbarte sich der Angeklagte sogleich seinem Dienstvorgesetzten und half bei der Aufklärung der Vorwürfe tatkräftig mit. Im Einzelnen gab es folgende Betankungsvorgänge: 1. am 7. Dezember 2005 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 54,21 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 65,43 €; 2. am 19. Januar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 57 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 71,77 €; 3. am 31. Januar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3117 mit 39,9 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 50,54 €; 4. am 2. Februar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 48,03 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 62,41 €; 5. am 2. Februar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3117 mit 42 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 54,16 €; 6. am 13. Februar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 52,52 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 66,13 €; 7. am 14. Februar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3162 mit 40,66 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 52,02 €; 8. am 23. Februar 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3214 mit 35,92 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 44,51 €; 9. am 3. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 52,89 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 66,60 €; 10. am 6. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3198 mit 38,68 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 47,14 €; 11. am 14. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3214 mit 44,29 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 55,77 €; 12. am 19. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3245 mit 42,06 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 52,96 €: 13. am 20. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3162 mit 37,06 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 48,16 €; 14. am 24. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 49,58 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 64,43 €; 15. am 31. März 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 42,19 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 56,10 €; 16. am 10. April 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3245 mit 32,28 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 43,25 €; 17. am 16. April 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 56,15 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 75,23 €; 18. am 23. April 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 56,46 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 69,98 €; 19. am 30. April 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 54,08 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 73,00 €; 20. am 5. Mai 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3110 mit 41,74 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 56,77 € und 21. am 7. Mai 2006 unter Verwenden der Tankkarte 3117 mit 32,18 Liter Benzin zu einem Verkaufspreis von 43,12 €.“ Ergänzend heißt es in dem Urteil, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Feststellungen als vollumfassend zutreffend eingeräumt habe. Die Vereinnahmung der Verwarnungsgelder für eigene Zwecke wertete das Landgericht als veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB, das Betanken der beiden Privatfahrzeuge als Untreue in Form des Mißbrauchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB. Aufgrund Verfügung des Präsidenten der Klägerin vom 4. Mai 2009 wurde das Disziplinarverfahren sodann fortgesetzt; am 17. November 2009 legte der als Ermittlungsführer bestellte PR T. seinen Ermittlungsbericht vor, zu welchem dem Beklagten abschließendes rechtliches Gehör gemäß § 30 DG LSA gewährt wurde. Am 10. Februar 2010 erhob der Polizeipräsident der Klägerin die hier gegenständliche Disziplinarklage. Darin wird der Beklagte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA begangen zu haben, dass er in 21 Fällen insgesamt 949,21 Liter Treibstoff zum Preis von 1.219,58 Euro durch den Einsatz dienstlicher Tankkarten zu privaten Zwecken getankt habe, in acht Fällen Verwarngelder von insgesamt 1.010,00 Euro von Polizeibeamten vereinnahmt, aber nicht oder nicht in vollem Umfang an die Landeszentralkasse abgeführt habe, durch die Manipulation eines Originalzahlscheins eine Urkundenfälschung begangen habe, über den dienstlichen Fernsprechapparat geführte private Telefonate als Dienstgespräche in Höhe von 78,06 Euro abgerechnet habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. März 2011 entschieden, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Unter Bezugnahme auf die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 2. März 2009 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Unter Gesamtwürdigung der Umstände der disziplinarrechtlich zu behandelnden Verfehlungen des Beamten, die insbesondere zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, sei davon auszugehen, dass der Beamte ein solch schweres Dienstvergehen begangen habe, dass er nunmehr für das Beamtenverhältnis untragbar sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten, seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit sei unwiderruflich zerstört; danach komme nur noch die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Der Beamte habe im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Die Verwaltung sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Geld, welches diesen in ihrer amtlichen Eigenschaft zufließe und von ihnen aufbewahrt werde, angewiesen. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreife, die seinem Gewahrsam unterlägen, beweise ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, welches ihn mit seinem Dienstherrn verbinde, zerstöre und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar sei. Zwar sei es im Hinblick auf die gemäß § 13 DG LSA zu treffende Prognoseentscheidung geboten, zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen, welche den Schluss rechtfertigten, dass das Vertrauen des Dienstherrn noch nicht endgültig verloren sei. Derartige entlastende einzelfallbezogene Besonderheiten vermöge das Verwaltungsgericht aber nicht zu erkennen. Der Beamte habe sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in keiner unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage befunden. Zudem sei festzustellen, dass sich das pflichtwidrige Handeln des Beamten auf einen Zeitraum von August 2005 bis Mai 2006 erstrecke und dass vor allem die Manipulation der Einzahlungsquittung auf eine erhöhte kriminelle Energie hindeute. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwa der Dienstherr durch die Vernachlässigung von Kontrollen die Tatausführungen mit bedingt hätte. Schließlich vermöge den Beklagten auch nicht seine Mitwirkung bei der Tataufklärung zu entlasten. Die frühzeitige Offenbarung durch den Beklagten sei in dem Wissen erfolgt, dass es angesichts der sehr intensiv geführten polizeiinternen Ermittlungen nur noch eine Frage der Zeit gewesen wäre, dass der konkrete Verdacht auf ihn gefallen wäre. Schließlich vermöge auch die (zivilrechtliche) Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung der Gelder den endgültigen Vertrauensverlust nicht zu beheben. Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, wobei er zur Begründung des Rechtsmittels zusammengefasst Folgendes vorträgt: Er bestreite nicht die ihm durch das Strafurteil zur Last gelegten Straftaten, zumal diese teilweise nur durch seine Offenbarung und seine eigenen Einlassungen und Hinweise ihm hätten zugeordnet werden können. Allerdings habe das Verwaltungsgericht trotz der Bindungswirkung der festgestellten Straftaten im Strafverfahren nicht in ausreichender Weise entlastende Umstände berücksichtigt. Zudem bestreite er die nicht durch das Strafurteil erfassten Vorwürfe bezüglich der vorsätzlichen Schädigung der Klägerin durch das Führen von als dienstlich deklarierten privaten Telefongesprächen sowie auch die ihm zur Last gelegte Urkundenfälschung. Ihm sei zwar bewusst, dass die im Strafverfahren festgestellten Dienstvergehen nach ihrer Schwere einer der als Möglichkeiten im Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen seien. Indes sei unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. dessen Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, stets eine prognostische Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmen. Dabei komme es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild, aber auch zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten sei. Bei der hier vorzunehmenden prognostischen Gesamtwürdigung sei außer Betracht geblieben, dass in der Begründung des mit der Berufung angefochtenen Urteils „nicht ein einziges Mal seine bisherige vorbildliche und mehrmals ausgezeichnete Tätigkeit entlastend honoriert“ worden sei. Zudem sei - wie vom Vorsitzenden in der erstinstanzlichen Verhandlung explizit betont - zu berücksichtigen, dass ohne das Geständnis des Beklagten keine so schnelle und lückenlose Aufklärung hätte stattfinden können. Im Hinblick auf die ernstgemeinte Reue und Einsicht des Beklagten für die von ihm begangenen Taten, seine Offenbarung und Mithilfe bei der lückenlosen Aufklärung der Taten sowie des Lern- und Findungsprozesses während der nun schon lange andauernden Suspendierung könne von einer positiven Prognose für die Zukunft ausgegangen werden. Derartige Bewertungen seiner gesamten Persönlichkeit seien in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht zu erkennen. Der von ihm verursachte finanzielle Schaden werde im August 2011 endgültig beglichen sein. Er habe aufgrund der damaligen Pressebeiträge davon ausgehen müssen, dass er mit Versetzung und Rückstufung zu rechnen habe, aber nicht davon, dass das Beamtenverhältnis beendet werde. Schließlich seien etwaige Vorwürfe der Urkundenfälschung nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass die ihm vorgeworfene Urkundenfälschung strafgerichtlich nicht weiter verfolgt worden sei, habe das Strafurteil den Sachverhalt zweifelsfrei so beschrieben, dass eine Manipulation an einer Kopie vorgenommen worden sei. Insgesamt rechtfertige sein Verhalten die Prognose, dass er durch sein bislang praktiziertes Verhalten gerade doch die Erwartungen erfülle, künftig pflichtgemäß seinen Dienst zu erledigen. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte erklärt, er bereue seine Taten und entschuldige sich für sein Verhalten. Die finanzielle Misere sei durch seine zweite Scheidung sowie dadurch entstanden, dass seine Lebensgefährtin wegen der Geburt des gemeinsamen Sohnes lediglich halbtags gearbeitet habe. Sie hätten so den bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten können, weshalb sie auch im Mai 2006 aus einem Haus in eine Mietwohnung gezogen seien. Der Geländewagen sei wegen der Kreditfinanzierung, die noch bis 2013 laufe, nicht zu veräußern gewesen. Er habe sich damals einfach „falsche Gedanken“ darüber gemacht, wie er das Fahrzeug unterhalten sollte. Es sei auch nie seine Absicht gewesen, seine Kollegen in Verbindung mit den Tankquittungen in einen falschen Verdacht zu bringen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 31. März 2011 abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Es bleibe dabei, dass das Vertrauen in den Beklagten vollständig zerstört sei, denn dieser habe seine Taten vorsätzlich begangen sowie geplant und zielgerichtet gehandelt. Zudem habe er versucht, seine Entdeckung zu verhindern oder zu verschleiern, indem er etwa unterschiedliche Tankkarten verwendet und einen Einzahlungsbeleg manipuliert habe. Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit dem Sachverhalt „Tanken mit dienstlichen Tankkarten“ an der Aufklärung mitgewirkt habe, sei die Mithilfe bereits im Strafverfahren mildernd berücksichtigt worden. Im Übrigen habe der Beklagte bereits im Zuge der unter den Voraussetzungen des § 38 DG LSA ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung stets damit rechnen müssen, dass seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich sei. Soweit der Beklagte auf seine dienstlichen Leistungen hinweise, sei zu bemerken, dass es sich bei der letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2005 lediglich um eine durchschnittliche Leistungsbewertung handele. Insgesamt sei aus der Sicht der Klägerin eine positive Prognoseentscheidung nicht gerechtfertigt.